Erst wenn Bedarf, vorrangige Leistungen und offene Kosten zusammen betrachtet werden, lässt sich ein möglicher Anspruch sinnvoll einordnen.
Stand: August 2026 · Allgemeine Orientierung zur Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII
Wenn notwendige Pflegekosten nicht ausreichend durch die Pflegeversicherung und eigene finanzielle Mittel gedeckt werden können, kann die Hilfe zur Pflege infrage kommen. Sie ist eine Sozialhilfeleistung nach dem SGB XII und wird vom zuständigen Sozialhilfeträger anhand des individuellen Pflegebedarfs und der finanziellen Situation geprüft.
Entscheidend sind dabei nicht nur Pflegegrad oder Einkommen. Das Sozialamt betrachtet den notwendigen Pflegebedarf, bereits vorhandene Leistungen, die verbleibenden Kosten sowie Einkommen und Vermögen. Deshalb gibt es weder einen pauschalen Monatsbetrag noch eine einzige Einkommensgrenze, die für alle Betroffenen gilt.
Für die erste Orientierung hilft eine einfache Reihenfolge: Pflegebedarf feststellen, vorrangige Leistungen berücksichtigen, die verbleibende Finanzierungslücke ermitteln und anschließend prüfen, in welchem Umfang eigene Mittel eingesetzt werden müssen.
Die Hilfe zur Pflege gehört zu den Leistungen der Sozialhilfe. Sie soll notwendigen Pflegebedarf absichern, wenn die erforderlichen Mittel unter den gesetzlichen Voraussetzungen nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen aufgebracht werden können.
Damit unterscheidet sie sich von der Pflegeversicherung. Die Pflegeversicherung stellt gesetzlich festgelegte Leistungen zur Verfügung. Reichen diese für den notwendigen Pflegebedarf nicht aus oder besteht aus besonderen Gründen kein entsprechender Leistungsanspruch, kann das Sozialamt prüfen, ob Hilfe zur Pflege die verbleibende Versorgung ganz oder teilweise absichert.
Die allgemeinen Grundlagen der Sozialhilfe erklären wir im Ratgeber zum SGB XII. Auf dieser Seite konzentrieren wir uns auf die konkrete Leistung Hilfe zur Pflege.
Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege kann bestehen, wenn Pflegebedürftigkeit vorliegt und der notwendige Pflegebedarf finanziell nicht ausreichend anderweitig gedeckt werden kann. Zusätzlich wird geprüft, in welchem Umfang der betroffenen Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner der Einsatz von Einkommen und Vermögen zugemutet werden kann.
Für die praktische Prüfung lässt sich der Weg in vier Schritte unterteilen:
Ein niedriges Einkommen allein begründet deshalb noch keinen Anspruch. Umgekehrt sollte ein möglicher Anspruch auch nicht vorschnell ausgeschlossen werden, nur weil eine Rente, Rücklagen oder Wohneigentum vorhanden sind. Entscheidend ist die vollständige Prüfung des Einzelfalls.
Erst wenn Bedarf, vorrangige Leistungen und offene Kosten zusammen betrachtet werden, lässt sich ein möglicher Anspruch sinnvoll einordnen.
Der Pflegegrad ist für den Umfang der möglichen Leistungen wichtig. Das SGB XII unterscheidet dabei ausdrücklich zwischen Pflegegrad 1 und den Pflegegraden 2 bis 5.
| Pflegegrad | Mögliche Leistungen der Hilfe zur Pflege |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, digitale Pflegeanwendungen, ergänzende Unterstützung bei deren Nutzung und Entlastungsbetrag. |
| Pflegegrad 2 bis 5 | Zusätzlich unter anderem Pflegegeld, häusliche Pflegehilfe, Verhinderungspflege, weitere häusliche Leistungen, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege. |
Hat die Pflegekasse bereits über den Pflegegrad entschieden, ist diese Entscheidung für den Sozialhilfeträger grundsätzlich bindend, soweit sie auf Tatsachen beruht, die in beiden Verfahren zu berücksichtigen sind.
Ein vorhandener Pflegegradbescheid gehört deshalb zu den wichtigsten Unterlagen. Auch bereits bewilligte Leistungen der Pflegeversicherung sollten nachvollziehbar dokumentiert werden. Einen Überblick bietet unser Ratgeber zur Pflegekasse und ihren Leistungen.
In besonderen Situationen kann Hilfe zur Pflege ohne Pflegegrad im Sinne eines noch nicht von der Pflegekasse festgestellten Pflegegrades relevant werden. Dabei muss trotzdem geprüft werden, ob eine Pflegebedürftigkeit nach den Regeln des SGB XII vorliegt.
Ein wichtiger Fall ist ein Pflegebedarf, der voraussichtlich weniger als sechs Monate besteht. Die Pflegeversicherung setzt für ihre Pflegebedürftigkeit grundsätzlich voraus, dass der Unterstützungsbedarf voraussichtlich mindestens sechs Monate besteht. Bei einem kürzeren Pflegebedarf kann deshalb eine sozialhilferechtliche Prüfung erforderlich werden.
Auch wenn keine Pflegeversicherung besteht oder die erforderliche Vorversicherungszeit für Leistungen der Pflegeversicherung nicht erfüllt ist, kann Hilfe zur Pflege relevant werden. Bei nicht pflegeversicherten Personen kann der Sozialhilfeträger eine eigene Pflegebegutachtung veranlassen.
„Ohne Pflegegrad“ bedeutet daher nicht „ohne Prüfung der Pflegebedürftigkeit“. Entscheidend ist, wer die Pflegebedürftigkeit feststellt und warum keine reguläre Leistung der Pflegeversicherung greift.
Der Umfang der Leistungen der Hilfe zur Pflege hängt insbesondere vom Pflegegrad und vom notwendigen Pflegebedarf ab. Für die Pflegegrade 2 bis 5 sieht das SGB XII verschiedene Leistungen für die Versorgung zu Hause sowie für teil- und vollstationäre Pflege vor.
| Leistung | Kurze Einordnung |
|---|---|
| Pflegegeld | Kann bei selbst sichergestellter häuslicher Pflege relevant sein. |
| Häusliche Pflegehilfe | Umfasst körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung nach den gesetzlichen Voraussetzungen. |
| Verhinderungspflege | Kann bei zeitweiliger Verhinderung einer Pflegeperson relevant werden. |
| Pflegehilfsmittel und Wohnumfeld | Umfasst geeignete Pflegehilfsmittel und mögliche Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes. |
| Digitale Pflegeanwendungen | Können einschließlich ergänzender Unterstützung bei ihrer Nutzung Teil der Hilfe zur Pflege sein. |
| Entlastungsbetrag | Ist ebenfalls als Leistung im SGB XII vorgesehen. |
| Teilstationäre Pflege | Umfasst insbesondere Tages- oder Nachtpflege nach den gesetzlichen Voraussetzungen. |
| Kurzzeitpflege | Vorübergehende stationäre Pflege, wenn die häusliche Versorgung zeitweise nicht ausreichend möglich ist. |
| Stationäre Pflege | Hilfe zur Pflege kann auch bei einer notwendigen dauerhaften Versorgung in einer Pflegeeinrichtung relevant sein. |
Leistungen anderer Leistungsträger werden berücksichtigt, soweit sie denselben Bedarf bereits decken. Hilfe zur Pflege dient nicht dazu, identische Pflegekosten mehrfach zu finanzieren.
Bei der Einkommensgrenze gibt es keinen einzelnen festen Betrag, der für alle Antragsteller gilt.
Nach § 85 SGB XII setzt sich die maßgebliche Grenze grundsätzlich aus einem Grundbetrag, den angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und gegebenenfalls einem Familienzuschlag zusammen.
Der Grundbetrag entspricht dem Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1. Diese beträgt im Jahr 2026 monatlich 563 Euro, sodass sich derzeit ein Grundbetrag von 1.126 Euro ergibt. Der Familienzuschlag beträgt 70 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 und damit derzeit aufgerundet 395 Euro für jede berücksichtigungsfähige Person.
Wird die individuelle Einkommensgrenze überschritten, entfällt ein möglicher Anspruch nicht automatisch. Das übersteigende Einkommen kann nach den weiteren Regeln des SGB XII in einem angemessenen Umfang für die Pflegekosten einzusetzen sein.
Ein vereinfachtes Beispiel zeigt das Prinzip. Angenommen, eine alleinstehende pflegebedürftige Person hat angemessene Aufwendungen für die Unterkunft von 700 Euro im Monat.
Grundbetrag: 2 × 563 € = 1.126 €
+ angemessene Unterkunftskosten: 700 €
= vereinfachte Einkommensgrenze: 1.826 €
Das Beispiel erklärt nur die Grundstruktur der Einkommensgrenze. Es ist keine individuelle Anspruchsberechnung. Familienzuschläge, die Ermittlung des tatsächlich zu berücksichtigenden Einkommens, besondere Belastungen und weitere Vorschriften können das Ergebnis verändern.
Auch ein Einkommen oberhalb dieser Grenze bedeutet deshalb nicht automatisch, dass keine Hilfe zur Pflege möglich ist. Das Sozialamt prüft, welcher Einsatz des übersteigenden Einkommens im konkreten Fall zumutbar ist.
Neben dem Einkommen prüft das Sozialamt auch das Vermögen. Grundsätzlich ist verwertbares Vermögen einzusetzen, soweit keine gesetzliche Schutzvorschrift greift.
Geschützte Vermögenswerte werden häufig als Schonvermögen bezeichnet. Für kleinere Barbeträge und sonstige Geldwerte gilt für die von der entsprechenden Verordnung erfassten volljährigen Personen grundsätzlich ein Schutzbetrag von jeweils 10.000 Euro. Bei Hilfe zur Pflege werden insbesondere die antragstellende Person und ein nicht getrennt lebender Ehe- oder Lebenspartner in die finanzielle Prüfung einbezogen.
Die 10.000 Euro sind keine allgemeine Obergrenze für das gesamte zulässige Vermögen. Das SGB XII schützt unter bestimmten Voraussetzungen weitere Vermögenswerte, beispielsweise einen angemessenen Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug oder ein angemessenes selbst genutztes Hausgrundstück.
Für Beziehende von Hilfe zur Pflege gibt es zusätzlich eine besondere Vermögensregel. Ein Betrag von bis zu 25.000 Euro kann für Lebensführung und Alterssicherung als angemessen gelten, wenn dieses Vermögen ganz oder überwiegend aus eigener selbstständiger oder nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit während des Leistungsbezugs aufgebaut wurde.
Diese Sonderregel darf nicht pauschal zu den 10.000 Euro hinzugerechnet werden. Sie gilt nur unter den ausdrücklich genannten Voraussetzungen.
Vermögenswerte sollten deshalb nicht vorschnell verbraucht, verschenkt oder übertragen werden, nur um vermeintlich unter eine einzelne Grenze zu gelangen. Ob ein Vermögenswert einzusetzen ist, sollte anhand der konkreten gesetzlichen Regeln geprüft werden.
Konten, Rücklagen und weitere Vermögenswerte sollten transparent angegeben werden. Ob sie einzusetzen oder geschützt sind, richtet sich nach den gesetzlichen Regeln.
Bei der Hilfe zur Pflege werden auch Einkommen und Vermögen eines nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartners nach den gesetzlichen Regeln berücksichtigt.
Für erwachsene Kinder gilt beim Unterhaltsrückgriff eine andere Grenze: Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern oder Eltern werden grundsätzlich nicht berücksichtigt, solange deren jährliches Gesamteinkommen 100.000 Euro nicht überschreitet.
Diese Regel ist nicht mit der direkten finanziellen Prüfung eines Ehe- oder Lebenspartners zu verwechseln. Mehr dazu erklären wir im Spezialratgeber Müssen Kinder für die Pflege der Eltern aufkommen?.
Für die Hilfe zur Pflege gilt grundsätzlich das Kenntnisprinzip. Die Sozialhilfe setzt ein, sobald dem zuständigen Sozialhilfeträger oder einer von ihm beauftragten Stelle bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
Für Familien bedeutet das praktisch: Warten Sie bei einer absehbaren Finanzierungslücke nicht, bis sich mehrere offene Rechnungen angesammelt haben. Teilen Sie den Pflegebedarf und die mögliche finanzielle Unterdeckung möglichst früh und nachweisbar mit.
Ein Anruf kann ausreichen, damit das Sozialamt von der Situation Kenntnis erhält. Für den späteren Nachweis ist eine schriftliche Mitteilung jedoch deutlich sicherer. Das zuständige Sozialamt teilt anschließend mit, welche Formulare und Unterlagen benötigt werden.
Liegt bereits ein Pflegegrad vor, sollten Pflegegradbescheid und gegebenenfalls das zugrunde liegende Gutachten bereitgehalten werden. Bei Pflegeversicherten sollten außerdem die bereits bewilligten Leistungen der Pflegekasse bekannt sein.
Stellen Sie vorhandene Pflegeleistungen den tatsächlich notwendigen Kosten gegenüber. Rechnungen, Angebote und Vereinbarungen sollten erkennen lassen, welche Versorgung erbracht wird und welche Kosten verbleiben.
Teilen Sie dem zuständigen Sozialamt die Situation möglichst schriftlich mit. Dokumentieren Sie, wann der Kontakt erfolgt ist und welche Unterlagen bereits übermittelt wurden.
Für die finanzielle Prüfung werden Nachweise zu Einkommen, Renten, Konten, Rücklagen und weiteren relevanten Vermögenswerten benötigt. Je nach familiärer Situation können zusätzliche Angaben erforderlich sein.
Nicht jede benötigte Unterlage muss beim ersten Kontakt bereits vorliegen. Wichtig ist, angeforderte Nachweise vollständig nachzureichen und Rückfragen zeitnah zu beantworten.
Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie einen Bescheid. Wird die Leistung ganz oder teilweise abgelehnt, sollte zunächst nachvollzogen werden, welche Voraussetzungen oder Kostenpositionen anders bewertet wurden als erwartet.
Pflegegrad, Kosten, Einkommensnachweise und Vermögensunterlagen sollten nachvollziehbar zusammengeführt werden.
Welche Unterlagen für Hilfe zur Pflege konkret benötigt werden, hängt vom Einzelfall und vom zuständigen Sozialamt ab. Häufig werden insbesondere folgende Nachweise verlangt:
Welche zusätzlichen Unterlagen erforderlich sind, sollte direkt beim zuständigen Sozialamt erfragt werden.
Wenn neben dem Antrag auch die zukünftige Betreuung zu Hause organisiert werden muss, besprechen wir mit Ihnen den tatsächlichen Betreuungsbedarf und mögliche Live-in-Lösungen.
Die Hilfe zur Pflege ist nicht auf eine stationäre Versorgung beschränkt. Auch bei einer Versorgung zu Hause können sozialhilferechtlich relevante Pflegekosten entstehen.
Welche Kosten tatsächlich anerkannt werden können, hängt vom notwendigen Pflegebedarf und der konkreten Versorgungsform ab. Eine bestimmte private Betreuungsform wird nicht allein aufgrund ihrer Bezeichnung automatisch durch das Sozialamt finanziert.
Für die spezielle Frage nach einer polnischen beziehungsweise osteuropäischen Live-in-Betreuung haben wir einen eigenen Ratgeber: Zahlt das Sozialamt eine polnische Pflegekraft?
Die allgemeinen Kosten einer 24 Stunden Pflege sollten unabhängig davon transparent kalkuliert werden. Eine mögliche Sozialhilfeleistung lässt sich erst nach Prüfung des individuellen Pflege- und Finanzierungsbedarfs einordnen.
Wir erläutern Ihnen transparent, wie eine häusliche Live-in-Betreuung organisiert wird und welche Kosten in Ihrer konkreten Betreuungssituation entstehen können.
Die Hilfe zur Pflege steht nicht isoliert neben anderen Finanzierungswegen. Zunächst werden vorrangige Leistungen berücksichtigt. Anschließend wird geprüft, welcher notwendige Pflegebedarf ungedeckt bleibt und in welchem Umfang eigene Mittel einzusetzen sind.
Wie Pflegegeld, Pflegeleistungen, Zuschüsse, steuerliche Möglichkeiten und Eigenanteil zusammenspielen, bündeln wir im übergeordneten Ratgeber zur Finanzierung der Pflege zu Hause.
Anspruch kann bestehen, wenn Pflegebedürftigkeit vorliegt, notwendige Pflegekosten nicht ausreichend anderweitig gedeckt werden und die finanziellen Voraussetzungen erfüllt sind. Einkommen und Vermögen werden nach den Regeln des SGB XII geprüft.
Es gibt keine einheitliche Einkommensgrenze für alle Antragsteller. Sie setzt sich insbesondere aus einem Grundbetrag, angemessenen Unterkunftskosten und gegebenenfalls Familienzuschlägen zusammen. Auch oberhalb der errechneten Grenze entfällt ein möglicher Anspruch nicht automatisch.
Für kleinere Barbeträge und sonstige Geldwerte gilt für die von der entsprechenden Verordnung erfassten volljährigen Personen grundsätzlich ein Schutzbetrag von jeweils 10.000 Euro. Zusätzlich können weitere Vermögenswerte nach § 90 SGB XII geschützt sein.
In besonderen Fällen kann Hilfe zur Pflege auch ohne vorherige Pflegegradentscheidung der Pflegekasse relevant werden, etwa bei einem voraussichtlich kürzer als sechs Monate bestehenden Pflegebedarf oder fehlendem Anspruch auf Pflegeversicherungsleistungen. Die Pflegebedürftigkeit muss trotzdem geprüft werden.
Bei Pflegegrad 1 umfasst die Hilfe zur Pflege Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, digitale Pflegeanwendungen, ergänzende Unterstützung bei deren Nutzung und den Entlastungsbetrag.
Zuständig ist grundsätzlich der örtliche Sozialhilfeträger beziehungsweise das Sozialamt. Wegen des Kenntnisprinzips sollte ein möglicher Bedarf möglichst früh und nachweisbar mitgeteilt werden.
Für Hilfe zur Pflege gilt grundsätzlich das Kenntnisprinzip. Maßgeblich ist deshalb, wann der Sozialhilfeträger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erhält. Eine beliebige Kostenerstattung für davor liegende Zeiträume sollte nicht angenommen werden.
Unterhaltsansprüche gegenüber erwachsenen Kindern werden im Sozialhilferecht grundsätzlich nicht berücksichtigt, solange deren jährliches Gesamteinkommen 100.000 Euro nicht überschreitet. Die Regel betrifft den Unterhaltsrückgriff und nicht die finanzielle Prüfung eines Ehe- oder Lebenspartners.
Die Hilfe zur Pflege kann notwendig werden, wenn ein tatsächlicher Pflegebedarf besteht und vorrangige Leistungen sowie die zumutbar einzusetzenden eigenen Mittel nicht ausreichen. Entscheidend ist immer die individuelle Prüfung durch den Sozialhilfeträger.
Besonders wichtig ist, einen möglichen Bedarf frühzeitig mitzuteilen. Pflegegradbescheid, Leistungsbescheide, Pflegekosten sowie Einkommens- und Vermögensnachweise sollten möglichst strukturiert zusammengestellt werden.
Ob und in welcher Höhe Leistungen gewährt werden, entscheidet der zuständige Sozialhilfeträger anhand des konkreten Einzelfalls.
Wenn neben der finanziellen Klärung eine häusliche Live-in-Betreuung benötigt wird, besprechen wir mit Ihnen Bedarf, Organisation und voraussichtliche Betreuungskosten.
Dieser Beitrag bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sozialberatung. Die verbindliche Prüfung von Anspruch, Einkommen, Vermögen und anerkennungsfähigen Pflegekosten erfolgt durch den zuständigen Sozialhilfeträger.

