Nicht die Herkunft der Betreuungskraft entscheidet über einen möglichen Anspruch. Entscheidend ist, welche Versorgung erforderlich ist und wie sie organisiert werden soll.
Stand: August 2026 · Allgemeine Orientierung zu Hilfe zur Pflege und häuslicher Live-in-Betreuung
Zahlt das Sozialamt eine polnische Pflegekraft? Hilfe zur Pflege kann grundsätzlich ungedeckte notwendige Kosten einer häuslichen Versorgung übernehmen, wenn Pflegebedarf besteht und vorrangige Leistungen sowie eigene finanzielle Mittel nicht ausreichen. Eine automatische Kostenübernahme für eine polnische Pflegekraft beziehungsweise andere osteuropäische Live-in-Betreuung gibt es jedoch nicht.
Das Sozialamt prüft den konkreten Einzelfall. Dabei geht es unter anderem um Pflegebedarf, Pflegegrad, bereits verfügbare Leistungen der Pflegeversicherung, Einkommen und Vermögen, die tatsächlichen Kosten der Versorgung und die Frage, ob die beantragte häusliche Lösung notwendig und angemessen ist.
Bei einer über einen ausländischen Dienstleister organisierten Live-in-Betreuung im Entsendemodell sollte deshalb vor Abschluss längerfristiger Verträge geklärt werden, ob und in welchem Umfang der zuständige Sozialhilfeträger die konkrete Versorgung anerkennen kann.
Eine pauschale Zusage gibt es nicht. Das Sozialamt finanziert im Rahmen der Hilfe zur Pflege keinen bestimmten Anbieter allein deshalb, weil eine Familie eine Betreuungskraft aus Polen einsetzen möchte.
Geprüft wird vielmehr, welcher notwendige Pflegebedarf tatsächlich besteht und welche Kosten nach vorrangigen Leistungen und eigenen Mitteln ungedeckt bleiben.
Eine sogenannte polnische Pflegekraft ist dabei häufig keine examinierte Pflegefachkraft. Gemeint ist meist eine Betreuungskraft aus Polen oder einem anderen osteuropäischen Land, die für einen bestimmten Zeitraum mit im Haushalt lebt und im Alltag unterstützt.
Ob gerade die Kosten dieses Betreuungsmodells im Rahmen der Sozialhilfe anerkannt werden können, hängt von der konkreten Versorgung, Vertragsgestaltung und Entscheidung des zuständigen Sozialhilfeträgers ab.
Deshalb wichtig: Eine allgemeine Aussage wie „Das Sozialamt zahlt eine polnische Pflegekraft“ ist zu weitgehend. Richtiger ist: Hilfe zur Pflege kann ungedeckten notwendigen Pflegebedarf finanzieren. Ob dazu im konkreten Fall auch Kosten einer Live-in-Betreuung im Entsendemodell gehören, muss individuell geprüft werden.
Nicht die Herkunft der Betreuungskraft entscheidet über einen möglichen Anspruch. Entscheidend ist, welche Versorgung erforderlich ist und wie sie organisiert werden soll.
Wir besprechen mit Ihnen den Betreuungsbedarf und erläutern, wie eine über Pflege-Schätzle vermittelte Live-in-Betreuung organisiert und kalkuliert wird.
Der zentrale sozialhilferechtliche Weg ist die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII. Sie kann relevant werden, wenn notwendiger Pflegebedarf besteht und die Kosten nicht ausreichend über andere Ansprüche und eigene Mittel gedeckt werden können.
Zur Hilfe zur Pflege gehören verschiedene Leistungen. Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 sieht das Gesetz unter anderem häusliche Pflegehilfe vor. Sie kann körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung umfassen.
Das bedeutet aber nicht, dass jede privat organisierte Betreuung automatisch als entsprechende Sozialhilfeleistung anerkannt wird. Die konkrete Leistungsform muss zu den gesetzlichen Voraussetzungen und zum festgestellten Bedarf passen.
Die allgemeinen Voraussetzungen, Einkommen, Vermögen und weiteren Leistungen erklären wir bewusst nicht noch einmal vollständig auf dieser Seite. Dazu gibt es den ausführlichen Ratgeber Hilfe zur Pflege.
Bei einer Anfrage zur Finanzierung einer häuslichen Betreuung sollten Familien mit mehreren Prüfschritten rechnen.
| Prüfpunkt | Was bedeutet das? |
|---|---|
| Pflegebedarf | Welche Unterstützung wird im Alltag tatsächlich benötigt und in welchem Umfang? |
| Pflegegrad | Bei Pflegeversicherten ist die Feststellung der Pflegekasse ein zentraler Ausgangspunkt für die Hilfe zur Pflege. |
| Vorrangige Leistungen | Leistungen der Pflegeversicherung und andere vorrangige Ansprüche werden berücksichtigt. |
| Finanzielle Bedürftigkeit | Das Sozialamt prüft Einkommen und Vermögen nach den sozialhilferechtlichen Regeln. |
| Konkrete Versorgung | Es muss nachvollziehbar sein, welche Hilfe durch die Betreuungskraft und welche Hilfe gegebenenfalls durch andere Dienste erbracht wird. |
| Kosten | Angebot, Vertrag und zusätzliche Kosten sollten transparent und nachvollziehbar aufgeschlüsselt sein. |
| Angemessenheit | Das Sozialamt prüft, ob die beantragte häusliche Versorgung zum individuellen Bedarf und zur konkreten Situation passt. |
Für die reguläre häusliche Pflegehilfe nach dem SGB XII sind insbesondere die Pflegegrade 2 bis 5 relevant.
Ist eine Person pflegeversichert und hat die Pflegekasse bereits über den Pflegegrad entschieden, ist diese Entscheidung für den Sozialhilfeträger grundsätzlich bindend, soweit dieselben Tatsachen für beide Entscheidungen maßgeblich sind.
Für einen Antrag sollte der vorhandene Pflegegradbescheid deshalb unbedingt mit eingereicht werden.
Daneben gibt es besondere Konstellationen, etwa wenn keine Pflegeversicherung besteht. In solchen Fällen kann die Feststellung der Pflegebedürftigkeit anders organisiert werden. Für die typische Anfrage einer gesetzlich oder privat pflegeversicherten Familie sollte jedoch zunächst die Entscheidung der Pflegeversicherung geklärt sein.
Bei der Finanzierung einer Betreuungskraft muss das konkrete Beschäftigungs- und Vertragsmodell berücksichtigt werden.
Das SGB XII enthält für das sogenannte Arbeitgebermodell eine ausdrückliche Regelung: Wird die häusliche Pflege bei Pflegegrad 2 bis 5 auf diesem Weg sichergestellt, sollen die angemessenen Kosten übernommen werden.
Beim Arbeitgebermodell beschäftigt die pflegebedürftige Person beziehungsweise der Privathaushalt die eingesetzte Kraft selbst. Damit gehen entsprechende Arbeitgeberpflichten einher.
Beim von Pflege-Schätzle vermittelten Entsendemodell ist die Betreuungskraft dagegen bei einem externen ausländischen Dienstleister beschäftigt und wird für einen zeitlich begrenzten Einsatz nach Deutschland entsandt.
Diese Konstruktion ist nicht mit dem ausdrücklich geregelten Arbeitgebermodell gleichzusetzen. Aus der gesetzlichen Regelung zum Arbeitgebermodell lässt sich deshalb keine automatische Zusage ableiten, dass das Sozialamt auch die vollständigen Kosten eines Entsendemodells übernehmen muss.
Für Familien bedeutet das praktisch: Wenn die Finanzierung von einer Sozialhilfeleistung abhängt, sollte die konkrete Betreuungslösung mit Angebot und Vertragsstruktur vorher beim zuständigen Sozialhilfeträger eingereicht und geklärt werden.
Wichtig: Dass eine Betreuungskraft bei einem polnischen oder anderen europäischen Unternehmen beschäftigt ist, beantwortet für sich allein weder positiv noch negativ, ob konkrete Kosten anerkannt werden. Entscheidend ist die sozialhilferechtliche Prüfung des tatsächlichen Versorgungsmodells im Einzelfall.
Für das Sozialamt ist nicht nur ein monatlicher Gesamtpreis relevant. Es sollte nachvollziehbar sein, welche Versorgung für diesen Preis organisiert wird und welche Kosten nach anderen Leistungen tatsächlich ungedeckt bleiben.
Hilfreich sind deshalb:
Welche monatlichen Kosten bei einer typischen Live-in-Betreuung entstehen können, behandeln wir separat auf der Seite zu den Kosten der 24 Stunden Pflege. Dadurch bleibt dieser Ratgeber auf der Frage konzentriert, was das Sozialamt im Einzelfall prüfen kann.
Bedarf, Aufgabenverteilung, Vertrag und Kosten sollten gemeinsam nachvollziehbar sein. Das erleichtert die Einordnung der konkreten häuslichen Versorgung.
Bei der Sozialhilfe spielt auch die Frage eine Rolle, ob eine ambulante Versorgung zu Hause im Vergleich zu einer stationären Versorgung angemessen ist. Daraus folgt aber nicht: „Das Pflegeheim ist billiger, also muss die Person ins Heim.“
Nach dem SGB XII muss zunächst geprüft werden, ob eine geeignete stationäre Versorgung für die betroffene Person überhaupt zumutbar wäre. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände zu berücksichtigen.
Ist eine stationäre Versorgung im konkreten Fall nicht zumutbar, soll nach dieser gesetzlichen Systematik kein Kostenvergleich allein wegen möglicher Mehrkosten der ambulanten Versorgung vorgenommen werden.
Ist eine geeignete stationäre Versorgung dagegen zumutbar, kann relevant werden, ob die gewünschte häusliche Lösung gegenüber der stationären Alternative mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.
Für den Antrag bedeutet das: Begründen Sie nicht nur, warum die Familie eine Betreuung zu Hause bevorzugt. Beschreiben Sie konkret, warum die häusliche Versorgung zur persönlichen Situation passt und welche Auswirkungen eine stationäre Versorgung hätte.
Eine gute Darstellung beschreibt nicht nur Diagnosen oder den Pflegegrad, sondern den tatsächlichen Alltag.
Beantworten Sie beispielsweise:
Eine Live-in-Betreuung bedeutet dabei nicht, dass eine einzelne Person rund um die Uhr arbeitet. Arbeitszeit, Freizeit und Ruhephasen müssen auch bei einer Betreuung im gemeinsamen Haushalt realistisch organisiert werden.
Für die Versorgung ist entscheidend, wobei tatsächlich Hilfe benötigt wird. Eine konkrete Alltagsbeschreibung macht den Unterstützungsbedarf wesentlich verständlicher.
Hilfe zur Pflege ist eine bedürftigkeitsabhängige Sozialhilfeleistung. Deshalb prüft das Sozialamt grundsätzlich Einkommen und Vermögen der leistungsberechtigten Person und – je nach persönlicher Situation – weitere sozialhilferechtlich relevante finanzielle Verhältnisse.
Hier gelten jedoch eigene Berechnungs- und Schutzvorschriften. Deshalb bauen wir auf dieser Spezialseite bewusst keinen zweiten vollständigen Ratgeber zu Einkommensgrenzen und Schonvermögen auf.
Die ausführliche Einordnung finden Sie auf unserer Seite Hilfe zur Pflege: Voraussetzungen, Einkommen, Vermögen und Antrag.
Wenn die Finanzierung der häuslichen Betreuung ohne Sozialhilfe nicht möglich ist, sollte das Sozialamt möglichst frühzeitig schriftlich über den Bedarf informiert werden.
Sozialhilfe setzt grundsätzlich ein, sobald dem zuständigen Sozialhilfeträger bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Trotzdem sollten Familien daraus keine automatische rückwirkende Kostenerstattung ableiten.
Gerade bei einer geplanten Live-in-Betreuung ist es sinnvoll, die konkrete Kostenübernahme möglichst vor Entstehung größerer oder längerfristiger Verpflichtungen zu klären.
Teilen Sie dem zuständigen Sozialamt mit, dass eine häusliche Versorgung benötigt wird und die vorhandenen finanziellen Mittel voraussichtlich nicht ausreichen.
Reichen Sie Pflegegradbescheid, vorhandene Gutachten und Bescheide über Leistungen der Pflegeversicherung ein.
Legen Sie Angebot oder Vertragsentwurf, Aufgabenbeschreibung, Kostenstruktur und Informationen zum Betreuungsmodell vor.
Das Sozialamt wird unter anderem Einkommens- und Vermögensnachweise anfordern. Welche Unterlagen genau benötigt werden, kann sich nach der persönlichen Situation richten.
Fragen Sie nicht nur allgemein, ob „Hilfe zur Pflege“ möglich ist. Lassen Sie möglichst konkret klären, ob die vorgelegte häusliche Betreuungslösung und die dafür angesetzten Kosten anerkannt werden können.
Wenn Sie eine Live-in-Betreuung planen, erstellen wir gemeinsam eine realistische Bedarfseinschätzung und können Ihnen ein konkretes Betreuungsangebot für Ihre weitere Planung zur Verfügung stellen.
Für die Prüfung sollte nicht nur die finanzielle Bedürftigkeit dokumentiert werden. Gerade bei einer Betreuungskraft aus dem Ausland muss auch die konkrete Versorgung nachvollziehbar dargestellt werden.
Welche zusätzlichen Nachweise das zuständige Sozialamt verlangt, sollte direkt mit der jeweiligen Stelle geklärt werden.
Eine Ablehnung kann unterschiedliche Gründe haben. Beispielsweise kann das Sozialamt den notwendigen Bedarf, die Höhe einzelner Kosten, die Angemessenheit der Versorgung oder die finanzielle Bedürftigkeit anders beurteilen.
Entscheidend ist deshalb der schriftliche Bescheid mit Begründung. Prüfen Sie genau, welcher Punkt zur Ablehnung oder Teilbewilligung geführt hat.
Bei Unklarheiten oder einer rechtlich strittigen Entscheidung kann eine unabhängige Sozialberatung, ein Sozialverband oder eine auf Sozialrecht spezialisierte Rechtsberatung sinnvoll sein. Pflege-Schätzle kann die Betreuungssituation und das vermittelte Betreuungsmodell erläutern, aber keine sozialrechtliche Entscheidung des Sozialamts ersetzen.
Bevor Hilfe zur Pflege relevant wird, sollten Familien die gesamte Finanzierung der Versorgung betrachten. Dazu gehören insbesondere vorhandene Leistungen der Pflegeversicherung, der tatsächliche Betreuungspreis, eigene Mittel und gegebenenfalls weitere Entlastungsmöglichkeiten.
Den übergeordneten Überblick bündeln wir in unserem Ratgeber zur Finanzierung der Pflege zu Hause.
Welche Pflege- und Krankenkassenleistungen speziell bei einer Live-in-Betreuung infrage kommen, erklären wir separat unter 24 Stunden Pflege: Kostenübernahme durch Pflege- und Krankenkasse.
Eine automatische vollständige Kostenübernahme gibt es nicht. Das Sozialamt prüft im Rahmen der Hilfe zur Pflege den notwendigen ungedeckten Bedarf, die finanzielle Bedürftigkeit und die konkrete Versorgung. Ob Kosten einer bestimmten Live-in-Betreuung anerkannt werden, muss im Einzelfall entschieden werden.
Hilfe zur Pflege kann notwendige häusliche Pflegeleistungen finanzieren. Ob eine konkrete Live-in- beziehungsweise 24-Stunden-Betreuung im gewählten Vertragsmodell anerkannt wird, folgt daraus jedoch nicht automatisch. Die konkrete Kostenübernahme sollte vorab mit dem Sozialhilfeträger geklärt werden.
Für die reguläre häusliche Pflegehilfe nach dem SGB XII sind die Pflegegrade 2 bis 5 maßgeblich. Bei Pflegeversicherten ist die Entscheidung der Pflegekasse über den Pflegegrad grundsätzlich für den Sozialhilfeträger bindend, soweit dieselben Tatsachen betroffen sind.
Nein. Das SGB XII enthält zwar eine ausdrückliche Regelung zum Arbeitgebermodell. Ein Entsendemodell mit einem ausländischen Arbeitgeber ist damit nicht identisch. Ob die Kosten einer konkreten entsandten Live-in-Betreuung anerkannt werden können, muss deshalb im Einzelfall geprüft werden.
Ein günstigerer Heimplatz führt nicht automatisch dazu. Bei einem Vergleich zwischen ambulanter und stationärer Versorgung muss zunächst geprüft werden, ob eine geeignete stationäre Versorgung im konkreten Fall zumutbar ist. Erst bei Zumutbarkeit kann zusätzlich die Frage unverhältnismäßiger Mehrkosten der ambulanten Versorgung relevant werden.
Leistungen der Pflegeversicherung sind grundsätzlich vorrangig und werden bei der Ermittlung des noch ungedeckten Pflegebedarfs berücksichtigt. Die konkrete Berechnung gehört zur individuellen Prüfung durch das Sozialamt.
Möglichst frühzeitig. Wenn die Finanzierung der geplanten Betreuung von Hilfe zur Pflege abhängt, sollte der Bedarf schriftlich angezeigt und die konkrete Kostenübernahme möglichst vor Abschluss längerfristiger Verträge beziehungsweise vor Entstehung größerer Kosten geklärt werden.
Typischerweise werden Unterlagen zum Pflegebedarf, Pflegegrad, vorhandenen Leistungen, Betreuungskonzept, Kosten, Einkommen, Vermögen und zu den Wohnkosten benötigt. Bei einer Live-in-Betreuung sollten außerdem Angebot beziehungsweise Vertragsentwurf und Informationen zum konkreten Betreuungsmodell vorgelegt werden.
Das Sozialamt kann über Hilfe zur Pflege eine häusliche Versorgung finanziell unterstützen, wenn notwendiger Pflegebedarf besteht und andere Leistungen sowie eigene Mittel nicht ausreichen. Daraus folgt aber keine automatische Zusage für eine polnische Live-in-Betreuung.
Gerade beim Entsendemodell sollte die konkrete Vertrags- und Kostenstruktur frühzeitig vorgelegt werden. Entscheidend ist nicht allein, dass eine Betreuung zu Hause gewünscht wird, sondern ob die beantragte Versorgung im konkreten Einzelfall notwendig, nachvollziehbar und sozialhilferechtlich anerkennungsfähig ist.
Auch beim Vergleich mit einer stationären Versorgung zählt nicht nur der Preis. Die persönliche Situation und Zumutbarkeit müssen ebenfalls berücksichtigt werden.
Wir erläutern Ihnen transparent, wie unsere vermittelte Live-in-Betreuung organisiert ist und welche Kosten in Ihrer konkreten Betreuungssituation entstehen können.
Dieser Beitrag bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sozialberatung. Ob und in welcher Höhe das Sozialamt eine konkrete häusliche Versorgung übernimmt, entscheidet der zuständige Sozialhilfeträger nach Prüfung des Einzelfalls.

