Arbeitgeber informieren, Pflegebedarf klären und die wichtigsten Schritte für die Versorgung parallel organisieren.
Ein Sturz, eine plötzliche Erkrankung oder eine unerwartete Verschlechterung können Familien innerhalb kurzer Zeit vor eine neue Pflegesituation stellen. Müssen Beschäftigte deshalb kurzfristig der Arbeit fernbleiben, um die Versorgung eines nahen Angehörigen zu organisieren oder selbst sicherzustellen, kann Pflegeunterstützungsgeld einen Teil des Verdienstausfalls ersetzen.
Wichtig ist die Unterscheidung: Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist das Recht, bei einem akut aufgetretenen Pflegefall bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben. Das Pflegeunterstützungsgeld ist die dazugehörige Lohnersatzleistung, wenn für diese Zeit insbesondere keine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht.
Ein bereits bewilligter Pflegegrad ist dafür nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist, dass eine akut aufgetretene Pflegesituation vorliegt und die Person pflegebedürftig ist oder die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit voraussichtlich erfüllt. Der Antrag wird nicht beim Arbeitgeber gestellt, sondern unverzüglich bei der Pflegekasse beziehungsweise der privaten Pflege-Pflichtversicherung des pflegebedürftigen Angehörigen.
Pflegeunterstützungsgeld ist eine gesetzliche Entgeltersatzleistung für Beschäftigte, die wegen einer akut aufgetretenen Pflegesituation eines nahen Angehörigen kurzfristig nicht arbeiten können.
Die Leistung soll die ersten Tage einer unerwarteten Pflegesituation finanziell abfedern. In dieser Zeit können Angehörige beispielsweise eine Entlassung aus dem Krankenhaus vorbereiten, Kontakt zur Pflegekasse aufnehmen, einen Pflegedienst organisieren, Hilfsmittel klären oder die vorläufige Versorgung zu Hause sicherstellen.
Pflegeunterstützungsgeld ist damit weder Pflegegeld noch eine Bezahlung für geleistete Pflege. Es ersetzt einen Teil des Arbeitsentgelts, das durch die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ausfällt.
Einen übergeordneten Überblick zu Entlastung, sozialer Absicherung und weiteren Hilfen finden Sie in unserem zentralen Ratgeber für pflegende Angehörige.
Arbeitgeber informieren, Pflegebedarf klären und die wichtigsten Schritte für die Versorgung parallel organisieren.
Pflegeunterstützungsgeld knüpft an die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach dem Pflegezeitgesetz an. Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
Anders als bei der sechsmonatigen Pflegezeit oder der Familienpflegezeit hängt dieses Recht nicht von der Anzahl der Beschäftigten im Betrieb ab.
Eine akute Pflegesituation liegt vor, wenn kurzfristig konkreter Handlungsbedarf entsteht. Typische Auslöser können ein Unfall, ein Schlaganfall, eine unerwartete Erkrankung, die Entlassung aus dem Krankenhaus oder eine deutliche Verschlechterung einer bereits bestehenden Pflegesituation sein.
Es reicht dagegen nicht aus, dass irgendwann in Zukunft möglicherweise Unterstützung notwendig wird. Die Organisation oder Sicherstellung der Pflege muss aufgrund der aktuellen Situation kurzfristig erforderlich sein.
Ja. Die akute Pflegesituation muss nicht zwingend der erstmalige Eintritt von Pflegebedürftigkeit sein. Auch bei einem bereits pflegebedürftigen Angehörigen kann sich der Zustand plötzlich verschlechtern oder eine bisherige Versorgung unerwartet ausfallen. Muss dadurch kurzfristig eine neue Versorgung organisiert oder sichergestellt werden, kann die kurzzeitige Arbeitsverhinderung erneut relevant werden.
Pflegeunterstützungsgeld richtet sich an Beschäftigte, die wegen der akuten Pflegesituation eines nahen Angehörigen kurzzeitig der Arbeit fernbleiben und dadurch Arbeitsentgelt verlieren.
Ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld besteht grundsätzlich nicht, soweit für denselben Zeitraum eine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber beansprucht werden kann. Auch Kranken- oder Verletztengeld wegen Erkrankung oder Unfall eines Kindes kann einem Anspruch für denselben Zeitraum entgegenstehen.
Zum gesetzlichen Kreis gehören unter anderem Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, bestimmte verschwägerte Personen, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Nein. Ein bereits festgestellter Pflegegrad ist nicht zwingend erforderlich. Pflegebedürftig sind für diese Regelung auch Personen, die die Voraussetzungen der gesetzlichen Pflegebedürftigkeit voraussichtlich erfüllen.
Die Pflegebedürftigkeit beziehungsweise voraussichtliche Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit der kurzfristigen Maßnahmen müssen jedoch bescheinigt werden. Entwickelt sich aus der Akutsituation ein dauerhafter Unterstützungsbedarf, sollten Familien anschließend prüfen, ob ein Pflegegrad beantragt werden sollte.
Die einzelnen Schritte erklären wir im Ratgeber Pflegegrad beantragen.
Pflegeunterstützungsgeld kann für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr beansprucht werden. Die Regelung kann für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen relevant sein.
Seit 2024 steht der Anspruch kalenderjährlich erneut zur Verfügung. Damit ist die Leistung nicht mehr wie früher auf einmalig insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person beschränkt.
Ja. Beanspruchen mehrere Beschäftigte die kurzzeitige Arbeitsverhinderung für dieselbe pflegebedürftige Person, können die Tage untereinander aufgeteilt werden. Zusammen stehen ihnen dafür aber höchstens zehn Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld im jeweiligen Kalenderjahr zur Verfügung.
Beispielsweise kann eine Tochter drei Arbeitstage übernehmen und ihr Bruder anschließend sieben. Aus zwei beteiligten Angehörigen werden also nicht automatisch zwanzig Anspruchstage.
Nein. Einen allgemeinen aktuellen Anspruch auf 20 Tage Pflegeunterstützungsgeld gibt es nicht. Regulär gelten bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr. Hinweise auf 20 Arbeitstage stammen häufig aus früheren zeitlich befristeten Sonderregelungen oder werden mit anderen Freistellungsansprüchen verwechselt.
Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt grundsätzlich brutto 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt.
Hat die beschäftigte Person in den zwölf Kalendermonaten vor der Freistellung beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bezogen, beträgt das Pflegeunterstützungsgeld grundsätzlich brutto 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Dazu können beispielsweise beitragspflichtiges Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gehören.
Die Leistung ist allerdings begrenzt: Das Pflegeunterstützungsgeld darf 70 Prozent der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten. Deshalb entspricht die tatsächliche Leistung bei höheren Einkommen nicht unbegrenzt 90 beziehungsweise 100 Prozent des Verdienstausfalls.
Für die Berechnung benötigt die Pflegekasse Angaben zum tatsächlich ausgefallenen Arbeitsentgelt.
Fällt an den betreffenden Arbeitstagen beispielsweise ein beitragspflichtiges Nettoarbeitsentgelt von insgesamt 500 Euro aus und gab es keine für die 100-Prozent-Regel relevante Einmalzahlung, läge die Berechnungsgrundlage grundsätzlich bei 90 Prozent davon. Das wären 450 Euro vor Berücksichtigung der weiteren gesetzlichen Vorgaben und möglichen Abzüge.
Das Beispiel dient nur der Veranschaulichung. Die verbindliche Berechnung übernimmt die zuständige Pflegekasse beziehungsweise das private Pflegeversicherungsunternehmen.
Online-Rechner können eine grobe Orientierung geben, die tatsächliche Leistung hängt jedoch vom konkret ausgefallenen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, möglichen Einmalzahlungen, den Ausfalltagen und der gesetzlichen Höchstgrenze ab.
Für den verbindlichen Betrag ist deshalb die Berechnung der zuständigen Pflegekasse beziehungsweise des privaten Pflegeversicherungsunternehmens maßgeblich.
Der Antrag sollte in einer akuten Pflegesituation nicht aufgeschoben werden. Das Gesetz verlangt, dass Pflegeunterstützungsgeld unverzüglich beantragt wird.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen handelt es sich um ein Recht auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung. Beschäftigte müssen deshalb nicht zunächst Urlaub beantragen oder eine freiwillige Freistellung des Arbeitgebers abwarten.
Sie müssen den Arbeitgeber jedoch unverzüglich über die Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer informieren. Auf Verlangen ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen.
Zuständig ist die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person beziehungsweise das Unternehmen, das deren private Pflege-Pflichtversicherung durchführt. Der Antrag wird also nicht automatisch bei der eigenen Krankenkasse der beschäftigten Person gestellt.
Es gibt kein einheitliches Antragsformular, das für sämtliche Pflegekassen und privaten Versicherer gilt. Viele Kassen bieten eigene Formulare als PDF oder einen digitalen Antragsweg an.
Nutzen Sie deshalb das aktuelle Formular der zuständigen Pflegekasse beziehungsweise privaten Pflege-Pflichtversicherung. So vermeiden Sie, dass wichtige Angaben oder kassenbezogene Unterlagen fehlen.
Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung muss nachgewiesen werden können, dass der nahe Angehörige pflegebedürftig ist und die kurzfristige Organisation oder Sicherstellung der Pflege erforderlich ist.
Nach aktueller Rechtslage kann dem Arbeitgeber auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung einer Pflegefachperson vorgelegt werden. Auch für den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld sieht das Gesetz einen solchen Nachweis vor.
Für die Berechnung des Pflegeunterstützungsgeldes werden außerdem Angaben zum Verdienstausfall benötigt. Die Pflegekasse beziehungsweise der Versicherer stimmt die hierfür erforderlichen Entgeltdaten mit dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber ab.
Eine eigene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist dafür nicht der passende Weg. Eine Krankschreibung setzt voraus, dass die beschäftigte Person selbst arbeitsunfähig erkrankt ist.
Für eine akut aufgetretene Pflegesituation eines nahen Angehörigen gibt es stattdessen die kurzzeitige Arbeitsverhinderung. Sind zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt, kann Pflegeunterstützungsgeld den dadurch entstehenden Verdienstausfall teilweise ersetzen.
Pflegeunterstützungsgeld und Pflegegeld erfüllen völlig unterschiedliche Zwecke. Pflegeunterstützungsgeld ist eine kurzfristige Lohnersatzleistung für Beschäftigte im akuten Pflegefall.
Pflegegeld wird dagegen unter den gesetzlichen Voraussetzungen an die pflegebedürftige Person gezahlt, wenn die häusliche Pflege selbst sichergestellt wird. Es setzt grundsätzlich mindestens Pflegegrad 2 voraus und ist keine Lohnersatzleistung für den beruflichen Ausfall eines Angehörigen.
Die drei Regelungen gehören zum Themenfeld Pflege und Beruf, lösen aber unterschiedliche Situationen.
| Situation | Instrument | Dauer | Finanzielle Einordnung |
|---|---|---|---|
| Akut aufgetretener Pflegefall | Kurzzeitige Arbeitsverhinderung | Bis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr | Pflegeunterstützungsgeld kann den Verdienstausfall teilweise ersetzen. |
| Intensive, begrenzte Pflegephase | Pflegezeit | Bis zu 6 Monate | Grundsätzlich unbezahlt; ein zinsloses Darlehen kann infrage kommen. |
| Längerfristige Verbindung von Beruf und Pflege | Familienpflegezeit | Bis zu 24 Monate | Reduziertes Arbeitsentgelt; ein zinsloses Darlehen kann den Einkommensverlust teilweise abfedern. |
Pflegeunterstützungsgeld gehört damit zum kurzfristigen Akutfall. Es wird nicht während einer sechsmonatigen Pflegezeit oder einer bis zu 24-monatigen Familienpflegezeit fortlaufend gezahlt.
Nach den ersten Tagen zeigt sich häufig erst, wie viel Unterstützung zu Hause langfristig benötigt wird. Wenn Angehörige die Versorgung nicht allein abdecken können, kann zusätzliche Betreuung im Alltag sinnvoll sein.
Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung soll vor allem Zeit für die unmittelbare Organisation einer akut entstandenen Pflegesituation schaffen. Entwickelt sich daraus ein dauerhafter Pflegebedarf, müssen Familien anschließend entscheiden, wie Beruf und Versorgung längerfristig miteinander verbunden werden können.
Für eine zeitlich begrenzte intensive Pflegephase kann die Pflegezeit eine Möglichkeit sein. Soll die Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum reduziert werden, kommt unter den entsprechenden Voraussetzungen die Familienpflegezeit infrage.
Wenn die ersten organisatorischen Fragen geklärt sind, sollte der langfristige Unterstützungsbedarf neu bewertet werden.
Benötigt die Familie dauerhaft Unterstützung bei Alltag, Haushalt, Mahlzeiten, Tagesstruktur, Gesellschaft oder regelmäßiger Anwesenheit, kann auch eine häusliche Betreuung im eigenen Zuhause die familiäre Pflege ergänzen.
Eine Betreuungskraft ersetzt dabei keine medizinische Behandlungspflege und arbeitet nicht aktiv rund um die Uhr. Professionelle Pflege, familiäre Unterstützung und Betreuung sollten entsprechend dem tatsächlichen Bedarf miteinander kombiniert werden.
Pflegeunterstützungsgeld ist eine kurzfristige Lohnersatzleistung für Beschäftigte, die wegen einer akut aufgetretenen Pflegesituation eines nahen Angehörigen vorübergehend nicht arbeiten können. Der Anspruch kann für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr bestehen.
Die Leistung beträgt grundsätzlich brutto 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, bei beitragspflichtigen Einmalzahlungen in den vorausgegangenen zwölf Monaten grundsätzlich brutto 100 Prozent. Sie ist gesetzlich nach oben begrenzt. Ein bereits festgestellter Pflegegrad ist nicht zwingend erforderlich.
Wichtig sind vor allem drei Schritte: Arbeitgeber unverzüglich informieren, die akute Pflegesituation nachweisen und den Antrag unverzüglich bei der Pflegekasse oder privaten Pflege-Pflichtversicherung des pflegebedürftigen Angehörigen stellen.
Dieser Beitrag bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts-, Sozialversicherungs- oder Pflegeberatung. Verbindlich ist die Prüfung der zuständigen Pflegekasse beziehungsweise Versicherung im konkreten Einzelfall.
Wenn noch unklar ist, wie die Versorgung zu Hause nach den ersten Tagen weitergehen soll, können wir gemeinsam den Unterstützungsbedarf einordnen.
Beschäftigte können Anspruch haben, wenn sie wegen einer akut aufgetretenen Pflegesituation eines nahen Angehörigen kurzfristig der Arbeit fernbleiben müssen, um die Pflege zu organisieren oder sicherzustellen, und ihnen für diese Zeit Arbeitsentgelt entgeht.
Pflegeunterstützungsgeld kann grundsätzlich für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr beansprucht werden. Beanspruchen mehrere Beschäftigte die Leistung für dieselbe pflegebedürftige Person, teilen sie sich diesen Höchstrahmen.
Grundsätzlich beträgt es brutto 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Wurde in den zwölf Kalendermonaten vor der Freistellung beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bezogen, beträgt es grundsätzlich brutto 100 Prozent. Die Leistung darf 70 Prozent der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten.
Nein. Ein bereits festgestellter Pflegegrad ist nicht zwingend erforderlich. Auch eine voraussichtliche Pflegebedürftigkeit kann ausreichen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und entsprechend bescheinigt sind.
Der Antrag wird bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person beziehungsweise bei deren privater Pflege-Pflichtversicherung gestellt. Er ist unverzüglich einzureichen.
Nein, ein allgemeiner aktueller Anspruch auf 20 Arbeitstage besteht nicht. Regulär sind bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr vorgesehen. Mehrere Beschäftigte teilen sich diesen Rahmen, wenn sie Pflegeunterstützungsgeld für dieselbe pflegebedürftige Person beanspruchen.
Ja. Mehrere Beschäftigte können die verfügbaren Arbeitstage untereinander aufteilen. Für dieselbe pflegebedürftige Person stehen ihnen zusammen grundsätzlich höchstens zehn Arbeitstage je Kalenderjahr zur Verfügung.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht ein Recht auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung. Der Arbeitgeber muss unverzüglich über die Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer informiert werden und kann einen entsprechenden Nachweis verlangen.
Eine Krankschreibung ist dafür nicht vorgesehen, solange Sie nicht selbst arbeitsunfähig erkrankt sind. Für den akuten Pflegefall gibt es stattdessen die kurzzeitige Arbeitsverhinderung und gegebenenfalls Pflegeunterstützungsgeld.
Nein. Pflegeunterstützungsgeld ersetzt kurzfristig ausgefallenes Arbeitsentgelt einer beschäftigten Person. Pflegegeld ist dagegen eine Leistung an die pflegebedürftige Person bei häuslicher Pflege und setzt grundsätzlich mindestens Pflegegrad 2 voraus.
Nein. Pflegeunterstützungsgeld gehört zur kurzzeitigen Arbeitsverhinderung im akuten Pflegefall. Für Pflegezeit und Familienpflegezeit gelten eigene finanzielle Regelungen.

