Für die steuerliche Einordnung ist entscheidend, ob die pflegebedürftige Person selbst oder eine unterstützende Pflegeperson das Geld erhält.
Ob Pflegegeld steuerpflichtig ist, lässt sich für die pflegebedürftige Person klar beantworten: Pflegegeld aus der Pflegeversicherung ist grundsätzlich steuerfrei. Leistungen aus einer Pflegeversicherung gehören nach § 3 Nr. 1a Einkommensteuergesetz zu den steuerfreien Einnahmen. Auch wenn Pflegegeld an eine unterstützende Person weitergegeben wird, kann die Zahlung steuerfrei bleiben. Dafür gelten jedoch eigene Voraussetzungen.
Für Familien ist deshalb entscheidend, wer das Geld erhält und wofür es gezahlt wird. Angehörige werden nach § 3 Nr. 36 EStG ausdrücklich berücksichtigt. Bei anderen Pflegepersonen kommt es zusätzlich darauf an, ob sie gegenüber der pflegebedürftigen Person eine sittliche Pflicht erfüllen. Zusätzliche Vergütungen sollten vom eigentlichen Pflegegeld getrennt betrachtet werden.
Die allgemeinen Regeln zu Anspruch, Höhe und Verwendung finden Sie im zentralen Ratgeber zum Pflegegeld. Hier geht es ausschließlich um die steuerliche Einordnung.
Für die pflegebedürftige Person lautet die Antwort grundsätzlich: nein. Leistungen aus einer Pflegeversicherung sind nach § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei. Das reguläre Pflegegeld wird deshalb bei der pflegebedürftigen Person nicht als steuerpflichtiges Einkommen behandelt.
Genauer muss man hinschauen, wenn die pflegebedürftige Person Geld an jemanden weitergibt, der sie pflegt oder betreut. Für diese Einnahmen enthält § 3 Nr. 36 EStG eine eigene Steuerbefreiung.
Entscheidend ist der Empfänger: Zuerst sollte geklärt werden, ob die pflegebedürftige Person selbst Pflegegeld erhält oder ob eine Pflegeperson Geld für ihre Unterstützung bekommt. Für beide Fälle gelten unterschiedliche steuerliche Grundlagen.
Erhält eine pflegebedürftige Person Pflegegeld aus ihrer Pflegeversicherung, handelt es sich grundsätzlich um eine steuerfreie Versicherungsleistung. § 3 Nr. 1a EStG erfasst Leistungen aus einer Pflegeversicherung ausdrücklich.
Die Steuerfreiheit hängt nicht davon ab, ob die pflegebedürftige Person das Geld später für Hilfe im Alltag verwendet, für bestimmte Ausgaben einsetzt oder einen Teil als Anerkennung an eine Pflegeperson weitergibt.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Zahlung, die im Alltag als „Pflegegeld“ bezeichnet wird, automatisch steuerfrei ist. Ein privat vereinbartes Honorar oder Arbeitsentgelt muss von der eigentlichen Pflegegeldleistung unterschieden werden.
Für die steuerliche Einordnung ist entscheidend, ob die pflegebedürftige Person selbst oder eine unterstützende Pflegeperson das Geld erhält.
Auch Einnahmen pflegender Angehöriger können steuerfrei sein. § 3 Nr. 36 EStG erfasst Einnahmen für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zu einer gesetzlich festgelegten Grenze.
Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen Angehörigen der pflegebedürftigen Person und anderen Personen, die durch ihre Unterstützung eine sittliche Pflicht gegenüber der pflegebedürftigen Person erfüllen.
Diese Unterscheidung ist wichtig: Bei Angehörigen verlangt § 3 Nr. 36 EStG nicht zusätzlich den Nachweis einer sittlichen Verpflichtung. Diese Voraussetzung nennt die Vorschrift für andere Personen außerhalb des Angehörigenkreises.
Wer das Pflegegeld grundsätzlich erhält und wie die freiwillige Weitergabe innerhalb der Familie funktioniert, erklären wir separat unter Pflegegeld für Angehörige: Wer bekommt das Geld?.
Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten steuerlichen Ausgangssituationen. Sie dient der Orientierung und ersetzt keine Prüfung besonderer Einzelfälle.
| Situation | Steuerliche Grundregel | Wichtig |
|---|---|---|
| Pflegebedürftige Person erhält Pflegegeld | Grundsätzlich steuerfrei | Leistung aus einer Pflegeversicherung nach § 3 Nr. 1a EStG. |
| Angehöriger erhält Geld für Pflegeleistungen | Kann nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei sein | Begünstigte Pflege-, Betreuungs- oder Haushaltshilfeleistung und gesetzliche Betragsgrenze beachten. |
| Andere Pflegeperson | Kann nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei sein | Die Person muss unter anderem mit ihrer Hilfe eine sittliche Pflicht gegenüber der pflegebedürftigen Person erfüllen. |
| Zusätzliche Vergütung oberhalb der Steuerbefreiung | Nicht automatisch steuerfrei | Der nicht begünstigte Betrag muss separat steuerlich eingeordnet werden. |
Wird zusätzlich zum weitergegebenen Pflegegeld ein weiterer Betrag gezahlt, bedeutet das nicht automatisch, dass sämtliche Einnahmen steuerpflichtig werden. Entscheidend ist vielmehr, welcher Teil von der Steuerbefreiung erfasst wird und wie zusätzliche Zahlungen steuerlich einzuordnen sind.
Schwiegertochter oder Schwiegersohn sind steuerlich nicht automatisch wie völlig fremde Pflegepersonen zu behandeln. Nach § 15 Abgabenordnung gehören unter anderem Verwandte und Verschwägerte gerader Linie zum Angehörigenkreis.
Eine Schwiegertochter oder ein Schwiegersohn kann damit grundsätzlich zum steuerlichen Angehörigenkreis gehören. Für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 36 EStG müssen dennoch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sein: Die Einnahmen müssen insbesondere für die dort genannten Pflege-, Betreuungs- oder Haushaltshilfeleistungen gezahlt werden und innerhalb der gesetzlichen Betragsgrenze liegen.
Eine nachvollziehbare Aufstellung hilft, steuerbegünstigte Pflegezahlungen und zusätzliche Vergütungen nicht miteinander zu vermischen.
Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 36 EStG gilt nicht unbegrenzt. Sie reicht grundsätzlich bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI, mindestens jedoch bis zur Höhe des Entlastungsbetrags nach § 45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI.
Werden darüber hinaus weitere Beträge gezahlt, sind diese nicht allein deshalb steuerfrei, weil sie mit Pflege oder Betreuung zusammenhängen. Typische Beispiele sind ein zusätzlich vereinbartes Honorar, eine gesonderte Bezahlung bestimmter Tätigkeiten oder Einnahmen aus einer professionell angebotenen Pflegetätigkeit.
Für Familien ist deshalb eine einfache Trennung sinnvoll: Welcher Betrag stammt aus dem Pflegegeld? Wofür wird er weitergegeben? Gibt es daneben weitere Zahlungen oder vertraglich vereinbarte Vergütungen?
Bei höheren, regelmäßigen oder vertraglich vereinbarten Zusatzvergütungen sollte die konkrete steuerliche Behandlung individuell geprüft werden.
Pflegegeld, das bei der pflegebedürftigen Person nach § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei ist, wird nicht als steuerpflichtiges Einkommen angesetzt. Entsprechendes gilt für Einnahmen einer Pflegeperson, soweit diese tatsächlich unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 36 EStG fallen.
Liegen dagegen zusätzliche Einnahmen vor, die nicht von der Steuerbefreiung erfasst werden, muss geprüft werden, ob und als welche Einkünfte sie steuerlich zu erklären sind. Ohne Kenntnis der konkreten Vereinbarung lässt sich dafür keine verlässliche Anlage oder Zeile der Steuererklärung pauschal nennen.
Reguläres Pflegegeld nach § 37 SGB XI gehört nicht zu den in § 32b EStG aufgeführten Leistungen des Progressionsvorbehalts. Es erhöht daher nicht über diesen Mechanismus den Steuersatz für andere steuerpflichtige Einkünfte.
Die Frage einer Datenübermittlung an die Finanzverwaltung ist von der eigentlichen Steuerpflicht zu trennen. Für Kranken- und Pflegeversicherungen bestehen verschiedene gesetzliche Datenübermittlungspflichten, beispielsweise zu Versicherungsbeiträgen. Daraus folgt jedoch nicht, dass steuerfreies Pflegegeld allein durch eine Datenübermittlung zu steuerpflichtigem Einkommen würde.
Für die Einkommensteuer entscheidend bleibt die gesetzliche Einordnung der konkreten Zahlung. Reguläres Pflegegeld aus der Pflegeversicherung ist für die pflegebedürftige Person grundsätzlich steuerfrei.
Bei der pflegebedürftigen Person wird reguläres Pflegegeld nicht als steuerpflichtiges Einkommen behandelt. Die Frage, ob Pflegegeld bei anderen Sozialleistungen, Unterhalt oder sonstigen Berechnungen als Einkommen berücksichtigt wird, ist davon zu unterscheiden und richtet sich nach den jeweiligen Regelungen des betreffenden Leistungssystems.
Allein der Bezug einer Rente verändert die steuerliche Grundregel für Pflegegeld nicht. Erhält eine pflegebedürftige Person Pflegegeld aus einer Pflegeversicherung, bleibt diese Leistung grundsätzlich steuerfrei. Ob die Rente selbst steuerpflichtig ist, ist eine davon getrennte Frage.
§ 3 Nr. 1a EStG erfasst Leistungen aus einer Pflegeversicherung grundsätzlich als steuerfreie Einnahmen. Auch bei Pflegepersonen berücksichtigt § 3 Nr. 36 EStG vergleichbare Leistungen aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des SGB XI sowie Leistungen nach Beihilfevorschriften für häusliche Pflege.
Bei zusätzlichen privaten Versicherungsleistungen, die nicht mit diesen Pflegeleistungen vergleichbar sind, sollte dagegen geprüft werden, um welche konkrete Versicherungsleistung es sich handelt.
Pflegegeld und Pflege-Pauschbetrag werden häufig miteinander verwechselt, haben aber unterschiedliche Funktionen.
Die Einzelheiten erklären wir deshalb separat im Ratgeber zum Pflege-Pauschbetrag.
Pflegegeld, zusätzliche Vergütung und Pflege-Pauschbetrag folgen unterschiedlichen steuerlichen Regeln.
Für die pflegebedürftige Person ist Pflegegeld aus einer Pflegeversicherung grundsätzlich steuerfrei. Auch Einnahmen pflegender Angehöriger oder anderer begünstigter Pflegepersonen können innerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen steuerfrei bleiben.
Entscheidend ist eine saubere Trennung: Angehörige nennt § 3 Nr. 36 EStG ausdrücklich. Bei anderen Personen kommt zusätzlich die sittliche Verpflichtung gegenüber der pflegebedürftigen Person ins Spiel. Weitere Vergütungen oberhalb des begünstigten Rahmens sollten separat geprüft werden.
Wenn Pflegegeld nur ein Teil der Finanzierung einer umfangreicheren Betreuung zu Hause ist, finden Sie auf unserer Seite zu den Kosten der 24-Stunden-Pflege und Betreuung eine weiterführende Einordnung.
Wenn Pflegegeld und familiäre Unterstützung allein nicht mehr ausreichen, können Sie uns Ihre Betreuungssituation unverbindlich schildern. Wir helfen Ihnen dabei, passende Möglichkeiten der häuslichen Betreuung einzuordnen.
Ja. Pflegegeld aus einer Pflegeversicherung ist für die pflegebedürftige Person grundsätzlich steuerfrei. Für Einnahmen einer Pflegeperson gelten zusätzlich die Voraussetzungen des § 3 Nr. 36 EStG.
Einnahmen für die dort genannten Pflege-, Betreuungs- und Haushaltshilfeleistungen können für Angehörige nach § 3 Nr. 36 EStG innerhalb der gesetzlichen Grenze steuerfrei sein.
Eine Schwiegertochter kann als Verschwägerte gerader Linie zum steuerlichen Angehörigenkreis gehören. Zusätzlich müssen die weiteren Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 36 EStG erfüllt sein.
§ 3 Nr. 36 EStG begrenzt die Steuerbefreiung grundsätzlich auf die Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI, mindestens jedoch auf die Höhe des Entlastungsbetrags nach § 45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI.
Steuerfreies Pflegegeld wird nicht als steuerpflichtiges Einkommen angesetzt. Bei zusätzlichen Zahlungen, die möglicherweise nicht von einer Steuerbefreiung erfasst werden, sollte die konkrete steuerliche Behandlung geprüft werden.
Reguläres Pflegegeld nach § 37 SGB XI gehört nicht zu den in § 32b EStG aufgeführten Leistungen des Progressionsvorbehalts.
Nein, nicht allein aufgrund des Rentenbezugs. Erhält die pflegebedürftige Person reguläres Pflegegeld aus einer Pflegeversicherung, bleibt dieses grundsätzlich steuerfrei.
Leistungen aus einer Pflegeversicherung sind grundsätzlich von § 3 Nr. 1a EStG erfasst. Für Pflegepersonen berücksichtigt § 3 Nr. 36 EStG außerdem bestimmte vergleichbare private Pflegeversicherungs- und Beihilfeleistungen.
Nein. Pflegegeld ist eine Leistung der Pflegeversicherung. Der Pflege-Pauschbetrag ist eine eigenständige steuerliche Entlastung für Pflegepersonen und hat eigene Voraussetzungen.
Die steuerlichen Aussagen wurden anhand der geltenden Regelungen des Einkommensteuergesetzes und der Abgabenordnung geprüft. Maßgeblich sind insbesondere § 3 Nr. 1a und Nr. 36 EStG, § 32b EStG sowie § 15 AO.
Stand: 11. September 2026. Dieser Ratgeber bietet allgemeine steuerliche Orientierung und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Besondere Vergütungs-, Beschäftigungs- oder Versicherungskonstellationen sollten im Einzelfall geprüft werden.

