Pflegegrad 1: Wie viel Geld gibt es? Leistungen, Beträge und was nicht ausgezahlt wird
Bei Pflegegrad 1 gibt es kein reguläres Pflegegeld und damit keine monatliche Geldzahlung zur freien Verwendung. Trotzdem bestehen mehrere finanzielle Ansprüche. Besonders wichtig ist der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. Hinzu kommen unter anderem bis zu 42 Euro monatlich für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 4.180 Euro je Maßnahme für eine Anpassung des Wohnumfelds.
Entscheidend ist deshalb nicht nur, wie viel Geld bei Pflegegrad 1 zur Verfügung steht, sondern auch wie die jeweilige Leistung genutzt wird. Manche Beträge werden zweckgebunden erstattet, andere dienen der Versorgung mit Hilfsmitteln oder werden als Zuschuss gewährt. Einen allgemeinen Überblick über Voraussetzungen, Punkte und Bedeutung dieses Pflegegrads finden Sie im Ratgeber zu Pflegegrad 1.
Pflegegrad 1 und Geld auf einen Blick
Pflegegeld: kein regulärer Anspruch; Pflegegeld beginnt erst ab Pflegegrad 2.
Entlastungsbetrag: bis zu 131 Euro monatlich beziehungsweise bis zu 1.572 Euro für zwölf Monate.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Aufwendungen von bis zu 42 Euro monatlich.
Wohnumfeldverbesserung: bis zu 4.180 Euro je Maßnahme, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Weitere Leistungen: Je nach Situation können technische Pflegehilfsmittel, digitale Pflegeanwendungen, Hausnotruf oder besondere Leistungen für bestimmte Wohnformen hinzukommen.
Keine freie Gesamtauszahlung: Die einzelnen Leistungsbeträge dürfen nicht zu einem frei verfügbaren Monatsbetrag zusammengerechnet werden.
Wie viel Geld gibt es bei Pflegegrad 1?
Wer wissen möchte, wie viel Geld Pflegegrad 1 bringt, sucht häufig nach einem festen monatlichen Auszahlungsbetrag. Einen solchen Betrag gibt es bei Pflegegrad 1 nicht. Stattdessen umfasst der Pflegegrad mehrere Leistungen mit unterschiedlichen Höchstbeträgen und Abrechnungswegen.
Die folgende Übersicht trennt deshalb zwischen direkter Auszahlung, zweckgebundener Kostenerstattung, Versorgung und Zuschuss.
Leistung
Betrag
Leistungsform
Wichtiger Hinweis
Pflegegeld
Kein Anspruch
Keine Auszahlung
Reguläres Pflegegeld gibt es erst ab Pflegegrad 2.
Entlastungsbetrag
Bis zu 131 Euro monatlich
Zweckgebundene Kostenerstattung
Für bestimmte anerkannte oder zugelassene Leistungen; keine freie Barauszahlung.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Bis zu 42 Euro monatlich
Versorgung oder Kostenerstattung
Für anerkannte Pflegehilfsmittel bei entsprechendem Bedarf.
Technische Pflegehilfsmittel
Kostenübernahme im Rahmen des Anspruchs
Versorgung oder häufig Leihgabe
Bei Erwachsenen kann bei nicht leihweise überlassenen Hilfsmitteln eine Zuzahlung von 10 Prozent, höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel, anfallen.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Bis zu 4.180 Euro je Maßnahme
Zweckgebundener Zuschuss
Die Maßnahme muss die häusliche Pflege ermöglichen oder erleichtern beziehungsweise die Selbstständigkeit verbessern.
Digitale Pflegeanwendungen
Bis zu 40 Euro monatlich
Erstattung nach Bewilligung
Für erforderliche ergänzende Unterstützungsleistungen können zusätzlich bis zu 30 Euro monatlich zur Verfügung stehen.
Hausnotruf
Kein pauschaler Geldbetrag
Technisches Pflegehilfsmittel
Eine Kostenübernahme kann bei entsprechendem Bedarf nach Prüfung infrage kommen.
Vollstationäre Pflege
131 Euro monatlich
Zuschuss
Nur relevant, wenn vollstationäre Pflege gewählt wird; weitere Heimkosten bleiben bestehen.
Die Beträge dürfen nicht einfach zusammengerechnet werden. Ein Zuschuss zur Wohnungsanpassung steht beispielsweise nur für eine geeignete konkrete Maßnahme zur Verfügung. Pflegehilfsmittel setzen einen entsprechenden Bedarf voraus. Der Entlastungsbetrag kann nur für die gesetzlich vorgesehenen Zwecke eingesetzt werden. Das Ergebnis ist deshalb kein frei verfügbares Einkommen von mehreren hundert oder mehreren tausend Euro.
Leistungen getrennt betrachten
Pflegegeld, Kostenerstattung und Zuschüsse funktionieren unterschiedlich. Eine geordnete Übersicht verhindert, dass mögliche Leistungen mit frei verfügbarem Geld verwechselt werden.
Wird das Geld für Pflegegrad 1 ausgezahlt?
Nein, bei Pflegegrad 1 gibt es keine reguläre monatliche Barauszahlung wie beim Pflegegeld. Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich ist zwar ein festgelegter Leistungsbetrag, er darf aber nur für bestimmte Leistungen verwendet werden.
Das ist der wesentliche Unterschied zum Pflegegeld. Pflegegeld wird ab Pflegegrad 2 an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, wenn die häusliche Pflege selbst organisiert und sichergestellt wird. Bei Pflegegrad 1 existiert dieser Pflegegeldanspruch noch nicht.
Auch andere Leistungen werden nicht einfach auf das Konto überwiesen. Pflegehilfsmittel werden als Versorgung oder Kostenerstattung erbracht, ein Wohnungsumbau wird für eine konkrete Maßnahme bezuschusst und digitale Pflegeanwendungen werden nur im Rahmen des entsprechenden Anspruchs erstattet.
131 Euro Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1
Der Entlastungsbetrag ist für viele Menschen mit Pflegegrad 1 die wichtigste laufende finanzielle Leistung. Er beträgt bis zu 131 Euro monatlich, also bis zu 1.572 Euro für zwölf Monate. Nicht verbrauchte Beträge gehen nicht am Monatsende verloren, sondern werden zunächst in die folgenden Monate übertragen. Am Jahresende noch nicht genutzte Beträge können grundsätzlich bis zum Ende des ersten Halbjahres des Folgejahres eingesetzt werden.
Der Betrag kann unter anderem für Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, zugelassene ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste sowie nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden. Welche Angebote anerkannt sind und wie die Abrechnung erfolgt, kann sich je nach Bundesland und Anbieter unterscheiden.
Besonderheit bei Pflegegrad 1: Der Entlastungsbetrag kann hier auch für Leistungen eines zugelassenen ambulanten Pflegedienstes im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung eingesetzt werden. Dazu kann beispielsweise Unterstützung beim Duschen oder Baden gehören. In den Pflegegraden 2 bis 5 gelten hierfür andere Leistungswege.
Eine privat organisierte Hilfe ist dagegen nicht automatisch über die Pflegekasse abrechenbar. Vor der Beauftragung sollte geklärt werden, ob der gewünschte Anbieter anerkannt oder zugelassen ist und welcher Abrechnungsweg gilt. Die ausführlichen Regeln erklärt unser Ratgeber zum Entlastungsbetrag.
Geht es speziell um Reinigung, Einkaufen oder andere Unterstützung im Haushalt, vertieft die Seite zur Haushaltshilfe bei Pflegegrad 1 die möglichen Abrechnungswege und deren Grenzen.
131 Euro gezielt einsetzen
Der Entlastungsbetrag ist kein frei verfügbares Taschengeld. Entscheidend ist, welche anerkannte Unterstützung im Alltag tatsächlich benötigt wird.
Welche weiteren finanziellen Leistungen gibt es bei Pflegegrad 1?
Neben dem Entlastungsbetrag bestehen weitere Ansprüche, die bei der reinen Frage nach Pflegegeld leicht übersehen werden. Sie können konkrete Kosten übernehmen oder reduzieren, werden aber meist nicht als Bargeld ausgezahlt.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis zu 42 Euro monatlich
Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel können Aufwendungen von bis zu 42 Euro monatlich übernommen werden. Dazu können bei entsprechendem Bedarf beispielsweise Einmalhandschuhe, Schutzschürzen oder saugende Bettschutzeinlagen gehören. Eine freie Auszahlung von 42 Euro erfolgt nicht.
Technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten oder Notrufsysteme folgen einer anderen Regelung. Sie werden häufig leihweise zur Verfügung gestellt. Bei technischen Pflegehilfsmitteln kann für Erwachsene unter bestimmten Voraussetzungen eine Zuzahlung anfallen. Weitere Einzelheiten enthält der Ratgeber zu Pflegehilfsmitteln.
Wohnumfeldverbesserung: bis zu 4.180 Euro je Maßnahme
Die Pflegekasse kann bereits bei Pflegegrad 1 auf Antrag bis zu 4.180 Euro je Maßnahme für eine Anpassung des Wohnumfelds bezuschussen. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert beziehungsweise eine möglichst selbstständige Lebensführung unterstützt.
Denkbar sind beispielsweise ein pflegegerechter Badumbau, fest installierte Rampen, Türverbreiterungen oder ein Treppenlift. Wohnen mehrere anspruchsberechtigte Pflegebedürftige zusammen, kann der Gesamtzuschuss unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zu 16.720 Euro betragen. Maßnahmen sollten vor Beginn mit der Pflegekasse abgestimmt werden.
Selbstständigkeit zu Hause erhalten
Ein sinnvoll angepasstes Wohnumfeld kann Risiken verringern und dabei helfen, möglichst lange selbstständig zu Hause zu leben.
Digitale Pflegeanwendungen: bis zu 40 Euro monatlich
Für eine von der Pflegekasse bewilligte digitale Pflegeanwendung können bis zu 40 Euro monatlich erstattet werden. Wenn für deren Nutzung ergänzende Unterstützungsleistungen durch eine ambulante Pflegeeinrichtung erforderlich sind, steht hierfür zusätzlich ein Leistungsbetrag von bis zu 30 Euro monatlich zur Verfügung.
Auch hierbei handelt es sich nicht um eine pauschale Auszahlung von 70 Euro. Finanziert werden nur die entsprechende zugelassene Anwendung und gegebenenfalls die erforderliche Unterstützung.
Hausnotruf: Kostenübernahme statt Bargeld
Ein Hausnotruf kann als technisches Pflegehilfsmittel infrage kommen, wenn die persönlichen und pflegerischen Voraussetzungen erfüllt sind. Pflegegrad 1 allein führt nicht automatisch zu einer bestimmten Geldzahlung. Entscheidend sind der konkrete Bedarf und die Prüfung durch die Pflegekasse.
Welche weiteren Beträge gelten in besonderen Wohn- und Pflegesituationen?
Einige finanzielle Leistungen sind nur in besonderen Wohn- oder Versorgungssituationen relevant. Sie gehören deshalb nicht zum typischen monatlichen Leistungsumfang einer zu Hause lebenden Person mit Pflegegrad 1.
Ambulant betreute Wohngruppe: Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann ein Wohngruppenzuschlag von 224 Euro monatlich bestehen.
Neugründung einer ambulant betreuten Wohngruppe: Eine einmalige Anschubfinanzierung von bis zu 2.613 Euro je anspruchsberechtigter Person ist möglich; für die gesamte Wohngruppe gilt eine Höchstgrenze von 10.452 Euro.
Gemeinschaftliche Wohnform nach § 92c SGB XI: In einer entsprechenden Wohnform mit Vertrag zur pflegerischen Versorgung kann ein pauschaler Zuschuss von 450 Euro je Kalendermonat bestehen.
Vollstationäre Pflege: Bei Pflegegrad 1 zahlt die Pflegeversicherung einen Zuschuss von 131 Euro monatlich zu den pflegebedingten Aufwendungen. Weitere Heimkosten bleiben möglich.
Diese Beträge dürfen nicht zu einer allgemeinen Summe für Pflegegrad 1 addiert werden. Sie setzen jeweils unterschiedliche Wohn- und Versorgungssituationen voraus.
Welche Geldleistungen gibt es bei Pflegegrad 1 nicht?
Ebenso wichtig wie die vorhandenen Ansprüche ist die Abgrenzung zu Leistungen, die grundsätzlich erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung stehen.
Kein reguläres Pflegegeld: Die monatliche Geldleistung für selbst organisierte häusliche Pflege beginnt erst ab Pflegegrad 2.
Keine regulären ambulanten Pflegesachleistungen: Pflegegrad 1 besitzt kein eigenes monatliches Sachleistungsbudget wie Pflegegrad 2 bis 5. Der Entlastungsbetrag kann jedoch für bestimmte Leistungen eines zugelassenen Pflegedienstes genutzt werden.
Kein Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Dieser Anspruch besteht grundsätzlich erst ab Pflegegrad 2.
Keine reguläre Tages- und Nachtpflegeleistung: Pflegegrad 1 besitzt kein eigenes teilstationäres Leistungsbudget. Für entsprechende Angebote kann jedoch der Entlastungsbetrag eingesetzt werden.
Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 1: Obwohl kein regulärer Anspruch auf den Gemeinsamen Jahresbetrag besteht, kann der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich für Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Für zwölf Monate entspricht das bis zu 1.572 Euro aus dem Entlastungsbetrag, soweit dieser noch verfügbar ist.
Auch Angehörige erhalten bei Pflegegrad 1 kein reguläres Pflegegeld. Der Entlastungsbetrag kann sie jedoch indirekt entlasten, wenn damit eine anerkannte externe Unterstützung finanziert wird. Er ist keine Vergütung für die private Pflege durch ein Familienmitglied.
So nutzen Sie die Leistungen bei Pflegegrad 1 sinnvoll
Bei Pflegegrad 1 lohnt es sich, nicht nur nach einer möglichen Auszahlung zu fragen. Der praktische Nutzen entsteht häufig dadurch, die vorhandenen Leistungen passend zum tatsächlichen Alltag einzusetzen.
Regelmäßige Hilfe im Alltag: Prüfen, ob der Entlastungsbetrag für ein anerkanntes Unterstützungsangebot eingesetzt werden kann.
Unterstützung bei der Körperpflege: Prüfen, ob der Entlastungsbetrag für geeignete Leistungen eines zugelassenen Pflegedienstes genutzt werden kann.
Pflegebedingter Verbrauch: Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch prüfen.
Unsicherheit in der Wohnung: technische Pflegehilfsmittel, Hausnotruf oder eine Wohnumfeldverbesserung prüfen.
Entlastungsbetrag nicht vollständig genutzt: Restbeträge und Übertragungsfrist im Blick behalten.
Rechnungen, Bewilligungen und Abrechnungen sollten nachvollziehbar aufbewahrt werden. Bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag unterscheiden sich Anerkennung und Abrechnung teilweise nach Landesrecht. Vor einer längerfristigen Beauftragung sollte deshalb geklärt werden, ob das Angebot tatsächlich über die Pflegekasse finanziert werden kann.
Was passiert, wenn Pflegegrad 1 nicht mehr ausreicht?
Pflegegrad 1 steht für eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Steigt der Hilfebedarf dauerhaft, können die vorhandenen Leistungen irgendwann nicht mehr zur tatsächlichen Versorgungssituation passen. Entscheidend ist dabei nicht allein, dass höhere Kosten entstehen, sondern ob sich Selbstständigkeit und Unterstützungsbedarf verändert haben.
Benötigt eine Person zunehmend Unterstützung über einzelne Entlastungsleistungen hinaus, sollten Angehörige die gesamte Versorgung neu betrachten. Dazu können ambulante Pflege, Alltagshilfen, Unterstützung durch Angehörige und bei entsprechend umfangreichem Betreuungsbedarf auch eine längerfristige Betreuung im eigenen Zuhause gehören.
Welche Kosten bei einer umfassenderen Betreuung entstehen und welche Leistungen der Pflegeversicherung bei der persönlichen Kostenplanung berücksichtigt werden können, erklären wir auf der Seite zu den Kosten der 24 Stunden Pflege. Pflegegrad 1 allein bedeutet jedoch nicht, dass eine solche Betreuungsform erforderlich ist.
Fazit: Pflegegrad 1 bringt finanzielle Leistungen, aber kein frei verfügbares Pflegegeld
Bei Pflegegrad 1 besteht kein regulärer Pflegegeldanspruch. Die wichtigste laufende Leistung ist der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. Zusätzlich können unter anderem bis zu 42 Euro monatlich für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, bis zu 4.180 Euro je geeigneter Wohnumfeldmaßnahme sowie weitere zweckgebundene Leistungen infrage kommen.
Für Familien ist deshalb die Leistungsform genauso wichtig wie der Betrag: Eine Kostenerstattung, ein Zuschuss oder eine Hilfsmittelversorgung ist keine freie Geldzahlung. Wer vor der Nutzung klärt, welche Voraussetzungen gelten und wie die Abrechnung erfolgt, kann die vorhandenen Leistungen gezielter einsetzen.
Unterstützungsbedarf zu Hause einordnen
Wenn einzelne Entlastungsleistungen nicht mehr ausreichen und Sie eine umfassendere Betreuung zu Hause prüfen möchten, können Sie uns Ihre Situation unverbindlich schildern.
Wie viel Geld bekommt man bei Pflegegrad 1 im Monat?
Bei Pflegegrad 1 gibt es kein reguläres Pflegegeld als frei verfügbare Monatszahlung. Der wichtigste laufende Leistungsbetrag ist der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. Zusätzlich können beispielsweise Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zu 42 Euro monatlich finanziert werden. Diese Beträge werden jedoch nicht einfach als Bargeld ausgezahlt.
Wird der Entlastungsbetrag von 131 Euro ausgezahlt?
Nein. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Er dient der Finanzierung beziehungsweise Erstattung bestimmter anerkannter Leistungen. Eine freie Auszahlung auf das Konto ist nicht vorgesehen.
Verfällt der Entlastungsbetrag jeden Monat?
Nein. Nicht verbrauchte Beträge werden in die folgenden Monate übertragen. Beträge, die am Jahresende noch nicht genutzt wurden, können grundsätzlich bis zum Ende des ersten Halbjahres des folgenden Kalenderjahres eingesetzt werden.
Gibt es bei Pflegegrad 1 Pflegegeld?
Nein. Reguläres Pflegegeld beginnt erst ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 stehen stattdessen vor allem zweckgebundene Leistungen wie der Entlastungsbetrag sowie weitere Hilfen und Zuschüsse zur Verfügung.
Kann bei Pflegegrad 1 ein Pflegedienst bezahlt werden?
Pflegegrad 1 besitzt kein reguläres monatliches Pflegesachleistungsbudget. Eine Besonderheit besteht jedoch beim Entlastungsbetrag: Er kann bei Pflegegrad 1 auch für bestimmte Leistungen zugelassener ambulanter Pflegedienste im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung genutzt werden, beispielsweise für Unterstützung beim Duschen oder Baden.
Wie viel gibt es für Pflegehilfsmittel bei Pflegegrad 1?
Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel können Aufwendungen von bis zu 42 Euro monatlich übernommen werden. Der Betrag dient der Versorgung beziehungsweise Kostenerstattung für geeignete Pflegehilfsmittel und wird nicht als frei verwendbares Geld ausgezahlt.
Wie hoch ist der Zuschuss für einen Wohnungsumbau bei Pflegegrad 1?
Die Pflegekasse kann bei Pflegegrad 1 bis zu 4.180 Euro je wohnumfeldverbessernder Maßnahme bezuschussen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Maßnahme muss insbesondere die häusliche Pflege ermöglichen oder erleichtern beziehungsweise die Selbstständigkeit verbessern.
Gibt es bei Pflegegrad 1 Kurzzeitpflege?
Der reguläre Gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege steht erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Bei Pflegegrad 1 kann jedoch der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich unter den entsprechenden Voraussetzungen für Kurzzeitpflege eingesetzt werden.
Quellen und Aktualität
Die genannten Leistungsbeträge und Besonderheiten bei Pflegegrad 1 wurden anhand aktueller offizieller Veröffentlichungen geprüft. Maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die Entscheidung der zuständigen Pflegekasse im Einzelfall.
Stand: 10. September 2026. Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts-, Pflege- oder Leistungsberatung.
Redaktion und Aktualisierung
Herausgeber: Pflege-Schätzle Redaktion
Prüfgrundlage: Aktuelle Veröffentlichungen des Bundesgesundheitsministeriums.
Letzte Prüfung: 10. September 2026
Verantwortlich für Aktualisierungen: Pflege-Schätzle
Es hat keine gesonderte juristische oder medizinische Prüfung durch eine externe Rechtsanwaltskanzlei, Ärztin, einen Arzt oder eine Pflegefachkraft stattgefunden. Der Inhalt dient der allgemeinen Orientierung.
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