Logo Pflege-Schätzle

Pflegezeit: Anspruch, Dauer und Antrag beim Arbeitgeber

Wenn ein naher Angehöriger pflegebedürftig wird, kann es schwierig werden, Beruf und Versorgung zu Hause gleichzeitig zu organisieren. Die Pflegezeit ermöglicht Beschäftigten, sich für bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen.

Ein gesetzlicher Anspruch besteht grundsätzlich bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Die Pflegezeit ist in der Regel unbezahlt und muss spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform angekündigt werden. Umgangssprachlich wird häufig davon gesprochen, Pflegezeit beim Arbeitgeber zu „beantragen“. Bei erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen handelt es sich jedoch um einen Freistellungsanspruch, der gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt wird.

Von der Pflegezeit zu unterscheiden sind die kurzzeitige Arbeitsverhinderung für einen akut eingetretenen Pflegefall und die Familienpflegezeit für eine längerfristige Reduzierung der Arbeitszeit. Dieser Ratgeber erklärt Anspruch, Dauer, Antrag beziehungsweise Ankündigung, Bezahlung und Kündigungsschutz und zeigt, was Beschäftigte vor dem Gespräch mit ihrem Arbeitgeber beachten sollten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Pflegezeit ermöglicht eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu sechs Monaten.
  • Sie dient grundsätzlich der Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung.
  • Der Anspruch kann bereits ab Pflegegrad 1 bestehen.
  • Der gesetzliche Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten.
  • Die Pflegezeit muss spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform angekündigt werden.
  • Bei einer Teilfreistellung müssen Umfang und gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angegeben werden.
  • Die Pflegezeit ist grundsätzlich unbezahlt. Ein zinsloses Darlehen kann unter Voraussetzungen einen Teil des Einkommensausfalls abfedern.
  • Der besondere Kündigungsschutz beginnt mit der Ankündigung, frühestens zwölf Wochen vor Beginn, und dauert grundsätzlich bis zum Ende der Freistellung.

Was ist Pflegezeit?

Die Pflegezeit ist im Pflegezeitgesetz geregelt. Sie soll Beschäftigten ermöglichen, ihre berufliche Tätigkeit für eine begrenzte Zeit vollständig auszusetzen oder zu reduzieren, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen selbst in häuslicher Umgebung pflegen.

Pflegezeit bedeutet nicht, dass die beschäftigte Person sämtliche Versorgung allein übernehmen muss. Auch andere Angehörige, ein ambulanter Pflegedienst oder weitere Unterstützungsangebote können beteiligt sein. Entscheidend ist, dass die beschäftigte Person selbst tatsächlich an der Pflege beteiligt ist.

Den übergeordneten Überblick zu Beruf, Entlastung, finanzieller Absicherung und weiteren Hilfen finden Sie in unserem Ratgeber für pflegende Angehörige.

Angehörige bereitet Unterlagen und Planung für die Pflegezeit vor.
Pflegezeit früh planen

Anspruch, Arbeitszeit und tatsächliche Versorgung zu Hause sollten gemeinsam betrachtet werden.

Wer hat Anspruch auf Pflegezeit?

Beschäftigte können Pflegezeit beanspruchen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Der Anspruch gilt für alle Pflegegrade und kann damit bereits ab Pflegegrad 1 bestehen.

Die Pflegebedürftigkeit muss gegenüber dem Arbeitgeber nachgewiesen werden. Vorgesehen ist insbesondere eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes. Bei privat Pflegeversicherten ist ein entsprechender Nachweis erforderlich.

Welche nahen Angehörigen zählen?

Der gesetzliche Begriff ist weiter gefasst als nur Eltern, Kinder und Ehepartner. Dazu gehören unter anderem Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehe- und Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, bestimmte verschwägerte Personen, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Welche Betriebsgröße ist erforderlich?

Der gesetzliche Anspruch auf Pflegezeit besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten. Vereinfacht gesagt: Bei mehr als 15 Beschäftigten kann bei erfüllten Voraussetzungen ein gesetzlicher Anspruch bestehen.

Auch in kleineren Betrieben kann eine Pflegezeit vereinbart werden. Beschäftigte können ihren Arbeitgeber um eine entsprechende freiwillige Vereinbarung bitten. Der Arbeitgeber muss diesen Antrag innerhalb von vier Wochen beantworten und eine Ablehnung begründen. Ein gesetzlicher Freistellungsanspruch entsteht dadurch jedoch nicht.

Wie lange dauert die Pflegezeit?

Pflegezeit kann für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen höchstens sechs Monate dauern. Die sechs Monate sind eine Obergrenze – die Freistellung kann auch für einen kürzeren Zeitraum gewählt werden.

Beschäftigte können sich vollständig von der Arbeit freistellen oder ihre Arbeitszeit teilweise reduzieren. Anders als bei der Familienpflegezeit gibt es während der Pflegezeit keine gesetzliche Mindestarbeitszeit, die bei einer Teilfreistellung bestehen bleiben muss.

Kann eine kürzere Pflegezeit verlängert werden?

Wer zunächst weniger als sechs Monate Pflegezeit angekündigt hat, kann sie grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zur Höchstdauer verlängern. Eine gesetzliche Ausnahme kann gelten, wenn ein vorgesehener Wechsel der pflegenden Person aus wichtigem Grund nicht stattfinden kann.

Wann endet die Pflegezeit vorzeitig?

Ist der Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder wird die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar, endet die Pflegezeit grundsätzlich vier Wochen nach Eintritt dieser Veränderung. Der Arbeitgeber muss darüber unverzüglich informiert werden.

Familienmitglieder planen die Aufgabenverteilung während der Pflegezeit.
Aufgabenverteilung früh klären

Eine Freistellung schafft Zeit – die Versorgung selbst muss trotzdem organisiert werden.

Pflegezeit beantragen: So funktioniert die Ankündigung beim Arbeitgeber

Viele Beschäftigte suchen nach einem „Pflegezeit Antrag“. Das Pflegezeitgesetz spricht jedoch von einer Ankündigung gegenüber dem Arbeitgeber. Sind die Voraussetzungen erfüllt und beschäftigt der Arbeitgeber mehr als 15 Personen, entscheidet dieser nicht frei darüber, ob die vollständige Pflegezeit gewährt wird.

Die Pflegezeit muss spätestens zehn Arbeitstage vor dem geplanten Beginn in Textform angekündigt werden. Gleichzeitig müssen Zeitraum und Umfang der gewünschten Freistellung genannt werden.

Welche Angaben gehören in die Ankündigung?

  • geplanter Beginn der Pflegezeit,
  • geplantes Ende beziehungsweise gewünschte Dauer,
  • vollständige oder teilweise Freistellung,
  • bei Teilfreistellung der gewünschte Arbeitsumfang,
  • bei Teilfreistellung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit,
  • Nachweis über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen.

Ein zusätzliches persönliches Gespräch mit dem Arbeitgeber ist sinnvoll, ersetzt die Ankündigung aber nicht. Beschäftigte sollten außerdem nachvollziehen können, wann ihre Mitteilung beim Arbeitgeber eingegangen ist.

Pflegezeit beantragen: Muster für den Arbeitgeber

Für die Ankündigung ist kein bestimmtes amtliches Formular vorgeschrieben. Ein einfaches Schreiben kann beispielsweise so aufgebaut sein:

Betreff: Ankündigung von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich an, für meinen pflegebedürftigen nahen Angehörigen [Name / Angehörigenverhältnis] vom [Datum] bis zum [Datum] Pflegezeit in Anspruch zu nehmen.

Ich beabsichtige, mich in diesem Zeitraum [vollständig von der Arbeitsleistung freistellen zu lassen / meine Arbeitszeit auf … Wochenstunden zu reduzieren].

Bei teilweiser Freistellung wünsche ich folgende Verteilung meiner Arbeitszeit: [Tage / Arbeitszeiten].

Den erforderlichen Nachweis über die Pflegebedürftigkeit füge ich bei beziehungsweise reiche ihn entsprechend nach.

Mit freundlichen Grüßen
[Name]

Das Muster ist eine Orientierung und sollte an die konkrete Beschäftigungs- und Pflegesituation angepasst werden. Bei einer teilweisen Freistellung muss anschließend eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit getroffen werden.

Pflegezeit beantragen oder ankündigen? Im Alltag ist „beantragen“ verständlich. Bei einem gesetzlichen Anspruch wird die Pflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber jedoch angekündigt. Die Formulierung ist wichtig, weil die vollständige Freistellung bei erfüllten Voraussetzungen nicht von einer freien Genehmigungsentscheidung des Arbeitgebers abhängt.

Was gilt bei teilweiser Freistellung?

Bei einer teilweisen Pflegezeit treffen Arbeitgeber und Beschäftigte eine schriftliche Vereinbarung über Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber hat den Wünschen der beschäftigten Person zu entsprechen, soweit keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Wird die Pflegezeit vom Arbeitgeber bezahlt?

Die Pflegezeit ist grundsätzlich unbezahlt. Bei vollständiger Freistellung entfällt deshalb normalerweise das Arbeitsentgelt. Bei einer Teilfreistellung wird die weiterhin geleistete Arbeit vergütet.

Das unterscheidet die bis zu sechsmonatige Pflegezeit von der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung im akuten Pflegefall. Dort kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung infrage kommen.

Zinsloses Darlehen während der Pflegezeit

Während einer gesetzlichen Pflegezeit kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragt werden. Es soll einen Teil des Einkommensausfalls abfedern und wird in monatlichen Raten ausgezahlt.

Das Darlehen ist kein Zuschuss und muss grundsätzlich zurückgezahlt werden. Die monatliche Rate orientiert sich grundsätzlich am Einkommensverlust vor und während der Freistellung.

Kann der Urlaub während der Pflegezeit gekürzt werden?

Bei einer vollständigen Freistellung darf der Arbeitgeber den Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Pflegezeit um ein Zwölftel kürzen. Diese Regel betrifft die vollständige Freistellung und sollte bei der persönlichen Jahresplanung berücksichtigt werden.

Was passiert mit Krankenversicherung und Rente während der Pflegezeit?

Bei vollständiger Freistellung kann sich der bisherige Sozialversicherungsschutz verändern. Wie die Kranken- und Pflegeversicherung fortgeführt wird, hängt von der persönlichen Versicherungssituation ab. Deshalb sollte dies vor Beginn der Pflegezeit mit der eigenen Kranken- beziehungsweise Pflegekasse geklärt werden.

Die Pflegezeit selbst erzeugt nicht automatisch Rentenpunkte. Unabhängig vom arbeitsrechtlichen Freistellungsmodell kann die Pflegeversicherung jedoch Rentenversicherungsbeiträge für eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson zahlen, wenn die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Voraussetzungen und die Rentenwirkung erläutern wir ausführlich unter Rentenpunkte für Pflege und pflegende Angehörige.

Kündigungsschutz während der Pflegezeit

Beschäftigte genießen während der Pflegezeit besonderen Kündigungsschutz. Er beginnt mit der Ankündigung der Freistellung, frühestens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, und dauert grundsätzlich bis zum Ende der Pflegezeit.

Das bedeutet keinen vollkommenen Ausschluss jeder Kündigung. In besonderen Fällen kann die zuständige Landesbehörde eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären.

Pflegezeit schafft Zeit – aber noch keine Betreuung

Wenn die Versorgung zu Hause trotz Freistellung nicht zuverlässig durch Angehörige allein abgedeckt werden kann, kann ergänzende Betreuung im Alltag sinnvoll sein.

Häusliche Betreuung einordnen

Pflegezeit, zehn Tage Auszeit und Familienpflegezeit: die Unterschiede

Bei der Suche nach Pflegezeit werden drei unterschiedliche Instrumente häufig miteinander verwechselt. Sie erfüllen jedoch verschiedene Aufgaben.

Situation Instrument Dauer Besonderheit
Akut eingetretener Pflegefall Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Bis zu 10 Arbeitstage Schnelle Organisation der Pflege; Pflegeunterstützungsgeld kann als Lohnersatz infrage kommen.
Intensive Pflegephase zu Hause Pflegezeit Bis zu 6 Monate Vollständige oder teilweise Freistellung; Anspruch grundsätzlich bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.
Längerfristige Verbindung von Beruf und Pflege Familienpflegezeit Bis zu 24 Monate Teilfreistellung mit eigener Arbeitgebergrenze und durchschnittlich mindestens 15 Wochenstunden.

Für einen plötzlich eingetretenen Pflegefall ist die sechsmonatige Pflegezeit deshalb meist nicht der erste Schritt. Zunächst kann die kurzzeitige Arbeitsverhinderung helfen, die Versorgung zu organisieren. Wird danach eine längere Pflegephase absehbar, kommt die Pflegezeit infrage.

Wer Pflege und Beruf über einen längeren Zeitraum verbinden möchte, sollte prüfen, ob die Familienpflegezeit besser zur Situation passt. Pflegezeit und Familienpflegezeit können miteinander kombiniert werden, dürfen für denselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen zusammen grundsätzlich 24 Monate nicht überschreiten.

Besondere Fälle der Pflegezeit

Für minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige kann eine vollständige oder teilweise Freistellung auch dann möglich sein, wenn die Betreuung außerhalb der häuslichen Umgebung stattfindet.

Für die Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase sieht das Pflegezeitgesetz ebenfalls eine besondere Freistellung vor. Diese kann bis zu drei Monate dauern. Für diesen Fall gelten eigene Nachweisanforderungen und nicht dieselben Voraussetzungen wie für die gewöhnliche häusliche Pflegezeit.

Pflege zu Hause während der Pflegezeit realistisch organisieren

Eine Freistellung schafft mehr Zeit, löst aber nicht automatisch jede Versorgungslücke. Familien sollten deshalb parallel zur arbeitsrechtlichen Planung prüfen, welche Unterstützung tatsächlich morgens, tagsüber, abends und gegebenenfalls nachts notwendig ist.

Hilfreich ist eine klare Aufgabenverteilung: Welche Unterstützung übernimmt die freigestellte Person selbst? Welche Aufgaben übernehmen andere Angehörige? Wann wird ein ambulanter Pflegedienst benötigt? Und wer springt ein, wenn die Hauptpflegeperson krank wird oder selbst Termine hat?

Ältere Person und Angehörige gestalten den Alltag während der Pflegezeit gemeinsam.
Freistellung und Versorgung zusammendenken

Pflegezeit kann Angehörige beruflich entlasten – eine tragfähige Versorgung braucht trotzdem mehrere Bausteine.

Ein ambulanter Pflegedienst ist insbesondere für medizinische Behandlungspflege und fachpflegerische Leistungen wichtig. Geht es dagegen dauerhaft um Alltag, Haushalt, Mahlzeiten, Tagesstruktur, Gesellschaft und regelmäßige Anwesenheit, kann auch eine häusliche Betreuung im eigenen Zuhause die familiäre Pflege ergänzen.

Eine Betreuungskraft ersetzt dabei weder die Pflegeperson noch einen Pflegedienst und arbeitet nicht aktiv rund um die Uhr. Entscheidend ist eine realistische Aufteilung zwischen Angehörigen, professioneller Pflege und Betreuung.

Pflegezeit richtig vorbereiten: die wichtigsten Schritte

Vor der Ankündigung beim Arbeitgeber sollten Beschäftigte zuerst klären, ob die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen nachgewiesen ist. Danach geht es um die Frage, ob eine vollständige oder teilweise Freistellung benötigt wird und wie lange sie voraussichtlich dauern soll.

Parallel sollte die tatsächliche Versorgung geplant werden. Wer Pflegezeit ausschließlich als arbeitsrechtliche Lösung betrachtet, merkt häufig erst später, dass Vertretung, Nachtversorgung oder fachpflegerische Aufgaben weiterhin ungeklärt sind.

Auch die finanzielle Seite gehört zur Vorbereitung: Wie stark sinkt das Einkommen? Kommt ein zinsloses Darlehen infrage? Wie ist der Krankenversicherungsschutz geregelt? Und erfüllt die Pflegetätigkeit möglicherweise die Voraussetzungen für Rentenversicherungsbeiträge?

Fazit: Pflegezeit früh ankündigen und Versorgung mitplanen

Pflegezeit ermöglicht Beschäftigten, sich für höchstens sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen, um einen nahen Angehörigen zu pflegen. Der gesetzliche Anspruch besteht grundsätzlich bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten und kann bereits ab Pflegegrad 1 greifen.

Die Freistellung muss spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform angekündigt werden. Bei Teilfreistellung müssen auch Umfang und gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angegeben werden. Die Pflegezeit ist grundsätzlich unbezahlt, bietet aber besonderen Kündigungsschutz und kann durch ein zinsloses Darlehen finanziell abgefedert werden.

Eine gute Planung endet jedoch nicht beim Arbeitgeber. Erst wenn Aufgaben, Vertretung, professionelle Pflege und zusätzliche Unterstützung geklärt sind, wird aus der beruflichen Freistellung eine tragfähige Lösung für den Pflegealltag.

Pflegesituation persönlich einordnen

Wenn Sie neben der Pflegezeit zusätzliche Unterstützung für die Versorgung zu Hause benötigen, schildern Sie uns Ihre Situation.

Betreuungssituation schildern

Häufige Fragen zur Pflegezeit

Wie lange darf man Pflegezeit nehmen?

Pflegezeit kann für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen höchstens sechs Monate dauern. Sie kann vollständig oder teilweise genommen werden. Wer zunächst einen kürzeren Zeitraum festgelegt hat, benötigt für eine Verlängerung grundsätzlich die Zustimmung des Arbeitgebers, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.

Ab welchem Pflegegrad kann man Pflegezeit nehmen?

Der Anspruch auf Pflegezeit kann bereits ab Pflegegrad 1 bestehen. Die Pflegebedürftigkeit muss gegenüber dem Arbeitgeber entsprechend nachgewiesen werden.

Muss der Arbeitgeber Pflegezeit genehmigen?

Bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten besteht bei erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Pflegezeit. Deshalb ist die vollständige Freistellung keine frei widerrufliche Genehmigungsentscheidung des Arbeitgebers. Die Pflegezeit muss jedoch fristgerecht angekündigt und die Pflegebedürftigkeit nachgewiesen werden.

Wie beantrage ich Pflegezeit beim Arbeitgeber?

Die Pflegezeit muss spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform angekündigt werden. Anzugeben sind Zeitraum und Umfang der Freistellung. Bei einer Teilfreistellung muss zusätzlich die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit genannt werden.

Wird Pflegezeit vom Arbeitgeber bezahlt?

Grundsätzlich nein. Während einer vollständigen Pflegezeit besteht normalerweise kein Anspruch auf Arbeitsentgelt. Bei Teilfreistellung wird die weiterhin geleistete Arbeit bezahlt. Zur Abfederung des Einkommensverlusts kann ein zinsloses Darlehen infrage kommen.

Kann der Arbeitgeber meinen Urlaub wegen Pflegezeit kürzen?

Bei vollständiger Freistellung kann der Arbeitgeber den Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Pflegezeit um ein Zwölftel kürzen.

Wie wirkt sich Pflegezeit auf die Rente aus?

Die arbeitsrechtliche Pflegezeit selbst führt nicht automatisch zu Rentenpunkten. Die Pflegeversicherung kann jedoch unabhängig davon Rentenversicherungsbeiträge für eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson zahlen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Kann ich Pflegezeit nehmen, obwohl ein Pflegedienst kommt?

Ja. Ein Pflegedienst schließt Pflegezeit nicht automatisch aus. Entscheidend ist, dass die beschäftigte Person selbst tatsächlich an der Pflege eines nahen Angehörigen beteiligt ist.

Was ist der Unterschied zwischen Pflegezeit und den zehn Tagen im akuten Pflegefall?

Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ermöglicht bis zu zehn Arbeitstage, um in einer akut aufgetretenen Pflegesituation die Versorgung zu organisieren oder sicherzustellen. Pflegezeit ist dagegen eine geplante vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu sechs Monaten.

Was ist der Unterschied zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit?

Pflegezeit ermöglicht bis zu sechs Monate vollständige oder teilweise Freistellung. Familienpflegezeit ist auf eine längerfristige Teilfreistellung von bis zu 24 Monaten ausgerichtet und hat andere Voraussetzungen hinsichtlich Arbeitszeit und Betriebsgröße.

Besteht während der Pflegezeit Kündigungsschutz?

Ja. Der besondere Kündigungsschutz beginnt mit der Ankündigung der Pflegezeit, frühestens zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, und gilt grundsätzlich bis zum Ende der Freistellung.

Jetzt Kontakt aufnehmen!

Suchen Sie eine zuverlässige 24-Stunden-Betreuung zu Hause? Jetzt passende Pflegekraft finden – individuell abgestimmt auf die Bedürfnisse Ihres Angehörigen.
Melanie & Simon Schätzle
Ihre Ansprechpartner
Simon und Melanie Schätzle, Ansprechpartner von Pflege-Schätzle
Kontaktformular
Logo Pflege-Schätzle
Copyright © 2026 Pflege-Schätzle GmbH
phone-handsetcrossmenu