Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, sollte den nächsten Beratungseinsatz frühzeitig im Kalender vormerken.
§ 37 SGB XI regelt zwei wichtige Bereiche der häuslichen Pflege: das Pflegegeld für selbst organisierte Versorgung und den Beratungseinsatz für Pflegegeldbeziehende. Gerade beim Beratungsbesuch hat sich 2026 eine wichtige Regel geändert: Wer Pflegegeld bezieht und die Pflege ohne Pflegesachleistungen eines ambulanten Pflegedienstes organisiert, muss bei Pflegegrad 2 bis 5 grundsätzlich einmal pro Halbjahr einen Beratungseinsatz abrufen.
Für Pflegegrad 4 und 5 besteht damit seit 2026 keine vierteljährliche Pflicht mehr. Wer häufiger fachliche Unterstützung möchte, kann die Beratung jedoch freiwillig bis zu einmal pro Vierteljahr nutzen. Weil ältere Informationen im Internet teilweise noch den früheren Turnus nennen, lohnt sich ein Blick auf die aktuelle Rechtslage.
Dieser Ratgeber erklärt, wer Pflegegeld nach § 37 SGB XI erhält, wie häufig der Beratungseinsatz stattfinden muss, wer ihn durchführen darf und welche Folgen ein fehlender Nachweis haben kann.
§ 37 SGB XI trägt die Überschrift „Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen“. Die Vorschrift ermöglicht es Pflegebedürftigen, ihre häusliche Versorgung selbst zu organisieren und dafür Pflegegeld zu erhalten.
Damit ist § 37 SGB XI deutlich mehr als nur die Rechtsgrundlage für den bekannten Beratungsbesuch. Absatz 1 regelt den Pflegegeldanspruch. Absatz 2 enthält unter anderem Regeln zur zeitanteiligen Zahlung und zur Weiterzahlung bei bestimmten Ersatzpflegeleistungen. Absatz 3 regelt die Beratung in der eigenen Häuslichkeit.
Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, sollte den nächsten Beratungseinsatz frühzeitig im Kalender vormerken.
| Vorschrift | Bedeutung im Pflegealltag |
|---|---|
| § 37 Abs. 1 | Pflegegeld für selbst organisierte häusliche Pflege bei Pflegegrad 2 bis 5 |
| § 37 Abs. 2 | Unter anderem zeitanteilige Zahlung und Weiterzahlung des Pflegegeldes in bestimmten Situationen |
| § 37 Abs. 3 | Beratungseinsatz bei häuslicher Pflege und dessen Häufigkeit |
| § 37 Abs. 4 | Nachweis und Übermittlung des durchgeführten Beratungseinsatzes |
| § 37 Abs. 6 | Folgen bei nicht abgerufener verpflichtender Beratung |
Für Familien ist vor allem wichtig, Pflegegeld und Beratungseinsatz nicht völlig getrennt voneinander zu betrachten. Das Pflegegeld unterstützt die selbst organisierte Versorgung. Der Beratungseinsatz soll gleichzeitig die Qualität der häuslichen Pflege sichern und pflegenden Angehörigen praktische fachliche Unterstützung bieten.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können Pflegegeld erhalten, wenn sie ihre erforderliche Pflege und Betreuung in geeigneter Weise selbst sicherstellen. Häufig übernehmen Angehörige oder andere nahestehende Personen einen großen Teil der Versorgung.
Die seit 2025 geltenden Pflegegeldbeträge gelten auch 2026:
| Pflegegrad | Pflegegeld 2026 | Beratung bei ausschließlichem Pflegegeldbezug |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | Kein Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 | Keine Pflicht; freiwillig einmal pro Halbjahr möglich |
| Pflegegrad 2 | 347 € monatlich | Verpflichtend einmal pro Halbjahr |
| Pflegegrad 3 | 599 € monatlich | Verpflichtend einmal pro Halbjahr |
| Pflegegrad 4 | 800 € monatlich | Verpflichtend einmal pro Halbjahr; freiwillig bis zu einmal pro Quartal möglich |
| Pflegegrad 5 | 990 € monatlich | Verpflichtend einmal pro Halbjahr; freiwillig bis zu einmal pro Quartal möglich |
Pflegegrad 1 begründet keinen Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 SGB XI. Betroffene können aber freiwillig einmal pro Halbjahr einen Beratungsbesuch in der eigenen Häuslichkeit nutzen.
Die Geldleistung wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Voraussetzung bleibt, dass die erforderliche Pflege entsprechend dem individuellen Bedarf in geeigneter Weise sichergestellt ist.
Die weiteren Voraussetzungen, die Antragstellung und die Auszahlung erklären wir ausführlich in unserem Ratgeber zum Pflegegeld.
Bis Ende 2025 galt bei ausschließlichem Pflegegeldbezug für Pflegegrad 4 und 5 grundsätzlich ein verpflichtender vierteljährlicher Beratungsturnus. Seit dem 1. Januar 2026 ist für die Pflegegrade 2 bis 5 einheitlich ein Beratungseinsatz pro Halbjahr verpflichtend.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 dürfen die Beratung weiterhin häufiger nutzen. Sie können freiwillig bis zu einmal pro Vierteljahr einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen. Damit sind bei höherem Beratungsbedarf weiterhin bis zu vier Beratungen pro Jahr möglich.
Bei ausschließlichem Pflegegeldbezug gilt für Pflegegrad 2 bis 5 verpflichtend mindestens ein Beratungseinsatz pro Halbjahr. Bei Pflegegrad 4 und 5 kann der Turnus freiwillig auf bis zu einen Termin pro Quartal erhöht werden.
Gerade bei älteren Ratgebern, Merkblättern oder Suchergebnissen kann noch die frühere Vierteljahrespflicht für Pflegegrad 4 und 5 auftauchen. Für aktuelle Entscheidungen sollte deshalb die seit 2026 geltende Fassung berücksichtigt werden.
Die Verpflichtung betrifft Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 beziehen und ihre häusliche Versorgung ohne Pflegesachleistungen eines ambulanten Pflegedienstes organisieren.
Der Beratungseinsatz ist keine erneute Begutachtung des Pflegegrades. Die Beratungsperson entscheidet also nicht über eine Höher- oder Rückstufung. Ziel ist vielmehr, die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern, pflegende Angehörige fachlich zu unterstützen und mögliche Probleme frühzeitig zu erkennen.
Wer Pflegesachleistungen eines ambulanten Pflegedienstes nutzt, kann ebenfalls einmal pro Halbjahr eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. In diesem Fall handelt es sich grundsätzlich um ein freiwilliges Beratungsangebot und nicht um dieselbe Pflicht wie beim ausschließlichen Pflegegeldbezug.
Der Beratungseinsatz kann zeigen, wo Angehörige Entlastung benötigen oder zusätzliche Unterstützung sinnvoll wird.
Pflegegeld und Pflegesachleistung können unter bestimmten Voraussetzungen auch kombiniert werden. Die Pflegesachleistung und die Kombinationsleistung erklären wir deshalb in einem eigenen Ratgeber.
Bei ausschließlichem Pflegegeldbezug gilt für Pflegegrad 2 bis 5 im Jahr 2026 ein verpflichtender Beratungstermin pro Halbjahr. Praktisch sollten deshalb zwei Pflichttermine pro Jahr eingeplant werden.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 können darüber hinaus einen häufigeren Turnus wählen und sich bis zu einmal pro Vierteljahr beraten lassen. Das kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn sich die Pflegesituation verändert oder Angehörige zusätzliche fachliche Unterstützung wünschen.
Wie ein solcher Termin praktisch abläuft, welche Fragen gestellt werden und wie Angehörige sich darauf vorbereiten können, erklären wir ausführlich in unserem Ratgeber zum Beratungseinsatz und Beratungsgespräch in der Pflege.
Ja. Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person kann bis einschließlich 31. März 2027 jede zweite Beratung per Videokonferenz durchgeführt werden. Die erstmalige Beratung muss allerdings in der eigenen Häuslichkeit erfolgen.
Ob eine bestimmte Beratungsstelle Videoberatung anbietet, sollte bei der Terminvereinbarung geklärt werden.
Nicht jedes Unternehmen aus dem Pflege- oder Betreuungsbereich darf den verpflichtenden Beratungseinsatz durchführen. Das Gesetz sieht dafür bestimmte zugelassene beziehungsweise anerkannte Stellen und fachlich geeignete Personen vor.
Bei der Terminvereinbarung sollte ausdrücklich gesagt werden, dass ein Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI benötigt wird. So lässt sich vermeiden, dass lediglich ein allgemeines Beratungsgespräch vereinbart wird, das den gesetzlich erforderlichen Nachweis nicht erfüllt.
Pflege-Schätzle vermittelt häusliche Betreuungskräfte und ist kein zugelassener ambulanter Pflegedienst. Den verpflichtenden Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI führen wir daher nicht selbst durch.
Die Vergütung eines anerkannten Beratungseinsatzes trägt grundsätzlich die zuständige Pflegekasse. Bei privat Pflegeversicherten ist das private Versicherungsunternehmen zuständig; bei Beihilfeberechtigten gelten ergänzende Regelungen.
Die durchführenden Pflegedienste, Beratungsstellen oder beauftragten Pflegefachpersonen müssen die Durchführung des Beratungseinsatzes gegenüber der Pflegekasse beziehungsweise dem Versicherungsunternehmen bestätigen. Dafür wird ein einheitliches Nachweisformular verwendet.
Das Nachweisformular wird von der durchführenden Stelle entsprechend dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren übermittelt. Weitergehende Erkenntnisse über Verbesserungsmöglichkeiten der häuslichen Pflege dürfen der Pflegekasse grundsätzlich nur mit Einwilligung der pflegebedürftigen Person mitgeteilt werden.
Nennen Sie bei der Buchung ausdrücklich § 37 Abs. 3 SGB XI und fragen Sie, ob die Stelle den erforderlichen Nachweis übermittelt.
Wird die verpflichtende Beratung nicht abgerufen, ist das Pflegegeld angemessen zu kürzen. Im Wiederholungsfall ist das Pflegegeld zu entziehen.
Wer einen Termin versäumt hat, sollte deshalb möglichst schnell Kontakt zur Pflegekasse aufnehmen und einen Beratungseinsatz bei einer geeigneten Stelle vereinbaren. Abwarten oder von einer automatischen Nachfrist auszugehen, ist keine gute Strategie.
Wie die Pflegekasse im konkreten Fall organisatorisch vorgeht, sollte direkt dort geklärt werden. Eine Übersicht zu Ansprechpartnern und Aufgaben finden Sie in unserem Ratgeber zur Pflegekasse.
Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI und die umfassende Pflegeberatung nach § 7a SGB XI erfüllen unterschiedliche Aufgaben.
| § 37 Abs. 3 SGB XI | § 7a SGB XI | |
|---|---|---|
| Ziel | Qualität der häuslichen Pflege sichern und Pflegende fachlich unterstützen | Umfassende Beratung zu Leistungen und Organisation der Pflege |
| Pflicht? | Bei ausschließlichem Pflegegeldbezug ab Pflegegrad 2 grundsätzlich ja | Nein, individuelles Beratungsangebot |
| Regelmäßiger Nachweis? | Ja, bei verpflichtendem Beratungseinsatz relevant | Nein |
Wer mehrere Leistungen koordinieren, einen Pflegegrad beantragen oder eine komplexe Versorgung neu organisieren muss, kann deshalb zusätzlich eine umfassende Pflegeberatung benötigen.
Ein Beratungseinsatz kann sichtbar machen, dass die bisherige Organisation an Grenzen kommt. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn Angehörige dauerhaft überlastet sind, immer häufiger Unterstützung bei Körperpflege und Mobilität nötig wird oder die Versorgung über einzelne Einsätze eines Pflegedienstes hinaus organisiert werden muss.
Für Familien aus Stuttgart und Umgebung kann dann zusätzlich eine längerfristige Betreuung im eigenen Zuhause geprüft werden. Informationen zur Organisation finden Sie auf unserer Seite zur 24-Stunden-Pflege in Stuttgart. Eine Betreuungskraft übernimmt dabei keine medizinische Behandlungspflege und ersetzt keinen dafür notwendigen ambulanten Pflegedienst.
§ 37 SGB XI verbindet Pflegegeld und fachliche Begleitung der häuslichen Pflege. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können Pflegegeld erhalten, wenn sie ihre Versorgung zu Hause in geeigneter Weise selbst sicherstellen.
Für ausschließlich Pflegegeldbeziehende ist seit 2026 besonders wichtig: Bei Pflegegrad 2 bis 5 ist ein Beratungseinsatz pro Halbjahr verpflichtend. Pflegegrad 4 und 5 können die Beratung freiwillig häufiger und bis zu einmal pro Quartal nutzen.
Wer Termine frühzeitig plant, den Nachweis im Blick behält und Veränderungen offen anspricht, nutzt den Beratungseinsatz nicht nur als Pflichttermin, sondern als Möglichkeit, die häusliche Versorgung rechtzeitig anzupassen.
Stand der fachlichen Prüfung: 12. Oktober 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Pflegeberatung. Für den konkreten Leistungsanspruch und die Bearbeitung eines Nachweises ist die zuständige Pflegekasse beziehungsweise das private Versicherungsunternehmen maßgeblich.
Reicht die Versorgung durch Angehörige und einzelne Unterstützungsangebote langfristig nicht mehr aus, informieren wir Familien über Möglichkeiten einer umfangreicheren häuslichen Betreuung.
§ 37 SGB XI regelt insbesondere das Pflegegeld für selbst organisierte häusliche Pflege sowie den regelmäßigen Beratungseinsatz für Pflegegeldbeziehende.
2026 beträgt das monatliche Pflegegeld 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5.
Bei ausschließlichem Pflegegeldbezug müssen Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 einmal pro Halbjahr einen Beratungseinsatz abrufen. Pflegegrad 4 und 5 können freiwillig bis zu einmal pro Quartal beraten werden.
Bis einschließlich 31. März 2027 kann auf Wunsch jede zweite Beratung per Videokonferenz stattfinden. Die erstmalige Beratung muss in der eigenen Häuslichkeit durchgeführt werden.
Wird ein verpflichtender Beratungseinsatz nicht abgerufen, ist das Pflegegeld angemessen zu kürzen. Im Wiederholungsfall sieht § 37 Abs. 6 SGB XI den Entzug des Pflegegeldes vor.
Die Vergütung eines anerkannten Beratungseinsatzes trägt grundsätzlich die zuständige Pflegekasse. Bei privat Pflegeversicherten ist das private Versicherungsunternehmen zuständig; bei Beihilfeberechtigten gelten ergänzende Regelungen.

