| Orientierungswert | Eigenbeteiligung im 1. Aufenthaltsjahr |
|---|---|
| Deutschland | 3.364 Euro pro Monat |
| Baden-Württemberg | 3.657 Euro pro Monat |
Ein Platz im Pflegeheim ist teuer – und die Rechnung ist auf den ersten Blick nicht leicht zu verstehen. Im ersten Aufenthaltsjahr müssen Pflegebedürftige bundesweit aktuell durchschnittlich rund 3.364 Euro im Monat selbst tragen. In Baden-Württemberg liegt die durchschnittliche Eigenbeteiligung bei rund 3.657 Euro monatlich. Stand dieser Werte ist der 1. Juli 2026.
Diese Beträge sind keine einheitlichen Preise für einen Pflegeheimplatz. Die tatsächlichen Pflegeheim Kosten unterscheiden sich zwischen Bundesländern und Einrichtungen. Entscheidend ist deshalb, welche Kosten das konkrete Heim berechnet, welchen Anteil die Pflegeversicherung übernimmt und welcher Betrag nach dem Leistungszuschlag tatsächlich selbst zu zahlen bleibt.
Was ein Pflegeheim grundsätzlich leistet und für wen eine stationäre Versorgung geeignet sein kann, erklären wir separat. Hier konzentrieren wir uns auf Kosten, Eigenanteil, Pflegekassenleistungen, Zuschüsse und Finanzierung.
Eine bundesweit einheitliche Monatsgebühr gibt es nicht. Aktuelle Durchschnittswerte helfen aber dabei, die Größenordnung einzuordnen.
| Orientierungswert | Eigenbeteiligung im 1. Aufenthaltsjahr |
|---|---|
| Deutschland | 3.364 Euro pro Monat |
| Baden-Württemberg | 3.657 Euro pro Monat |
Wichtig: Gemeint ist die durchschnittliche Eigenbeteiligung nach Berücksichtigung des Leistungszuschlags im ersten Aufenthaltsjahr. Sie ist nicht identisch mit den gesamten Kosten, die für einen Pflegeplatz entstehen.
Zwischen Bundesländern und einzelnen Einrichtungen bestehen erhebliche Unterschiede. Eine breitere regionale Einordnung finden Sie in unserer Übersicht zu den Pflegekosten in Deutschland.
Für die persönliche Finanzierung zählt immer die aktuelle Entgeltaufstellung der konkreten Einrichtung.
Eine Pflegeheimrechnung besteht aus mehreren Kostenblöcken. Erst wenn diese getrennt betrachtet werden, wird verständlich, was die Pflegeversicherung übernimmt und welche Belastung bei der pflegebedürftigen Person verbleibt.
Hier entstehen die Kosten für die pflegerische Versorgung und Betreuung. Die Pflegeversicherung beteiligt sich daran mit einem gesetzlich festgelegten monatlichen Leistungsbetrag, dessen Höhe vom Pflegegrad abhängt.
Reicht diese Leistung nicht aus, verbleibt ein pflegebedingter Eigenanteil. Für Bewohner mit Pflegegrad 2 bis 5 gilt innerhalb derselben Einrichtung grundsätzlich ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE).
Auch Kosten der Pflegeausbildung können Bestandteil der Heimkosten sein. Je nach Kostenaufstellung können sie gesondert ausgewiesen oder in einer zusammengefassten Position dargestellt werden.
Für den Leistungszuschlag ist diese Unterscheidung wichtig, weil er den selbst zu tragenden Anteil an den Pflege- und Ausbildungskosten reduziert.
Diese Position umfasst das Wohnen und die Verpflegung in der Einrichtung. Dazu gehören beispielsweise das Zimmer, Mahlzeiten und allgemeine hauswirtschaftliche Leistungen. Diese Kosten müssen Bewohner grundsätzlich selbst tragen.
Investitionskosten können beispielsweise Aufwendungen für Gebäude, Modernisierung und größere Anschaffungen umfassen. Ihre Höhe unterscheidet sich je nach Einrichtung und Bundesland teilweise erheblich.
Zusätzliche Komfort- oder Serviceleistungen können weitere Kosten verursachen. Solche Leistungen sollten vertraglich vereinbart und preislich nachvollziehbar ausgewiesen sein.
Bei vollstationärer Pflege gelten aktuell folgende monatlichen Leistungsbeträge:
| Pflegegrad | Leistung der Pflegeversicherung |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | 131 Euro Zuschuss |
| Pflegegrad 2 | 805 Euro |
| Pflegegrad 3 | 1.319 Euro |
| Pflegegrad 4 | 1.855 Euro |
| Pflegegrad 5 | 2.096 Euro |
Diese Beträge werden nicht als frei verfügbares Pflegegeld ausgezahlt, sondern dienen der Finanzierung der vollstationären Versorgung.
Bei Pflegegrad 3 beträgt die Leistung der Pflegeversicherung für die vollstationäre Pflege aktuell 1.319 Euro monatlich. Daraus lässt sich der persönliche Eigenanteil aber nicht berechnen, indem einfach 1.319 Euro von der gesamten Heimrechnung abgezogen werden.
Der Grund ist das System des einrichtungseinheitlichen Eigenanteils: Die Pflegegrade 2 bis 5 haben innerhalb derselben Einrichtung grundsätzlich denselben pflegebedingten Eigenanteil. Die unterschiedlichen Leistungsbeträge der Pflegeversicherung sind bereits Bestandteil dieser Berechnungslogik.
Deshalb gibt es keinen bundesweit festen „Eigenanteil bei Pflegegrad 3“. Für die persönliche Rechnung sind das konkrete Pflegeheim, der dort geltende EEE, Ausbildungskosten, Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten und die bisherige Aufenthaltsdauer entscheidend.
Dasselbe Prinzip gilt für Pflegegrad 2, 4 und 5. Deshalb behandeln wir diese Kostenfragen gemeinsam auf dieser zentralen Pflegeheim-Kosten-Seite.
Der Begriff „Eigenanteil“ wird häufig für unterschiedliche Beträge verwendet. Für die Kostenplanung ist die Unterscheidung wichtig.
Der EEE bezeichnet den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen. Innerhalb derselben Einrichtung ist er für Bewohner der Pflegegrade 2 bis 5 grundsätzlich gleich.
Die gesamte monatliche Eigenbeteiligung umfasst dagegen zusätzlich insbesondere Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten und gegebenenfalls weitere selbst zu zahlende Positionen.
Für die Haushaltsplanung zählt am Ende der Betrag, der nach allen Leistungen und Zuschüssen selbst finanziert werden muss.
Zusätzlich zum regulären Leistungsbetrag beteiligt sich die Pflegeversicherung bei Pflegegrad 2 bis 5 an dem selbst zu zahlenden Anteil der Pflege- und Ausbildungskosten. Die Höhe des Zuschlags hängt von der bisherigen Dauer der vollstationären Pflege ab.
| Dauer der vollstationären Pflege | Leistungszuschlag |
|---|---|
| 1. bis 12. Monat | 15 % |
| 13. bis 24. Monat | 30 % |
| 25. bis 36. Monat | 50 % |
| ab dem 37. Monat | 75 % |
Der Leistungszuschlag gilt nicht für die gesamte Heimrechnung. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden dadurch nicht reduziert.
Ein eigener Antrag auf den Leistungszuschlag ist nicht erforderlich. Die Pflegekasse berücksichtigt die bisherige Dauer des Bezugs vollstationärer Pflegeleistungen.
Mit dem Rechner können Sie die Kostenaufstellung eines konkreten Pflegeheims nachvollziehen. Dafür benötigen Sie die Pflege- und Ausbildungskosten vor Abzug der Pflegekassenleistung, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die Investitionskosten und gegebenenfalls weitere monatliche Kosten.
Wichtig ist das erste Eingabefeld: Tragen Sie dort nicht den bereits reduzierten EEE ein, sondern die Pflege- und Ausbildungskosten beziehungsweise Ausbildungsumlage vor Abzug der Pflegekassenleistung. Der Rechner zieht anschließend den Leistungsbetrag für den gewählten Pflegegrad ab und berechnet den Leistungszuschlag auf den verbleibenden Eigenanteil.
Tragen Sie die Kosten aus dem Preisblatt des Pflegeheims ein. Der Rechner berücksichtigt automatisch die Leistung der Pflegekasse und den Leistungszuschlag nach der bisherigen Dauer der vollstationären Pflege.
Maßgeblich ist die bisherige Dauer vollstationärer Pflege – nicht nur die Zeit im aktuellen Pflegeheim. Ein Heim- oder Kassenwechsel setzt die Dauer grundsätzlich nicht auf null zurück.
Gesucht ist die Summe aus Pflege-/Betreuungskosten und Ausbildungskosten beziehungsweise Ausbildungsumlage vor Abzug der Pflegekassenleistung. Tragen Sie hier nicht einen bereits reduzierten Eigenanteil ein.
Monatliche Kosten für Wohnen, Essen und die entsprechenden hauswirtschaftlichen Leistungen.
Übernehmen Sie den monatlichen Investitionskostenbetrag aus der Kostenaufstellung des Pflegeheims.
Nur zusätzliche regelmäßig anfallende Kosten eintragen, die in den anderen Positionen noch nicht enthalten sind.
Wie der Rechner arbeitet, zeigt die aktuelle vdek-Auswertung für Baden-Württemberg zum 1. Juli 2026. Für das Rechenbeispiel verwenden wir Pflegegrad 2. Aus dem veröffentlichten EEE von 2.401 Euro ergibt sich zusammen mit der Pflegekassenleistung von 805 Euro eine rechnerische Pflege- und Ausbildungskostenposition von 3.206 Euro vor Abzug der Pflegekasse. Es handelt sich um eine Beispielrechnung mit Durchschnittswerten und nicht um die Preisberechnung eines einzelnen Pflegeheims.
| Kostenposition | Durchschnitt pro Monat |
|---|---|
| Pflege- und Ausbildungskosten vor Abzug der Pflegekasse (Rechenwert bei Pflegegrad 2) | 3.206 Euro |
| Leistung der Pflegekasse bei Pflegegrad 2 | − 805 Euro |
| Eigenanteil Pflege + Ausbildung vor Leistungszuschlag | 2.401 Euro |
| Leistungszuschlag im 1. Aufenthaltsjahr (15 %) | − 360 Euro |
| Pflege- und Ausbildungskosten nach Zuschüssen | 2.041 Euro |
| Unterkunft und Verpflegung | 1.153 Euro |
| Investitionskosten | 463 Euro |
| Durchschnittliche gesamte Eigenbeteiligung | 3.657 Euro |
Das Beispiel zeigt: Zuerst wird die reguläre Pflegekassenleistung von den Pflege- und Ausbildungskosten abgezogen. Der Leistungszuschlag von 15 Prozent wird anschließend nur auf den verbleibenden Eigenanteil dieser Pflege- und Ausbildungskosten angewendet – nicht auf die gesamte Heimrechnung.
Reichen Rente, anderes Einkommen und einsetzbares Vermögen nicht aus, um die notwendige stationäre Pflege zu finanzieren, kann unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zur Pflege beim Sozialamt infrage kommen.
Die Leistung gehört zur Sozialhilfe. Ob und in welcher Höhe Unterstützung gewährt wird, hängt von der individuellen finanziellen Situation, dem Pflegebedarf und vorrangigen Ansprüchen ab.
Ist absehbar, dass die vorhandenen Mittel nicht ausreichen werden, sollte die Finanzierung möglichst frühzeitig mit der zuständigen Stelle geklärt werden.
Erwachsene Kinder werden im Rahmen der Sozialhilfe nicht automatisch für ungedeckte Pflegeheimkosten herangezogen. Ein Rückgriff des Sozialamts kommt grundsätzlich erst in Betracht, wenn das jährliche Bruttoeinkommen des Kindes mehr als 100.000 Euro beträgt.
Was danach geprüft wird und welche Regeln beim Elternunterhalt gelten, erklären wir im Spezialratgeber Müssen Kinder für die Pflege der Eltern aufkommen?.
Unter bestimmten Voraussetzungen können selbst getragene Pflege- und Heimkosten steuerlich relevant sein. Die konkrete Behandlung hängt jedoch von der persönlichen Situation und der Art der Kosten ab.
Weil dies ein eigenständiger Themenbereich ist, behandeln wir ihn ausführlich im Ratgeber Pflegeheimkosten in der Steuererklärung: Wo eintragen?.
Wer mehrere Pflegeheime vergleicht, sollte dieselben Kostenpositionen nebeneinanderstellen. Nur die Gesamtsumme zu vergleichen kann wichtige Unterschiede verdecken.
Diese Werte können Sie anschließend direkt in den Pflegeheim-Kosten-Rechner auf dieser Seite übernehmen.
Ein Pflegeheim und eine Betreuung im eigenen Zuhause sind unterschiedliche Versorgungsmodelle. Ein sinnvoller Kostenvergleich betrachtet deshalb nicht nur zwei Monatsbeträge, sondern auch den tatsächlich benötigten Umfang von Pflege, Betreuung, Nachtunterstützung, hauswirtschaftlicher Hilfe und medizinischer Versorgung.
Pflegebedarf, Sicherheit, Nachtunterstützung, Wohnsituation und persönliche Wünsche gehören genauso in die Entscheidung.
Wenn zusätzlich eine umfangreichere Betreuung im bisherigen Zuhause geprüft werden soll, können Sie die Kosten einer 24-Stunden-Pflege separat einordnen. Eine solche Betreuung ist keine vollstationäre Pflege und ersetzt insbesondere keine notwendige medizinische Behandlungspflege.
Die Pflegeheim Kosten lassen sich erst richtig beurteilen, wenn Pflegekosten, Pflegekassenleistung, EEE, Leistungszuschlag, Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten getrennt betrachtet werden.
Im ersten Aufenthaltsjahr liegt die durchschnittliche Eigenbeteiligung aktuell bundesweit bei 3.364 Euro monatlich und in Baden-Württemberg bei 3.657 Euro. Diese Werte geben eine Größenordnung vor, ersetzen aber nicht die aktuelle Kostenaufstellung des konkreten Pflegeheims.
Für Familien ist deshalb der sinnvollste Weg: Kostenaufstellung anfordern, einzelne Positionen prüfen, Leistungszuschlag nachvollziehen und anschließend mit den tatsächlichen Zahlen berechnen, welche monatliche Belastung finanziert werden muss.
Wenn Sie neben dem Pflegeheim auch eine umfangreichere Betreuung im eigenen Zuhause einordnen möchten, können Sie uns Ihre Situation unverbindlich schildern.
Im ersten Aufenthaltsjahr beträgt die durchschnittliche Eigenbeteiligung bundesweit zum 1. Juli 2026 rund 3.364 Euro monatlich. Der tatsächliche Betrag kann je nach Einrichtung und Bundesland deutlich abweichen.
Eine einheitliche Eigenbeteiligung gibt es nicht. Neben dem nach Leistungszuschlag verbleibenden Eigenanteil an den Pflege- und Ausbildungskosten müssen insbesondere Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten berücksichtigt werden.
Bei Pflegegrad 3 beträgt die Leistung für vollstationäre Pflege aktuell 1.319 Euro monatlich. Zusätzlich reduziert der Leistungszuschlag abhängig von der Aufenthaltsdauer den selbst zu tragenden Anteil an den Pflege- und Ausbildungskosten.
Der einrichtungseinheitliche pflegebedingte Eigenanteil ist innerhalb derselben Einrichtung für Pflegegrad 2 bis 5 grundsätzlich gleich hoch. Der Pflegegrad allein bestimmt deshalb nicht den EEE.
Bei Pflegegrad 2 bis 5 übernimmt die Pflegekasse im ersten Jahr 15 Prozent, im zweiten Jahr 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und ab dem vierten Jahr 75 Prozent des Eigenanteils an den Pflege- und Ausbildungskosten. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben davon unberührt.
Ja. Der neue Rechner berücksichtigt den gesetzlichen Leistungsbetrag der Pflegekasse automatisch anhand des gewählten Pflegegrads. Zusätzlich benötigen Sie aus der Kostenaufstellung die Pflege- und Ausbildungskosten vor Abzug der Pflegekasse sowie die bisherige Dauer der vollstationären Pflege.
Reichen Einkommen, Rente und einsetzbares Vermögen nicht aus, kann unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zur Pflege beim Sozialamt infrage kommen. Die zuständige Behörde prüft die finanzielle und persönliche Situation im Einzelfall.
Ein Rückgriff des Sozialamts auf erwachsene Kinder kommt grundsätzlich erst in Betracht, wenn deren jährliches Bruttoeinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt. Ob anschließend tatsächlich Elternunterhalt zu zahlen ist, muss individuell geprüft werden.
Alle Durchschnitts- und Leistungswerte entsprechen dem Stand August 2026 und dienen der Orientierung. Maßgeblich sind die aktuelle Entgeltaufstellung der Einrichtung, die individuelle Abrechnung der Pflegekasse und bei Sozialleistungen die Entscheidung der zuständigen Behörde.

