Eine Übersicht aus Rechnung, Zahlung, Erstattung und verbleibendem Eigenanteil schafft die Grundlage für die steuerliche Zuordnung.
Pflege und Betreuung können erhebliche Ausgaben verursachen. Wer Pflegekosten steuerlich absetzen möchte, sollte deshalb zuerst unterscheiden, welche Kosten tatsächlich entstanden sind und welcher steuerliche Weg dazu passt. Je nach Situation kommen außergewöhnliche Belastungen, eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen oder der Pflege-Pauschbetrag infrage.
Diese Möglichkeiten funktionieren unterschiedlich. Bei außergewöhnlichen Belastungen spielt die persönliche zumutbare Belastung eine Rolle. Bei begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen kann sich die Einkommensteuer dagegen unmittelbar um einen Teil der anerkannten Aufwendungen ermäßigen. Der Pflege-Pauschbetrag richtet sich wiederum an Personen, die selbst persönlich und ohne Einnahmen für die Pflege tätig sind.
Dieser Ratgeber zeigt, wie Familien Pflege- und Betreuungskosten sinnvoll vorsortieren, welche Nachweise wichtig sind und wie sich die verschiedenen Steuerwege voneinander abgrenzen.
Ja. Betreuungskosten Pflegebedürftiger absetzen kann möglich sein, wenn die jeweilige Ausgabe die Voraussetzungen eines steuerlichen Abzugs- oder Ermäßigungswegs erfüllt. Entscheidend ist nicht allein, ob auf einer Rechnung „Pflege“, „Betreuung“ oder „Haushaltshilfe“ steht. Maßgeblich sind die tatsächlich erbrachte Leistung, der Zahlungsweg und die Frage, wer die Kosten getragen hat.
Auch Leistungen der Pflegeversicherung oder anderer Kostenträger müssen richtig eingeordnet werden. Dabei darf nicht pauschal jede Leistung der Pflegekasse von jeder steuerlichen Begünstigung abgezogen werden. Es kommt darauf an, welche Leistung gewährt wurde und welcher Steuerweg geprüft wird.
Für die erste Einordnung helfen vier Fragen:
Eine Übersicht aus Rechnung, Zahlung, Erstattung und verbleibendem Eigenanteil schafft die Grundlage für die steuerliche Zuordnung.
Bei der steuerlichen Behandlung von Pflegekosten begegnen Familien vor allem drei Möglichkeiten. Sie haben unterschiedliche Voraussetzungen und eine unterschiedliche steuerliche Wirkung.
| Steuerweg | Typische Situation | Steuerliche Wirkung | Wichtig |
|---|---|---|---|
| Außergewöhnliche Belastungen | Zwangsläufig entstandene und selbst getragene Pflegekosten | Können den Gesamtbetrag der Einkünfte mindern | Zumutbare Belastung und Erstattungen beachten |
| Haushaltsnahe Dienstleistungen | Begünstigte Pflege-, Betreuungs- oder Haushaltsleistungen | 20 % der begünstigten Aufwendungen, höchstens 4.000 € Steuerermäßigung | Rechnung, Kontozahlung und begünstigte Arbeitskosten |
| Pflege-Pauschbetrag | Persönliche Pflege ohne Einnahmen | Pauschbetrag abhängig vom Pflegegrad | Persönliche Pflege und eigene Voraussetzungen |
Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG können relevant sein, wenn Pflegeaufwendungen zwangsläufig entstehen, notwendig und angemessen sind und die steuerpflichtige Person sie wirtschaftlich selbst trägt.
Zu den amtlich genannten Pflegeaufwendungen gehören unter anderem Kosten für eine ambulante Pflegekraft, einen Pflegedienst, Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege und unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Heimunterbringung. Die Pflegebedürftigkeit muss grundsätzlich nachgewiesen werden. Für gesondert in Rechnung gestellte ambulante Pflegekosten eines anerkannten Pflegedienstes bestehen besondere Nachweisregeln.
Aus Rechnung und Vereinbarung sollte möglichst klar hervorgehen, welche Pflege-, Betreuungs- oder Haushaltsleistungen erbracht wurden.
Bei außergewöhnlichen Belastungen wird die persönliche zumutbare Belastung berücksichtigt. Ihre Höhe richtet sich insbesondere nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und der Zahl der Kinder.
Deshalb führt nicht jeder anerkannte Euro Pflegekosten automatisch zu einer Steuerentlastung. Im Rahmen des § 33 wirkt grundsätzlich nur der Teil der berücksichtigungsfähigen außergewöhnlichen Belastungen, der die individuell ermittelte zumutbare Belastung übersteigt.
Ein zweiter wichtiger Weg sind haushaltsnahe Dienstleistungen. § 35a EStG erfasst ausdrücklich auch Pflege- und Betreuungsleistungen.
Bei begünstigten Leistungen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen, höchstens um 4.000 Euro pro Jahr. Anders als bei § 33 handelt es sich also um eine direkte Steuerermäßigung.
Pflege- und Betreuungsleistungen können auch im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person erbracht werden. Dieser Haushalt muss innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums liegen.
Für § 35a sind insbesondere folgende Punkte wichtig:
Die Finanzverwaltung rechnet zu den Arbeitskosten neben der eigentlichen Dienstleistung auch in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten. Eine eigene Schätzung des Arbeitskostenanteils durch den Steuerpflichtigen ist dagegen nicht vorgesehen.
Der Pflege-Pauschbetrag betrifft nicht die Rechnung eines Pflegedienstes oder einer Betreuungskraft. Er richtet sich an Personen, die eine pflegebedürftige Person persönlich in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung der gepflegten Person versorgen und für diese Pflege grundsätzlich keine Einnahmen erhalten.
| Pflegegrad | Pflege-Pauschbetrag |
|---|---|
| Pflegegrad 2 | 600 € pro Jahr |
| Pflegegrad 3 | 1.100 € pro Jahr |
| Pflegegrad 4 oder 5 | 1.800 € pro Jahr |
Der Pflege-Pauschbetrag wird anstelle des Abzugs nach § 33 für die Belastungen aus der persönlich durchgeführten Pflege gewährt. Separat bezahlte Leistungen Dritter sind davon zu unterscheiden und können nach ihren eigenen Voraussetzungen steuerlich geprüft werden.
Voraussetzungen, Besonderheiten bei mehreren Pflegepersonen und die Behandlung von Einnahmen erklären wir ausführlich im Ratgeber zum Pflege-Pauschbetrag.
Dieselben Kosten dürfen nicht doppelt steuerlich berücksichtigt werden. Daraus folgt aber nicht, dass Pflegekosten immer vollständig entweder § 33 oder § 35a zugeordnet werden müssen.
Für den Teil der Aufwendungen, der wegen der zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, kann eine Steuerermäßigung nach § 35a geprüft werden, wenn die betreffenden Kosten zugleich dessen Voraussetzungen erfüllen.
Pflegekosten können zunächst als außergewöhnliche Belastungen geprüft werden. Ein Teil bleibt dort wegen der persönlichen zumutbaren Belastung ohne steuerliche Wirkung. Soweit dieser Teil zugleich auf begünstigte haushaltsnahe Pflege- oder Betreuungsleistungen entfällt, kann dafür zusätzlich § 35a geprüft werden. Das ist kein doppelter Abzug derselben Ausgabe.
Gerade deshalb sollten Rechnungen nicht vorschnell vollständig nur einer Kategorie zugeordnet werden. Eine nachvollziehbare Aufteilung der Leistungen erleichtert die steuerliche Prüfung erheblich.
Bei Leistungen der Pflegeversicherung kommt es ebenfalls auf den Steuerweg an. Zweckgebundene Leistungen, die dieselben Pflege- oder Betreuungskosten bereits finanzieren, können die berücksichtigungsfähigen eigenen Aufwendungen mindern.
Für § 35a unterscheidet die Finanzverwaltung insbesondere zwischen Pflegesachleistungen beziehungsweise konkreten Kostenerstattungen und regulärem Pflegegeld. Pflegesachleistungen und zweckgebundene Kostenerstattungen für die betreffende Leistung werden grundsätzlich angerechnet. Reguläres Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird bei zusätzlich selbst finanzierten professionellen Pflege- und Betreuungsleistungen dagegen nicht pauschal von diesen Aufwendungen abgezogen.
Deshalb sollten Pflegegeld, Sachleistungen und konkrete Kostenerstattungen in der eigenen Aufstellung getrennt erfasst werden. Einen Überblick über die verschiedenen Leistungsarten bietet unser Ratgeber zur Pflegekasse.
Auch Pflegekosten für Angehörige absetzen kann unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein. Entscheidend ist aber nicht allein, dass Tochter, Sohn oder ein anderer Angehöriger eine Rechnung bezahlt hat.
Für haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen muss nachvollziehbar sein, wer die Leistung in Anspruch genommen beziehungsweise beauftragt und wer die entsprechenden Kosten getragen hat. Dass die Leistung im Haushalt der Eltern erbracht wird, schließt § 35a bei Pflege- und Betreuungsleistungen nicht grundsätzlich aus.
Bei außergewöhnlichen Belastungen für einen Angehörigen gelten zusätzliche Voraussetzungen. Unter anderem können die Zwangsläufigkeit der Kosten, eine Unterhaltsverpflichtung, die finanzielle Situation der gepflegten Person und der tatsächliche Zahlungsfluss eine Rolle spielen.
Davon zu unterscheiden ist die Situation, in der ein Angehöriger selbst persönlich pflegt. Diese Perspektive gehört nicht zum Kern dieses Artikels; hier geht es vor allem um tatsächlich entstandene Pflege- und Betreuungskosten.
Wo Pflegekosten in der Steuererklärung angegeben werden, hängt vom verwendeten Steuerweg ab. Deshalb sollten die Kosten vorher bereits sortiert sein.
| Kostenart | Steuerlicher Bereich |
|---|---|
| Pflegekosten nach § 33 | Außergewöhnliche Belastungen |
| Pflege- und Betreuungsleistungen nach § 35a | Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen |
| Pflege-Pauschbetrag | Pflege-Pauschbetrag im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen |
Auf konkrete Zeilennummern verzichten wir bewusst. Steuerformulare und die Darstellung in Steuersoftware können sich ändern. Entscheidend ist die richtige steuerliche Kategorie und eine nachvollziehbare Dokumentation.
Für die steuerliche Prüfung ist eine gut geführte Dokumentation wichtiger als eine möglichst lange Kostenliste. Sinnvoll sind insbesondere:
Wer die Unterlagen laufend zusammenführt, kann den selbst getragenen und steuerlich zu prüfenden Anteil später leichter nachvollziehen.
Bei einer häuslichen Live-in-Betreuung kommen zusätzlich Fragen zur Vertragsstruktur, zum Rechnungsaussteller, zum Zahlungsweg und zu den einzelnen Kostenbestandteilen hinzu.
Die Herkunft der Betreuungskraft entscheidet dabei nicht über die steuerliche Absetzbarkeit. Entscheidend sind der tatsächliche Leistungsinhalt und die Voraussetzungen des jeweiligen Steuerwegs.
Diesen Spezialfall behandeln wir deshalb ausführlich im Ratgeber Polnische Pflegekraft steuerlich absetzen.
Steuerliche Entlastungen sind nur ein Teil der Finanzplanung. Für eine Live-in-Betreuung sollten zunächst die tatsächlichen Betreuungskosten und der individuelle Bedarf geklärt werden.
Eine mögliche Steuerentlastung reduziert die laufenden Pflegekosten nicht unmittelbar bei der Rechnungsstellung. Für die gesamte Finanzierung sollten deshalb Pflegeleistungen, mögliche Zuschüsse, steuerliche Entlastungen und der verbleibende Eigenanteil gemeinsam betrachtet werden.
Diese Bausteine bündeln wir im übergeordneten Ratgeber zur Finanzierung der Pflege zu Hause.
Ja. Je nach Situation können Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen, über § 35a für haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen oder über den Pflege-Pauschbetrag berücksichtigt werden. Jeder Weg hat eigene Voraussetzungen.
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Beide Wege wirken steuerlich unterschiedlich. Außerdem kann für einen Teil der Kosten, der wegen der zumutbaren Belastung nicht nach § 33 berücksichtigt wird, unter den Voraussetzungen des § 35a noch eine Steuerermäßigung möglich sein.
Bei begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen beträgt die Steuerermäßigung 20 Prozent der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro pro Jahr. Für § 35a sind insbesondere Rechnung und Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erforderlich.
Nein. Die Behandlung hängt vom jeweiligen Steuerweg und von der konkreten Leistung ab. Bei § 35a wird reguläres Pflegegeld nach § 37 SGB XI bei zusätzlich selbst finanzierten professionellen Pflege- und Betreuungsleistungen nicht automatisch angerechnet. Pflegesachleistungen oder konkrete Kostenerstattungen für dieselbe Leistung sind davon zu unterscheiden.
Das kann möglich sein, wenn das Kind die entsprechenden Kosten tatsächlich trägt und die Voraussetzungen des jeweiligen Steuerwegs erfüllt. Bei § 35a können Pflege- und Betreuungsleistungen auch im Haushalt der Eltern begünstigt sein. Wer die Leistung beauftragt und bezahlt hat, sollte aus den Unterlagen klar hervorgehen.
Der Pflege-Pauschbetrag betrifft die persönlich durchgeführte Pflege. Separat bezahlte Dienstleistungen Dritter sind davon zu unterscheiden und können nach ihren eigenen Voraussetzungen steuerlich geprüft werden. Dieselben Aufwendungen dürfen nicht doppelt berücksichtigt werden.
Bei einer pflegebedingten Heimunterbringung können Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich relevant sein. Bei § 35a sind insbesondere Dienstleistungsanteile begünstigt, die mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Die gesamte Heimrechnung ist deshalb nicht automatisch in voller Höhe steuerlich begünstigt.
Nein. Für die Steuerermäßigung nach § 35a muss eine Rechnung vorliegen und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen.
Wer Pflegekosten steuerlich absetzen möchte, sollte nicht sämtliche Rechnungen zu einer einzigen Summe zusammenfassen. Entscheidend ist die Trennung zwischen außergewöhnlichen Belastungen, haushaltsnahen Pflege- und Betreuungsleistungen und persönlicher Pflege über den Pflege-Pauschbetrag.
Besonders wichtig sind nachvollziehbare Rechnungen, Zahlungsnachweise und eine saubere Dokumentation von Leistungen der Pflegeversicherung. Gleichzeitig sollte geprüft werden, ob der wegen der zumutbaren Belastung nicht nach § 33 berücksichtigte Teil begünstigter Pflegekosten unter den Voraussetzungen des § 35a noch steuerlich relevant sein kann.
Welche Variante im individuellen Steuerfall tatsächlich anerkannt wird, entscheidet das Finanzamt. Bei größeren Beträgen oder komplexen familiären Konstellationen kann eine individuelle steuerliche Beratung sinnvoll sein.
Wenn neben den Steuerfragen eine häusliche Live-in-Betreuung organisiert werden soll, besprechen wir mit Ihnen Bedarf, Organisation und voraussichtliche Betreuungskosten.
Dieser Beitrag bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Die steuerliche Anerkennung hängt vom konkreten Einzelfall und den eingereichten Nachweisen ab.

