Pflegegeld unterstützt eine Versorgung, bei der Angehörige oder andere vertraute Personen einen wesentlichen Teil der Hilfe übernehmen.
Wer zu Hause gepflegt wird, kann Pflegegeld erhalten, wenn mindestens Pflegegrad 2 vorliegt und die erforderliche häusliche Pflege in geeigneter Weise selbst sichergestellt wird. Das Pflegegeld wird monatlich an die pflegebedürftige Person gezahlt. Sie kann grundsätzlich frei darüber verfügen und gibt es häufig ganz oder teilweise an Menschen weiter, die sie im Alltag pflegen und unterstützen.
Wie hoch das Pflegegeld ist, hängt vom Pflegegrad ab. Bei Pflegegrad 2 sind es 347 Euro monatlich, bei Pflegegrad 3 599 Euro, bei Pflegegrad 4 800 Euro und bei Pflegegrad 5 990 Euro. Pflegegeld kann außerdem mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden. Bei weitergehendem Unterstützungsbedarf kann es auch ein Finanzierungsbaustein für eine umfangreichere Betreuung zu Hause sein. Einen Überblick dazu bietet unsere Seite zu den Kosten der 24-Stunden-Pflege und Betreuung.
Pflegegeld ist eine Leistung der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die ihre häusliche Pflege selbst sicherstellen. Gemeint ist damit vor allem eine Versorgung durch Angehörige, Freunde, Nachbarn oder andere private Pflegepersonen.
Die Leistung soll ermöglichen, dass die pflegebedürftige Person selbst entscheidet, wie ihre Unterstützung zu Hause organisiert wird. Anders als ambulante Pflegesachleistungen wird Pflegegeld nicht zur direkten Abrechnung eines zugelassenen Pflegedienstes verwendet, sondern monatlich als Geldleistung ausgezahlt.
Pflegegeld unterstützt eine Versorgung, bei der Angehörige oder andere vertraute Personen einen wesentlichen Teil der Hilfe übernehmen.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können Pflegegeld beantragen. Voraussetzung ist, dass die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sichergestellt werden.
Es muss nicht zwingend eine einzelne Person die gesamte Pflege übernehmen. Mehrere Angehörige oder andere Helfende können sich Aufgaben teilen. Auch professionelle Unterstützung kann ergänzend eingebunden werden.
Nein. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf das reguläre monatliche Pflegegeld. Menschen mit Pflegegrad 1 können jedoch andere Leistungen der Pflegeversicherung nutzen. Eine Übersicht über die Pflegegrade und ihre Leistungen bietet unser Pflegegrad-Ratgeber.
Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem festgestellten Pflegegrad. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf die monatliche Geldleistung.
| Pflegegrad | Pflegegeld pro Monat | Anspruch |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 0 Euro | Kein reguläres Pflegegeld |
| Pflegegrad 2 | 347 Euro | Bei selbst sichergestellter häuslicher Pflege |
| Pflegegrad 3 | 599 Euro | Bei selbst sichergestellter häuslicher Pflege |
| Pflegegrad 4 | 800 Euro | Bei selbst sichergestellter häuslicher Pflege |
| Pflegegrad 5 | 990 Euro | Bei selbst sichergestellter häuslicher Pflege |
Die Tabelle zeigt das volle Pflegegeld bei entsprechender selbst organisierter häuslicher Pflege. Werden zusätzlich ambulante Pflegesachleistungen genutzt, kann sich der ausgezahlte Pflegegeldbetrag im Rahmen der Kombinationsleistung reduzieren.
Bei einzelnen Pflegegraden können weitere Geld- und Sachleistungen hinzukommen. Diese sind jedoch nicht automatisch zusätzlich frei verfügbares Geld und sollten nicht einfach mit dem Pflegegeld zusammengerechnet werden.
Für Pflegegeld müssen im Wesentlichen drei Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss mindestens Pflegegrad 2 vorliegen, die Pflege findet in häuslicher Umgebung statt und die erforderliche Versorgung wird in geeigneter Weise selbst sichergestellt.
Entscheidend ist nicht, ob eine einzelne Person alles übernimmt, sondern ob die notwendige Unterstützung insgesamt sichergestellt ist.
Eine einzelne dauerhaft eingetragene Pflegeperson ist nicht zwingend Voraussetzung für Pflegegeld. Die Versorgung kann beispielsweise von mehreren Angehörigen oder anderen privaten Helfenden gemeinsam übernommen werden.
Entscheidend bleibt, dass die erforderliche häusliche Pflege tatsächlich sichergestellt ist. Bestehen Versorgungslücken oder reicht die private Unterstützung nicht mehr aus, sollte geprüft werden, welche zusätzlichen Hilfen benötigt werden.
Leistungen der Pflegeversicherung werden auf Antrag gewährt. Zuständig ist die Pflegekasse. Besteht noch kein anerkannter Pflegegrad, wird zunächst geprüft, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt und welcher Pflegegrad festgestellt wird.
Grundsätzlich werden Pflegeleistungen ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, an dem die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Deshalb sollte ein notwendiger Antrag nicht unnötig hinausgezögert werden.
Den vollständigen Ablauf, Antragswege und wichtige Besonderheiten erklären wir im eigenen Ratgeber Pflegegeld beantragen.
Wenn zunächst überhaupt ein Pflegegrad beantragt werden muss, hilft zusätzlich unsere Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Pflegegrad-Antrag.
Pflegegeld steht der pflegebedürftigen Person zu. Die Pflegekasse zahlt die Leistung grundsätzlich an sie aus. Die pflegebedürftige Person kann anschließend selbst entscheiden, ob sie einen Teil oder den gesamten Betrag an Angehörige oder andere Pflegepersonen weitergibt.
Pflegende Angehörige haben deshalb nicht automatisch einen eigenen Anspruch auf die monatliche Pflegegeldzahlung. Eine freiwillige Weitergabe wird häufig als Anerkennung für die übernommene Unterstützung genutzt.
Die ausführliche Abgrenzung zwischen Anspruchsinhaber, Kontoinhaber und pflegenden Angehörigen finden Sie unter Pflegegeld für Angehörige: Wer bekommt das Geld?.
Die pflegebedürftige Person kann grundsätzlich frei über das Pflegegeld verfügen. Es gibt keine allgemeine Pflicht, jede einzelne Ausgabe mit Rechnungen oder Belegen gegenüber der Pflegekasse nachzuweisen.
Das ändert jedoch nichts daran, dass die erforderliche häusliche Pflege weiterhin in geeigneter Weise sichergestellt sein muss. Pflegegeld kann beispielsweise an Angehörige weitergegeben oder für zusätzliche Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.
Welche Verwendungsmöglichkeiten bestehen, welche Nachweise erforderlich sind und wo die Grenzen liegen, behandeln wir ausführlich im Ratgeber Was darf ich mit Pflegegeld machen?.
Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistungen schließen sich nicht vollständig aus. Wird das verfügbare Sachleistungsbudget eines zugelassenen ambulanten Dienstes nur teilweise genutzt, kann daneben anteilig Pflegegeld gezahlt werden.
Das Pflegegeld wird dabei um den Prozentsatz vermindert, in dem Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden. Werden beispielsweise 40 Prozent des verfügbaren Sachleistungsbudgets genutzt, bleiben grundsätzlich 60 Prozent des Pflegegeldes.
Die vollständige Berechnung mit Beispielen und den Besonderheiten der Leistungswahl finden Sie im Ratgeber zur Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld beziehen, müssen halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abrufen.
Bei Pflegegrad 4 und 5 kann darüber hinaus vierteljährlich eine Beratung genutzt werden. Diese zusätzliche vierteljährliche Beratung ist jedoch keine zusätzliche Pflicht.
Der Beratungseinsatz dient der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege und soll Pflegebedürftige sowie Pflegepersonen praktisch unterstützen. Wird eine vorgeschriebene Beratung nicht abgerufen, kann das Pflegegeld gekürzt und bei wiederholtem Versäumnis entzogen werden.
Die Höhe oder Zahlung des Pflegegeldes kann sich ändern, wenn sich die Versorgungssituation verändert. Das betrifft beispielsweise die Nutzung ambulanter Pflegesachleistungen, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege oder bestimmte stationäre Aufenthalte.
Bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes jeweils für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt. Für andere Situationen gelten eigene gesetzliche Regeln.
Wenn sich Pflegebedarf oder Versorgungsform ändern, sollte auch geprüft werden, wie sich das auf Pflegegeld und andere Leistungen auswirkt.
Auch fehlende verpflichtende Beratungseinsätze können Auswirkungen auf die Zahlung haben. Weitere typische Grenzen und Fallstricke erläutern wir unter Nachteile von Pflegegeld.
Das Pflegegeld aus der Pflegeversicherung ist für die pflegebedürftige Person grundsätzlich steuerfrei. Auch bei einer Weitergabe an pflegende Angehörige können gesetzliche Steuerbefreiungen greifen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die steuerliche Behandlung der Weitergabe hängt von der konkreten Konstellation ab. Deshalb behandeln wir diese Frage getrennt und ausführlicher im Ratgeber Ist Pflegegeld steuerpflichtig?.
Pflegegeld ist eine wichtige Unterstützung, aber keine vollständige Finanzierung jeder Pflegesituation. Mit zunehmendem Hilfebedarf können Angehörige zeitlich, körperlich oder organisatorisch an Grenzen kommen.
Das gilt besonders bei häufigem Unterstützungsbedarf, Demenz, schwieriger Mobilität, regelmäßiger Hilfe in der Nacht oder wenn professionelle Pflegeleistungen erforderlich werden. Dann kann es sinnvoll sein, Pflegegeld mit einem ambulanten Pflegedienst, Entlastungsleistungen oder weiterer Betreuung zu Hause zu ergänzen.
Eine ausführliche Einordnung der organisatorischen und finanziellen Grenzen bietet der Ratgeber Nachteile von Pflegegeld.
Wenn zusätzlich eine umfangreichere Betreuung im Haushalt benötigt wird, können Sie auf unserer Seite zu den Kosten der 24-Stunden-Pflege und Betreuung einordnen, welche Kosten entstehen und wie Pflegegeld als Finanzierungsbaustein berücksichtigt werden kann.
Wenn Angehörige die Versorgung nicht mehr allein abdecken können, können Sie uns Ihre Betreuungssituation unverbindlich schildern. Wir helfen Ihnen, Möglichkeiten einer ergänzenden Betreuung zu Hause einzuordnen.
Pflegegeld unterstützt Menschen ab Pflegegrad 2, die ihre Pflege zu Hause selbst organisieren. Je nach Pflegegrad werden monatlich 347 bis 990 Euro ausgezahlt.
Entscheidend ist, dass die erforderliche häusliche Pflege zuverlässig sichergestellt bleibt. Angehörige können das Pflegegeld als Anerkennung erhalten, haben aber keinen automatischen eigenen Anspruch darauf. Wird ein ambulanter Pflegedienst eingebunden, kann Pflegegeld anteilig mit Pflegesachleistungen kombiniert werden.
Für eine gute Planung sollten Pflegegeld, professionelle Pflegeleistungen und zusätzliche Unterstützung deshalb nicht getrennt voneinander betrachtet werden. Welche Kombination sinnvoll ist, hängt immer vom tatsächlichen Unterstützungsbedarf zu Hause ab.
Aktueller Stand: Die genannten Pflegegeldbeträge und gesetzlichen Regelungen wurden zuletzt im September 2026 geprüft.
Das monatliche Pflegegeld beträgt 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf reguläres Pflegegeld.
Anspruchsberechtigt ist die pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 2 bis 5, wenn die erforderliche häusliche Pflege selbst sichergestellt wird. Angehörige erhalten die Leistung nicht automatisch direkt von der Pflegekasse.
Pflegegeld kann ab Pflegegrad 2 beansprucht werden, wenn die Pflege in häuslicher Umgebung in geeigneter Weise selbst sichergestellt ist und die Leistung bei der Pflegekasse beantragt wurde.
Pflegegeld wird bei der zuständigen Pflegekasse beantragt. Besteht noch kein Pflegegrad, wird im Rahmen des Verfahrens zunächst die Pflegebedürftigkeit begutachtet.
Das Pflegegeld steht der pflegebedürftigen Person zu und wird grundsätzlich an sie ausgezahlt. Sie kann den Betrag anschließend freiwillig an Angehörige oder andere Pflegepersonen weitergeben.
Die pflegebedürftige Person kann grundsätzlich frei über das Pflegegeld verfügen. Voraussetzung bleibt, dass die erforderliche häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist.
Ja. Werden ambulante Pflegesachleistungen nur teilweise genutzt, kann daneben anteilig Pflegegeld gezahlt werden. Der Pflegegeldanteil vermindert sich entsprechend dem prozentual genutzten Sachleistungsanteil.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld beziehen, müssen halbjährlich einmal einen Beratungseinsatz abrufen. Menschen mit Pflegegrad 4 und 5 können zusätzlich vierteljährlich eine Beratung nutzen.
Für die pflegebedürftige Person ist das Pflegegeld aus der Pflegeversicherung grundsätzlich steuerfrei. Bei einer Weitergabe an Pflegepersonen gelten eigene steuerliche Voraussetzungen.
Die Angaben zu Pflegegeld, Anspruch, Höhe, Beratungspflichten und Kombinationsleistung wurden anhand der geltenden gesetzlichen Regelungen und offizieller Informationen geprüft.
Dieser Beitrag bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Pflegeberatung.

