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Entlastungsbetrag Privatperson: Was bei Hilfe durch Einzelpersonen gilt

Eine Nachbarin übernimmt regelmäßig Einkäufe, ein Bekannter begleitet zu Terminen oder eine andere Privatperson hilft im Haushalt: Solche Unterstützung kann den Pflegealltag spürbar erleichtern. Ob dafür der Entlastungsbetrag bei Hilfe durch eine Privatperson eingesetzt werden kann, hängt jedoch nicht allein davon ab, dass tatsächlich geholfen wird.

Entscheidend ist, ob die Helferin oder der Helfer nach den Regeln des jeweiligen Bundeslands als Einzelperson oder Nachbarschaftshilfe anerkannt werden kann. Auch Abrechnungsweg, Leistungsnachweis und gegebenenfalls ein vorgeschriebenes Formular müssen passen. Eine privat ausgestellte Rechnung allein begründet deshalb noch keinen Anspruch auf Erstattung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Entlastungsbetrag beträgt 131 Euro monatlich beziehungsweise bis zu 1.572 Euro im Kalenderjahr. Anspruch besteht bei Pflegegrad 1 bis 5 und häuslicher Pflege.
  • Eine Privatperson kann nicht automatisch über den Entlastungsbetrag bezahlt werden. Entscheidend sind die Anerkennungsregeln des jeweiligen Bundeslands.
  • Nachbarschaftshilfe oder ehrenamtliche Einzelhelfende können in einigen Bundesländern unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.
  • Nahe Angehörige, Personen aus demselben Haushalt oder eingetragene Pflegepersonen können je nach Landesrecht ausgeschlossen sein.
  • Für die Erstattung müssen Leistung und Abrechnung nachvollziehbar dokumentiert werden. Welche Formulare oder Nachweise erforderlich sind, richtet sich nach dem jeweiligen Verfahren.
  • Prüfen Sie die Voraussetzungen möglichst vor Beginn der regelmäßigen Unterstützung, damit später keine nicht erstattungsfähigen Kosten entstehen.

Kann eine Privatperson den Entlastungsbetrag abrechnen?

Grundsätzlich kann das möglich sein. Es gibt jedoch keine bundesweit einheitliche Regel, nach der jede Privatperson automatisch aus dem Entlastungsbetrag vergütet werden darf.

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist eine zweckgebundene Leistung der Pflegeversicherung. Bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag kommt zusätzlich § 45a SGB XI ins Spiel. Die Bundesländer bestimmen, welche Angebote anerkannt werden und unter welchen Voraussetzungen auch einzelne ehrenamtliche Helferinnen und Helfer oder Nachbarschaftshilfen berücksichtigt werden können.

Angehörige und ältere Person besprechen Unterstützung im Alltag
Private Hilfe vorher einordnen

Entscheidend ist nicht nur die Tätigkeit, sondern auch, wer sie erbringt und welche Landesregel gilt.

Typische Unterstützungen können beispielsweise Einkäufe, Hilfe bei der Haushaltsführung, gemeinsame Spaziergänge, Begleitung zu Terminen oder Unterstützung bei organisatorischen Aufgaben sein. Medizinische Behandlungspflege gehört dagegen nicht zu den Aufgaben einer privaten Alltagshilfe.

Die allgemeinen Voraussetzungen, Höhe und weiteren Einsatzmöglichkeiten erläutert unser Überblick zum Entlastungsbetrag. Hier geht es gezielt um die Frage, wann eine einzelne Privatperson als Helferin oder Helfer berücksichtigt werden kann.

Warum das Bundesland bei privaten Helfern so wichtig ist

Die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag ist landesrechtlich geregelt. Deshalb kann sich unterscheiden, welche Voraussetzungen eine Privatperson erfüllen muss, ob eine Schulung oder Registrierung erforderlich ist und welche Personen überhaupt als Einzelhelfende oder Nachbarschaftshilfe infrage kommen.

Die Begriffe „Nachbarschaftshilfe“ und „Einzelhelfer“ sind deshalb nicht in jedem Bundesland gleich definiert. Wer Unterstützung organisieren möchte, sollte immer die Regelung des Bundeslands prüfen, in dem die pflegebedürftige Person lebt.

Eine vertiefende Einordnung der anerkannten Unterstützungsangebote finden Sie im Ratgeber zu § 45a SGB XI.

Unterlagen für die Abrechnung einer privaten Alltagshilfe
Anerkennung vor den ersten Kosten prüfen

So lässt sich vermeiden, dass eine tatsächlich erbrachte Hilfe später nicht erstattet werden kann.

Baden-Württemberg: Was für ehrenamtliche Einzelhelfende gilt

In Baden-Württemberg wurden die Möglichkeiten für ehrenamtlich Einzelhelfende zum 12. Dezember 2024 erweitert. Niedrigschwellige Unterstützung im Alltag kann seitdem unter bestimmten Voraussetzungen auch durch einzelne ehrenamtlich tätige Personen erbracht und über den Entlastungsbetrag berücksichtigt werden.

Die Regelung ist insbesondere für Hilfe durch Nachbarn, Freunde oder Bekannte interessant. Nach § 6a der baden-württembergischen Unterstützungsangebote-Verordnung muss die Unterstützung ehrenamtlich erfolgen. Die Einzelperson muss mindestens 16 Jahre alt sein und darf nicht mehr als zwei pflegebedürftige Personen gleichzeitig unterstützen.

Außerdem darf die helfende Person mit der unterstützten Person nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein, nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben und bei dieser Person nicht gleichzeitig als Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI tätig sein.

Zusätzlich bestätigt die Einzelhelferin oder der Einzelhelfer, dass die von den Pflegekassen bereitgestellten Informationen zum Einsatz als Einzelhelfende zur Kenntnis genommen wurden. Die Regelung arbeitet mit einer sogenannten Anerkennungsfiktion: Die erforderliche Bestätigung wird im Zusammenhang mit dem Kostenerstattungsverfahren bei der Pflegekasse beziehungsweise dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen vorgelegt.

Wichtig: Diese Voraussetzungen gelten für Baden-Württemberg. Andere Bundesländer haben eigene Regeln für Einzelhelfende und Nachbarschaftshilfe. Eine Übertragung auf andere Bundesländer ist deshalb nicht ohne Weiteres möglich.

Rechnung und Abrechnung: Was muss eine Privatperson beachten?

Bei privaten Helfern ist vor allem der richtige Abrechnungsweg wichtig. Entscheidend ist zunächst, dass die helfende Person und die erbrachte Unterstützung überhaupt nach den jeweiligen Regeln berücksichtigt werden können. Erst danach stellt sich die Frage, welche Unterlagen für die Erstattung benötigt werden.

Je nach Bundesland und Verfahren kann eine normale Rechnung, ein vorgegebenes Abrechnungsformular oder ein zusätzlicher Leistungsnachweis erforderlich sein. Aus den Unterlagen sollte eindeutig hervorgehen, wer geholfen hat, wann die Unterstützung stattgefunden hat, welche Tätigkeit erbracht wurde und welcher Betrag dafür berechnet beziehungsweise als Aufwandsentschädigung vereinbart wurde.

Eine eigene Rechnung genügt nicht automatisch: Wenn die Helferin oder der Helfer die landesrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, wird aus einer privat ausgestellten Rechnung keine erstattungsfähige Entlastungsleistung.

Deshalb ist diese Reihenfolge sinnvoll: zuerst Voraussetzungen und Anerkennung prüfen, anschließend den Abrechnungsweg klären und erst danach regelmäßige Leistungen und Vergütung vereinbaren.

Beim klassischen Kostenerstattungsverfahren werden zulässige Unterstützungsleistungen nachgewiesen und zur Erstattung bei der Pflegekasse eingereicht. Für anerkannte Dienste können daneben andere Abrechnungswege bestehen. Bei einer privaten Einzelhilfe sollte man sich jedoch an dem Verfahren orientieren, das für das jeweilige Bundesland und die zuständige Pflegekasse vorgesehen ist.

Angehörige, Nachbarschaftshilfe und andere Privatpersonen unterscheiden

Ob eine Privatperson anerkannt werden kann, hängt unter anderem vom Verwandtschaftsverhältnis und vom gemeinsamen Haushalt ab.

Nachbarn und Bekannte: Sie gehören zu den typischen Personen, die je nach Bundesland als Nachbarschaftshilfe oder Einzelhelfende infrage kommen können.

Nahe Angehörige: Bei Eltern, Kindern, Großeltern, Enkelkindern, Geschwistern und weiteren nahen Angehörigen können Ausschlussregelungen bestehen. Welche Verwandtschaftsgrade betroffen sind, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.

Personen im selben Haushalt: Auch ein gemeinsamer Haushalt kann einer Anerkennung als Einzelhelfende entgegenstehen. In Baden-Württemberg ist dies ausdrücklich ausgeschlossen.

Eingetragene Pflegepersonen: Wer die pflegebedürftige Person bereits als Pflegeperson betreut, kann ebenfalls von der zusätzlichen Abrechnung als Einzelhelfende ausgeschlossen sein.

Der Entlastungsbetrag darf außerdem nicht mit dem Pflegegeld verwechselt werden. Pflegegeld folgt eigenen Voraussetzungen und ist wesentlich freier verwendbar als der zweckgebundene Entlastungsbetrag.

Was gilt für Begleitung, Haushaltshilfe und einzelne Sonderfälle?

Ältere Person mit Begleitung auf dem Weg zu einem Termin
Alltagsbegleitung von anderen Leistungen trennen

Eine zulässige Begleitung ist nicht automatisch dasselbe wie eine medizinische Leistung oder eine Krankenfahrt.

Private Unterstützung wird häufig für Einkäufe, Hilfe bei der Haushaltsführung, Spaziergänge oder die Begleitung zu Terminen gesucht. Solche Tätigkeiten können grundsätzlich zum Bereich der Unterstützung im Alltag gehören, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Bei Arztterminen sollte zwischen der eigentlichen Begleitung und reinen Fahrtkosten unterschieden werden. Dass eine anerkannte Helferin zum Termin begleitet, bedeutet nicht automatisch, dass Taxikosten oder eine private Kilometerpauschale über den Entlastungsbetrag erstattet werden. Für medizinisch notwendige Krankenfahrten gelten zudem eigene Regelungen.

Bei Fußpflege muss zwischen alltagsbezogener Unterstützung und medizinisch notwendiger podologischer Behandlung unterschieden werden. Eine medizinisch notwendige podologische Behandlung ist etwas anderes als eine alltagsbezogene Unterstützungsleistung und kann anderen Voraussetzungen der Krankenversicherung unterliegen. Diese Randfälle sollten deshalb vorab mit dem jeweiligen Kostenträger geklärt werden.

Wer dagegen regelmäßig Unterstützung bei Haushalt, Begleitung oder sozialen Aktivitäten benötigt, findet ergänzende Informationen in unserem Ratgeber zur Alltagsbegleitung.

Kann der Entlastungsbetrag einfach an eine Privatperson ausgezahlt werden?

Nein. Der Entlastungsbetrag wird nicht wie Pflegegeld automatisch als frei verfügbares Geld überwiesen. Die 131 Euro monatlich bleiben zweckgebunden.

Wenn nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen Kosten erstattet werden, handelt es sich deshalb nicht um eine freie Auszahlung. Erstattet werden Kosten für eine tatsächlich in Anspruch genommene und zulässige Unterstützungsleistung.

Nicht genutzte Beträge können unter bestimmten Voraussetzungen in spätere Monate beziehungsweise in das Folgejahr übertragen werden. Weil dieser Intent eine eigene Suchfrage darstellt, behandeln wir Fristen und Verfall ausführlich im Beitrag zum rückwirkenden Nutzen des Entlastungsbetrags.

Was ist bei Steuern für die helfende Privatperson zu beachten?

Die Anerkennung durch die Pflegeversicherung und die steuerliche Behandlung einer Vergütung sind zwei unterschiedliche Fragen. Eine von der Pflegekasse erstattungsfähige Hilfe ist deshalb nicht automatisch in jeder Konstellation steuerlich gleich zu behandeln.

Für Baden-Württemberg weist das Sozialministerium bei ehrenamtlich Einzelhelfenden auf § 3 Nr. 36 EStG hin. Ob die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit im konkreten Fall erfüllt sind, hängt jedoch von der persönlichen Ausgestaltung ab. Das Ministerium empfiehlt deshalb bei steuerlichen Einzelfragen ausdrücklich die Klärung mit dem zuständigen Finanzamt.

Die steuerliche Behandlung ist von der Erstattung durch die Pflegekasse getrennt zu beurteilen: Die Pflegekasse entscheidet über die Erstattungsfähigkeit einer Unterstützungsleistung, nicht abschließend über die steuerliche Behandlung bei der helfenden Person.

Checkliste: Das sollten Sie vor der ersten Abrechnung klären

  • Besteht Pflegegrad 1 bis 5 und wird die pflegebedürftige Person zu Hause versorgt?
  • Welche konkreten Aufgaben soll die Privatperson übernehmen?
  • Welche Regel gilt für Einzelhelfende oder Nachbarschaftshilfe im jeweiligen Bundesland?
  • Darf die vorgesehene Person aufgrund von Verwandtschaft oder gemeinsamer Haushaltsführung tätig werden?
  • Ist sie bei derselben pflegebedürftigen Person bereits als Pflegeperson tätig?
  • Ist eine Bestätigung, Registrierung, Qualifizierung oder andere Anerkennung erforderlich?
  • Welche Rechnung, welches Formular oder welcher Leistungsnachweis wird verlangt?
  • Wie läuft die Kostenerstattung bei der zuständigen Pflegekasse konkret ab?

Fazit: Eine Privatperson kann unter den passenden Voraussetzungen über den Entlastungsbetrag vergütet werden. Entscheidend ist aber nicht allein, dass sie tatsächlich hilft. Die Person, die Tätigkeit und der Abrechnungsweg müssen zu den Regeln des jeweiligen Bundeslands passen. Wer diese Punkte vor Beginn der Unterstützung klärt, reduziert das Risiko, dass später eingereichte Kosten nicht erstattet werden.

Wenn der Unterstützungsbedarf nicht nur einzelne Stunden betrifft, sondern eine umfassendere Betreuung zu Hause erforderlich wird, finden Sie eine weiterführende Einordnung zu den Kosten der 24-Stunden-Pflege.

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Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag bei Privatpersonen

Kann eine Privatperson den Entlastungsbetrag abrechnen?

Ja, das kann unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein. Entscheidend ist, ob die Person beziehungsweise die angebotene Unterstützung nach den Regeln des jeweiligen Bundeslands berücksichtigt werden kann.

Welche Rechnung braucht eine Privatperson?

Das hängt vom Bundesland und vom vorgesehenen Abrechnungsverfahren ab. Möglich sind beispielsweise ein festgelegtes Abrechnungsformular oder ein anderer nachvollziehbarer Leistungsnachweis. Die konkreten Vorgaben sollten vor Beginn der Unterstützung geklärt werden.

Können Angehörige den Entlastungsbetrag bekommen?

Das lässt sich nicht bundesweit pauschal beantworten. Landesrechtliche Regelungen können nahe Angehörige, Haushaltsangehörige oder eingetragene Pflegepersonen von der Tätigkeit als Einzelhelfende ausschließen.

Kann eine Nachbarin oder ein Nachbar bezahlt werden?

Das kann je nach Bundesland möglich sein. Nachbarschaftshilfe ist eine typische Form der Einzelhilfe, für die jedoch regionale Voraussetzungen und ein bestimmter Abrechnungsweg gelten können.

Kann ich mir die 131 Euro einfach auszahlen lassen?

Nein. Der Entlastungsbetrag ist keine frei verfügbare Geldleistung. Er dient der Erstattung beziehungsweise Finanzierung zulässiger Unterstützungsleistungen.

Was gilt für Einzelhelfende in Baden-Württemberg?

In Baden-Württemberg können seit Dezember 2024 bestimmte ehrenamtlich Einzelhelfende als anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag gelten. Unter anderem müssen sie mindestens 16 Jahre alt sein, ehrenamtlich helfen, dürfen nicht bis zum zweiten Grad mit der unterstützten Person verwandt oder verschwägert sein, nicht mit ihr zusammenleben und bei ihr nicht gleichzeitig als Pflegeperson tätig sein.

Quellen und rechtliche Grundlagen

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