Es gibt keine feste Einkaufsliste. Entscheidend bleibt, dass die häusliche Versorgung zuverlässig organisiert ist.
Was darf ich mit Pflegegeld machen? Die pflegebedürftige Person kann über das Pflegegeld grundsätzlich frei verfügen. Sie kann es beispielsweise an pflegende Angehörige weitergeben, Unterstützung im Haushalt finanzieren, Fahrten bezahlen oder andere Ausgaben übernehmen, die ihr Leben und die Pflege zu Hause erleichtern. Eine allgemeine Pflicht, der Pflegekasse für jeden ausgegebenen Euro einen Beleg vorzulegen, besteht nicht.
Die freie Verwendung bedeutet allerdings nicht, dass die Voraussetzungen für Pflegegeld entfallen. Pflegegeld wird ab Pflegegrad 2 gezahlt, wenn die erforderliche häusliche Pflege in geeigneter Weise selbst sichergestellt ist. Entscheidend ist deshalb weniger der einzelne Einkauf als die Frage, ob die Versorgung zu Hause weiterhin zuverlässig funktioniert.
Ja. Das Bundesministerium für Gesundheit stellt ausdrücklich klar, dass die pflegebedürftige Person über die Verwendung des Pflegegeldes frei verfügen kann. Häufig wird das Geld als Anerkennung an Menschen weitergegeben, die Pflege und Betreuung übernehmen.
Pflegegeld funktioniert damit anders als viele zweckgebundene Leistungen der Pflegeversicherung. Beim Entlastungsbetrag oder bei bestimmten Zuschüssen gelten beispielsweise konkrete Voraussetzungen für Anbieter, Leistungen oder Kostennachweise. Für das Pflegegeld gibt es dagegen grundsätzlich keine Liste vorgeschriebener Einkäufe.
Trotzdem bleibt die gesetzliche Voraussetzung bestehen: Die pflegebedürftige Person muss mit dem Pflegegeld die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellen.
Es gibt keine feste Einkaufsliste. Entscheidend bleibt, dass die häusliche Versorgung zuverlässig organisiert ist.
Wie das Pflegegeld genutzt wird, hängt von der individuellen Pflegesituation ab. Manche Familien geben den Betrag vollständig oder teilweise an eine pflegende Angehörige weiter. Andere finanzieren damit verschiedene Hilfen rund um den Alltag.
Typische Beispiele können sein:
Diese Beispiele sind keine gesetzlich abschließende Liste. Sie zeigen vielmehr, wie unterschiedlich Pflegebedürftige das Pflegegeld einsetzen können.
Welche Verwendung sinnvoll ist, hängt davon ab, wo im Alltag Unterstützung fehlt und wer diese übernehmen kann.
Eine allgemeine Liste verbotener Ausgaben gibt es beim Pflegegeld nicht. Die pflegebedürftige Person kann grundsätzlich selbst entscheiden, wofür sie das Geld verwendet.
Deshalb wäre die Aussage zu pauschal, Pflegegeld dürfe ausschließlich für Pflegeprodukte, bestimmte Rechnungen oder Zahlungen an Angehörige verwendet werden. Das Bundesministerium für Gesundheit spricht ausdrücklich von freier Verfügung über die Leistung.
Die eigentliche Grenze liegt an einer anderen Stelle: Die notwendige häusliche Pflege muss in geeigneter Weise sichergestellt bleiben. Wenn die erforderliche Unterstützung dauerhaft fehlt oder die Versorgung nicht mehr funktioniert, ist nicht die einzelne Ausgabe das Problem, sondern eine mögliche Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen.
Pflegegeld ersetzt außerdem nicht automatisch andere Leistungen, für die eigene gesetzliche Voraussetzungen gelten. Ärztlich verordnete häusliche Krankenpflege, Pflegesachleistungen, Hilfsmittel, Entlastungsleistungen oder Zuschüsse für Wohnraumanpassungen folgen jeweils eigenen Regeln.
Merksatz: „Frei verwendbar“ bedeutet nicht „ohne Voraussetzungen“. Die Pflegekasse schreibt nicht jeden einzelnen Einkauf vor – die häusliche Pflege muss aber weiterhin zuverlässig sichergestellt sein.
Eine allgemeine Pflicht, einzelne Pflegegeld-Ausgaben mit Quittungen oder Rechnungen gegenüber der Pflegekasse nachzuweisen, sieht § 37 SGB XI nicht vor. Die pflegebedürftige Person muss also normalerweise keine monatliche Liste einreichen, aus der hervorgeht, wofür jeder Euro verwendet wurde.
Das unterscheidet Pflegegeld von Leistungen, deren Erstattung an bestimmte Ausgaben, Anbieter oder Rechnungen gebunden ist.
Innerhalb einer Familie kann eine eigene Dokumentation trotzdem sinnvoll sein – zum Beispiel wenn mehrere Angehörige unterstützen, jemand eine Vollmacht besitzt oder zusätzliche private Zahlungen vereinbart wurden. Das ist aber etwas anderes als eine allgemeine Belegpflicht gegenüber der Pflegekasse.
Die Pflegekasse prüft grundsätzlich nicht anhand einzelner Kassenzettel, wofür das Pflegegeld ausgegeben wurde. Sie muss jedoch sicherstellen können, dass die Voraussetzungen für den Leistungsbezug weiterhin erfüllt sind.
Eine wichtige Rolle spielen dabei die Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI. Sie dienen der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege sowie der Unterstützung pflegebedürftiger Menschen und der sie Pflegenden.
Nach der aktuell geltenden Fassung des Gesetzes müssen Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld beziehen, halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abrufen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 können darüber hinaus vierteljährlich eine Beratung in Anspruch nehmen.
Wird die vorgeschriebene Beratung nicht abgerufen, muss die Pflegekasse beziehungsweise das private Pflegeversicherungsunternehmen das Pflegegeld angemessen kürzen und kann es im Wiederholungsfall entziehen.
Der Beratungseinsatz ist damit keine Prüfung einzelner Einkäufe. Im Mittelpunkt steht vielmehr, ob die häusliche Versorgung funktioniert und ob zusätzliche Unterstützung sinnvoll oder notwendig ist.
Ja. Die pflegebedürftige Person ist grundsätzlich nicht verpflichtet, das Pflegegeld vollständig an eine pflegende Angehörige oder einen anderen Helfenden weiterzugeben.
Das Pflegegeld wird der pflegebedürftigen Person von der Pflegekasse überwiesen. Sie kann über seine Verwendung grundsätzlich frei verfügen. Eine freiwillige Weitergabe an die Menschen, die Pflege und Betreuung übernehmen, ist üblich, aber nicht automatisch vorgeschrieben.
Wer Anspruch auf das Pflegegeld hat und wie sich Leistungsanspruch, Kontoverbindung und freiwillige Weitergabe unterscheiden, erklären wir ausführlicher im Ratgeber Pflegegeld für Angehörige: Wer bekommt das Geld?.
Ja. Die pflegebedürftige Person kann Pflegegeld vollständig oder teilweise an Angehörige, Freunde oder andere Helfende weitergeben. Häufig geschieht dies als Anerkennung dafür, dass diese Menschen regelmäßig Pflege, Betreuung oder Unterstützung im Alltag übernehmen.
Die Pflegekasse schreibt grundsätzlich keinen festen Verteilungsschlüssel vor. Auch wenn mehrere Menschen helfen, muss das Pflegegeld nicht automatisch nach Stunden oder einzelnen Aufgaben aufgeteilt werden.
Steuerliche Fragen der Weitergabe gehören in einen eigenen Themenbereich. Wann Einnahmen einer Pflegeperson steuerfrei bleiben können, erklären wir im Ratgeber Pflegegeld und Steuer.
Ja. Pflegegeld kann grundsätzlich auch als Finanzierungsbaustein für zusätzliche Betreuung und Unterstützung im eigenen Haushalt eingesetzt werden.
Bei umfangreicher Betreuung reicht der monatliche Pflegegeldbetrag allerdings meist nicht aus, um sämtliche Kosten zu decken. Welche Kosten entstehen, hängt unter anderem vom Betreuungsbedarf und vom gewählten Versorgungsmodell ab.
Wie Pflegegeld dabei den Eigenanteil beeinflussen kann, erklären wir auf unserer Seite zu den Kosten der 24-Stunden-Pflege und Betreuung.
Bei größerem Unterstützungsbedarf lässt sich Pflegegeld mit weiteren Leistungen und eigenen Mitteln verbinden.
Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistungen können miteinander kombiniert werden. Wird nur ein Teil des Sachleistungsbudgets genutzt, besteht daneben ein anteiliger Pflegegeldanspruch. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz vermindert, in dem Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden.
Die genaue Berechnung gehört nicht in diesen Verwendungs-Ratgeber. Sie wird ausführlich auf der Seite zur Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen erklärt.
Im Alltag werden unterschiedliche Leistungen der Pflegeversicherung schnell miteinander vermischt. Dabei gelten jeweils eigene Regeln.
Wer diese Leistungsarten sauber trennt, vermeidet einen häufigen Fehler: die Regeln einer zweckgebundenen Leistung auf das Pflegegeld zu übertragen.
Auf die Frage „Was darf ich mit Pflegegeld machen?“ gibt es eine klare Antwort: Die pflegebedürftige Person kann grundsätzlich frei über das Pflegegeld verfügen. Sie muss keine feste Einkaufsliste einhalten und normalerweise keine einzelnen Ausgaben mit Belegen gegenüber der Pflegekasse nachweisen.
Sie kann das Geld selbst behalten, freiwillig an Angehörige weitergeben oder damit praktische Unterstützung und Betreuung finanzieren. Entscheidend bleibt jedoch, dass die erforderliche häusliche Pflege dauerhaft in geeigneter Weise sichergestellt ist und die gesetzlichen Pflichten beim Pflegegeldbezug eingehalten werden.
Wenn Pflegegeld und familiäre Unterstützung allein nicht mehr ausreichen, können Sie uns Ihre Betreuungssituation unverbindlich schildern. Wir helfen Ihnen dabei, passende Möglichkeiten der häuslichen Betreuung einzuordnen.
Die pflegebedürftige Person kann Pflegegeld grundsätzlich frei verwenden. Möglich sind beispielsweise freiwillige Zahlungen an Angehörige, Unterstützung im Haushalt, Fahrten, Alltagshilfen oder andere Ausgaben rund um die häusliche Versorgung.
Es gibt keine allgemeine Liste verbotener Ausgaben. Die entscheidende Grenze ist, dass die notwendige häusliche Pflege weiterhin in geeigneter Weise sichergestellt sein muss. Pflegegeld ersetzt außerdem nicht andere Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung mit eigenen Voraussetzungen.
Gegenüber der Pflegekasse besteht grundsätzlich keine allgemeine Pflicht, jede einzelne Pflegegeld-Ausgabe durch einen Beleg nachzuweisen. Eine private Dokumentation kann dennoch sinnvoll sein, wenn mehrere Personen beteiligt sind oder zusätzliche Zahlungen vereinbart wurden.
Die Pflegekasse kontrolliert normalerweise nicht einzelne Einkäufe. Sie prüft jedoch, ob die Voraussetzungen für den Pflegegeldbezug weiterhin bestehen. Dazu gehören insbesondere die gesetzlich vorgesehenen Beratungseinsätze.
Ja. Es besteht keine allgemeine Pflicht, Pflegegeld vollständig an Angehörige oder andere Pflegepersonen weiterzugeben. Die pflegebedürftige Person entscheidet grundsätzlich selbst über die Verwendung.
Ja. Eine vollständige oder teilweise freiwillige Weitergabe an Angehörige oder andere Helfende ist möglich. Angehörige erhalten dadurch allerdings keinen eigenen automatischen Pflegegeldanspruch gegenüber der Pflegekasse.
Nach der aktuell geltenden Fassung des § 37 SGB XI müssen Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 bei Pflegegeldbezug halbjährlich einmal eine Beratung abrufen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 können zusätzlich vierteljährlich eine Beratung in Anspruch nehmen.
Ja. Pflegegeld kann grundsätzlich als Finanzierungsbaustein für Unterstützung oder Betreuung im eigenen Haushalt eingesetzt werden. Bei umfangreicher Betreuung deckt es allerdings meist nur einen Teil der tatsächlichen Kosten.
Die Angaben zur freien Verwendung, zu den Anspruchsvoraussetzungen und zum Beratungseinsatz wurden anhand der aktuellen Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit und der geltenden Fassung des § 37 SGB XI geprüft.
Stand: 11. September 2026. Dieser Ratgeber bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Pflegeberatung.

