Wer als Tochter, Sohn oder anderer Angehöriger im Haushalt mithilft, braucht dafür keine Zustimmung der Pflegekasse. Eine Erstattung ist jedoch eine andere Frage.
Bei Pflegegrad 1 dürfen Angehörige selbstverständlich im Haushalt helfen – die Pflegekasse bezahlt diese Hilfe aber nicht automatisch. Für eine über die Pflegeversicherung finanzierte Haushaltshilfe ist vor allem der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich wichtig. Ob eine Tochter, ein anderer Angehöriger, eine Nachbarin oder ein professioneller Dienst darüber abrechnen kann, hängt davon ab, wer die Hilfe erbringt und welche Anerkennungsregeln im jeweiligen Bundesland gelten.
Für Familien ist deshalb eine einfache Trennung hilfreich: Freiwillige Hilfe durch Angehörige ist jederzeit möglich. Eine private Bezahlung aus eigenen Mitteln ist davon unabhängig. Soll dagegen der Entlastungsbetrag eingesetzt werden, gelten die Regeln der Pflegeversicherung und – bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag – des jeweiligen Landesrechts. Einen allgemeinen Überblick über Voraussetzungen und Leistungen finden Sie im Ratgeber zu Pflegegrad 1.
Ja. Angehörige dürfen Menschen mit Pflegegrad 1 ganz selbstverständlich im Haushalt und Alltag unterstützen. Dafür ist keine Genehmigung der Pflegekasse erforderlich, solange es sich um private Hilfe innerhalb der Familie handelt.
Typische Unterstützung kann beispielsweise darin bestehen, einzukaufen, Mahlzeiten vorzubereiten, aufzuräumen, Wäsche zu waschen, die Wohnung zu reinigen oder Termine zu organisieren. Auch Begleitung bei Erledigungen oder Spaziergängen kann dazugehören.
Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht, ob Angehörige helfen dürfen, sondern ob und auf welchem Weg diese Hilfe von der Pflegekasse finanziert werden kann.
Wer als Tochter, Sohn oder anderer Angehöriger im Haushalt mithilft, braucht dafür keine Zustimmung der Pflegekasse. Eine Erstattung ist jedoch eine andere Frage.
Allein durch die Hilfe im Haushalt entsteht kein Anspruch auf eine Zahlung der Pflegekasse. Bei Pflegegrad 1 besteht noch kein regulärer Pflegegeldanspruch. Deshalb gibt es auch keinen monatlichen Pflegegeldbetrag, der wegen der privaten Unterstützung durch Angehörige gezahlt wird.
Davon zu unterscheiden ist der Entlastungsbetrag. Er beträgt bei häuslicher Pflege bis zu 131 Euro monatlich und ist zweckgebunden. Damit können bestimmte Leistungen finanziert werden, die die pflegebedürftige Person und ihr Umfeld im Alltag entlasten.
Welche Geld- und Leistungsbeträge bei Pflegegrad 1 insgesamt bestehen, erklären wir auf der Spezialseite Pflegegrad 1: Wie viel Geld gibt es?. Geht es speziell darum, welche Geldleistungen Angehörige erhalten können, lesen Sie unseren Ratgeber zu Geldleistungen für Angehörige bei Pflegegrad 1.
Pflegebedürftige, die zu Hause versorgt werden, haben bereits ab Pflegegrad 1 Anspruch auf den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. Er kann unter anderem für Hilfen bei der Haushaltsführung durch zugelassene ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste sowie für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.
Zu solchen anerkannten Unterstützungsangeboten können je nach Bundesland und Ausgestaltung beispielsweise hauswirtschaftliche Hilfe, Begleitung beim Einkaufen oder andere praktische Entlastungen im Alltag gehören.
Wichtig: Der Entlastungsbetrag wird nicht wie Pflegegeld automatisch monatlich ausgezahlt. Es handelt sich um einen Kostenerstattungsanspruch. Rechnungen und Belege für abrechenbare Leistungen müssen deshalb aufbewahrt und bei der Pflegekasse eingereicht werden. Manche Anbieter können nach entsprechender Abtretung direkt abrechnen.
Nicht verbrauchte Beträge können in die folgenden Monate übertragen werden. Restbeträge aus einem Kalenderjahr können grundsätzlich noch bis zum Ende des ersten Halbjahres des Folgejahres genutzt werden. Die allgemeinen Regeln dazu erklärt unser Ratgeber zum Entlastungsbetrag.
Eine Tochter kann selbstverständlich im Haushalt ihrer Mutter oder ihres Vaters helfen. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass sie den Entlastungsbetrag abrechnen darf. Für die Abrechnung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag gelten landesrechtliche Anerkennungsregeln. Diese unterscheiden sich zwischen den Bundesländern.
Das ist wichtig, weil private Familienhilfe, eine privat bezahlte Haushaltshilfe, ein zugelassener Dienst und eine anerkannte Einzel- oder Nachbarschaftshilfe leistungsrechtlich unterschiedliche Wege sind.
| Form der Unterstützung | Hilfe möglich? | Abrechnung über Entlastungsbetrag |
|---|---|---|
| Tochter, Sohn oder anderer Angehöriger hilft privat | Ja | Nicht automatisch. Private Familienhilfe allein ist kein abrechenbares Angebot. |
| Zugelassener Pflege- oder Betreuungsdienst | Ja | Für geeignete Leistungen im Rahmen des Entlastungsbetrags möglich. |
| Nach Landesrecht anerkanntes Unterstützungsangebot | Ja | Möglich, wenn Anbieter und konkrete Leistung die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen. |
| Ehrenamtliche Einzel- oder Nachbarschaftshilfe | Je nach Bundesland | Möglich, wenn die jeweiligen landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. |
| Private Haushaltshilfe ohne erforderliche Anerkennung | Privat ja | Aus eigenen Mitteln möglich, aber nicht automatisch über den Entlastungsbetrag erstattungsfähig. |
In Baden-Württemberg können ehrenamtliche Einzelhelfende unter bestimmten Voraussetzungen Unterstützungs- und Entlastungsleistungen erbringen, für die der Entlastungsbetrag eingesetzt werden kann. Zu diesen Leistungen können beispielsweise Einkaufen, hauswirtschaftliche Hilfe, Begleitung und organisatorische Unterstützung gehören.
Für nahe Angehörige gilt jedoch eine klare Grenze: Ehrenamtliche Einzelhelfende dürfen nicht bis zum zweiten Grad mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder verschwägert sein. Außerdem dürfen sie nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben und nicht zugleich ihre Pflegeperson sein.
Zu den Verwandten bis zum zweiten Grad gehören unter anderem Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel und Geschwister. Eine Tochter kann ihre Mutter deshalb selbstverständlich privat im Haushalt unterstützen, aber in Baden-Württemberg nicht über die Regelung für ehrenamtliche Einzelhelfende deren Entlastungsbetrag abrechnen.
Wie private beziehungsweise einzelne Helfer pflegegradübergreifend eingeordnet werden, erläutert unser Ratgeber zum Entlastungsbetrag für Privatpersonen.
Für Pflegegrad 1 gibt es keine gesetzlich festgelegte Anzahl an Stunden Haushaltshilfe. Der Leistungsanspruch besteht in Form des Entlastungsbetrags von bis zu 131 Euro monatlich. Wie viele Stunden damit finanziert werden können, hängt vom Preis der jeweiligen abrechenbaren Leistung ab.
Als einfache Orientierung gilt:
Verfügbarer Entlastungsbetrag ÷ Preis pro Stunde = ungefähr finanzierbare Stunden.
Berechnet ein Anbieter zusätzlich Anfahrt, Zuschläge oder andere vereinbarte Kosten, reduziert sich die mit dem vorhandenen Budget finanzierbare Zeit entsprechend. Eine pauschale Aussage wie „Pflegegrad 1 bedeutet vier Stunden Haushaltshilfe im Monat“ wäre deshalb nicht korrekt.
Angesparte Entlastungsbeträge können außerdem dazu führen, dass in einem späteren Monat mehr Unterstützung finanziert werden kann als allein mit dem aktuellen Monatsbetrag.
Für den Entlastungsbetrag selbst muss nach festgestellter Pflegebedürftigkeit und bei häuslicher Pflege grundsätzlich kein gesonderter Antrag gestellt werden. Der Anspruch besteht bereits ab Pflegegrad 1.
Das bedeutet jedoch nicht, dass die Pflegekasse jeden Monat automatisch 131 Euro überweist. Für die Kostenerstattung müssen geeignete Leistungen tatsächlich genutzt und die entsprechenden Rechnungen beziehungsweise Belege eingereicht werden.
Praktisch sollte deshalb schon vor der ersten Beauftragung geklärt werden, ob Anbieter und Leistung abrechenbar sind und wie die jeweilige Pflegekasse die Kostenerstattung organisatorisch abwickelt. Wird der Anspruch an einen Anbieter abgetreten, kann dieser unter Umständen direkt mit der Pflegekasse abrechnen.
Vor Beginn sollte feststehen, ob Anbieter und Leistung über den Entlastungsbetrag finanziert werden können. So lassen sich spätere Überraschungen vermeiden.
Eine privat organisierte Haushaltshilfe und eine anerkannte Nachbarschafts- oder Einzelhilfe sind leistungsrechtlich nicht dasselbe. Eine Familie kann eine Person privat beauftragen und aus eigenen Mitteln bezahlen. Ob deren Kosten anschließend aus dem Entlastungsbetrag erstattet werden können, hängt dagegen von den jeweils geltenden Voraussetzungen ab.
Bei Einzel- und Nachbarschaftshilfe bestimmen die Bundesländer, welche Bedingungen gelten. Dabei können beispielsweise das Verhältnis zur pflegebedürftigen Person, ein gemeinsamer Haushalt, die Zahl unterstützter Personen oder bestimmte Bestätigungen und Nachweise relevant sein.
Deshalb sollte aus der Bezeichnung „Nachbarschaftshilfe“ allein nicht geschlossen werden, dass eine Abrechnung möglich ist. Entscheidend sind die Regeln des Bundeslandes, in dem die pflegebedürftige Person lebt.
Bei einer Haushaltshilfe geht es vor allem um praktische Unterstützung im Alltag. Typische Tätigkeiten können sein:
Einen allgemeinen Überblick über Aufgaben, Organisation und Finanzierung finden Sie im Ratgeber zur Haushaltshilfe für Senioren.
Von hauswirtschaftlicher Unterstützung zu unterscheiden sind medizinische und ärztlich veranlasste Maßnahmen. Verbandswechsel, Injektionen oder andere Behandlungspflege gehören nicht zu den üblichen Aufgaben einer reinen Haushaltshilfe.
Bei Pflegegrad 1 gibt es allerdings eine Besonderheit: Der Entlastungsbetrag kann auch für bestimmte körperbezogene Selbstversorgungsleistungen eines zugelassenen ambulanten Pflegedienstes eingesetzt werden, beispielsweise für Unterstützung beim Duschen oder Baden. Das ist eine Leistung des zugelassenen Pflegedienstes und macht aus einer gewöhnlichen Haushaltshilfe keine Pflegefachkraft.
Beides kann sinnvoll sein. Angehörige kennen die persönlichen Abläufe und können häufig flexibel unterstützen. Gleichzeitig kann es belastend werden, wenn sich immer mehr regelmäßig wiederkehrende Aufgaben auf eine einzelne Person konzentrieren.
Der Entlastungsbetrag kann dann helfen, einzelne Aufgaben gezielt abzugeben. Beispielsweise kann ein abrechenbares Unterstützungsangebot regelmäßig hauswirtschaftliche Tätigkeiten übernehmen, während Angehörige weiterhin die Aufgaben erledigen, die sie selbst übernehmen möchten.
Die Entscheidung muss deshalb nicht „Familie oder externe Hilfe“ lauten. Häufig ist eine Kombination die praktischste Lösung.
Eine klare Aufgabenteilung zwischen Familie und externer Hilfe kann verhindern, dass kleine Alltagstätigkeiten dauerhaft zur Belastung werden.
Bei Pflegegrad 1 ist der Unterstützungsbedarf häufig noch begrenzt. Verändert sich die Situation jedoch, können Haushaltshilfe und einzelne Entlastungsangebote irgendwann nicht mehr ausreichen. Hinweise können zunehmende Schwierigkeiten bei Körperpflege, Mobilität, Orientierung oder ein deutlich größerer täglicher Unterstützungsbedarf sein.
Dann sollte nicht nur nach zusätzlichen Stunden Haushaltshilfe gesucht werden. Es kann sinnvoll sein, die Einstufung erneut prüfen zu lassen und die häusliche Versorgung insgesamt neu zu planen.
Wenn regelmäßig umfangreiche Unterstützung im Alltag benötigt wird, kann neben Angehörigen und ambulanten Diensten auch eine Betreuung im eigenen Zuhause als mögliche Ergänzung betrachtet werden. Pflegegrad 1 allein bedeutet jedoch nicht, dass eine solche Betreuungsform notwendig ist.
Wenn Haushaltshilfe und Unterstützung durch Angehörige nicht mehr ausreichen, können Sie uns Ihre Situation unverbindlich schildern.
Angehörige dürfen bei Pflegegrad 1 selbstverständlich im Haushalt unterstützen. Eine Zahlung durch die Pflegekasse entsteht daraus jedoch nicht automatisch. Für eine finanzierte Haushaltshilfe ist vor allem der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich relevant.
Ob ein Angehöriger, eine Nachbarin, ein Einzelhelfer oder ein professioneller Dienst darüber abrechnen kann, hängt vom jeweiligen Leistungsweg und teilweise vom Landesrecht ab. Deshalb gilt als wichtigste praktische Regel: Vor Beginn klären, wer abrechnen darf und ob die gewünschte Leistung tatsächlich erstattungsfähig ist.
Bei häuslicher Pflege steht Menschen mit Pflegegrad 1 der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich zur Verfügung. Damit können unter den jeweiligen Voraussetzungen auch hauswirtschaftliche Unterstützungsleistungen finanziert werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Haushaltshilfe oder eine feste Zahl von Stunden besteht dadurch nicht.
Ja. Eine Tochter darf ihre Mutter oder ihren Vater selbstverständlich bei Reinigung, Einkaufen, Kochen oder anderen Alltagstätigkeiten unterstützen. Die private Hilfe bedeutet jedoch nicht automatisch, dass sie dafür Geld aus dem Entlastungsbetrag erhält.
Das richtet sich nach dem jeweiligen Leistungsweg und den Anerkennungsregeln des Bundeslandes. In Baden-Württemberg können Personen, die bis zum zweiten Grad mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder verschwägert sind, nicht als ehrenamtliche Einzelhelfende für diese Person tätig werden. Eine Tochter fällt unter diese Regel.
Es gibt keine feste gesetzliche Stundenanzahl. Entscheidend sind der verfügbare Entlastungsbetrag und die Kosten des abrechenbaren Angebots. Je höher der Stundenpreis und mögliche Zusatzkosten sind, desto weniger Stunden lassen sich mit dem vorhandenen Guthaben finanzieren.
Für den Entlastungsbetrag muss nach festgestellter Pflegebedürftigkeit und häuslicher Pflege grundsätzlich kein gesonderter Antrag gestellt werden. Um Kosten erstattet zu bekommen, müssen jedoch entsprechende Leistungen genutzt und Rechnungen beziehungsweise Belege bei der Pflegekasse eingereicht werden.
Eine privat beauftragte Putzkraft ist nicht automatisch über den Entlastungsbetrag abrechenbar. Entscheidend ist, ob der Anbieter beziehungsweise die konkrete Form der Unterstützung die für diesen Leistungsweg geltenden Voraussetzungen erfüllt.
Das kann möglich sein. Die Voraussetzungen unterscheiden sich jedoch zwischen den Bundesländern. Entscheidend ist, ob die konkrete Person beziehungsweise Form der Nachbarschaftshilfe nach den geltenden landesrechtlichen Regeln berücksichtigt werden kann.
Nein. Bei Pflegegrad 1 besteht noch kein regulärer Pflegegeldanspruch. Für geeignete Haushaltshilfe ist insbesondere der zweckgebundene Entlastungsbetrag relevant.
Nein. Das frühere System der Pflegestufen wurde 2017 durch Pflegegrade ersetzt. Wer heute nach einer Haushaltshilfe bei „Pflegestufe 1“ sucht, sollte für aktuelle Leistungsansprüche den im Pflegebescheid festgestellten Pflegegrad zugrunde legen.
Die Angaben wurden anhand aktueller Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit, der Verbraucherzentralen und – für die dargestellten landesspezifischen Regeln – des Sozialministeriums Baden-Württemberg geprüft. Für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sind die jeweils geltenden Regelungen des Bundeslandes maßgeblich.
Stand: 10. September 2026. Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Orientierung. Anerkennungs- und Abrechnungsregeln können sich je nach Bundesland und Einzelfall unterscheiden.

