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Pflegeheimkosten in der Steuererklärung: Wo eintragen? So ordnen Sie Kosten richtig zu

Stand: September 2026 · Allgemeine Orientierung zur steuerlichen Behandlung von Pflegeheimkosten

Wer eine Heimrechnung für die Steuer vorbereitet, möchte meistens zuerst wissen: Pflegeheimkosten in der Steuererklärung – wo eintragen? Bei einer krankheits-, pflege- oder behinderungsbedingten Heimunterbringung werden selbst getragene und nicht erstattete Aufwendungen grundsätzlich im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen geprüft. Bestimmte Dienstleistungen des Pflegeheims können daneben unter den Voraussetzungen des § 35a EStG steuerlich begünstigt sein.

Entscheidend ist deshalb nicht nur die Gesamtsumme auf der Heimrechnung. Vor der Eintragung sollten Sie klären, warum die Heimunterbringung notwendig ist, welche Kosten tatsächlich entstanden sind, welche Leistungen erstattet wurden und ob der bisherige eigene Haushalt weiterbesteht.

Für die derzeit häufig abgegebene Einkommensteuererklärung 2025 finden Sie Pflegekosten in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen im Bereich „Andere Aufwendungen“. Begünstigte haushaltsnahe Aufwendungen werden in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen erklärt. Die konkreten Zeilennummern erläutern wir weiter unten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei krankheits-, pflege- oder behinderungsbedingter Heimunterbringung können notwendige selbst getragene Heimkosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG relevant sein.
  • Dazu können grundsätzlich auch notwendige Kosten für Unterkunft und Verpflegung gehören – nicht nur der reine Pflegeanteil.
  • Erstattungen und zweckgebundene Leistungen für denselben Aufwand mindern grundsätzlich die eigene Belastung.
  • Wird der normale bisherige Haushalt vollständig aufgegeben, ist grundsätzlich eine Haushaltsersparnis zu berücksichtigen.
  • Die Haushaltsersparnis beträgt für 2025 bei ganzjähriger Berücksichtigung 12.096 Euro und für 2026 12.348 Euro.
  • Bei außergewöhnlichen Belastungen wirkt sich zusätzlich nur der Teil oberhalb der persönlichen zumutbaren Belastung steuermindernd aus.
  • Für bestimmte haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen kann zusätzlich § 35a EStG relevant sein. Derselbe Aufwand darf dabei nicht doppelt steuerlich berücksichtigt werden.

Pflegeheimkosten in der Steuererklärung: Wo eintragen?

Für die Einkommensteuererklärung 2025 werden krankheits- und pflegebedingte Aufwendungen in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen erfasst. Die tatsächlichen Pflege- und Heimkosten gehören dort in den Bereich „Andere Aufwendungen“ – Zeilen 23 bis 41.

Enthalten die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen zugleich begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen, sind für 2025 zusätzlich die Zeilen 39 bis 41 relevant. Dadurch kann geprüft werden, ob sich ein Anteil, der wegen der zumutbaren Belastung nicht nach § 33 EStG auswirkt, noch über § 35a EStG steuerlich berücksichtigen lässt.

Haushaltsnahe Aufwendungen, die unmittelbar nach § 35a geltend gemacht werden, finden Sie 2025 in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen, Zeilen 4 bis 9.

Steuerlicher Weg Steuererklärung 2025 Typische Bedeutung
Außergewöhnliche Belastungen Anlage Außergewöhnliche Belastungen, Bereich „Andere Aufwendungen“, Zeilen 23–41 Krankheits-, pflege- oder behinderungsbedingt notwendige Heimunterbringung und berücksichtigungsfähige selbst getragene Kosten.
Haushaltsnahe Aufwendungen Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen, Zeilen 4–9 Begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen sowie bestimmte Pflege- und Betreuungsleistungen nach § 35a EStG.

Für andere Veranlagungszeiträume sollten Sie die aktuelle ELSTER-Maske prüfen. Anlagenbezeichnungen und insbesondere Zeilennummern können sich ändern.

Sortierte Kostenaufstellung und Unterlagen für Pflegeheimkosten in der Steuererklärung
Erst Kosten ordnen, dann eintragen

Heimrechnung, Erstattungen und eigene Zahlungen sollten nachvollziehbar zusammengeführt werden, bevor die Beträge in die Steuererklärung übernommen werden.

Welche Pflegeheimkosten sind steuerlich absetzbar?

Ob Heimkosten steuerlich absetzbar sind, hängt vor allem vom Anlass der Unterbringung ab. Erfolgt der Einzug aus Krankheits-, Pflege- oder Behinderungsgründen, können die dadurch zwangsläufig entstandenen notwendigen Aufwendungen grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Davon zu unterscheiden ist ein allein altersbedingter und freiwilliger Umzug in eine Senioren- oder Wohneinrichtung. Solche normalen Wohn- und Lebenshaltungskosten werden nicht allein durch den Einzug in eine Einrichtung zu außergewöhnlichen Belastungen.

Auch Unterkunft und Verpflegung können dazugehören

Bei einer steuerlich anzuerkennenden krankheits- oder pflegebedingten Heimunterbringung können neben den Pflegekosten grundsätzlich auch notwendige Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung berücksichtigt werden. Bei der eigenen Heimunterbringung wird bei vollständiger Aufgabe des bisherigen Haushalts dafür regelmäßig eine Haushaltsersparnis gegengerechnet.

Das bedeutet nicht, dass jede Position auf der Heimrechnung automatisch abzugsfähig ist. Freiwillige Zusatzangebote, persönliche Extras und nicht notwendige Wahlleistungen müssen gesondert betrachtet werden.

Wie sich eine Heimrechnung grundsätzlich zusammensetzt, erklären wir im Ratgeber zu Pflegeheimkosten und Eigenanteilen.

Braucht man zwingend einen Pflegegrad?

Ein Pflegegrad ist ein wichtiger und gut nachvollziehbarer Nachweis für Pflegebedürftigkeit. Für eine außergewöhnliche Belastung kann aber auch eine krankheitsbedingte Heimunterbringung relevant sein. Entscheidend ist dann, dass der Aufenthalt tatsächlich durch Krankheit veranlasst ist und die Voraussetzungen entsprechend nachgewiesen werden können.

Pflegeheimkosten als außergewöhnliche Belastungen

§ 33 EStG berücksichtigt notwendige Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und gegenüber vergleichbaren Steuerpflichtigen außergewöhnlich hoch sind. Krankheits- und pflegebedingte Heimkosten können darunter fallen.

Die Grundlogik lässt sich vereinfacht so darstellen:

berücksichtigungsfähige Heimkosten

− anzurechnende Erstattungen und Leistungen

− gegebenenfalls Haushaltsersparnis

= verbleibende außergewöhnliche Belastungen

− persönliche zumutbare Belastung

= steuerlich wirksamer Betrag nach § 33 EStG

Diese Darstellung ist eine Orientierung. Welche Positionen im konkreten Fall anerkannt werden, hängt von der Art der Heimunterbringung, den Kosten und den persönlichen steuerlichen Verhältnissen ab.

Angehörige prüfen Rechnungen und Erstattungen zu Pflegeheimkosten
Entscheidend ist die tatsächliche finanzielle Belastung

Nicht die ursprüngliche Gesamtrechnung, sondern der nach anzurechnenden Leistungen verbleibende eigene Aufwand ist Ausgangspunkt der steuerlichen Prüfung.

Welche Erstattungen müssen berücksichtigt werden?

Außergewöhnliche Belastungen setzen eine tatsächliche eigene finanzielle Belastung voraus. Leistungen, die denselben Pflegeaufwand abdecken, können deshalb den abzugsfähigen Betrag mindern.

  • Leistungen der gesetzlichen oder privaten Pflegepflichtversicherung,
  • Beihilfe und vergleichbare Erstattungen,
  • zweckgebundene Leistungen anderer Kostenträger,
  • Pflege- oder Pflegetagegeld aus einer ergänzenden privaten Pflegeversicherung, soweit es auf die abzugsfähigen Pflegekosten anzurechnen ist,
  • nachträgliche Erstattungen für denselben Aufwand.

Nicht jede Leistung mit dem Wort „Pflege“ wird steuerlich gleich behandelt. Beispielsweise weist die Finanzverwaltung für § 35a ausdrücklich darauf hin, dass Pflegegeld nach § 37 SGB XI nicht wie eine normale Erstattung abzuziehen ist. Deshalb sollten Leistungen immer dem konkreten steuerlichen Abzugsweg zugeordnet werden.

Haushaltsersparnis bei Pflegeheimkosten: Was gilt 2025 und 2026?

Wird der normale bisherige Haushalt vollständig aufgegeben, werden die Heimkosten grundsätzlich um eine sogenannte Haushaltsersparnis gekürzt. Hintergrund ist, dass bestimmte übliche Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung dann nicht mehr zusätzlich im bisherigen Haushalt entstehen.

Veranlagungszeitraum Haushaltsersparnis bei ganzjähriger Berücksichtigung
2025 12.096 €
2026 12.348 €

Bei einer unterjährigen Heimunterbringung beziehungsweise Haushaltsaufgabe wird die Haushaltsersparnis zeitanteilig berücksichtigt.

Wann wird keine Haushaltsersparnis abgezogen?

Behält die pflegebedürftige Person ihren normalen Haushalt bei, ist grundsätzlich keine Haushaltsersparnis anzusetzen. Das kann beispielsweise relevant sein, wenn der gemeinsame Haushalt mit einem Ehepartner tatsächlich weiterbesteht. Allein einzelne weiterlaufende Kosten oder das bloße Vorhalten einzelner Gegenstände beantworten diese Frage dagegen nicht automatisch.

Sind beide Ehegatten krankheits- oder pflegebedingt im Heim untergebracht und wurde der gemeinsame normale Haushalt aufgegeben, ist grundsätzlich für jeden Ehegatten eine Haushaltsersparnis anzusetzen.

Was bedeutet die zumutbare Belastung?

Auch anerkannte Pflegeheimkosten wirken sich nicht zwingend vollständig auf die Einkommensteuer aus. Nach § 33 EStG bleibt zunächst eine persönliche zumutbare Belastung unberücksichtigt.

Ihre Höhe hängt insbesondere vom Gesamtbetrag der Einkünfte, vom Familienstand und von der Zahl der steuerlich berücksichtigten Kinder ab. Das Finanzamt berechnet die zumutbare Belastung automatisch.

Die zumutbare Belastung ist etwas anderes als eine Erstattung: Erstattungen reduzieren bereits den tatsächlich selbst getragenen Aufwand. Die zumutbare Belastung wird erst anschließend innerhalb der steuerlichen Berechnung berücksichtigt.

Haushaltsnahe Dienstleistungen im Pflegeheim nach § 35a EStG

Neben den außergewöhnlichen Belastungen können im Pflegeheim bestimmte haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen steuerlich relevant sein. § 35a EStG sieht hierfür grundsätzlich eine Steuerermäßigung von 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen vor, höchstens 4.000 Euro im Jahr.

Bei eigener Unterbringung in einem Heim ist dafür kein eigener abgeschlossener Haushalt innerhalb der Einrichtung erforderlich. Begünstigte Anteile können beispielsweise auf folgende Leistungen entfallen:

  • Reinigung des Zimmers oder Appartements,
  • Reinigung von Gemeinschaftsflächen,
  • Zubereitung oder Servieren von Mahlzeiten,
  • Wäscheservice,
  • bestimmte Pflege- und Betreuungsleistungen.

Die begünstigten Leistungen sollten aus der Heimabrechnung oder einer geeigneten Bescheinigung nachvollziehbar hervorgehen. Eigene Schätzungen einzelner Kostenanteile sind keine gute Grundlage.

Rechnung und Zahlungsnachweis: eine wichtige Besonderheit bei Pflegeleistungen

Für klassische haushaltsnahe Dienstleistungen verlangt § 35a grundsätzlich eine Rechnung und eine Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Der Bundesfinanzhof hat für die besonderen Pflege- und Betreuungsleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 jedoch klargestellt, dass diese formalen Anforderungen nicht in derselben Weise gelten.

Für die Praxis bleibt trotzdem sinnvoll, Heimabrechnung, Bescheinigung und Zahlungsnachweise vollständig aufzubewahren. Die begünstigten Leistungen und die tatsächlich getragenen Kosten müssen auch bei dieser steuerlichen Einordnung nachvollziehbar sein.

Außergewöhnliche Belastungen und § 35a richtig kombinieren

Derselbe Aufwand darf nicht zweimal steuerlich berücksichtigt werden. Trotzdem ist die Aussage „entweder § 33 oder § 35a“ zu einfach.

Soweit begünstigte haushaltsnahe Aufwendungen Bestandteil der außergewöhnlichen Belastungen sind, sich dort aber wegen der zumutbaren Belastung nicht steuermindernd auswirken, kann für diesen nicht wirksam gewordenen Anteil unter den gesetzlichen Voraussetzungen noch eine Steuerermäßigung nach § 35a in Betracht kommen.

In der Einkommensteuererklärung 2025 sind dafür innerhalb der Anlage Außergewöhnliche Belastungen insbesondere die Zeilen 39 bis 41 vorgesehen.

Wenn Kinder Pflegeheimkosten für ihre Eltern bezahlen

Zahlen Kinder Heimkosten für ihre Eltern, führt die Überweisung nicht automatisch zu einem steuerlichen Abzug. Bei einer krankheits- oder pflegebedingten Heimunterbringung eines Angehörigen können tatsächlich zwangsläufig übernommene Kosten unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG relevant sein.

Bei Angehörigen müssen jedoch unter anderem die tatsächliche eigene Belastung des Kindes, die finanzielle Situation des Elternteils, Erstattungen und die Art der übernommenen Aufwendungen berücksichtigt werden.

Für die besondere §-35a-Regel wegen einer stationären Heimunterbringung oder dauernden Pflege gilt eine wichtige Grenze: Diese spezielle Steuerermäßigung kann grundsätzlich nur die Person für ihre eigene Heimunterbringung beziehungsweise eigene dauernde Pflege beanspruchen. Ein Kind erhält sie nicht allein dadurch, dass es die stationären Heimkosten eines Elternteils bezahlt.

Davon sind ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen für Angehörige zu unterscheiden. Für sie gelten teilweise andere Regeln. Die weitergehende Einordnung finden Sie im Ratgeber Pflege von Angehörigen steuerlich absetzen.

Ordner mit Belegen für Pflegeheimkosten und Steuererklärung
Bei Angehörigen genau auf den Zahler achten

Rechnung, tatsächlicher Zahler, Erstattungen und Eigenmittel des Elternteils sollten sauber voneinander getrennt dokumentiert werden.

Welche Unterlagen benötigen Sie für die Steuererklärung?

Je klarer sich Anlass, Kosten und Erstattungen nachvollziehen lassen, desto einfacher ist die steuerliche Zuordnung. Sinnvoll sind insbesondere:

  • Heimvertrag,
  • detaillierte Heimrechnungen oder Jahreskostenaufstellung,
  • Pflegegradbescheid, soweit vorhanden,
  • bei krankheitsbedingter Unterbringung gegebenenfalls medizinische Nachweise,
  • Bescheide und Abrechnungen der Pflegeversicherung,
  • Beihilfe- und sonstige Erstattungsnachweise,
  • Nachweise über private Pflegezusatzleistungen,
  • Kontoauszüge und sonstige Zahlungsnachweise,
  • Bescheinigungen des Heims zu nach § 35a begünstigten Leistungen,
  • Unterlagen dazu, ob und wann der normale bisherige Haushalt aufgegeben wurde.

Sind Kostenarten in der Rechnung nicht nachvollziehbar, sollte das Heim um eine detaillierte Aufstellung oder Jahresbescheinigung gebeten werden. Eine selbst geschätzte Aufteilung ist deutlich schlechter belegbar.

Andere Pflege- und Steuerfragen bewusst abgrenzen

Dieser Ratgeber beantwortet den speziellen Intent Pflegeheimkosten in der Steuererklärung. Einen breiteren Überblick zur steuerlichen Behandlung von Pflege- und Betreuungsausgaben bietet Betreuungskosten Pflegebedürftiger steuerlich absetzen.

Ob ein Heimbewohner überhaupt zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist, ist eine andere Frage. Diese behandeln wir bewusst separat im Ratgeber Müssen Heimbewohner eine Steuererklärung machen?.

Häufige Fragen zu Pflegeheimkosten in der Steuererklärung

Wo trage ich Pflegeheimkosten in der Steuererklärung 2025 ein?

Krankheits- und Pflegekosten werden 2025 in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen erfasst. Die tatsächlichen Pflegeheimkosten gehören dort zum Bereich „Andere Aufwendungen“, Zeilen 23 bis 41. Begünstigte haushaltsnahe Aufwendungen finden Sie in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen, Zeilen 4 bis 9.

Sind Heimkosten steuerlich absetzbar?

Bei einer krankheits-, pflege- oder behinderungsbedingten Heimunterbringung können notwendige selbst getragene Kosten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Entscheidend sind der Anlass der Unterbringung, Erstattungen und die persönlichen steuerlichen Verhältnisse.

Kann ich Unterkunft und Verpflegung im Pflegeheim absetzen?

Bei einer steuerlich anzuerkennenden krankheits- oder pflegebedingten Heimunterbringung können grundsätzlich auch notwendige Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung dazugehören. Wird der normale bisherige Haushalt vollständig aufgegeben, wird regelmäßig eine Haushaltsersparnis berücksichtigt.

Wie hoch ist die Haushaltsersparnis 2026?

Für den Veranlagungszeitraum 2026 beträgt sie bei ganzjähriger Berücksichtigung 12.348 Euro. Für 2025 beträgt sie 12.096 Euro. Bei einer nur zeitweisen Berücksichtigung wird der Betrag anteilig angesetzt.

Wird eine Haushaltsersparnis abgezogen, wenn der Ehepartner zu Hause bleibt?

Behält die pflegebedürftige Person ihren normalen bisherigen Haushalt bei, wird grundsätzlich keine Haushaltsersparnis angesetzt. Ob dies bei einer konkreten Wohnsituation tatsächlich der Fall ist, richtet sich nach den tatsächlichen Umständen.

Kann ich haushaltsnahe Dienstleistungen im Pflegeheim absetzen?

Ja, wenn die Voraussetzungen von § 35a EStG erfüllt sind. Dazu können beispielsweise Reinigung, Wäsche, Mahlzeitenservice sowie bestimmte Pflege- und Betreuungsleistungen gehören. Die begünstigten Kostenanteile müssen nachvollziehbar sein.

Kann § 35a zusätzlich zu außergewöhnlichen Belastungen genutzt werden?

Derselbe Aufwand darf nicht doppelt berücksichtigt werden. Soweit ein begünstigter Anteil wegen der zumutbaren Belastung bei § 33 steuerlich nicht wirksam wird, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen aber noch eine Steuerermäßigung nach § 35a in Betracht kommen.

Ist ein Friseurbesuch im Pflegeheim steuerlich absetzbar?

Ein normaler Friseur- oder Kosmetikbesuch wird nicht allein dadurch zu einer haushaltsnahen Dienstleistung, dass er im Pflegeheim stattfindet. Entscheidend ist die konkrete Art der Leistung und ob sie steuerlich zu einer begünstigten Pflege-, Betreuungs- oder haushaltsnahen Leistung gehört.

Können Kinder Pflegeheimkosten ihrer Eltern absetzen?

Krankheits- oder pflegebedingt übernommene Heimkosten eines Angehörigen können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung geprüft werden. Die spezielle §-35a-Regel für stationäre Heimunterbringung kann ein Kind dagegen nicht allein dadurch beanspruchen, dass es die Heimkosten eines Elternteils bezahlt.

Fazit: Pflegeheimkosten zuerst einordnen, dann eintragen

Pflegeheimkosten in der Steuererklärung werden nicht einfach als komplette Jahresrechnung in ein einzelnes Feld übernommen. Bei einer krankheits-, pflege- oder behinderungsbedingten Heimunterbringung stehen außergewöhnliche Belastungen im Mittelpunkt. Dabei können auch notwendige Unterkunfts- und Verpflegungskosten dazugehören.

Von den berücksichtigungsfähigen Kosten sind zunächst anzurechnende Leistungen abzuziehen. Bei Aufgabe des normalen bisherigen Haushalts kommt grundsätzlich die Haushaltsersparnis hinzu. Anschließend wirkt die persönliche zumutbare Belastung. Für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen und bestimmte Pflege- und Betreuungsleistungen kann zusätzlich § 35a EStG relevant sein.

Für die Steuererklärung 2025 sind deshalb zwei Bereiche besonders wichtig: die Anlage Außergewöhnliche Belastungen und – soweit einschlägig – die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen.

Rechtsgrundlagen und amtliche Quellen

Wie Pflegeversicherung, Eigenmittel, Sozialleistungen und weitere Finanzierungswege zusammenspielen, bündeln wir im Ratgeber zur Pflegefinanzierung.

Wenn eine stationäre Versorgung nicht die gewünschte Lösung ist, können Sie außerdem die Kosten einer Betreuung zu Hause einordnen.

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Wenn Sie neben der finanziellen Einordnung auch klären möchten, ob eine Betreuung im eigenen Zuhause für Ihre Familie infrage kommt, besprechen wir mit Ihnen Bedarf und mögliche Lösungen.

Betreuungssituation unverbindlich schildern

Dieser Beitrag bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Die steuerliche Anerkennung hängt von der konkreten Heimunterbringung, den persönlichen Verhältnissen, den Nachweisen und dem jeweiligen Veranlagungszeitraum ab.

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