Pflegegeld und Entlastungsbetrag erfüllen unterschiedliche Aufgaben und sollten nicht miteinander verwechselt werden.
Wer nach Betreuungsgeld für pflegende Angehörige sucht, erwartet meist eine Geldleistung für die Pflege von Mutter, Vater oder Partner. Eine eigenständige gesetzliche Leistung mit diesem Namen gibt es in der sozialen Pflegeversicherung jedoch nicht. Gemeint sind in der Praxis häufig Pflegegeld, der Entlastungsbetrag oder andere Leistungen, die häusliche Pflege und pflegende Angehörige unterstützen.
Diese Leistungen erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Pflegegeld steht der pflegebedürftigen Person zu und kann freiwillig an Angehörige weitergegeben werden. Der Entlastungsbetrag ist dagegen zweckgebunden und finanziert bestimmte Unterstützungsangebote. Andere Leistungen sichern Pflegepersonen beispielsweise bei Verdienstausfall oder für die spätere Rente ab.
Geht es grundsätzlich um die Frage, ob Angehörigenpflege finanziell ausgeglichen werden kann, finden Sie die breitere Einordnung unter Vergütung bei Angehörigenpflege.
Nein. Eine eigenständige gesetzliche Pflegeleistung mit der Bezeichnung „Betreuungsgeld für pflegende Angehörige“ gibt es nicht.
Der Begriff wird im Alltag trotzdem häufig benutzt. Dahinter stehen meist zwei unterschiedliche Fragen: Gibt es Geld, wenn Angehörige selbst pflegen? Oder gibt es ein Budget, mit dem zusätzliche Betreuung und Entlastung finanziert werden kann?
Für die erste Frage ist vor allem das Pflegegeld wichtig. Für die zweite Frage spielt häufig der Entlastungsbetrag eine Rolle.
Pflegegeld und Entlastungsbetrag erfüllen unterschiedliche Aufgaben und sollten nicht miteinander verwechselt werden.
Pflegegeld ist die zentrale Geldleistung, wenn ein pflegebedürftiger Mensch zu Hause überwiegend durch Angehörige, Freunde oder andere privat organisierte Pflegepersonen versorgt wird.
Anspruch hat die pflegebedürftige Person, nicht automatisch die Person, die sie pflegt. Voraussetzung sind mindestens Pflegegrad 2 und eine geeignet sichergestellte häusliche Pflege.
| Pflegegrad | Pflegegeld pro Monat |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | Kein Pflegegeld |
| Pflegegrad 2 | 347 Euro |
| Pflegegrad 3 | 599 Euro |
| Pflegegrad 4 | 800 Euro |
| Pflegegrad 5 | 990 Euro |
Die pflegebedürftige Person kann grundsätzlich über das Pflegegeld verfügen. In vielen Familien wird es deshalb ganz oder teilweise als Anerkennung an die Person weitergegeben, die regelmäßig Pflege und Betreuung übernimmt.
Eine Verpflichtung dazu besteht nicht. Auch einen eigenen gesetzlichen Anspruch des Angehörigen auf Auszahlung gibt es allein aufgrund seiner Pflegetätigkeit nicht.
Anspruch, Antrag und Kombinationsmöglichkeiten erklären wir ausführlich beim Pflegegeld.
Bei Pflegegrad 3 beträgt das Pflegegeld aktuell 599 Euro pro Monat. Auch hier erhält zunächst die pflegebedürftige Person die Leistung. Sie kann das Geld freiwillig ganz oder teilweise an einen Angehörigen weitergeben.
Daneben kann bei häuslicher Pflege der Entlastungsbetrag genutzt werden. Weitere Ansprüche der Pflegeperson hängen von ihrer persönlichen und beruflichen Situation ab.
Der Entlastungsbetrag erfüllt einen anderen Zweck als das Pflegegeld. Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf bis zu 131 Euro monatlich.
Der Betrag wird nicht frei als zusätzliches Geld ausgezahlt. Er ist zweckgebunden und dient dazu, bestimmte Leistungen zu finanzieren, die Pflegebedürftige im Alltag unterstützen oder ihre Angehörigen entlasten.
Dazu können unter den gesetzlichen Voraussetzungen beispielsweise anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder bestimmte Leistungen ambulanter Dienste gehören.
Die ausführlichen Regeln finden Sie beim Entlastungsbetrag.
Nicht automatisch. Der Entlastungsbetrag ist keine frei verfügbare Vergütung für Tochter, Sohn oder andere Angehörige.
Ob eine durch eine Privatperson erbrachte Unterstützung über den Entlastungsbetrag abrechenbar ist, hängt von der konkreten Leistung und den geltenden Anerkennungsregeln ab. Bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag spielen insbesondere die jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben eine Rolle.
Bevor eine Familie fest mit einer Erstattung rechnet, sollte deshalb geklärt werden, ob die betreffende Hilfe anerkannt und über die Pflegekasse abrechenbar ist.
Pflegegeld unterstützt die selbst organisierte Pflege, der Entlastungsbetrag finanziert konkrete Entlastungsangebote.
| Merkmal | Pflegegeld | Entlastungsbetrag |
|---|---|---|
| Ab welchem Pflegegrad? | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 1 |
| Anspruchsberechtigt | Pflegebedürftige Person | Pflegebedürftige Person |
| Frei verfügbar? | Grundsätzlich ja | Nein, zweckgebunden |
| Weitergabe an Angehörige? | Freiwillig möglich | Nicht einfach als Bargeldzahlung |
| Höhe | 347 bis 990 Euro monatlich | Bis zu 131 Euro monatlich |
| Zweck | Selbst organisierte häusliche Pflege | Entlastende und unterstützende Leistungen |
Pflegegeld und Entlastungsbetrag können nebeneinander relevant sein. Sie sind deshalb keine direkten Alternativen. Entscheidend ist, welche Unterstützung tatsächlich benötigt wird.
Ein allgemeines Formular für „Betreuungsgeld für pflegende Angehörige“ gibt es nicht, weil keine eigenständige Pflegeleistung dieses Namens existiert.
Stattdessen muss die tatsächlich passende Leistung geprüft werden. Pflegegeld gehört zu den Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege. Beim Entlastungsbetrag werden die gesetzlich vorgesehenen Leistungen beziehungsweise entstandenen Aufwendungen nach den Regeln der Pflegekasse abgerechnet.
Wer nicht sicher ist, welcher Anspruch gemeint ist, sollte zuerst Pflegegrad und konkreten Unterstützungsbedarf klären und anschließend gezielt nach Pflegegeld, Entlastungsbetrag oder einer anderen Leistung fragen.
Pflegegeld und Entlastungsbetrag sind nur zwei Bausteine. Je nach Situation können weitere Leistungen die Pflegeperson direkt oder indirekt unterstützen.
Bei einer plötzlich auftretenden Pflegesituation können Beschäftigte kurzfristig der Arbeit fernbleiben. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann Pflegeunterstützungsgeld einen Teil des Verdienstausfalls ersetzen.
Wer einen Menschen ab Pflegegrad 2 regelmäßig und nicht erwerbsmäßig pflegt, kann unter weiteren Voraussetzungen rentenrechtlich abgesichert sein. Mehr dazu unter Rentenpunkte für Pflege.
Fällt die gewöhnliche Pflegeperson vorübergehend aus oder benötigt eine Auszeit, kann Verhinderungspflege die Ersatzversorgung finanzieren. Sie ist jedoch keine laufende Vergütung der normalerweise pflegenden Person.
Auch persönliche Pflege oder selbst getragene Pflegekosten können steuerlich relevant sein. Die wichtigsten Möglichkeiten erklären wir unter Pflege und Steuer.
Auch bei einer dauerhaften vollstationären Versorgung gibt es kein eigenständiges „Betreuungsgeld für Angehörige“.
Pflegegeld und Entlastungsbetrag gehören grundsätzlich zur häuslichen Pflege und können deshalb nicht einfach auf die dauerhafte vollstationäre Versorgung übertragen werden.
Für Pflegeheime gelten eigene Leistungen der Pflegeversicherung. Zusätzlich bestehen in stationären Einrichtungen Leistungen für zusätzliche Betreuung und Aktivierung. Diese Leistungen werden jedoch nicht als frei verfügbares Geld an Angehörige ausgezahlt.
Die Suche nach Betreuungsgeld überschneidet sich häufig mit der Frage, ob Angehörige für ihre Pflegearbeit bezahlt werden können. Inhaltlich sollten diese beiden Fragen trotzdem getrennt bleiben.
Pflegegeld kann freiwillig weitergegeben werden. Daneben gibt es soziale Absicherung und einzelne Lohnersatzleistungen. Einen allgemeinen gesetzlichen Stundenlohn oder ein festes Gehalt für pflegende Angehörige zahlt die Pflegekasse jedoch nicht.
Die umfassendere Einordnung dazu finden Sie unter Vergütung bei Angehörigenpflege.
Für Familien ist weniger die Bezeichnung „Betreuungsgeld“ entscheidend als die Frage, welche Unterstützung konkret fehlt.
Einzelne Pflegeleistungen helfen finanziell, ersetzen aber keine langfristige Organisation der Versorgung.
Pflegegeld und Entlastungsbetrag können wichtige Bausteine sein. Sie lösen jedoch nicht automatisch die Frage, wer täglich bei Haushalt, Mahlzeiten, Begleitung, Tagesstruktur und regelmäßiger Anwesenheit unterstützt.
Wenn Angehörige dauerhaft an ihre Grenzen kommen, sollte die Versorgung neu eingeordnet werden. Einen Überblick über Rechte, Entlastung und soziale Absicherung bietet unser Ratgeber für pflegende Angehörige.
Wenn dauerhaft zusätzliche Betreuung zu Hause notwendig wird, sollten Pflegeleistungen und der verbleibende Eigenanteil gemeinsam betrachtet werden.
Eine Betreuungskraft kann Angehörige insbesondere bei Haushalt, Mahlzeiten, Tagesstruktur, Begleitung und regelmäßiger Anwesenheit unterstützen. Sie ersetzt keinen ambulanten Pflegedienst und keine medizinische Behandlungspflege.
Bei der finanziellen Planung sollten Pflegeleistungen und Betreuungskosten getrennt betrachtet werden.
Ein eigenes Betreuungsgeld für pflegende Angehörige gibt es nicht. Hinter dem Begriff stehen meist Pflegegeld, der Entlastungsbetrag oder andere Leistungen der Pflegeversicherung.
Pflegegeld steht ab Pflegegrad 2 der pflegebedürftigen Person zu und kann freiwillig an Angehörige weitergegeben werden. Der Entlastungsbetrag steht bei häuslicher Pflege bereits ab Pflegegrad 1 zur Verfügung, ist aber zweckgebunden und wird nicht einfach als zusätzliches Geld an Angehörige ausgezahlt.
Für Familien ist deshalb entscheidend, zunächst den tatsächlichen Unterstützungsbedarf zu klären und anschließend die passende Leistung auszuwählen. So wird aus der unklaren Suche nach Betreuungsgeld eine konkrete Pflegeplanung.
Dieser Beitrag bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Pflegeberatung. Verbindlich ist die Prüfung durch die zuständige Pflegekasse beziehungsweise Stelle im konkreten Einzelfall.
Wenn Sie klären möchten, welche zusätzliche Betreuung zu Ihrer familiären Situation passt, können Sie uns Ihren Bedarf schildern.
Stand: September 2026. Pflegegeldbeträge und Entlastungsbetrag wurden anhand der aktuell geltenden Leistungen der Pflegeversicherung geprüft.
Nein. Eine eigenständige gesetzliche Pflegeleistung mit diesem Namen gibt es nicht. Meist sind Pflegegeld, der Entlastungsbetrag oder andere Hilfen für die häusliche Pflege gemeint.
Da es kein eigenständiges Betreuungsgeld gibt, gibt es auch keinen entsprechenden allgemeinen Anspruch. Pflegegeld steht unter den gesetzlichen Voraussetzungen ab Pflegegrad 2 zur Verfügung, der Entlastungsbetrag bei häuslicher Pflege ab Pflegegrad 1.
Ein allgemeiner Antrag auf Betreuungsgeld existiert nicht. Stattdessen muss die tatsächlich passende Leistung – beispielsweise Pflegegeld – beantragt beziehungsweise der Entlastungsbetrag entsprechend den gesetzlichen Vorgaben genutzt werden.
Das monatliche Pflegegeld beträgt aktuell 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld.
Bei häuslicher Pflege stehen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 bis zu 131 Euro monatlich als Entlastungsbetrag zur Verfügung.
Nicht automatisch. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Ob eine von einer Angehörigen oder Privatperson erbrachte Leistung abrechenbar ist, hängt von der konkreten Hilfe und den geltenden Anerkennungsregeln ab.
Bei Pflegegrad 3 erhält die pflegebedürftige Person bei selbst organisierter häuslicher Pflege 599 Euro Pflegegeld monatlich. Zusätzlich kann bei häuslicher Pflege der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich genutzt werden. Weitere Ansprüche der Pflegeperson hängen vom Einzelfall ab.
Nein. Auch bei vollstationärer Pflege gibt es kein eigenes Betreuungsgeld für Angehörige. Für die stationäre Versorgung gelten andere Leistungen der Pflegeversicherung.
Je nach Situation können unter anderem Pflegeunterstützungsgeld, Rentenversicherungsbeiträge, Verhinderungspflege und steuerliche Entlastungen relevant sein. Dabei gelten jeweils eigene Voraussetzungen.

