Auch dann ist die Pflegekasse der richtige erste Ansprechpartner. Mit dem Antrag auf Pflegeleistungen beginnt die Prüfung des Pflegebedarfs.
Pflegegeld beantragen Sie bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung kann grundsätzlich auch telefonisch gestellt werden. Viele Pflegekassen bieten zusätzlich eigene Online-Anträge oder Formulare an. Liegt noch kein Pflegegrad vor, wird anschließend geprüft, ob Pflegebedürftigkeit besteht und welcher Pflegegrad festgestellt wird.
Dabei ist eine Unterscheidung wichtig: Wer noch keinen Pflegegrad hat, beantragt zunächst Leistungen der Pflegeversicherung und damit die Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Besteht bereits Pflegegrad 2 bis 5, kann gegenüber der Pflegekasse Pflegegeld als Leistungsform gewählt beziehungsweise beantragt werden.
Warten Sie mit dem ersten Kontakt nicht unnötig. Leistungen der Pflegeversicherung knüpfen grundsätzlich an einen Antrag an. Deshalb kann das Datum der Antragstellung später wichtig sein.
Die richtige Anlaufstelle ist die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Bei gesetzlich Versicherten befindet sich die Pflegekasse bei der jeweiligen Krankenkasse. Privat Versicherte wenden sich an ihr privates Versicherungsunternehmen beziehungsweise die private Pflegepflichtversicherung.
Für den ersten Schritt müssen Sie nicht zwingend persönlich in einer Geschäftsstelle erscheinen. Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit kann ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung grundsätzlich auch telefonisch gestellt werden. Je nach Pflegekasse stehen zusätzlich Online-Verfahren oder Formulare zur Verfügung.
Praxistipp: Notieren Sie das Datum der Antragstellung und bewahren Sie eine schriftliche oder digitale Bestätigung auf. Bei einem telefonischen Antrag kann es sinnvoll sein, sich den Eingang zusätzlich bestätigen zu lassen.
Für das monatliche Pflegegeld müssen mehrere Voraussetzungen zusammenkommen. Entscheidend sind insbesondere ein anerkannter Pflegegrad 2 bis 5 und eine häusliche Pflege, die in geeigneter Weise sichergestellt ist.
Zu diesen allgemeinen Voraussetzungen gehört grundsätzlich auch die sogenannte Vorversicherungszeit. Nach § 33 SGB XI muss die versicherte Person in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre Mitglied der Pflegeversicherung oder familienversichert gewesen sein. Für versicherte Kinder gelten besondere Regeln.
Die ausführliche Einordnung von Höhe, Anspruch und weiteren Regeln bündeln wir im zentralen Ratgeber zum Pflegegeld.
Ja – allerdings wird zunächst die Pflegebedürftigkeit festgestellt. Wenn noch kein Pflegegrad besteht, beantragen Sie bei der Pflegekasse Leistungen der Pflegeversicherung. Die Pflegekasse veranlasst anschließend die Prüfung, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt und welchem Pflegegrad die Person zugeordnet wird.
Reguläres Pflegegeld selbst setzt mindestens Pflegegrad 2 voraus. Wird bei der Begutachtung Pflegegrad 1 festgestellt, besteht kein Anspruch auf das monatliche Pflegegeld nach § 37 SGB XI.
Die ausführliche Vorbereitung auf Pflegegradfeststellung, Begutachtung und Bewertung gehört in einen anderen Suchintent. Dafür finden Sie unsere separate Anleitung Pflegegrad beantragen: Schritt für Schritt.
Auch dann ist die Pflegekasse der richtige erste Ansprechpartner. Mit dem Antrag auf Pflegeleistungen beginnt die Prüfung des Pflegebedarfs.
Die Pflegekassen verwenden unterschiedliche Formulare und digitale Antragswege. Deshalb gibt es nicht ein einziges Pflegegeld-Formular, das für alle gesetzlich und privat Versicherten gleichermaßen verwendet wird.
Am einfachsten ist es, direkt bei der zuständigen Pflegekasse nach dem aktuellen Antrag auf Pflegeleistungen beziehungsweise nach dem vorgesehenen Verfahren zu fragen. Viele Kassen stellen ihre Unterlagen im Online-Bereich bereit oder ermöglichen eine digitale Antragstellung.
Für den Beginn des Verfahrens sollten Sie jedoch nicht unnötig auf ein bestimmtes Formular warten. Ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung kann grundsätzlich auch telefonisch gestellt werden.
Kontaktieren Sie die Pflegekasse und teilen Sie mit, dass Leistungen der Pflegeversicherung beantragt werden sollen. Besteht bereits Pflegegrad 2 bis 5, können Sie angeben, dass Pflegegeld als Leistungsform gewünscht wird.
Fragen Sie zugleich, welches Formular oder Online-Verfahren die Kasse verwendet und welche Angaben zunächst benötigt werden.
Halten Sie fest, wann und auf welchem Weg der Antrag gestellt wurde. Das Antragsdatum ist wichtig, weil Leistungen der Pflegeversicherung an die Antragstellung und die erfüllten Anspruchsvoraussetzungen anknüpfen.
Bei schriftlicher oder digitaler Antragstellung können Sie die Bestätigung speichern. Nach einem telefonischen Antrag empfiehlt es sich, Datum und Gesprächspartner zu notieren und gegebenenfalls eine Eingangsbestätigung anzufordern.
Die Pflegekasse kann anschließend weitere Angaben oder ein Formular anfordern beziehungsweise online bereitstellen. Machen Sie die Angaben vollständig und nachvollziehbar.
Ist bereits ein Pflegegrad vorhanden, geht es insbesondere um die gewünschte Leistungsform. Fehlt der Pflegegrad noch, dient das Verfahren zunächst der Feststellung der Pflegebedürftigkeit.
Stellt ein Angehöriger, Nachbar oder eine andere Vertrauensperson den Antrag stellvertretend, kann die Pflegekasse einen Nachweis über die Vertretungsberechtigung verlangen. Eine vorhandene Vollmacht oder ein entsprechender Betreuungsnachweis sollte deshalb griffbereit sein.
Liegt noch kein Pflegegrad vor, beauftragt die Pflegekasse nach Antragstellung den Medizinischen Dienst oder andere unabhängige Gutachterinnen und Gutachter mit der Feststellung der Pflegebedürftigkeit.
Bei privat Versicherten erfolgt die Begutachtung im Bereich der privaten Pflegepflichtversicherung in der Regel durch Medicproof. Im Mittelpunkt steht jeweils die Frage, wie selbstständig die Person ihren Alltag noch bewältigen kann.
Nach der Prüfung erhalten Sie einen Bescheid. Kontrollieren Sie insbesondere den festgestellten Pflegegrad, die bewilligte Leistungsform und den Zeitpunkt, ab dem Leistungen berücksichtigt werden.
Eine saubere Dokumentation erleichtert Rückfragen und hilft, Antragsdatum und Entscheidung später nachvollziehen zu können.
Welche Unterlagen tatsächlich erforderlich sind, hängt vom Verfahren der jeweiligen Pflegekasse und davon ab, ob bereits ein Pflegegrad besteht. Sinnvoll griffbereit sind insbesondere:
Sie sollten den ersten Kontakt zur Pflegekasse jedoch nicht allein deshalb aufschieben, weil noch nicht alle Unterlagen vollständig vorliegen. Entscheidend ist zunächst, dass der Antrag gestellt und das Verfahren begonnen wird.
Ja, wenn eine entsprechende Vollmacht oder Vertretungsbefugnis besteht. Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit können beispielsweise Familienangehörige, Nachbarn oder gute Bekannte einen Antrag für die pflegebedürftige Person stellen, wenn sie dazu bevollmächtigt sind.
Dadurch wird der Angehörige allerdings nicht selbst zum Pflegegeldberechtigten. Antragstellung beziehungsweise Vertretung und Leistungsanspruch sind zwei verschiedene Dinge.
Wer das Pflegegeld erhält und wann es an pflegende Angehörige weitergegeben werden kann, erklären wir separat unter Pflegegeld für Angehörige: Wer bekommt das Geld?.
Nach § 33 SGB XI werden Leistungen der Pflegeversicherung grundsätzlich ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, an dem die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Wird der Antrag nicht bereits in dem Kalendermonat gestellt, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, sondern erst später, sieht § 33 SGB XI grundsätzlich eine Leistungsgewährung vom Beginn des Monats der Antragstellung an vor.
Für Familien bedeutet das praktisch: Wenn dauerhaft Pflegebedarf entstanden ist, sollte die Kontaktaufnahme mit der Pflegekasse nicht unnötig hinausgezögert werden. Eine frühere Pflegebedürftigkeit führt nicht automatisch dazu, dass Pflegegeld für beliebig weit zurückliegende Monate nachgezahlt wird.
Wichtig: Ein Antrag allein führt noch nicht automatisch zu Pflegegeld. Die Voraussetzungen der Leistung müssen tatsächlich erfüllt und von der Pflegekasse festgestellt beziehungsweise anerkannt werden.
Wie es nach der Antragstellung weitergeht, hängt vor allem davon ab, ob bereits ein Pflegegrad festgestellt wurde.
Nach einem Antrag auf Leistungen beziehungsweise im Zusammenhang mit einer anstehenden Begutachtung besteht außerdem ein Anspruch auf Pflegeberatung. Nach den aktuellen Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit bietet die Pflegekasse einen konkreten Beratungstermin an, der grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung durchgeführt werden soll.
Die Höhe des Pflegegeldes und die allgemeinen Regeln bündeln wir später vollständig im zentralen Pflegegeld-Ratgeber.
Prüfen Sie den Bescheid sorgfältig. Wenn insbesondere der festgestellte Pflegegrad aus Ihrer Sicht nicht nachvollziehbar ist, sollten Sie die Begründung und die zugrunde gelegten Feststellungen prüfen.
Die detaillierte Prüfung einer Pflegegradeinstufung und ein möglicher Widerspruch gehören allerdings nicht in den Pflegegeld-Antragsintent. Dafür sollten die dafür vorgesehenen Seiten im Pflegegrade-Cluster genutzt werden.
Pflegegeld unterstützt die selbst organisierte häusliche Pflege. Bei größerem Betreuungsbedarf reicht der monatliche Betrag allein jedoch häufig nicht aus, um sämtliche Unterstützung zu finanzieren.
Wenn neben Angehörigen dauerhaft umfangreichere Betreuung zu Hause erforderlich wird, können Sie auf unserer Seite zu den Kosten der 24-Stunden-Pflege und Betreuung einordnen, welche Kosten entstehen und wie Pflegegeld dabei als Finanzierungsbaustein berücksichtigt werden kann.
Pflegegeld ist ein Baustein. Entscheidend bleibt, dass die Unterstützung zu Hause dauerhaft verlässlich organisiert ist.
Pflegegeld beziehungsweise Leistungen der Pflegeversicherung werden bei der Pflegekasse beantragt. Der Antrag auf Pflegeleistungen kann grundsätzlich auch telefonisch gestellt werden; zusätzlich bieten viele Pflegekassen eigene Formulare und Online-Verfahren an.
Liegt noch kein Pflegegrad vor, beginnt anschließend die Prüfung der Pflegebedürftigkeit. Besteht bereits Pflegegrad 2 bis 5, kann Pflegegeld als Leistungsform mit der Pflegekasse geklärt werden. Dokumentieren Sie vor allem das Antragsdatum und bewahren Sie alle relevanten Unterlagen und Bescheide auf.
Wenn Pflegegeld allein die Versorgung nicht löst und eine verlässlichere Betreuung zu Hause benötigt wird, können Sie uns Ihre Situation unverbindlich schildern. Wir helfen Ihnen dabei, passende Möglichkeiten der häuslichen Betreuung einzuordnen.
Stellen Sie einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung bei Ihrer Pflegekasse. Für reguläres Pflegegeld müssen anschließend insbesondere mindestens Pflegegrad 2 und die Voraussetzungen für häusliche Pflege vorliegen.
Pflegegeld wird bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person beantragt. Bei gesetzlich Versicherten befindet sich diese bei der Krankenkasse. Privat Versicherte wenden sich an ihre private Pflegepflichtversicherung.
Ja. Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit kann der Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung grundsätzlich auch telefonisch bei der Pflegekasse gestellt werden.
Die Pflegekassen verwenden unterschiedliche Formulare und Online-Verfahren. Fragen Sie deshalb die zuständige Pflegekasse nach ihrem aktuellen Antrag auf Pflegeleistungen beziehungsweise nach der Möglichkeit einer digitalen Antragstellung.
Sie können bereits Leistungen der Pflegeversicherung beantragen. Anschließend wird geprüft, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt und welcher Pflegegrad besteht. Reguläres Pflegegeld gibt es erst ab Pflegegrad 2.
Ja. Eine bevollmächtigte Person kann den Antrag für die pflegebedürftige Person stellen. Leistungsberechtigt bleibt grundsätzlich die pflegebedürftige Person.
Leistungen der Pflegeversicherung werden grundsätzlich ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei einer späteren Antragstellung gelten zusätzlich die gesetzlichen Regeln des § 33 SGB XI zum Beginn des Leistungszeitraums.
Das hängt von der Ausgangssituation und der Pflegekasse ab. Sinnvoll sind insbesondere Versicherungsdaten, ein vorhandener Pflegegradbescheid sowie eine Vollmacht oder ein Betreuungsnachweis bei Vertretung. Welche weiteren Unterlagen erforderlich sind, teilt die Pflegekasse mit.
Die Angaben zur Antragstellung, zu Voraussetzungen und Leistungsbeginn wurden anhand aktueller Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit und der geltenden Regelungen des SGB XI geprüft.
Stand: 11. September 2026. Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Orientierung. Verbindlich für Ihren konkreten Leistungsfall ist die Entscheidung der zuständigen Pflegekasse beziehungsweise privaten Pflegepflichtversicherung.

