Pflegebedürftige Person und Pflegeperson können unterschiedliche Menschen sein. Der Pflegegeldanspruch bleibt grundsätzlich bei der pflegebedürftigen Person.
Pflegegeld wird nicht automatisch an pflegende Angehörige gezahlt. Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich die pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 2 bis 5, wenn die häusliche Pflege sichergestellt ist. Sie erhält das Pflegegeld von der Pflegekasse und kann darüber grundsätzlich frei verfügen. Häufig wird ein Teil oder der gesamte Betrag als Anerkennung an die Menschen weitergegeben, die die Pflege zu Hause übernehmen.
Für Familien ist deshalb eine Unterscheidung besonders wichtig: Wer hat den Anspruch auf Pflegegeld, wer bekommt die Auszahlung und wann erhält ein Angehöriger tatsächlich Geld? Genau diese Fragen erklären wir auf dieser Seite. Den vollständigen Überblick zu Anspruch, Höhe und allgemeinen Regeln finden Sie in unserem Ratgeber zum Pflegegeld.
Das Pflegegeld steht grundsätzlich der pflegebedürftigen Person zu. Voraussetzung ist insbesondere, dass mindestens Pflegegrad 2 vorliegt und die erforderliche Pflege in häuslicher Umgebung selbst organisiert und sichergestellt wird.
Wer die Pflege tatsächlich übernimmt, ist davon zu unterscheiden. Das können beispielsweise Ehepartner, Tochter oder Sohn, weitere Angehörige, Freunde oder Nachbarn sein. Auch mehrere Menschen können sich die Unterstützung teilen.
Ein Beispiel: Eine Mutter mit Pflegegrad 3 wird überwiegend von ihrer Tochter unterstützt. Die Mutter besitzt den Anspruch auf Pflegegeld. Die Tochter erhält deshalb nicht automatisch eine eigene Zahlung der Pflegekasse. Die Mutter kann ihr aber freiwillig einen Teil oder den gesamten Betrag als Anerkennung weitergeben.
Pflegebedürftige Person und Pflegeperson können unterschiedliche Menschen sein. Der Pflegegeldanspruch bleibt grundsätzlich bei der pflegebedürftigen Person.
Pflegende Angehörige bekommen das Pflegegeld nicht automatisch direkt von der Pflegekasse. Der häufig verwendete Ausdruck „Pflegegeld für Angehörige“ kann deshalb missverständlich sein.
Gemeint ist meistens: Die pflegebedürftige Person erhält Pflegegeld und entscheidet anschließend selbst, ob sie dieses Geld ganz oder teilweise an eine pflegende Angehörige oder einen pflegenden Angehörigen weitergibt.
Das Bundesministerium für Gesundheit beschreibt diese Weitergabe als übliche Anerkennung für Menschen, die die Versorgung und Betreuung übernehmen. Eine Verpflichtung, das gesamte Pflegegeld an eine bestimmte Pflegeperson weiterzugeben, besteht daraus jedoch nicht.
Wichtig: Pflegegeld ist kein von der Pflegekasse festgelegter Stundenlohn für Angehörige. Die pflegebedürftige Person kann grundsätzlich selbst über die Verwendung der Leistung entscheiden.
Wie hoch das Pflegegeld ist, hängt vom Pflegegrad der pflegebedürftigen Person ab. Bei Pflegegrad 1 besteht kein regulärer Pflegegeldanspruch. Ab Pflegegrad 2 gelten derzeit folgende monatliche Beträge:
| Pflegegrad | Pflegegeld pro Monat | Bedeutung für Angehörige |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | Kein Pflegegeld | Kein reguläres Pflegegeld zur freiwilligen Weitergabe. |
| Pflegegrad 2 | 347 Euro | Kann von der pflegebedürftigen Person freiwillig weitergegeben werden. |
| Pflegegrad 3 | 599 Euro | Kann von der pflegebedürftigen Person freiwillig weitergegeben werden. |
| Pflegegrad 4 | 800 Euro | Kann von der pflegebedürftigen Person freiwillig weitergegeben werden. |
| Pflegegrad 5 | 990 Euro | Kann von der pflegebedürftigen Person freiwillig weitergegeben werden. |
Eine automatische Verpflichtung, das gesamte Pflegegeld an eine Pflegeperson weiterzugeben, besteht nicht. Die pflegebedürftige Person kann grundsätzlich selbst entscheiden, wie sie das Geld innerhalb ihrer häuslichen Versorgung verwendet.
Das Pflegegeld wird für die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Die Pflegekasse verwendet dafür die bei ihr hinterlegte Kontoverbindung.
Gerade bei Demenz oder stärkeren gesundheitlichen Einschränkungen übernehmen Angehörige mit entsprechender Vollmacht häufig die finanziellen Angelegenheiten. Das verändert jedoch nicht automatisch, wem der Pflegegeldanspruch zusteht.
Soll eine andere Kontoverbindung genutzt oder die Auszahlung von einer bevollmächtigten Person verwaltet werden, sollte die konkrete Vorgehensweise mit der zuständigen Pflegekasse abgestimmt werden.
Ein Angehöriger kann finanzielle Angelegenheiten mit entsprechender Vollmacht übernehmen. Anspruchsberechtigt bleibt grundsätzlich die pflegebedürftige Person.
Ja. Die pflegebedürftige Person kann das Pflegegeld ganz oder teilweise an Menschen weitergeben, die sie zu Hause unterstützen. In Familien wird es häufig als Anerkennung für die geleistete Pflege verwendet.
Eine bestimmte Aufteilung schreibt die Pflegekasse grundsätzlich nicht vor. Eine Tochter kann beispielsweise einen Betrag erhalten, weil sie täglich unterstützt, während ein anderer Angehöriger Einkäufe oder Fahrten übernimmt.
Familien sollten solche Absprachen offen treffen, besonders wenn mehrere Menschen regelmäßig helfen. So lassen sich Missverständnisse darüber vermeiden, wer welchen Betrag erhält und wofür das Pflegegeld eingesetzt werden soll.
Auch wenn sich mehrere Personen die Pflege teilen, entsteht dadurch nicht für jede Pflegeperson ein eigener Pflegegeldanspruch. Die pflegebedürftige Person erhält weiterhin den für ihren Pflegegrad vorgesehenen Betrag.
Sie kann diesen anschließend freiwillig auf mehrere Helfende verteilen oder für andere Ausgaben ihrer häuslichen Versorgung verwenden. Die Höhe richtet sich nicht automatisch nach Pflegestunden oder der Zahl der beteiligten Angehörigen.
Das Einkommensteuergesetz sieht für bestimmte Einnahmen aus Pflegeleistungen eine Steuerbefreiung vor. Sie gilt unter anderem bis zur Höhe des gesetzlichen Pflegegeldes, wenn die Pflegeleistungen von Angehörigen oder von Personen erbracht werden, die gegenüber der pflegebedürftigen Person eine sittliche Pflicht erfüllen und die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Damit ist aber nicht jede denkbare Zahlung rund um Pflege automatisch steuerfrei. Entscheidend sind die konkrete Konstellation, die Person des Empfängers und die Grundlage der Zahlung.
Die unterschiedlichen Fälle erklären wir ausführlich im Ratgeber Pflegegeld: steuerfrei oder steuerpflichtig?.
Pflegegeld und Rentenbeiträge für eine Pflegeperson sind zwei unterschiedliche Leistungen. Die Weitergabe des Pflegegeldes führt deshalb nicht automatisch zu zusätzlichen Rentenansprüchen.
Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Pflegeversicherung jedoch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson. Die gepflegte Person muss dafür insbesondere mindestens Pflegegrad 2 haben und in häuslicher Umgebung gepflegt werden.
Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung muss die Pflege grundsätzlich mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf wenigstens zwei Tage, umfassen. Eine daneben ausgeübte Erwerbstätigkeit darf grundsätzlich nicht mehr als 30 Stunden pro Woche betragen. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, prüft die Pflegekasse.
Nicht verwechseln: Pflegegeld ist eine Leistung für die pflegebedürftige Person. Beiträge zur Rentenversicherung dienen dagegen der sozialen Absicherung einer Pflegeperson und folgen eigenen Voraussetzungen.
Pflegegeld setzt mindestens Pflegegrad 2 und eine entsprechend organisierte häusliche Versorgung voraus. Je nach Ausgangssituation muss zunächst die Pflegebedürftigkeit festgestellt oder bei bereits vorhandenem Pflegegrad die gewünschte Leistungsform gegenüber der Pflegekasse geklärt werden.
Den konkreten Ablauf behandeln wir separat im Ratgeber Pflegegeld beantragen.
Ein ambulanter Pflegedienst kann die privat organisierte Pflege ergänzen. Werden dafür Pflegesachleistungen in Anspruch genommen, kann sich das ausgezahlte Pflegegeld anteilig reduzieren.
Pflegegeld und Pflegesachleistungen können im Rahmen der sogenannten Kombinationsleistung miteinander verbunden werden. Die Höhe des verbleibenden Pflegegeldes richtet sich dabei danach, welcher Anteil des Sachleistungsbudgets genutzt wurde.
Wie die Berechnung funktioniert, erklärt unser Ratgeber zur Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen.
Angehörige, Freunde und professionelle Dienste können sich ergänzen. Entscheidend ist, dass die Versorgung verlässlich organisiert bleibt.
Da die pflegebedürftige Person über das Pflegegeld grundsätzlich frei verfügen kann, kann es auch als ein Baustein zur Finanzierung ihrer häuslichen Versorgung eingesetzt werden. Bei umfangreicher Betreuung reicht das Pflegegeld allein jedoch meist nicht aus, um sämtliche Kosten zu decken.
Welche Kosten bei einer längerfristigen Betreuung entstehen können und wie Pflegegeld dabei berücksichtigt werden kann, erklären wir auf unserer Seite zu den Kosten der 24-Stunden-Pflege und Betreuung.
Pflegegeld wird grundsätzlich der pflegebedürftigen Person gezahlt. Ein Angehöriger hat durch seine Pflege nicht automatisch einen eigenen Anspruch gegenüber der Pflegekasse.
Die pflegebedürftige Person kann den Betrag jedoch freiwillig ganz oder teilweise als Anerkennung an Angehörige oder andere Helfende weitergeben. Steuerliche Behandlung, Rentenabsicherung und die Aufteilung zwischen mehreren Pflegepersonen folgen jeweils eigenen Regeln.
Wenn der Betreuungsbedarf deutlich zunimmt, können Sie uns Ihre Situation unverbindlich schildern. Wir helfen Ihnen dabei, mögliche Formen der häuslichen Betreuung einzuordnen.
Es gibt keinen automatisch festgelegten Pflegegeldbetrag für den Angehörigen selbst. Pflegegeld wird der pflegebedürftigen Person gezahlt. Sie kann es anschließend freiwillig ganz oder teilweise an eine Pflegeperson weitergeben.
Die Leistung wird für die pflegebedürftige Person auf die bei der Pflegekasse hinterlegte Kontoverbindung überwiesen. Soll eine andere Kontoregelung genutzt werden, sollte dies mit der Pflegekasse abgestimmt werden.
Nein. Die pflegebedürftige Person kann grundsätzlich selbst über die Verwendung ihres Pflegegeldes entscheiden. Eine Weitergabe an Angehörige ist üblich, aber keine automatische Verpflichtung.
Ja. Die pflegebedürftige Person kann freiwillig Beträge an mehrere Helfende weitergeben. Die Pflegekasse legt keinen festen Stundenlohn oder Verteilungsschlüssel zwischen Angehörigen fest.
Eine einzelne festgelegte Pflegeperson ist nicht in jedem Fall erforderlich. Entscheidend ist, dass die häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist. Daran können auch mehrere Angehörige oder andere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen beteiligt sein.
Nein. Reguläres Pflegegeld gibt es erst ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 bestehen andere Leistungen der Pflegeversicherung, aber kein monatliches Pflegegeld nach § 37 SGB XI.
Für bestimmte Einnahmen aus Pflegeleistungen von Angehörigen und anderen Personen mit sittlicher Verpflichtung sieht § 3 Nr. 36 EStG unter Voraussetzungen eine Steuerbefreiung vor. Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, sollte getrennt geprüft werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Pflegeversicherung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen. Zu den Voraussetzungen gehören unter anderem mindestens Pflegegrad 2 sowie grundsätzlich mindestens zehn Stunden Pflege pro Woche, verteilt auf wenigstens zwei Tage.
Werden zusätzlich Pflegesachleistungen eines ambulanten Pflegedienstes genutzt, kann das Pflegegeld im Rahmen der Kombinationsleistung anteilig reduziert werden.
Die Angaben zu Pflegegeld, Anspruch und Weitergabe wurden anhand aktueller Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit geprüft. Für die soziale Absicherung pflegender Angehöriger wurden zusätzlich Informationen der Deutschen Rentenversicherung berücksichtigt. Steuerliche Hinweise dienen der allgemeinen Einordnung.
Stand: 11. September 2026. Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Pflegeberatung.

