Der Beratungsbesuch soll helfen, Schwierigkeiten in der häuslichen Pflege frühzeitig zu erkennen und passende Lösungen zu finden.
Ein Beratungsgespräch Pflege meint im Zusammenhang mit Pflegegeld meist den Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI. Der Termin soll die häusliche Pflege unterstützen, Angehörige entlasten und mögliche Schwierigkeiten früh sichtbar machen. Er ist keine Prüfung, ob Angehörige „richtig“ pflegen, und auch keine neue Begutachtung des Pflegegrades.
Wer Pflegegeld erhält und zu Hause ohne Pflegesachleistungen eines ambulanten Pflegedienstes versorgt wird, muss den Beratungsbesuch unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig wahrnehmen. Für Angehörige lohnt es sich, den Termin nicht nur als Pflichtnachweis zu sehen: Im Gespräch können ganz praktische Themen wie Mobilität, Körperpflege, Hilfsmittel, Nachtbedarf und Überforderung angesprochen werden.
„Beratungsgespräch Pflege“ ist kein einheitlicher gesetzlicher Begriff. Häufig suchen Angehörige damit nach dem Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI, der auch Beratungsbesuch oder Pflegeberatung nach § 37 genannt wird.
Eine fachlich geeignete Beratungsperson betrachtet gemeinsam mit der pflegebedürftigen Person und gegebenenfalls ihren Angehörigen, wie die Versorgung zu Hause funktioniert. Schwierigkeiten sollen möglichst erkannt werden, bevor daraus eine unsichere Pflegesituation oder dauerhafte Überforderung entsteht.
Die gesetzlichen Grundlagen zu Pflegegeld und Beratungspflicht erklären wir ausführlicher im Ratgeber zu § 37 SGB XI. Hier erfahren Sie, wie das Beratungsgespräch praktisch abläuft und worauf Angehörige dabei achten können.
Der Beratungsbesuch soll helfen, Schwierigkeiten in der häuslichen Pflege frühzeitig zu erkennen und passende Lösungen zu finden.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld nach § 37 SGB XI beziehen, müssen grundsätzlich einmal pro Halbjahr eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abrufen.
Seit dem 1. Januar 2026 gilt dieser halbjährliche Pflichtturnus einheitlich für Pflegegrad 2 bis 5. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 können die Beratung bei Bedarf weiterhin freiwillig häufiger und bis zu einmal pro Vierteljahr nutzen.
| Situation | Beratung | Pflicht? |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | Einmal pro Halbjahr möglich | Nein |
| Pflegegrad 2 oder 3 mit Pflegegeld | Einmal pro Halbjahr | Ja |
| Pflegegrad 4 oder 5 mit Pflegegeld | Mindestens einmal pro Halbjahr; freiwillig bis zu einmal pro Vierteljahr möglich | Halbjährlich ja |
| Bezug von Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst | Einmal pro Halbjahr möglich | Nein |
Bei Kombinationsleistungen aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen kann die konkrete Einordnung vom individuellen Leistungsbezug abhängen. Wer unsicher ist, sollte die Beratungspflicht direkt mit der Pflegekasse klären.
Wie Pflegegeld funktioniert und welche Voraussetzungen dafür gelten, erläutert unser Ratgeber zum Pflegegeld.
Eine Videoberatung ist nach aktueller Gesetzeslage teilweise möglich. Die erstmalige Beratung muss in der eigenen Häuslichkeit stattfinden. Danach kann derzeit auf Wunsch jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen. Diese Regel ist gesetzlich befristet, deshalb sollte bei der Terminvereinbarung geprüft werden, ob sie noch gilt und ob die Beratungsstelle Videotermine anbietet.
Der Beratungsbesuch ist meist unkomplizierter, als viele Familien erwarten. Es geht nicht darum, einen perfekten Pflegealltag vorzuführen. Entscheidend ist ein realistisches Bild davon, welche Unterstützung funktioniert und wo Schwierigkeiten bestehen.
Je konkreter Angehörige Belastungen und Schwierigkeiten schildern, desto hilfreicher kann die Beratung sein.
Die Beratung richtet sich nach der individuellen Situation. Es gibt keinen starren Fragenkatalog, der bei jeder Familie identisch abgearbeitet werden muss.
Es ist sinnvoll, Probleme nicht zu beschönigen. Gerade Schwierigkeiten, die regelmäßig auftreten, helfen der Beratungsperson dabei, sinnvolle Hinweise zu geben. Konkrete Beispiele aus dem Alltag sind oft hilfreicher als eine allgemeine Beschreibung.
Eine umfangreiche Dokumentation ist normalerweise nicht notwendig. Einige Notizen reichen oft aus, damit im Termin nichts Wichtiges vergessen wird.
Wenn mehrere Angehörige an der Versorgung beteiligt sind, kann es sinnvoll sein, dass zumindest eine Person am Gespräch teilnimmt, die den täglichen Pflegealltag gut kennt.
Notieren Sie Ansprechpartner, Empfehlungen und offene Fragen möglichst direkt nach dem Gespräch.
Ein verpflichtender Beratungseinsatz darf nicht von einer beliebigen Betreuungsperson durchgeführt werden. Das Gesetz sieht dafür bestimmte zugelassene beziehungsweise anerkannte Stellen und fachlich geeignete Personen vor.
Sagen Sie bei der Terminvereinbarung ausdrücklich: „Ich benötige einen Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI.“ So lässt sich vermeiden, dass lediglich ein allgemeines Beratungsgespräch vereinbart wird, das den notwendigen Nachweis nicht erfüllt.
Pflege-Schätzle vermittelt häusliche Betreuungskräfte und ist kein zugelassener ambulanter Pflegedienst. Den verpflichtenden Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI führen wir daher nicht selbst durch.
Für einen anerkannten Beratungseinsatz entstehen der pflegebedürftigen Person grundsätzlich keine eigenen Beratungskosten. Die Vergütung trägt die zuständige Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten das private Versicherungsunternehmen und bei Beihilfeberechtigung anteilig der zuständige Beihilfeträger.
Nach dem Termin bestätigt die durchführende Stelle den Beratungseinsatz gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen. Das einheitliche Nachweisformular wird von der zugelassenen Stelle elektronisch beziehungsweise in maschinell verwertbarer Form übermittelt.
Es ist trotzdem sinnvoll, sich bestätigen zu lassen, dass der Termin dokumentiert wurde. Weitergehende Erkenntnisse über mögliche Verbesserungen der Pflegesituation dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung der pflegebedürftigen Person an die Pflegekasse weitergegeben werden.
Wurde ein verpflichtender Beratungseinsatz versäumt, sollte möglichst schnell Kontakt zur Pflegekasse aufgenommen und ein neuer Termin bei einer zugelassenen Stelle vereinbart werden.
§ 37 SGB XI sieht vor, dass das Pflegegeld bei einem nicht abgerufenen verpflichtenden Beratungseinsatz angemessen gekürzt und im Wiederholungsfall entzogen wird. Wie die Pflegekasse den konkreten Vorgang organisatorisch behandelt und welche Möglichkeit zum Nachholen besteht, sollte deshalb direkt geklärt werden.
Die rechtlichen Folgen und die zugrunde liegende Vorschrift erläutern wir ausführlicher im Ratgeber zu § 37 SGB XI. Welche Aufgaben die Kasse übernimmt, erklärt außerdem unser Ratgeber zur Pflegekasse.
Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI und die umfassende Pflegeberatung nach § 7a SGB XI erfüllen unterschiedliche Aufgaben.
| Merkmal | Beratungseinsatz § 37 Abs. 3 | Pflegeberatung § 7a |
|---|---|---|
| Ziel | Häusliche Pflege begleiten und Qualität sichern | Umfassend zu Leistungen und Versorgung beraten |
| Pflicht? | Bei bestimmten Pflegegeldbeziehenden ja | Nein |
| Schwerpunkt | Aktuelle Pflegesituation zu Hause | Leistungen, Ansprüche und Versorgungsplanung |
| Regelmäßiger Nachweis | Bei verpflichtendem Beratungseinsatz erforderlich | Nein |
Eine umfassende Pflegeberatung kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn mehrere Leistungen neu organisiert werden müssen, ein Pflegegrad beantragt werden soll oder Angehörige einen längerfristigen Versorgungsplan benötigen.
Manchmal zeigt sich im Beratungsgespräch, dass die bisherige Unterstützung nicht mehr ausreicht. Hinweise können zunehmende Überforderung der Angehörigen, häufiger Hilfebedarf bei Körperpflege und Mobilität oder fehlende Vertretungsmöglichkeiten sein.
Für Familien aus Stuttgart und Umgebung kann dann zusätzlich eine längerfristige Betreuung im eigenen Zuhause geprüft werden. Informationen zur Organisation finden Sie auf unserer Seite zur 24-Stunden-Pflege in Stuttgart. Eine Betreuungskraft ersetzt dabei keine erforderliche medizinische Behandlungspflege.
Ein Beratungsgespräch Pflege sollte nicht nur als Pflichttermin verstanden werden. Der Beratungsbesuch bietet die Gelegenheit, den Alltag realistisch zu betrachten, Belastungen anzusprechen und konkrete Verbesserungsmöglichkeiten zu finden.
Wer den Termin frühzeitig vereinbart, einige Alltagssituationen vorbereitet und offen über Schwierigkeiten spricht, kann aus dem Gespräch deutlich mehr mitnehmen als nur den erforderlichen Nachweis.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Pflegeberatung. Gesetzliche Vorgaben können sich ändern; bei Unklarheiten zur persönlichen Beratungspflicht ist die zuständige Pflegekasse maßgeblich.
Wenn Angehörige die tägliche Betreuung langfristig nicht mehr allein organisieren können, informieren wir über Möglichkeiten einer umfangreicheren Unterstützung im eigenen Zuhause.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld nach § 37 SGB XI beziehen, müssen grundsätzlich einmal pro Halbjahr einen Beratungseinsatz abrufen. Bei anderen Leistungsformen kann die Beratung freiwillig sein.
Beim Gespräch wird die aktuelle häusliche Pflegesituation besprochen. Dazu gehören beispielsweise Mobilität, Körperpflege, Sicherheit, Hilfsmittel und die Belastung der Angehörigen. Anschließend können konkrete Verbesserungen und weitere Unterstützungsmöglichkeiten empfohlen werden.
Bei Pflegegeldbezug ist für Pflegegrad 2 bis 5 grundsätzlich ein Beratungseinsatz pro Halbjahr verpflichtend. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 können freiwillig bis zu einmal pro Vierteljahr beraten werden.
Unter anderem zugelassene ambulante Pflegedienste, anerkannte Beratungsstellen und weitere gesetzlich berechtigte Pflegefach- und Beratungspersonen dürfen den Beratungseinsatz durchführen.
Eine besondere Prüfungsvorbereitung ist nicht notwendig. Sinnvoll ist es aber, Fragen und konkrete Schwierigkeiten aus dem Pflegealltag zu notieren und aktuelle Schreiben der Pflegekasse bereitzuhalten.
Nein. Der Beratungseinsatz ist keine neue Begutachtung des Pflegegrades. Er soll die häusliche Pflege fachlich unterstützen und mögliche Verbesserungen aufzeigen.
Nehmen Sie möglichst schnell Kontakt zur Pflegekasse auf und vereinbaren Sie einen neuen Termin. Das Gesetz sieht bei einem nicht abgerufenen verpflichtenden Beratungseinsatz eine angemessene Kürzung und im Wiederholungsfall den Entzug des Pflegegeldes vor.

