Für den Pflegegrad zählt, welche Auswirkungen gesundheitliche Einschränkungen auf die Selbstständigkeit im Alltag haben.
Pflegegrad 1 ist der niedrigste der fünf Pflegegrade. Er wird festgestellt, wenn die Selbstständigkeit oder Fähigkeiten eines Menschen gering beeinträchtigt sind und in der Pflegebegutachtung 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte erreicht werden. Voraussetzung ist außerdem, dass der Hilfebedarf voraussichtlich mindestens sechs Monate besteht.
Auch bei Pflegegrad 1 gibt es bereits Leistungen der Pflegeversicherung. Dazu gehören insbesondere der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich, Pflegehilfsmittel, Pflegeberatung und unter Voraussetzungen Zuschüsse zur Anpassung des Wohnumfelds. Reguläres Pflegegeld gibt es dagegen noch nicht. Pflegegrad 1 gehört zum übergeordneten System der Pflegegrade 1 bis 5.
Pflegegrad 1 beschreibt eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten. Die betroffene Person kann viele Dinge noch selbst erledigen, benötigt in einzelnen Bereichen aber bereits wiederkehrende Unterstützung, Anleitung oder mehr Sicherheit.
Der Pflegegrad sagt dabei nicht aus, dass jemand eine bestimmte Krankheit haben muss oder täglich eine bestimmte Zahl von Stunden gepflegt werden muss. Entscheidend ist, wie selbstständig der Alltag tatsächlich bewältigt werden kann.
Ein Mensch kann beispielsweise körperlich noch recht mobil sein, aber zunehmend Schwierigkeiten bei Orientierung, Tagesstruktur oder dem selbstständigen Umgang mit gesundheitlichen Anforderungen haben. Umgekehrt können auch körperliche Einschränkungen dazu führen, dass einzelne Tätigkeiten nicht mehr zuverlässig ohne Unterstützung gelingen.
Für den Pflegegrad zählt, welche Auswirkungen gesundheitliche Einschränkungen auf die Selbstständigkeit im Alltag haben.
Die früheren Pflegestufen wurden zum 1. Januar 2017 durch fünf Pflegegrade ersetzt. Eine frühere Pflegestufe 1 und der heutige Pflegegrad 1 dürfen deshalb nicht einfach gleichgesetzt werden. Die heutigen Pflegegrade beruhen auf einem anderen Begutachtungssystem, bei dem die Selbstständigkeit wesentlich umfassender bewertet wird.
Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung liegt vor, wenn gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten bestehen und deshalb Hilfe durch andere Menschen erforderlich ist. Diese Einschränkungen müssen auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, bestehen.
Für Pflegegrad 1 muss die Begutachtung außerdem einen Gesamtwert von mindestens 12,5 und weniger als 27 Punkten ergeben. Erst das Zusammenspiel aus dauerhaftem Hilfebedarf und der Bewertung der Selbstständigkeit führt zur Einstufung.
Es gibt keine einzelne Tätigkeit, die ein Mensch für Pflegegrad 1 zwingend nicht mehr können muss. Die Einstufung entsteht aus dem Gesamtbild. Eine Person kann beispielsweise noch selbstständig gehen und essen, aber bei anderen alltäglichen Anforderungen Unterstützung benötigen.
Relevant können unter anderem Schwierigkeiten beim Aufstehen und Bewegen, bei Orientierung und Kommunikation, der Selbstversorgung, dem Umgang mit Medikamenten oder Therapien sowie bei der Gestaltung des Tagesablaufs sein.
Es gibt keine feste Liste. Weder eine bestimmte Diagnose noch das Alter führen automatisch zu Pflegegrad 1. Entscheidend sind die tatsächlichen Folgen einer Erkrankung oder Beeinträchtigung für die Selbstständigkeit.
Chronische Erkrankungen, beginnende kognitive Veränderungen, psychische Beeinträchtigungen oder körperliche Einschränkungen können grundsätzlich eine Rolle spielen. Ob daraus Pflegegrad 1 entsteht, entscheidet jedoch erst die individuelle Begutachtung.
Für Pflegegrad 1 sind 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte erforderlich. Unterhalb von 12,5 Punkten liegt grundsätzlich noch kein Pflegegrad vor.
Die Gesamtpunktzahl entsteht nicht dadurch, dass einzelne Unterstützungsstunden gezählt werden. Stattdessen werden verschiedene Lebensbereiche bewertet und unterschiedlich gewichtet.
Wie die einzelnen Module, Kriterien und Gewichtungen funktionieren und wie daraus die Gesamtpunktzahl entsteht, erklären wir ausführlich im Ratgeber zur Pflegegrad-Einstufung.
Bei gesetzlich Versicherten führt die Begutachtung in der Regel der Medizinische Dienst durch. Bei privat Pflegeversicherten erfolgt sie üblicherweise durch MEDICPROOF. Bewertet wird, in welchem Umfang die pflegebedürftige Person ihren Alltag noch selbstständig bewältigen kann.
Das Begutachtungsinstrument berücksichtigt sechs zentrale Bereiche:
Für die Begutachtung ist es hilfreich, den normalen Alltag möglichst konkret zu beschreiben. Angehörige sollten nicht nur sagen, dass „es irgendwie noch geht“, wenn tatsächlich regelmäßig erinnert, angeleitet oder unterstützt werden muss.
Praktischer Tipp: Notieren Sie einige Tage vor dem Begutachtungstermin konkrete Situationen: Was gelingt selbstständig? Wo muss erinnert oder angeleitet werden? Wann ist aktive Hilfe nötig? Solche Beispiele sind meist aussagekräftiger als allgemeine Formulierungen.
Pflegegrad 1 eröffnet bereits mehrere Leistungen der Pflegeversicherung. Ihr Schwerpunkt liegt auf früher Entlastung, Beratung, Sicherheit und dem Erhalt der Selbstständigkeit. Die Leistungsstruktur unterscheidet sich jedoch deutlich von den Pflegegraden 2 bis 5.
| Leistung | Umfang | Einordnung |
|---|---|---|
| Entlastungsbetrag | Bis zu 131 Euro monatlich | Zweckgebundene Kostenerstattung für bestimmte anerkannte oder zugelassene Unterstützungsleistungen. |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | Bis zu 42 Euro monatlich | Für geeignete zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bei entsprechendem Bedarf. |
| Technische Pflegehilfsmittel | Bei Bedarf | Versorgung beziehungsweise häufig leihweise Überlassung; unter Voraussetzungen kann eine Zuzahlung entstehen. |
| Wohnumfeldverbesserung | Bis zu 4.180 Euro je Maßnahme | Zuschuss, wenn die Maßnahme die Pflege erleichtert oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglicht. |
| Digitale Pflegeanwendungen | Bis zu 40 Euro monatlich | Für geeignete bewilligte digitale Pflegeanwendungen; ergänzende Unterstützungsleistungen können zusätzlich möglich sein. |
| Pflegeberatung und Pflegekurse | Anspruch vorhanden | Unterstützung bei Organisation, Versorgung und praktischen Fragen; keine freie Geldleistung. |
| Vollstationäre Pflege | 131 Euro monatlich | Zuschuss bei gewählter vollstationärer Versorgung; weitere Heimkosten bleiben bestehen. |
Bei Pflegegrad 1 gilt außerdem eine Besonderheit: Der Entlastungsbetrag kann auch für Leistungen eines zugelassenen ambulanten Pflegedienstes im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung eingesetzt werden. Dazu kann beispielsweise Unterstützung beim Duschen oder Baden gehören.
Pflegegrad 1 bedeutet nicht nur einen Geldbetrag. Beratung, Hilfsmittel und konkrete Entlastung können ebenso wichtig sein.
Eine frei verfügbare monatliche Geldleistung gibt es bei Pflegegrad 1 nicht. Der Entlastungsbetrag sowie Zuschüsse und Erstattungen folgen jeweils eigenen Regeln. Deshalb sollten die verschiedenen Leistungen nicht einfach zu einer vermeintlichen monatlichen Geldsumme addiert werden.
Alle wichtigen Beträge, Auszahlungsformen und Besonderheiten haben wir auf der Spezialseite Pflegegrad 1: Wie viel Geld gibt es? zusammengefasst.
Der Entlastungsbetrag kann unter den jeweiligen Voraussetzungen auch für hauswirtschaftliche Unterstützung eingesetzt werden. Angehörige dürfen selbstverständlich selbst im Haushalt helfen, können diese Hilfe aber nicht automatisch mit der Pflegekasse abrechnen.
Welche Regeln für Tochter, Sohn, private Helfer, anerkannte Dienste und Nachbarschaftshilfe gelten, erklärt der Ratgeber zur Haushaltshilfe bei Pflegegrad 1.
Pflegende Angehörige erhalten bei Pflegegrad 1 kein reguläres Pflegegeld. Trotzdem können sie durch finanzierte Entlastungsangebote, Pflegekurse und Beratung unterstützt werden. In einer akut aufgetretenen Pflegesituation kann für beschäftigte nahe Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen außerdem Pflegeunterstützungsgeld infrage kommen.
Diese Angehörigenperspektive vertieft unsere Seite zu Geldleistungen für Angehörige bei Pflegegrad 1.
Pflegegrad 1 besitzt eine andere Leistungsstruktur als die höheren Pflegegrade. Einige Leistungen, die viele Familien mit Pflegebedürftigkeit verbinden, beginnen grundsätzlich erst ab Pflegegrad 2.
Diese Abgrenzung bedeutet nicht, dass bei Pflegegrad 1 keine Unterstützung möglich wäre. Gerade der Entlastungsbetrag, Beratung, Hilfsmittel und Wohnraumanpassungen sollen frühzeitig helfen, Selbstständigkeit möglichst lange zu erhalten.
Streng genommen wird nicht gezielt Pflegegrad 1 beantragt. Beantragt wird die Feststellung der Pflegebedürftigkeit beziehungsweise die Einstufung in einen Pflegegrad. Welcher Pflegegrad anschließend festgestellt wird, ergibt sich aus der Begutachtung.
Der Antrag wird bei der zuständigen Pflegekasse gestellt. Diese ist bei gesetzlich Versicherten an die Krankenkasse angegliedert. Privat Versicherte wenden sich an ihr privates Pflegeversicherungsunternehmen.
Der Antrag kann zunächst formlos angestoßen werden. Anschließend organisiert die Pflegekasse beziehungsweise das Versicherungsunternehmen die weitere Prüfung und Begutachtung.
Den vollständigen Ablauf vom ersten Kontakt bis zum Bescheid erklärt unsere Anleitung Pflegegrad beantragen – Schritt für Schritt.
Frau M. lebt weiterhin allein und kann sich innerhalb ihrer Wohnung selbstständig bewegen. Auch Ankleiden und Essen gelingen überwiegend ohne Hilfe. In den vergangenen Monaten fällt es ihr jedoch zunehmend schwer, ihren Alltag zuverlässig zu strukturieren.
Sie vergisst häufiger Termine und Mahlzeiten, benötigt Erinnerungen bei Medikamenten und schafft Einkäufe nicht mehr zuverlässig allein. Ihre Tochter telefoniert täglich mit ihr, erstellt einen Wochenplan und begleitet sie regelmäßig bei wichtigen Erledigungen.
Ob daraus tatsächlich Pflegegrad 1 entsteht, lässt sich aus diesem Beispiel allein nicht ableiten. Entscheidend ist die vollständige Begutachtung. Das Beispiel zeigt jedoch, dass Pflegebedürftigkeit nicht erst beginnt, wenn ein Mensch umfassende Hilfe bei der Körperpflege benötigt.
Manche Menschen benötigen vor allem Erinnerung und Orientierung, andere praktische Unterstützung oder mehr Sicherheit im Alltag.
Ein Pflegegrad ist keine unveränderliche Einstufung. Nimmt die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit deutlich zu, kann eine erneute Begutachtung beziehungsweise Höherstufung sinnvoll sein.
Hinweise können beispielsweise sein, dass Unterstützung bei Körperpflege oder Mobilität zunehmend erforderlich wird, Orientierung und Tagesstruktur deutlich schwieriger werden, gesundheitliche Anforderungen nicht mehr selbstständig bewältigt werden können oder Angehörige wesentlich häufiger eingreifen müssen.
Dann sollte nicht nur geprüft werden, ob ein höherer Pflegegrad möglich ist. Auch die gesamte Versorgung zu Hause kann neu betrachtet werden.
Bei Pflegegrad 1 reichen häufig einzelne Hilfen, Angehörigenunterstützung und Entlastungsangebote aus. Entwickelt sich daraus jedoch ein umfangreicher täglicher Betreuungsbedarf, können weitere Bausteine notwendig werden – beispielsweise ein ambulanter Pflegedienst, zusätzliche Alltagshilfe oder eine längerfristige Betreuung im eigenen Zuhause.
Eine im Haushalt lebende Betreuungskraft kann bei entsprechendem Bedarf beispielsweise bei Haushalt, Mahlzeiten, Tagesstruktur, Mobilität und Alltagsbegleitung unterstützen. Medizinische Behandlungspflege gehört dagegen nicht zu ihren Aufgaben.
Wie eine solche Versorgung grundsätzlich organisiert wird, erklären wir auf unserer Seite zur 24-Stunden-Pflege und Betreuung zu Hause. Pflegegrad 1 allein bedeutet ausdrücklich nicht, dass eine solche Betreuungsform erforderlich ist.
Wenn die bisherige Unterstützung nicht mehr ausreicht und Sie eine umfassendere Betreuung zu Hause prüfen möchten, können Sie uns Ihre Situation unverbindlich schildern.
Pflegegrad 1 liegt bei einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten und einem Begutachtungsergebnis von 12,5 bis unter 27 Punkten vor. Auch dieser niedrigste Pflegegrad eröffnet bereits konkrete Leistungen – insbesondere den Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel, Beratung und unter Voraussetzungen Zuschüsse zur Wohnraumanpassung.
Reguläres Pflegegeld gibt es bei Pflegegrad 1 dagegen noch nicht. Entscheidend ist deshalb, die vorhandenen Leistungen gezielt zu nutzen, Veränderungen im Alltag aufmerksam zu beobachten und bei zunehmendem Unterstützungsbedarf eine erneute Einschätzung vorzunehmen.
Für Pflegegrad 1 sind 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte in der Pflegebegutachtung erforderlich. Unterhalb von 12,5 Punkten wird grundsätzlich kein Pflegegrad festgestellt.
Zu den wichtigsten Leistungen gehören der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich, Pflegeberatung, Pflegekurse, Pflegehilfsmittel und unter Voraussetzungen Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Weitere besondere Leistungen können abhängig von der Versorgungssituation hinzukommen.
Nein. Reguläres Pflegegeld beginnt grundsätzlich erst ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 stehen stattdessen vor allem zweckgebundene Leistungen und Unterstützungsangebote zur Verfügung.
Es gibt keine feste Liste von Krankheiten. Entscheidend sind nicht Diagnose oder Alter allein, sondern die daraus entstehenden Einschränkungen der Selbstständigkeit und Fähigkeiten im Alltag.
Es gibt keine einzelne Tätigkeit, die zwingend unmöglich sein muss. Entscheidend ist das Gesamtbild aus mehreren bewerteten Lebensbereichen und die daraus erreichte Gesamtpunktzahl.
Man beantragt nicht gezielt Pflegegrad 1, sondern die Feststellung der Pflegebedürftigkeit bei der zuständigen Pflegekasse beziehungsweise dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen. Welcher Pflegegrad festgestellt wird, ergibt sich anschließend aus der Begutachtung.
Der Entlastungsbetrag kann unter den entsprechenden Voraussetzungen auch für hauswirtschaftliche Unterstützungsangebote eingesetzt werden. Welche Anbieter oder Helfer abrechnen können, hängt teilweise vom jeweiligen Landesrecht ab.
Nein. Die früheren Pflegestufen wurden 2017 durch Pflegegrade ersetzt. Die beiden Systeme beruhen auf unterschiedlichen Begutachtungsverfahren und dürfen nicht einfach gleichgesetzt werden.
Ein Pflegegrad schließt eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht aus. Entscheidend ist die individuelle gesundheitliche und berufliche Situation. Der Pflegegrad beschreibt den Unterstützungsbedarf im Alltag, nicht automatisch die Erwerbsfähigkeit.
Nein. Pflegegrad 1 besteht weiterhin als niedrigster der fünf Pflegegrade. Maßgeblich sind die aktuell geltenden Voraussetzungen und Leistungen der Pflegeversicherung.
Wenn die Selbstständigkeit dauerhaft weiter abnimmt, sollten die Veränderungen dokumentiert und eine erneute Begutachtung beziehungsweise Höherstufung bei der Pflegekasse geprüft werden.
Die Angaben zu Voraussetzungen, Einstufung und Leistungen wurden anhand aktueller Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Gesundheit geprüft. Maßgeblich bleiben die gesetzlichen Regelungen und die Entscheidung der zuständigen Pflegeversicherung im individuellen Fall.
Stand: 10. September 2026. Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts-, Pflege- oder Leistungsberatung.

