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Pflege von Angehörigen steuerlich absetzen: Diese Möglichkeiten gibt es

Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt oder einen Teil der Pflegekosten übernimmt, kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich entlastet werden. Wer die Pflege von Angehörigen steuerlich absetzen möchte, muss allerdings zuerst unterscheiden, was er tatsächlich leistet: persönliche Pflege, die Übernahme konkreter Pflegekosten oder die Bezahlung eines Pflege- oder Betreuungsdienstes.

Im Steuerrecht führen diese Situationen über unterschiedliche Wege. Für die persönliche und grundsätzlich unentgeltliche Pflege kommt der Pflege-Pauschbetrag infrage. Selbst getragene notwendige Pflegekosten können außergewöhnliche Belastungen sein. Für bezahlte Pflege-, Betreuungs- und Haushaltsleistungen kann wiederum die Steuerermäßigung nach § 35a EStG relevant sein.

Für Familien ist diese Trennung wichtig: Pflegegeld, Pflege-Pauschbetrag, Rechnungen eines Pflegedienstes und Betreuungskosten folgen unterschiedlichen Regeln. Wer Rechnung, Zahlung und Erstattung von Anfang an getrennt dokumentiert, kann später wesentlich leichter beurteilen, welcher Steuerweg zur eigenen Situation passt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei persönlicher und grundsätzlich unentgeltlicher Pflege kann ab Pflegegrad 2 ein Pflege-Pauschbetrag infrage kommen.
  • Tatsächlich selbst getragene und zwangsläufig entstandene Pflegekosten können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
  • Pflege- und Betreuungsleistungen können nach § 35a EStG mit 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro pro Jahr, direkt die Einkommensteuer mindern.
  • Für die Steuerermäßigung nach § 35a werden grundsätzlich eine Rechnung und eine unbare Zahlung benötigt.
  • Erstattungen der Pflegeversicherung, Beihilfe oder anderer Kostenträger müssen abhängig vom jeweiligen Steuerweg berücksichtigt werden.
  • Wer Kosten für Mutter oder Vater übernimmt, muss zusätzlich prüfen, ob er tatsächlich wirtschaftlich belastet ist und ob die Aufwendungen steuerlich zwangsläufig entstanden sind.
  • Dieselben Aufwendungen dürfen nicht doppelt steuerlich berücksichtigt werden.

Drei Steuerwege für pflegende Angehörige

Für die erste steuerliche Einordnung reicht häufig eine einfache Frage: Pflegen Sie selbst oder bezahlen Sie eine Leistung? Daraus ergeben sich drei grundsätzlich unterschiedliche Wege.

Ihre Situation Möglicher Steuerweg Steuerliche Wirkung
Sie pflegen selbst und grundsätzlich ohne Vergütung. Pflege-Pauschbetrag Fester Jahresbetrag abhängig von Pflegegrad oder Hilflosigkeit.
Sie tragen notwendige Pflegekosten selbst. Außergewöhnliche Belastungen Berücksichtigung selbst getragener Aufwendungen unter Beachtung der zumutbaren Belastung.
Sie bezahlen Pflege, Betreuung oder Hilfe im Haushalt. Steuerermäßigung nach § 35a EStG 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen, maximal 4.000 Euro Steuerermäßigung im Jahr.

Diese Möglichkeiten dürfen nicht beliebig miteinander kombiniert werden. Vor allem der Pflege-Pauschbetrag tritt für die Belastungen aus der persönlichen Pflege an die Stelle eines Abzugs nach § 33 EStG. Aufwendungen, die bereits als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wurden, können außerdem nicht nochmals nach § 35a abgezogen werden.

Das bedeutet allerdings nicht, dass eine Familie während eines Jahres nur einen einzigen Steuerweg nutzen darf. Persönliche Pflege und separat bezahlte Leistungen können unterschiedliche Sachverhalte sein. Entscheidend ist, dass dieselbe konkrete Belastung nicht doppelt berücksichtigt wird.

Angehörige bespricht mit ihrem Vater Unterlagen zu Pflegekosten und Steuer.
Erst die Pflegesituation einordnen

Ob eigene Pflege oder bezahlte Unterstützung vorliegt, bestimmt den passenden steuerlichen Prüfweg.

1. Pflege-Pauschbetrag bei persönlicher Pflege

Pflegen Sie einen Angehörigen persönlich und grundsätzlich unentgeltlich in häuslicher Umgebung, kann der Pflege-Pauschbetrag die passende steuerliche Entlastung sein.

Bei Pflegegrad 2 beträgt er 600 Euro pro Jahr, bei Pflegegrad 3 1.100 Euro und bei Pflegegrad 4 oder 5 1.800 Euro. Auch bei steuerrechtlich anerkannter Hilflosigkeit beträgt der Pauschbetrag 1.800 Euro.

Der Pflege-Pauschbetrag ist keine Auszahlung und keine Erstattung einzelner Kosten. Er berücksichtigt die Belastungen der persönlichen Pflege pauschal innerhalb der Einkommensteuer.

Die Voraussetzungen, Nachweise und Besonderheiten bei mehreren Pflegepersonen erklären wir ausführlich in unserem Ratgeber zum Pflege-Pauschbetrag.

Pflegegeld und Pflege-Pauschbetrag nicht verwechseln

Pflegegeld erhält zunächst die pflegebedürftige Person. Beim Pflege-Pauschbetrag geht es dagegen darum, ob die Pflegeperson selbst Einnahmen für ihre Pflegetätigkeit erhält.

Wird Pflegegeld an die Pflegeperson weitergegeben und darf sie darüber als Gegenleistung für ihre Pflege verfügen, kann dies den Pflege-Pauschbetrag ausschließen. Anders kann es beispielsweise sein, wenn das Geld lediglich treuhänderisch für Ausgaben der gepflegten Person verwaltet wird. Für Eltern eines Kindes mit Behinderung gilt zudem eine besondere gesetzliche Ausnahme.

Wie die Leistung der Pflegeversicherung grundsätzlich funktioniert, erläutern wir separat in unserem Überblick dazu, wie Pflegegeld in der häuslichen Pflege eingesetzt werden kann.

2. Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen

Wer konkrete Kosten aufgrund von Krankheit oder Pflegebedürftigkeit selbst trägt, kann prüfen, ob diese als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigt werden können.

Hier geht es nicht um die eigene Pflegeleistung, sondern um tatsächlich entstandene Aufwendungen. Sie müssen grundsätzlich notwendig, angemessen und für den Steuerpflichtigen zwangsläufig entstanden sein.

Welche Pflegekosten können relevant sein?

Je nach Situation können beispielsweise Aufwendungen für ambulante Pflege, bestimmte krankheitsbedingte Kosten, Hilfsmittel oder pflegebedingte Mehrkosten relevant sein. Auch eine krankheits- oder pflegebedingte Heimunterbringung kann unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.

Nicht jede Ausgabe im Umfeld eines pflegebedürftigen Menschen wird dadurch automatisch zur außergewöhnlichen Belastung. Entscheidend ist der Zusammenhang mit Krankheit oder Pflegebedürftigkeit und die Frage, wer die Kosten tatsächlich getragen hat.

Erstattungen vom eigenen Aufwand abziehen

Für außergewöhnliche Belastungen ist grundsätzlich die wirtschaftliche Belastung entscheidend, die nach Erstattungen tatsächlich verbleibt. Leistungen der Pflegepflichtversicherung, einer ergänzenden Pflegeversicherung, Beihilfe oder anderer Kostenträger können den berücksichtigungsfähigen Aufwand mindern.

Aus pflegefachlicher Sicht ist deshalb eine gemeinsame Ablage sinnvoll: Rechnung, Zahlungsbeleg und Erstattungsbescheid gehören zusammen. Nur so lässt sich zuverlässig feststellen, welchen Anteil die Familie tatsächlich selbst getragen hat.

Was bedeutet die zumutbare Belastung?

Außergewöhnliche Belastungen führen nicht bereits ab dem ersten Euro zu einer Steuerentlastung. Ein individuell berechneter Teil der Belastung gilt als zumutbar. Erst darüber hinaus können sich berücksichtigungsfähige Aufwendungen steuerlich auswirken.

Die Höhe richtet sich unter anderem nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Zahl der Kinder. Aus einer einzelnen Pflegekostenrechnung lässt sich deshalb keine feste Steuerersparnis ableiten.

Wenn es konkret um Rechnungen eines Pflege- oder Betreuungsdienstes geht, hilft unser vertiefender Ratgeber zur steuerlichen Einordnung von Pflege- und Betreuungskosten.

Mutter und Tochter ordnen Rechnungen, Zahlungsnachweise und Erstattungen.
Den tatsächlichen Eigenanteil dokumentieren

Rechnung, Zahlung und Erstattung sollten gemeinsam betrachtet werden.

3. Pflege- und Betreuungsleistungen nach § 35a EStG

Wer einen Pflegedienst, eine Betreuungskraft oder andere begünstigte Hilfe bezahlt, sollte zusätzlich die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen prüfen.

Für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen können 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Die Steuerermäßigung beträgt höchstens 4.000 Euro im Jahr.

Das unterscheidet § 35a deutlich vom Pflege-Pauschbetrag und von außergewöhnlichen Belastungen: Hier wird nicht nur das zu versteuernde Einkommen vermindert, sondern die errechnete Einkommensteuer unmittelbar reduziert.

Welche Voraussetzungen gelten?

Pflege- und Betreuungsleistungen können sowohl im eigenen Haushalt als auch im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person erbracht werden. Der Haushalt muss innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums liegen.

Außerdem benötigen Sie eine Rechnung. Die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen. Bar bezahlte Pflege- und Betreuungsleistungen erfüllen diese Voraussetzung nicht.

Begünstigt sind bei haushaltsnahen Dienstleistungen grundsätzlich die Arbeitskosten. Bei gemischten Rechnungen sollte deshalb nachvollziehbar ausgewiesen sein, welche Beträge auf begünstigte Dienstleistungen und welche beispielsweise auf Material oder Waren entfallen.

Ist für § 35a ein Pflegegrad erforderlich?

Nein. Für begünstigte Pflege- und Betreuungsleistungen nach § 35a ist ein bestimmter Pflegegrad nicht erforderlich. Die Finanzverwaltung verlangt hierfür auch nicht zwingend den Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung.

Damit unterscheidet sich dieser Steuerweg deutlich vom Pflege-Pauschbetrag, der grundsätzlich erst ab Pflegegrad 2 beziehungsweise bei Hilflosigkeit möglich ist.

Was passiert mit Pflegeleistungen der Pflegekasse?

Auch hier muss genau unterschieden werden. Zweckgebundene Pflegesachleistungen oder konkrete Kostenerstattungen für dieselben professionellen Leistungen können den für § 35a relevanten eigenen Aufwand mindern.

Reguläres Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird dagegen für zusätzlich selbst finanzierte professionelle Pflege- und Betreuungsleistungen nicht pauschal von den Aufwendungen nach § 35a abgezogen, weil es nicht zweckgebunden für diese konkrete Rechnung gezahlt wird.

Betreuungskosten realistisch kalkulieren

Steuerliche Entlastungen können den Eigenanteil reduzieren, ersetzen aber keine vollständige Kostenplanung für eine Betreuung zu Hause.

Kosten der Betreuung zu Hause einordnen

Kann ich die Pflege meiner Mutter oder meines Vaters steuerlich absetzen?

Diese Frage lässt sich nicht allein anhand des Verwandtschaftsverhältnisses beantworten. Entscheidend ist, ob Sie selbst pflegen oder Kosten Ihrer Mutter beziehungsweise Ihres Vaters übernehmen.

Bei persönlicher unentgeltlicher Pflege kommt der Pflege-Pauschbetrag infrage. Bezahlen Sie dagegen Pflegeleistungen, krankheitsbedingte Aufwendungen oder bestimmte Heimkosten, muss geprüft werden, ob Ihnen diese Kosten tatsächlich und zwangsläufig entstanden sind.

Bei außergewöhnlichen Belastungen für Eltern können insbesondere eine gesetzliche Unterhaltspflicht, Einkommen und Vermögen der gepflegten Person, Erstattungen und der tatsächliche Zahlungsfluss relevant sein.

Eine Rechnung auf den Namen der Mutter oder des Vaters genügt deshalb nicht automatisch für einen eigenen Steuerabzug des Kindes. Es muss nachvollziehbar sein, dass Sie die Kosten tatsächlich getragen haben und die steuerlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Kann man Fahrtkosten für die Pflege von Angehörigen absetzen?

Fahrten zu Eltern oder anderen Angehörigen sind nicht allein wegen einer Pflegebedürftigkeit steuerlich absetzbar. Normale Familienbesuche gehören grundsätzlich zur privaten Lebensführung.

Unter besonderen Umständen können Fahrtkosten jedoch als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn die Fahrten unmittelbar erforderlich sind, um einen kranken oder pflegebedürftigen Angehörigen zu betreuen oder zu versorgen.

Bei regelmäßigen Fahrten sollte deshalb dokumentiert werden, wann sie stattgefunden haben und welche konkrete pflege- oder krankheitsbedingte Aufgabe damit verbunden war. Eine pauschale Anerkennung sämtlicher Besuchsfahrten gibt es nicht.

Sind Pflegeheimkosten für Mutter oder Vater steuerlich absetzbar?

Pflegebedingte Heimkosten können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn ein Angehöriger die Kosten tatsächlich trägt und ihm diese steuerlich zwangsläufig entstehen.

Die Finanzverwaltung unterscheidet dabei Pflegekosten von den allgemeinen Kosten der Lebensführung. Bei einer krankheitsbedingten Heimunterbringung können unter Voraussetzungen neben Pflegekosten auch bestimmte Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegung relevant sein.

Bei § 35a gelten für eine Heimunterbringung eigene Regeln. Insbesondere muss zwischen der eigenen Heimunterbringung eines Steuerpflichtigen und der Übernahme der Heimkosten für einen Angehörigen unterschieden werden. Deshalb sollte nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass sämtliche von Kindern übernommenen Heimkosten zusätzlich als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar sind.

Wo werden Pflegekosten in der Steuererklärung eingetragen?

Die richtige Stelle richtet sich nach dem Steuerweg. Deshalb sollte zuerst geklärt werden, welcher Sachverhalt überhaupt vorliegt.

Steuerweg Bereich der Steuererklärung
Pflege-Pauschbetrag Bereich Pflege-Pauschbetrag innerhalb der außergewöhnlichen Belastungen
Tatsächliche Pflegekosten nach § 33 Außergewöhnliche Belastungen
Pflege- und Betreuungsleistungen nach § 35a Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen

Auf konkrete Zeilennummern verzichten wir bewusst. ELSTER und Steuerprogramme können ihre Darstellung verändern. Entscheidend ist die korrekte steuerliche Zuordnung des jeweiligen Sachverhalts.

Welche Belege sollten pflegende Angehörige aufbewahren?

Eine geordnete Dokumentation ist besonders wichtig, wenn Pflegeleistungen, private Zuzahlungen und Erstattungen nebeneinanderlaufen.

  • Pflegegrad- und Leistungsbescheide, soweit sie für den jeweiligen Steuerweg benötigt werden,
  • Rechnungen von Pflegediensten, Betreuungskräften und anderen Dienstleistern,
  • Kontoauszüge oder Überweisungsnachweise,
  • Bescheide über Erstattungen der Pflegeversicherung, Beihilfe oder anderer Kostenträger,
  • Aufschlüsselungen bei Rechnungen mit verschiedenen Leistungsarten,
  • bei übernommenen Kosten für Eltern Nachweise zum tatsächlichen Zahlungsfluss,
  • bei besonderen pflegebedingten Fahrten Aufzeichnungen zu Datum, Anlass und Zweck.

Gerade bei laufenden Pflegekosten empfiehlt es sich, nicht nur Rechnungen abzulegen, sondern daneben zu notieren, welche Erstattung für welche Rechnung eingegangen ist und welcher Eigenanteil tatsächlich verblieben ist.

Tochter begleitet ihre Mutter im Alltag und unterstützt sie persönlich.
Eigene Pflege und bezahlte Hilfe unterscheiden

Persönliche Unterstützung durch Angehörige folgt steuerlich anderen Regeln als eine Rechnung eines professionellen Dienstleisters.

Was gilt für eine Betreuungskraft zu Hause?

Wird eine Betreuungskraft für die Versorgung im eigenen Zuhause eingesetzt, hängt die steuerliche Einordnung insbesondere vom konkreten Beschäftigungs- oder Dienstleistungsmodell, der Rechnung, dem Zahlungsweg und den erbrachten Leistungen ab.

Für Familien mit einer Betreuungskraft aus Osteuropa haben wir deshalb einen eigenen Ratgeber dazu, wie sich die Kosten einer polnischen Betreuungskraft steuerlich einordnen lassen. So bleibt dieser Artikel auf die breite Steuerfrage pflegender Angehöriger konzentriert.

Unabhängig vom möglichen Steuerabzug sollten zunächst die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen betrachtet werden. Unser Kostenüberblick zeigt, welche Kosten bei einer 24-Stunden-Betreuung entstehen können und welche Pflegeleistungen den Eigenanteil beeinflussen.

Steuerentlastung ersetzt keine Entlastung in der Pflege

Steuerliche Vorteile können die finanzielle Belastung einer Familie verringern. Sie lösen jedoch nicht die praktische Frage, wer Pflege, Betreuung, Haushalt und Vertretung dauerhaft übernimmt.

Wer über längere Zeit selbst pflegt, sollte deshalb neben der Steuer auch die eigene soziale Absicherung und mögliche Entlastung betrachten. Einen Überblick über diese Themen finden Sie in unserem zentralen Ratgeber für pflegende Angehörige und ihre Unterstützungsmöglichkeiten.

Fazit: Erst Pflegesituation, dann Steuerweg bestimmen

Wer die Pflege von Angehörigen steuerlich absetzen möchte, sollte zuerst klären, ob es um die eigene Pflegeleistung oder um tatsächlich bezahlte Kosten geht.

Bei persönlicher und grundsätzlich unentgeltlicher Pflege ist der Pflege-Pauschbetrag der erste Prüfpunkt. Bei selbst getragenen notwendigen Pflegekosten können außergewöhnliche Belastungen relevant sein. Werden professionelle Pflege-, Betreuungs- oder Haushaltsleistungen bezahlt, sollte zusätzlich die Steuerermäßigung nach § 35a EStG geprüft werden.

Besonders bei Kosten für Eltern müssen Zahlungsfluss, Erstattungen und mögliche Unterhaltspflichten mitbetrachtet werden. Eine Rechnung allein beantwortet die steuerliche Frage noch nicht.

Die wichtigste praktische Regel lautet deshalb: Pflegeleistung, Rechnung, Zahlung und Erstattung gemeinsam betrachten und dieselbe Belastung nicht doppelt steuerlich ansetzen.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Größere Pflegekosten, Heimunterbringung oder komplexe Kostenübernahmen für Angehörige sollten im konkreten Einzelfall steuerfachlich geprüft werden.

Betreuung zu Hause passend organisieren

Wenn neben der steuerlichen Frage auch geklärt werden muss, welche Unterstützung im Alltag zu Ihrer familiären Situation passt, können Sie uns Ihren Bedarf schildern.

Betreuungssituation schildern

Stand: September 2026. Die steuerlichen Grundregeln dieses Beitrags wurden anhand der aktuell geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und der Hinweise der Finanzverwaltung geprüft.

Häufige Fragen zur Pflege von Angehörigen und Steuer

Kann ich die Pflege meiner Mutter steuerlich absetzen?

Das kann möglich sein. Pflegen Sie Ihre Mutter persönlich und grundsätzlich unentgeltlich, kommt der Pflege-Pauschbetrag infrage. Übernehmen Sie dagegen konkrete Pflege- oder Heimkosten, müssen unter anderem Ihre eigene wirtschaftliche Belastung, mögliche Erstattungen und gegebenenfalls eine Unterhaltspflicht geprüft werden.

Was können pflegende Angehörige von der Steuer absetzen?

Je nach Situation kommen insbesondere der Pflege-Pauschbetrag, tatsächlich selbst getragene Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen oder bezahlte Pflege- und Betreuungsleistungen nach § 35a EStG infrage.

Wo trägt man Pflege von Angehörigen in der Steuererklärung ein?

Das hängt vom Steuerweg ab. Pflege-Pauschbetrag und tatsächliche außergewöhnliche Belastungen werden im entsprechenden Bereich für außergewöhnliche Belastungen erfasst. Leistungen nach § 35a gehören in den Bereich der haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen.

Kann man Pflegekosten schon bei Pflegegrad 1 steuerlich absetzen?

Für den Pflege-Pauschbetrag reicht Pflegegrad 1 nicht aus. Andere Steuerwege sind davon unabhängig zu prüfen. Tatsächliche außergewöhnliche Belastungen oder begünstigte Pflege- und Betreuungsleistungen nach § 35a können deshalb auch ohne Anspruch auf einen Pflege-Pauschbetrag relevant sein.

Kann ich Fahrtkosten zur Pflege meiner Eltern absetzen?

Normale Besuchsfahrten sind nicht steuerlich absetzbar. Unter besonderen Umständen können jedoch unmittelbar krankheits- oder pflegebedingt notwendige Fahrten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Anlass und Notwendigkeit sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.

Kann ich den Pflege-Pauschbetrag trotz Pflegegeld erhalten?

Entscheidend ist, ob die Pflegeperson Einnahmen für ihre Pflege erhält. Weitergegebenes Pflegegeld kann grundsätzlich eine solche Einnahme sein. Wird es nur treuhänderisch für Ausgaben des Pflegebedürftigen verwaltet oder greift eine gesetzliche Ausnahme, kann die Situation anders zu beurteilen sein.

Kann ich die Rechnung eines Pflegedienstes direkt von der Steuer abziehen?

Pflege- und Betreuungsleistungen können unter den Voraussetzungen des § 35a EStG mit 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen die Einkommensteuer mindern. Die maximale Steuerermäßigung für diesen Bereich beträgt 4.000 Euro pro Jahr. Eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers sind erforderlich.

Sind Pflegeheimkosten meiner Eltern steuerlich absetzbar?

Pflegebedingte Heimkosten können bei einer Kostenübernahme durch Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen relevant sein. Dabei müssen insbesondere die tatsächliche Kostenübernahme, Pflegebedürftigkeit, mögliche Erstattungen und die Zwangsläufigkeit geprüft werden.

Welche Nachweise sollte ich für Pflegekosten aufbewahren?

Je nach Steuerweg sind insbesondere Pflegegrad- oder Leistungsbescheide, Rechnungen, Überweisungsnachweise und Mitteilungen über Erstattungen sinnvoll. Wer Kosten für Eltern übernimmt, sollte zusätzlich dokumentieren können, dass er die betreffende Ausgabe tatsächlich selbst getragen hat.

Kann man Pflege-Pauschbetrag und haushaltsnahe Dienstleistungen gleichzeitig nutzen?

Das kann bei unterschiedlichen Sachverhalten möglich sein. Der Pflege-Pauschbetrag betrifft die persönliche Pflege, während § 35a tatsächlich bezahlte Dienstleistungen betrifft. Dieselbe konkrete Ausgabe darf allerdings nicht mehrfach steuerlich berücksichtigt werden.

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