Nicht die Nationalität der Betreuungskraft bestimmt die steuerliche Einordnung. Maßgeblich sind die erbrachten Pflege-, Betreuungs- und Haushaltsleistungen sowie die übrigen Voraussetzungen.
Stand: August 2026 · Allgemeine steuerliche Orientierung – keine individuelle Steuerberatung
Kann man eine polnische Pflegekraft steuerlich absetzen? Grundsätzlich können Kosten einer häuslichen Betreuung steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen des jeweiligen Steuerwegs erfüllt sind. Entscheidend ist dabei nicht die Herkunft der Betreuungskraft aus Polen, sondern welche Leistungen erbracht werden, wer die Aufwendungen trägt und wie Rechnung und Zahlung ausgestaltet sind.
Für eine Betreuungskraft, die im Haushalt unterstützt, ist häufig die Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen nach § 35a EStG besonders relevant. Dabei können 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden – höchstens 4.000 Euro pro Kalenderjahr.
Daneben können Pflegekosten im Einzelfall auch als außergewöhnliche Belastungen steuerlich relevant sein. Dieser zweite Steuerweg folgt jedoch anderen Voraussetzungen und sollte von § 35a klar getrennt betrachtet werden.
Welche Kosten für eine Live-in-Betreuung überhaupt entstehen, erläutern wir separat im Ratgeber zu den Kosten einer polnischen Pflegekraft.
Für die steuerliche Beurteilung ist zunächst entscheidend, welche Leistung tatsächlich erbracht wird. Bei einer häuslichen Betreuung können beispielsweise Unterstützung im Alltag, Hilfe bei Mahlzeiten, Mobilität, Betreuung und hauswirtschaftliche Tätigkeiten eine Rolle spielen.
Solche Pflege- und Betreuungsleistungen können grundsätzlich unter § 35a EStG fallen. Ein bestimmter Pflegegrad ist für diese Steuerermäßigung nicht generell Voraussetzung.
Die Leistung muss in einem Haushalt innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums erbracht werden. Bei Pflege- und Betreuungsleistungen kann das auch der Haushalt der gepflegten oder betreuten Person sein.
Damit ist für die steuerliche Einordnung nicht ausschlaggebend, ob eine Betreuungskraft aus Polen, einem anderen EU-Land oder Deutschland stammt.
Wichtig: „Polnische Pflegekraft steuerlich absetzen“ bedeutet nicht, dass automatisch die komplette Monatsrechnung begünstigt ist. Entscheidend ist, welche Rechnungsbestandteile die Voraussetzungen des jeweiligen Steuerwegs erfüllen.
Nicht die Nationalität der Betreuungskraft bestimmt die steuerliche Einordnung. Maßgeblich sind die erbrachten Pflege-, Betreuungs- und Haushaltsleistungen sowie die übrigen Voraussetzungen.
Für viele Familien ist § 35a EStG der naheliegendste Ausgangspunkt. Für entsprechende Pflege- und Betreuungsleistungen kann sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen reduzieren.
Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung beträgt 4.000 Euro pro Kalenderjahr. Es handelt sich um eine direkte Steuerermäßigung und nicht lediglich um einen Abzug vom zu versteuernden Einkommen. Der Betrag wird jedoch nicht unabhängig von der tatsächlich geschuldeten Einkommensteuer ausgezahlt.
Vereinfachte Rechenbeispiele
Die Beispiele erklären nur die Rechenlogik. Sie bedeuten nicht, dass eine Jahresrechnung über 10.000 oder 20.000 Euro automatisch in voller Höhe begünstigte Aufwendungen enthält.
Steuerliche Entlastungen sind nur ein Teil der Kostenplanung. Wir besprechen mit Ihnen den tatsächlichen Betreuungsbedarf und den voraussichtlichen Kostenrahmen einer passenden Live-in-Betreuung.
Bei § 35a stehen die begünstigten Arbeits-, Pflege- und Betreuungsleistungen im Mittelpunkt. Dazu können abhängig von der konkreten Leistung beispielsweise Betreuung, Unterstützung bei der Mobilität, Hilfe im Alltag sowie hauswirtschaftliche Tätigkeiten gehören.
Eine Live-in-Rechnung kann jedoch unterschiedliche Kostenbestandteile enthalten. Deshalb sollte nicht automatisch der vollständige Rechnungsbetrag als begünstigte Aufwendung behandelt werden.
Je transparenter Rechnung und Leistungsbeschreibung aufgebaut sind, desto leichter lässt sich nachvollziehen, welche Beträge tatsächlich auf begünstigte Leistungen entfallen.
Keine eigene Schätzung: Enthält eine Rechnung unterschiedliche Kostenbestandteile, sollte der begünstigte Anteil nachvollziehbar aus der Rechnung oder ergänzenden Unterlagen hervorgehen. Den Arbeitskostenanteil sollten Familien nicht selbst aus einer Pauschalsumme schätzen.
Für Steuerjahre ab 2025 ist die gesetzliche Regel eindeutig: Wer die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG nutzen möchte, benötigt eine Rechnung und muss die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers leisten.
Eine Barzahlung erfüllt diese Voraussetzung nicht. Rechnung und Zahlungsnachweis sollten deshalb gemeinsam aufbewahrt werden.
Ältere Informationen im Internet können hiervon abweichen. Hintergrund ist, dass der Bundesfinanzhof für die frühere Gesetzesfassung noch anders entschieden hatte. Der Gesetzgeber hat die Regel anschließend geändert und die Anforderungen seit 2025 ausdrücklich auch auf die Steuerermäßigungen nach § 35a Abs. 2 erstreckt.
Vertrag, Rechnung und Zahlungsnachweis sollten nachvollziehbar zusammenpassen. Das erleichtert die Vorbereitung der Steuererklärung und mögliche Rückfragen.
Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird bei der Steuerermäßigung nach § 35a grundsätzlich nicht wie eine zweckgebundene Erstattung professioneller Pflege- oder Betreuungsleistungen angerechnet.
Anders können Leistungen zu behandeln sein, die ausschließlich und zweckgebunden dieselben Pflege- oder Betreuungskosten übernehmen. Solche Erstattungen können die Aufwendungen reduzieren, die der Steuerpflichtige tatsächlich selbst getragen hat.
Welche Leistungen der Pflegekasse im Zusammenhang mit einer Betreuungskraft aus Polen relevant sind, erläutern wir separat auf der Seite Was zahlt die Pflegekasse für eine polnische Pflegekraft?.
Auch Angehörige können grundsätzlich eine Steuerermäßigung für ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen eines Angehörigen in Anspruch nehmen, wenn sie selbst die entsprechenden Aufwendungen tragen und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Leistung muss dabei nicht im eigenen Haushalt des zahlenden Angehörigen erbracht werden. Pflege- und Betreuungsleistungen können auch im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person begünstigt sein.
Seit 2025 müssen allerdings auch in einer solchen Konstellation die aktuellen Anforderungen des § 35a eingehalten werden, insbesondere Rechnung und Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Wer Vertragspartner, Rechnungsempfänger und Zahlender unterschiedlich gestaltet hat, sollte die konkrete steuerliche Behandlung individuell prüfen lassen.
Neben § 35a können Pflegeaufwendungen im Einzelfall auch als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG relevant sein. Dieser Steuerweg funktioniert jedoch anders und hängt stärker von den persönlichen Verhältnissen ab.
Unter anderem spielen die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen und die persönliche zumutbare Belastung eine Rolle. Deshalb lässt sich nicht pauschal sagen, welcher Steuerweg im Einzelfall günstiger ist.
Dieselben Aufwendungen dürfen nicht doppelt steuerlich berücksichtigt werden. Wie Kosten im konkreten Fall zwischen verschiedenen steuerlichen Regelungen einzuordnen sind, sollte insbesondere bei größeren Beträgen individuell geprüft werden.
Die allgemeine steuerliche Einordnung von Betreuungskosten behandeln wir ausführlicher im Ratgeber Betreuungskosten Pflegebedürftiger steuerlich absetzen. Diese Seite bleibt bewusst auf die Besonderheiten einer polnischen beziehungsweise osteuropäischen Live-in-Betreuung konzentriert.
Eine vollständige Dokumentation erleichtert die steuerliche Einordnung. Sinnvoll ist es, die Unterlagen bereits während des Jahres gemeinsam abzulegen.
Insbesondere bei Pauschalrechnungen sollte erkennbar sein, welcher Anteil auf die begünstigten Leistungen entfällt. Eine eigene nachträgliche Schätzung des Arbeitskostenanteils ist dafür keine geeignete Grundlage.
Pflege-Schätzle berät Familien zur häuslichen Betreuung und vermittelt passende Betreuungslösungen. Steuerliche Einzelfallfragen sollten zusätzlich mit einer steuerlich qualifizierten Stelle geklärt werden.
Für die steuerliche Dokumentation sollte nachvollziehbar sein, wer Vertragspartner ist, wer die Leistung abrechnet und wofür die Zahlung erfolgt.
Pflege-Schätzle vermittelt Betreuungslösungen typischerweise über externe Dienstleister im Entsendemodell und beschäftigt die vermittelten Betreuungskräfte nicht selbst. Die rechtlichen Einzelheiten dieses Betreuungsmodells gehören jedoch nicht in den Steuerartikel.
Weitere Informationen finden Sie deshalb im Ratgeber zum Entsendemodell bei der häuslichen Betreuung sowie auf unserer Seite zu osteuropäischen Betreuungskräften.
Die mögliche Steuerermäßigung sollte nicht mit dem eigentlichen Betreuungspreis verwechselt werden. Zunächst entstehen die Kosten der Betreuung. Anschließend lässt sich prüfen, welche Pflegeleistungen und steuerlichen Entlastungen im individuellen Fall tatsächlich berücksichtigt werden können.
Für die konkrete Preisfrage nutzen Sie unseren Ratgeber zu den Kosten einer polnischen Pflegekraft beziehungsweise die zentrale Seite zu den Kosten der 24 Stunden Pflege.
Den übergeordneten Überblick darüber, wie Pflegeleistungen, Betreuungskosten, Eigenanteil und weitere Finanzierungsmöglichkeiten zusammenspielen, bündeln wir in unserem Ratgeber zur Finanzierung der Pflege zu Hause.
Grundsätzlich können entsprechende Pflege- und Betreuungsleistungen steuerlich begünstigt sein. Entscheidend sind die tatsächlichen Leistungen und die gesetzlichen Voraussetzungen, nicht die polnische Herkunft der Betreuungskraft.
Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro pro Kalenderjahr. Sie mindert unmittelbar die tarifliche Einkommensteuer, kann diese aber nicht unter null reduzieren.
Für Pflege- und Betreuungsleistungen nach § 35a EStG ist ein bestimmter Pflegegrad nicht generell Voraussetzung. Die tatsächlichen Leistungen und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen müssen jedoch erfüllt sein.
Ja. Seit 2025 verlangt § 35a Abs. 5 Satz 3 für die Steuerermäßigungen nach Absatz 2 und 3 eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Eine Barzahlung erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird bei § 35a grundsätzlich nicht wie eine zweckgebundene Erstattung professioneller Pflege- oder Betreuungsleistungen angerechnet. Zweckgebundene Leistungen, die dieselben Aufwendungen abdecken, können dagegen zu berücksichtigen sein.
Das kann grundsätzlich möglich sein, wenn sie selbst die Aufwendungen tragen und die übrigen Voraussetzungen des § 35a erfüllt sind. Die Pflege- und Betreuungsleistung kann dabei auch im Haushalt der Eltern erbracht werden.
Dieselben Aufwendungen dürfen nicht doppelt steuerlich berücksichtigt werden. Welche Einordnung oder Aufteilung im konkreten Fall möglich ist, sollte bei größeren oder gemischten Aufwendungen individuell geprüft werden.
Wer eine polnische Pflegekraft steuerlich absetzen möchte, sollte drei Ebenen auseinanderhalten: den tatsächlichen Betreuungspreis, die steuerlich begünstigten Pflege- und Betreuungsleistungen und weitere Kostenbestandteile der Live-in-Betreuung.
§ 35a EStG kann eine Steuerermäßigung von 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen bis maximal 4.000 Euro jährlich ermöglichen. Für Steuerjahre ab 2025 sind dafür Rechnung und Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erforderlich.
Pflegegeld, zweckgebundene Erstattungen und außergewöhnliche Belastungen müssen dabei steuerlich voneinander unterschieden werden. Gerade bei gemischten Rechnungen oder größeren Jahresbeträgen ist eine individuelle steuerliche Prüfung sinnvoll.
Wir unterstützen Sie bei der Einordnung des Betreuungsbedarfs und der Vermittlung einer passenden Betreuungslösung. Eine individuelle steuerliche Beratung oder verbindliche Beurteilung einzelner Rechnungspositionen leisten wir nicht.
Dieser Beitrag bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Ob einzelne Kosten im konkreten Steuerfall berücksichtigt werden können, hängt von den persönlichen Verhältnissen und den tatsächlichen Unterlagen ab.

