Familienpflegezeit funktioniert am besten, wenn Arbeitszeit und tatsächlicher Pflegebedarf gemeinsam betrachtet werden.
Wer einen nahen Angehörigen über längere Zeit pflegt, kann Beruf und Pflege häufig nicht dauerhaft mit unveränderter Arbeitszeit vereinbaren. Die Familienpflegezeit ermöglicht Beschäftigten deshalb, ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate zu reduzieren und gleichzeitig weiter berufstätig zu bleiben. Voraussetzung sind unter anderem die Pflege eines nahen Angehörigen, mindestens Pflegegrad 1, eine verbleibende Arbeitszeit von durchschnittlich mindestens 15 Wochenstunden und die erforderliche Betriebsgröße.
Die Familienpflegezeit ist keine vollständige berufliche Auszeit. Sie ist ausdrücklich als längerfristige Teilfreistellung gedacht. Das Arbeitsentgelt sinkt entsprechend der reduzierten Arbeitszeit. Ein zinsloses Darlehen kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen helfen, einen Teil des Einkommensverlusts abzufedern.
Dieser Ratgeber erklärt, wer Anspruch hat, wie lange Familienpflegezeit möglich ist, wie sie beim Arbeitgeber angekündigt wird und was bei Gehalt, Kündigungsschutz und Finanzierung zu beachten ist. Die kürzere Pflegezeit von bis zu sechs Monaten und der akute Zehn-Tage-Fall bleiben davon getrennte Instrumente.
Die Familienpflegezeit ist im Familienpflegezeitgesetz geregelt. Sie soll Beschäftigten ermöglichen, einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen über einen längeren Zeitraum zu pflegen und gleichzeitig einen Teil ihrer Berufstätigkeit fortzuführen.
Anders als bei einer vollständigen Pflegezeit bleibt deshalb eine Mindestarbeitszeit bestehen. Die Beschäftigten reduzieren ihre Arbeitszeit, arbeiten aber durchschnittlich weiterhin mindestens 15 Stunden pro Woche.
Die Teilfreistellung bedeutet nicht, dass Angehörige die gesamte Versorgung allein übernehmen müssen. Andere Familienmitglieder, ein ambulanter Pflegedienst oder weitere Hilfen können die Pflege ergänzen. Entscheidend ist, dass die beschäftigte Person selbst tatsächlich an der Pflege oder Betreuung beteiligt ist.
Den übergeordneten Überblick zu Beruf, Entlastung, finanzieller Absicherung und weiteren Hilfen finden Sie in unserem zentralen Ratgeber für pflegende Angehörige.
Familienpflegezeit funktioniert am besten, wenn Arbeitszeit und tatsächlicher Pflegebedarf gemeinsam betrachtet werden.
Ein gesetzlicher Anspruch kann bestehen, wenn Beschäftigte einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Dafür müssen sowohl die persönlichen und pflegebezogenen als auch die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Der nahe Angehörige muss pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung sein. Damit kann Familienpflegezeit grundsätzlich bereits ab Pflegegrad 1 in Betracht kommen.
Die Pflegebedürftigkeit ist gegenüber dem Arbeitgeber durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nachzuweisen. Bei privat Pflegeversicherten ist ein entsprechender Nachweis erforderlich.
Der gesetzliche Kreis der nahen Angehörigen ist weiter gefasst als Eltern, Kinder und Ehepartner. Dazu gehören unter anderem Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner von Geschwistern sowie Geschwister des Ehegatten oder Lebenspartners, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Grundsätzlich muss der nahe Angehörige in häuslicher Umgebung gepflegt werden. Ein gemeinsamer Haushalt ist dafür nicht erforderlich.
Für minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige gibt es eine Ausnahme: Sie können im Rahmen der Familienpflegezeit auch außerhalb der häuslichen Umgebung betreut werden.
Der gesetzliche Anspruch auf Familienpflegezeit besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten. Beschäftigte zur Berufsbildung werden bei dieser Grenze nicht mitgezählt.
Praktisch bedeutet das: Bei einem Arbeitgeber mit mehr als 25 Beschäftigten besteht bei erfüllten Voraussetzungen ein gesetzlicher Anspruch auf die Teilfreistellung.
Auch bei einem Arbeitgeber mit 25 oder weniger Beschäftigten ist Familienpflegezeit nicht ausgeschlossen. Beschäftigte können den Abschluss einer freiwilligen Vereinbarung beantragen. Der Arbeitgeber muss darauf innerhalb von vier Wochen antworten und eine Ablehnung begründen.
Ein gesetzlicher Anspruch auf die Freistellung entsteht dadurch jedoch nicht.
Familienpflegezeit kann für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen höchstens 24 Monate dauern.
Sie ist als teilweise Freistellung ausgestaltet. Die Arbeitszeit kann deshalb nicht vollständig auf null reduziert werden.
Während der Familienpflegezeit müssen Beschäftigte grundsätzlich mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten. Bei unterschiedlichen Wochenarbeitszeiten oder einer wechselnden Verteilung darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit über einen Zeitraum von bis zu einem Jahr 15 Stunden nicht unterschreiten.
Eine einzelne Woche mit weniger als 15 Arbeitsstunden schließt Familienpflegezeit daher nicht automatisch aus. Entscheidend kann die gesetzlich vorgesehene Durchschnittsbetrachtung sein.
Familienpflegezeit und Pflegezeit können für denselben Angehörigen miteinander kombiniert werden. Zusammen dürfen sie grundsätzlich höchstens 24 Monate dauern.
Wer beispielsweise zunächst drei Monate Pflegezeit nutzt, kann für denselben pflegebedürftigen Angehörigen anschließend nicht noch einmal volle 24 Monate Familienpflegezeit beanspruchen. Die bereits genutzte Zeit wird auf die gemeinsame Höchstdauer angerechnet.
Zeitraum, Wochenstunden und Arbeitsverteilung sollten vor der Ankündigung möglichst konkret geklärt werden.
Umgangssprachlich wird häufig davon gesprochen, Familienpflegezeit zu „beantragen“. Bei einem gesetzlichen Anspruch wird sie gegenüber dem Arbeitgeber jedoch in Textform angekündigt.
Die Ankündigung muss grundsätzlich spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn erfolgen. Gleichzeitig müssen Beschäftigte erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang sie Familienpflegezeit in Anspruch nehmen möchten. Auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit ist anzugeben.
Arbeitgeber und Beschäftigte müssen anschließend eine schriftliche Vereinbarung über Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit treffen. Der Arbeitgeber hat den Wünschen der beschäftigten Person grundsätzlich zu entsprechen, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Ein bestimmtes amtliches Formular ist für die Ankündigung der Familienpflegezeit nicht vorgeschrieben. Ein Schreiben kann beispielsweise so aufgebaut sein:
Betreff: Ankündigung von Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich für die Pflege meines pflegebedürftigen nahen Angehörigen [Name / Angehörigenverhältnis] Familienpflegezeit für den Zeitraum vom [Datum] bis zum [Datum] an.
Während der Familienpflegezeit möchte ich meine Arbeitszeit auf [xx] Wochenstunden reduzieren.
Folgende Verteilung meiner Arbeitszeit wünsche ich: [Tage / Arbeitszeiten].
Den erforderlichen Nachweis über die Pflegebedürftigkeit füge ich bei beziehungsweise reiche ihn entsprechend nach.
Mit freundlichen Grüßen
[Name]
Das Muster dient der Orientierung und sollte an das konkrete Arbeitsverhältnis und die persönliche Pflegesituation angepasst werden.
Wer für denselben Angehörigen unmittelbar von der Pflegezeit in die Familienpflegezeit wechseln möchte, muss eine besondere Frist beachten. Die Familienpflegezeit muss dann grundsätzlich spätestens drei Monate vor ihrem Beginn angekündigt werden und unmittelbar an die Pflegezeit anschließen.
Wird umgekehrt unmittelbar nach der Familienpflegezeit Pflegezeit für dieselbe Person genutzt, muss diese grundsätzlich spätestens acht Wochen vor Beginn angekündigt werden.
Besteht der gesetzliche Anspruch, insbesondere weil der Arbeitgeber mehr als 25 Beschäftigte hat und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, kann er die Familienpflegezeit nicht allein deshalb ablehnen, weil ihm die Arbeitszeitreduzierung ungelegen kommt.
Davon zu unterscheiden ist die konkrete Verteilung der verbleibenden Arbeitszeit. Arbeitgeber und Beschäftigte müssen hierüber eine schriftliche Vereinbarung treffen. Einem gewünschten Arbeitszeitmodell können dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Bei Arbeitgebern mit 25 oder weniger Beschäftigten besteht dagegen kein gesetzlicher Anspruch. Hier kann eine freiwillige Vereinbarung getroffen werden.
Während der Familienpflegezeit bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen. Beschäftigte erhalten jedoch grundsätzlich nur das Arbeitsentgelt für die tatsächlich verbleibende Arbeitszeit. Einen gesetzlichen Anspruch auf das bisherige volle Gehalt gibt es nicht.
Wer seine Arbeitszeit deutlich reduziert, sollte deshalb vor Beginn prüfen, wie sich das geringere Einkommen auf Miete, laufende Kosten und die eigene finanzielle Planung auswirkt.
Zur finanziellen Abfederung kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragt werden. Es wird grundsätzlich in monatlichen Raten ausgezahlt und soll einen Teil des durch die Arbeitszeitreduzierung entstehenden Verdienstausfalls ausgleichen.
Das Darlehen ist kein Zuschuss und keine Leistung der Pflegekasse. Nach Ende der Freistellung muss es grundsätzlich wieder zurückgezahlt werden. Für besondere finanzielle Härten sieht das Familienpflegezeitgesetz gesonderte Regelungen vor.
Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben stellt einen Familienpflegezeit-Rechner bereit. Damit lässt sich der maximal mögliche Darlehensbetrag anhand von Einkommen, Arbeitszeit und Dauer der Freistellung näherungsweise ermitteln. Die tatsächliche Förderung wird im Antragsverfahren festgelegt.
Wichtig: Pflegegeld, Pflegesachleistungen und andere Leistungen der Pflegeversicherung dienen der Versorgung des pflegebedürftigen Menschen. Sie ersetzen nicht automatisch den Verdienstausfall der beschäftigten Pflegeperson.
Da während der Familienpflegezeit weiter gearbeitet wird, besteht das Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich fort. Wie sich die reduzierte Arbeitszeit konkret auf Beiträge und Versicherungsschutz auswirkt, hängt jedoch von Entgelt, Versicherungsstatus und persönlicher Situation ab.
Die Familienpflegezeit selbst führt nicht automatisch zu zusätzlichen Rentenpunkten. Unabhängig davon kann die Pflegeversicherung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson zahlen, wenn die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Bedingungen und die mögliche Rentenwirkung erklären wir ausführlich im Ratgeber Rentenpunkte für Pflege und pflegende Angehörige.
Bei einem gesetzlichen Anspruch besteht besonderer Kündigungsschutz. Er beginnt mit der Ankündigung der Familienpflegezeit, frühestens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, und dauert grundsätzlich bis zum Ende der Freistellung.
Für eine freiwillig vereinbarte Familienpflegezeit bei einem Arbeitgeber mit 25 oder weniger Beschäftigten gilt eine Besonderheit: Dort beginnt der besondere Kündigungsschutz erst mit Beginn der vereinbarten Freistellung.
In besonderen Fällen kann die zuständige Arbeitsschutzbehörde eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären. Der besondere Kündigungsschutz bedeutet deshalb nicht, dass eine Kündigung unter allen Umständen ausgeschlossen ist.
Familienpflegezeit schafft mehr Zeit für Angehörige. Wenn die Versorgung zu Hause trotzdem nicht zuverlässig abgedeckt werden kann, kann zusätzliche Betreuung im Alltag sinnvoll sein.
Pflegezeit und Familienpflegezeit werden häufig verwechselt. Hinzu kommt die kurzzeitige Arbeitsverhinderung bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation. Die drei Instrumente erfüllen unterschiedliche Aufgaben.
| Situation | Instrument | Dauer | Arbeitszeit / Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Akut aufgetretener Pflegefall | Kurzzeitige Arbeitsverhinderung | Bis zu 10 Arbeitstage | Vorübergehendes Fernbleiben; Pflegeunterstützungsgeld kann als Lohnersatz relevant sein. |
| Intensive, begrenzte Pflegephase | Pflegezeit | Bis zu 6 Monate | Vollständige oder teilweise Freistellung; keine gesetzliche Mindestarbeitszeit bei Teilfreistellung. |
| Längerfristige Pflege neben dem Beruf | Familienpflegezeit | Bis zu 24 Monate | Nur Teilfreistellung; durchschnittlich mindestens 15 Wochenstunden. |
Die häufige Suche nach „Familienpflegezeit 6 Monate“ beruht deshalb meist auf einer Verwechslung. Die Höchstdauer von sechs Monaten gehört zur Pflegezeit. Familienpflegezeit kann dagegen bis zu 24 Monate dauern, setzt aber grundsätzlich eine fortbestehende Arbeitszeit von durchschnittlich mindestens 15 Wochenstunden voraus.
Wer Familienpflegezeit zunächst für einen kürzeren Zeitraum nutzt, kann sie grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers verlängern.
Eine Verlängerung bis zur zulässigen Gesamtdauer kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel der pflegenden Person aus wichtigem Grund nicht stattfinden kann.
Ist der Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder wird die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar, endet die Familienpflegezeit grundsätzlich vier Wochen nach Eintritt dieser Veränderung. Der Arbeitgeber muss unverzüglich informiert werden.
In anderen Fällen kann die Familienpflegezeit grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden.
Eine reduzierte Arbeitszeit bedeutet nicht automatisch, dass der verbleibende Pflegebedarf vollständig abgedeckt ist. Familien sollten deshalb früh klären, welche Aufgaben regelmäßig anfallen und wer sie übernimmt.
Dazu gehören beispielsweise Mahlzeiten, Einkäufe, Begleitung zu Terminen, Hilfe im Haushalt, Unterstützung bei Mobilität und Körperpflege sowie die Frage, wer bei Krankheit oder Urlaub der hauptsächlich pflegenden Person einspringt.
Eine gute Familienpflegezeit braucht neben der Arbeitszeitreduzierung auch eine verlässliche Aufgaben- und Vertretungsplanung.
Ein ambulanter Pflegedienst kann insbesondere medizinische Behandlungspflege und fachpflegerische Leistungen übernehmen. Angehörige bleiben dadurch trotzdem an der Versorgung beteiligt.
Wenn dauerhaft Unterstützung bei Alltag, Haushalt, Mahlzeiten, Tagesstruktur, Gesellschaft und regelmäßiger Anwesenheit fehlt, kann auch eine häusliche Betreuung im eigenen Zuhause die familiäre Pflege ergänzen.
Eine Betreuungskraft ersetzt dabei weder einen Pflegedienst noch arbeitet sie aktiv rund um die Uhr. Entscheidend ist eine realistische Aufgabenverteilung zwischen Familie, Betreuung und professioneller Pflege.
Familienpflegezeit richtet sich an Beschäftigte, die Pflege und Beruf über einen längeren Zeitraum miteinander verbinden möchten. Sie ermöglicht eine Teilfreistellung von bis zu 24 Monaten, während durchschnittlich mindestens 15 Wochenstunden gearbeitet werden.
Der gesetzliche Anspruch besteht grundsätzlich bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten. Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen muss nachgewiesen werden. Die Familienpflegezeit muss grundsätzlich spätestens acht Wochen vor Beginn in Textform angekündigt werden.
Finanziell bedeutet die Arbeitszeitreduzierung in der Regel ein geringeres Gehalt. Ein zinsloses Darlehen kann einen Teil des Einkommensausfalls abfedern. Gleichzeitig sollte die tatsächliche Versorgung zu Hause genauso sorgfältig geplant werden wie die Arbeitszeit beim Arbeitgeber.
Dieser Beitrag bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts-, Sozialversicherungs- oder Pflegeberatung. Verbindlich ist die Beurteilung der zuständigen Stellen im konkreten Einzelfall.
Wenn Sie neben Ihrer beruflichen Teilzeit zusätzliche Unterstützung für die Versorgung zu Hause benötigen, schildern Sie uns Ihre Situation.
Familienpflegezeit kann für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen bis zu 24 Monate dauern. Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen für dieselbe Person zusammen grundsätzlich ebenfalls höchstens 24 Monate umfassen.
Die reduzierte Arbeitszeit muss grundsätzlich mindestens 15 Stunden pro Woche betragen. Bei wechselnden Arbeitszeiten darf der Durchschnitt über einen Zeitraum von bis zu einem Jahr 15 Wochenstunden nicht unterschreiten.
Familienpflegezeit kann grundsätzlich bereits ab Pflegegrad 1 möglich sein. Die Pflegebedürftigkeit muss gegenüber dem Arbeitgeber entsprechend nachgewiesen werden.
Bei einem gesetzlichen Anspruch wird Familienpflegezeit grundsätzlich spätestens acht Wochen vor Beginn in Textform angekündigt. Dabei müssen Zeitraum, Umfang und gewünschte Verteilung der reduzierten Arbeitszeit angegeben werden.
Für die Ankündigung beim Arbeitgeber ist kein bestimmtes amtliches Formular vorgeschrieben. Wichtig sind die gesetzlich erforderlichen Angaben. Für das zinslose Darlehen stellt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben dagegen eigene Unterlagen und Formulare bereit.
Bei mehr als 25 Beschäftigten und erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen besteht grundsätzlich ein Anspruch. Bei der konkreten Verteilung der Arbeitszeit können jedoch dringende betriebliche Gründe berücksichtigt werden. Bei Arbeitgebern mit 25 oder weniger Beschäftigten besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Familienpflegezeit.
Nein. Das Arbeitsentgelt richtet sich grundsätzlich nach der reduzierten Arbeitszeit. Ein zinsloses Darlehen des Bundes kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen helfen, einen Teil des Einkommensverlusts abzufedern.
Ja. Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben bietet einen Familienpflegezeit-Rechner zur Ermittlung des maximal möglichen Darlehensbetrags an. Entscheidend für die tatsächliche Bewilligung ist das Antragsverfahren.
Pflegezeit ermöglicht für bis zu sechs Monate eine vollständige oder teilweise Freistellung. Familienpflegezeit ist eine längerfristige Teilfreistellung von bis zu 24 Monaten, während der durchschnittlich mindestens 15 Wochenstunden gearbeitet werden müssen.
Ja. Beide Modelle können für denselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen kombiniert werden. Ihre gemeinsame Gesamtdauer darf grundsätzlich 24 Monate nicht überschreiten. Bei einem direkten Wechsel müssen die gesetzlichen Anschluss- und Ankündigungsfristen beachtet werden.
Bei einem gesetzlichen Anspruch beginnt der besondere Kündigungsschutz mit der Ankündigung, frühestens zwölf Wochen vor Beginn, und dauert grundsätzlich bis zum Ende der Familienpflegezeit. Bei einer freiwilligen Vereinbarung in einem kleineren Betrieb beginnt der besondere Schutz dagegen erst mit Beginn der vereinbarten Freistellung.
Ja. Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst schließt Familienpflegezeit nicht automatisch aus. Entscheidend ist, dass Sie selbst tatsächlich an der Pflege oder Betreuung des nahen Angehörigen beteiligt sind.

