Erst wenn Pflegekosten, Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und mögliche Zusatzleistungen getrennt ausgewiesen sind, lassen sich zwei Pflegeheime sinnvoll vergleichen.
Wenn ein Mensch mit Demenz und Pflegegrad 3 in ein Pflegeheim zieht, ist die wichtigste Kostenfrage meist sehr konkret: Was müssen wir jeden Monat selbst bezahlen? Eine pauschale Summe gibt es dafür nicht. Bei Pflegegrad 3 zahlt die Pflegekasse für die vollstationäre Pflege monatlich 1.319 Euro. Wie hoch der verbleibende Eigenanteil tatsächlich ausfällt, hängt jedoch vom gewählten Pflegeheim, der Aufenthaltsdauer und den weiteren Kostenpositionen der Einrichtung ab.
Die Demenzdiagnose allein bestimmt keinen festen Heimpreis. Entscheidend sind die Entgeltaufstellung des Pflegeheims und die Leistungen, die tatsächlich vereinbart beziehungsweise berechnet werden. Welche Unterstützung bei Demenz grundsätzlich erforderlich sein kann und wann die Versorgung zu Hause an Grenzen stößt, ordnen wir im zentralen Ratgeber zur Demenzbetreuung zu Hause ein.
Wenn neben dem Pflegeheim auch eine Versorgung im eigenen Zuhause geprüft wird, sollten die Kosten getrennt betrachtet werden. Dafür finden Sie eine eigene Übersicht zu den Kosten einer 24 Stunden Pflege zu Hause.
Bei Pflegegrad 3 übernimmt die Pflegekasse einen festen Betrag für die vollstationäre Pflege. Damit ist die Heimrechnung aber nicht vollständig bezahlt. Bewohnerinnen und Bewohner tragen weiterhin einen Anteil an den pflegebedingten Aufwendungen sowie weitere Kosten für das Wohnen und Leben in der Einrichtung.
Verbleibender Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen nach Leistungszuschlag + Unterkunft und Verpflegung + Investitionskosten + vereinbarte Zusatzleistungen = Betrag, der aus eigenen Mitteln oder gegebenenfalls weiteren Hilfen finanziert werden muss.
Wichtig ist dabei die richtige Lesart der Entgeltaufstellung: Wenn ein Pflegeheim bereits einen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil ausweist, dürfen die 1.319 Euro Pflegekassenleistung nicht einfach noch einmal davon abgezogen werden. Der EEE bezeichnet bereits den Bewohneranteil an den pflegebedingten Aufwendungen, der sich nach Berücksichtigung der unterschiedlichen Pflegekassenleistungen ergibt.
Die allgemeinen Kostenbestandteile eines Pflegeheims erklären wir ausführlicher im Ratgeber zu Pflegeheimkosten und Eigenanteilen. Diese Seite konzentriert sich bewusst auf den Spezialfall Demenz und Pflegegrad 3.
Erst wenn Pflegekosten, Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und mögliche Zusatzleistungen getrennt ausgewiesen sind, lassen sich zwei Pflegeheime sinnvoll vergleichen.
Für Menschen mit Pflegegrad 3 beträgt die Leistung der Pflegekasse bei vollstationärer Pflege monatlich 1.319 Euro. Der Betrag dient den pflegebedingten Aufwendungen einschließlich Betreuung und Leistungen der medizinischen Behandlungspflege im Pflegeheim. Er wird nicht als frei verfügbares Pflegegeld an die Bewohnerin oder den Bewohner ausgezahlt.
Die aktuellen Leistungsbeträge für die vollstationäre Pflege veröffentlicht auch das Bundesministerium für Gesundheit.
| Kostenposition | Was bei Pflegegrad 3 wichtig ist |
|---|---|
| Pflegekassenleistung | 1.319 Euro monatlich für vollstationäre Pflege |
| Pflegebedingter Eigenanteil / EEE | Einrichtungsabhängig; innerhalb derselben Einrichtung für Pflegegrade 2 bis 5 grundsätzlich gleich |
| Leistungszuschlag | Reduziert den zu zahlenden Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen abhängig von der Aufenthaltsdauer |
| Unterkunft und Verpflegung | Werden nicht durch den Leistungszuschlag auf die pflegebedingten Aufwendungen reduziert |
| Investitionskosten | Können zusätzlich berechnet werden und unterscheiden sich je nach Einrichtung |
| Zusatz- oder Komfortleistungen | Nur relevant, wenn entsprechende zusätzliche Leistungen vereinbart werden |
Zusätzlich zur festen Pflegekassenleistung erhalten Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 einen Leistungszuschlag auf ihren zu zahlenden Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen. Die Höhe steigt mit der Dauer, in der bereits Leistungen der vollstationären Pflege bezogen werden.
Bei der Berechnung werden die maßgeblichen Pflege- und Ausbildungskosten berücksichtigt. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden durch diesen Zuschlag nicht reduziert.
Ein eigener Antrag auf den Leistungszuschlag ist nicht erforderlich. Die Pflegekasse berechnet den Anspruch und zahlt den Zuschlag direkt an das Pflegeheim; auf der Abrechnung verbleibt entsprechend ein geringerer Eigenanteil. Die gesetzlichen Stufen finden sich in § 43c SGB XI.
Die Prozentsätze von 15, 30, 50 oder 75 Prozent beziehen sich nicht auf Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten oder den gesamten Rechnungsbetrag. Prüfen Sie deshalb auf der Entgeltaufstellung, welcher pflegebedingte Eigenanteil angesetzt und welcher Leistungszuschlag berücksichtigt wurde.
Demenz führt nicht automatisch zu einem höheren Heimpreis. Die Diagnose bestimmt weder einen festen Pflegegrad noch einen gesetzlich festgelegten Zusatzpreis für das Pflegeheim. Pflegegrad 3 beschreibt den festgestellten Grad der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten. Für die Einstufung zählt damit der tatsächliche Unterstützungsbedarf und nicht allein eine bestimmte Diagnose.
Für die Kosten ist deshalb wichtig, Demenz, Pflegegrad und konkretes Heimangebot voneinander zu trennen. Zwei Menschen mit Pflegegrad 3 können sehr unterschiedliche Unterstützungsbedarfe haben – und zwei Pflegeheime können unterschiedliche Entgelte berechnen.
Manche Einrichtungen bieten speziell strukturierte Wohnbereiche, besondere Orientierungskonzepte oder zusätzliche Angebote für Menschen mit Demenz an. Daraus folgt jedoch nicht automatisch ein bestimmter Aufpreis.
Fragen Sie vor Vertragsabschluss konkret, welche Leistungen bereits im regulären Entgelt enthalten sind, ob für den vorgesehenen Wohnbereich andere Kostenpositionen gelten und welche zusätzlichen Leistungen freiwillig vereinbart werden.
Ein besonderes Betreuungskonzept kann für Orientierung und Sicherheit sinnvoll sein. Die fachliche Eignung des Angebots und die dafür berechneten Kosten sollten trotzdem getrennt beurteilt werden.
Ein besonderes Betreuungskonzept kann fachlich sinnvoll sein. Ob und welche zusätzlichen Kosten entstehen, muss aus Entgeltaufstellung und Vertrag klar hervorgehen.
Dazu gehören insbesondere das Wohnen in der Einrichtung und die Verpflegung. Diese Kosten werden nicht durch den Leistungszuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil reduziert. Bei einem Heimvergleich sollten Angehörige darauf achten, dass die monatlichen Beträge vollständig und nachvollziehbar ausgewiesen sind.
Pflegeheime können gesondert berechenbare Investitionskosten ausweisen. Dazu können beispielsweise Aufwendungen für Gebäude, Ausstattung oder bestimmte Modernisierungen gehören. Die Höhe unterscheidet sich zwischen den Einrichtungen und sollte separat in der Entgeltaufstellung erkennbar sein.
Zusätzliche Leistungen können beispielsweise besondere Komfortangebote oder zusätzlich vereinbarte Leistungen betreffen. Lassen Sie sich erklären, welche Positionen zum regulären Heimangebot gehören und welche Leistungen tatsächlich zusätzlich vereinbart werden.
Unklare Kostenpositionen sollten vor einer verbindlichen Zusage erläutert werden. So lässt sich später besser nachvollziehen, welche Leistungen im monatlichen Entgelt enthalten sind.
Eine häufige Verwechslung betrifft den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil. Der EEE beschreibt den Bewohneranteil an den pflegebedingten Aufwendungen. Er ist nicht gleichbedeutend mit dem gesamten monatlichen Betrag, der für den Pflegeheimplatz finanziert werden muss.
Innerhalb derselben vollstationären Einrichtung ist der EEE für die Pflegegrade 2 bis 5 grundsätzlich gleich hoch. Ein Wechsel von Pflegegrad 3 auf Pflegegrad 4 führt deshalb nicht automatisch dazu, dass dieser pflegebedingte Eigenanteil steigt. Die Pflegekasse zahlt bei Pflegegrad 4 allerdings einen höheren gesetzlichen Leistungsbetrag.
Für Angehörige ist daher die vollständige Entgeltaufstellung wesentlich aussagekräftiger als eine isolierte Zahl zum Pflegegrad.
Bleibt nach Pflegekassenleistung und Leistungszuschlag eine Finanzierungslücke, sollten zunächst die tatsächliche monatliche Heimrechnung sowie vorhandenes Einkommen und Vermögen gegenübergestellt werden. Ist die Finanzierung dauerhaft nicht möglich, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Hilfe zur Pflege beim zuständigen Sozialhilfeträger in Betracht kommen.
Einen übergeordneten Überblick zu Pflegekasse, Eigenmitteln, Sozialleistungen und weiteren Finanzierungsmöglichkeiten bündelt unser Ratgeber zur Pflegefinanzierung.
Kinder werden bei Sozialhilfeleistungen für ihre Eltern nicht pauschal zu den Heimkosten herangezogen. Für die Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen ist insbesondere die gesetzliche Jahreseinkommensgrenze von 100.000 Euro relevant. Die konkrete rechtliche Bewertung hängt jedoch vom Einzelfall ab.
Die grundsätzliche Einordnung erklären wir ausführlicher im Ratgeber Müssen Kinder für die Pflege der Eltern aufkommen?.
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung zu Pflegeheimkosten und Finanzierung. Er ersetzt keine individuelle Rechts-, Sozial- oder Pflegeberatung. Maßgeblich sind die Entgeltunterlagen des konkreten Pflegeheims sowie die Entscheidung der jeweils zuständigen Stelle.
Ein Pflegeheim und eine Betreuung zu Hause haben unterschiedliche Leistungs- und Kostenstrukturen. Der monatliche Preis allein sollte deshalb nicht über die Versorgungsform entscheiden. Entscheidend sind unter anderem der Unterstützungsbedarf, die Wohnsituation, notwendige Hilfe in der Nacht und die Frage, welche fachpflegerischen Leistungen erforderlich sind.
Wer beide Versorgungsformen grundsätzlich gegenüberstellen möchte, findet im Ratgeber Pflegeheim oder 24 Stunden Pflege eine ausführlichere Entscheidungshilfe.
Eine Betreuungskraft im eigenen Haushalt kann bei Alltagsbegleitung, Mahlzeiten, Haushalt, Mobilität und grundpflege-naher Unterstützung helfen. Medizinische Behandlungspflege muss bei Bedarf gesondert durch entsprechend qualifizierte Pflegefachkräfte organisiert werden. Eine einzelne Betreuungskraft arbeitet außerdem nicht aktiv rund um die Uhr.
Wenn Sie bei Demenz und Pflegegrad 3 neben dem Pflegeheim auch eine Betreuung im vertrauten Zuhause prüfen möchten, können Sie Ihre Situation unverbindlich schildern.
Bei Demenz und Pflegegrad 3 gibt es keinen bundesweit festen monatlichen Eigenanteil. Die Pflegekasse übernimmt 1.319 Euro monatlich für die vollstationäre Pflege. Zusätzlich reduziert der gestaffelte Leistungszuschlag den zu zahlenden Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen abhängig von der bisherigen Dauer der vollstationären Pflege.
Was tatsächlich monatlich finanziert werden muss, ergibt sich erst aus dem verbleibenden pflegebedingten Eigenanteil sowie Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und möglichen Zusatzleistungen. Eine Demenzdiagnose führt dabei nicht automatisch zu einem pauschalen zusätzlichen Heimpreis. Entscheidend ist, welche Versorgung das konkrete Pflegeheim anbietet und welche Entgelte dafür vereinbart werden.
Eine bundesweit feste Gesamtsumme gibt es nicht. Bei Pflegegrad 3 zahlt die Pflegekasse 1.319 Euro monatlich für vollstationäre Pflege. Der noch zu finanzierende Betrag hängt vom Pflegeheim, dem pflegebedingten Eigenanteil, der Aufenthaltsdauer sowie Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und möglichen Zusatzleistungen ab.
Der Eigenanteil unterscheidet sich von Einrichtung zu Einrichtung. Der EEE betrifft die pflegebedingten Aufwendungen. Zum gesamten monatlich zu finanzierenden Betrag kommen weitere Kosten wie Unterkunft, Verpflegung und gegebenenfalls Investitionskosten hinzu.
Bei vollstationärer Pflege zahlt die Pflegekasse für Pflegegrad 3 monatlich 1.319 Euro. Zusätzlich gibt es einen mit der Aufenthaltsdauer steigenden Leistungszuschlag auf den zu zahlenden Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen.
Nein. Ein eigener Antrag ist nicht erforderlich. Die Pflegekasse berechnet den Leistungszuschlag und zahlt ihn direkt an das Pflegeheim. Dadurch reduziert sich der Betrag, den die Bewohnerin oder der Bewohner an pflegebedingten Aufwendungen selbst tragen muss.
Nein. Aus der Diagnose Demenz ergibt sich kein pauschaler zusätzlicher Heimpreis. Entscheidend ist, welche Leistungen die Einrichtung anbietet und welche Kosten im Vertrag ausgewiesen sind. Besondere Wohnbereiche oder zusätzlich vereinbarte Angebote sollten deshalb einzeln geprüft werden.
Zunächst werden Pflegekassenleistungen sowie vorhandenes Einkommen und einsetzbares Vermögen berücksichtigt. Reichen die eigenen Mittel unter den gesetzlichen Voraussetzungen nicht aus, kann Hilfe zur Pflege durch den zuständigen Sozialhilfeträger in Betracht kommen.
Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil für die pflegebedingten Aufwendungen ist innerhalb derselben Einrichtung für die Pflegegrade 2 bis 5 grundsätzlich gleich. Ein höherer Pflegegrad bedeutet deshalb nicht automatisch einen höheren EEE. Der gesetzliche Leistungsbetrag der Pflegekasse verändert sich jedoch.

