Hilfreich ist eine konkrete Frage: Welche notwendigen Wege können nicht mehr ausreichend und sicher zu Fuß bewältigt werden?
Ein Senioren-Elektromobil kann Menschen mit deutlich eingeschränkter Gehfähigkeit helfen, wichtige Wege im näheren Wohnumfeld wieder selbstständiger zu bewältigen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die gesetzliche Krankenkasse – beispielsweise die AOK – ein Elektromobil als Hilfsmittel übernehmen.
Entscheidend sind weder das Alter noch ein bestimmter Pflegegrad. Maßgeblich ist, ob das Elektromobil für den individuellen Mobilitätsausgleich erforderlich und geeignet ist und von der versicherten Person sicher genutzt werden kann. Hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen wichtig sind, wie der Antrag abläuft, welche Rolle 6-km/h-Kassenmodelle spielen und welche Zuzahlung entstehen kann.
Die gesetzliche Krankenversicherung kann ein Elektromobil übernehmen, wenn es im konkreten Fall erforderlich ist, um eine erhebliche Einschränkung der Mobilität auszugleichen. Eine zentrale gesetzliche Grundlage der Hilfsmittelversorgung ist § 33 SGB V.
Ein Elektromobil soll dabei helfen, notwendige Wege im näheren Wohnumfeld wieder selbstständig zu bewältigen. Dazu können beispielsweise Wege zu Geschäften, Arztpraxen oder andere alltägliche Ziele im Nahbereich gehören.
Eine eingeschränkte Gehfähigkeit allein führt nicht automatisch zur Bewilligung eines Elektromobils. Die Krankenkasse prüft, welcher Mobilitätsbedarf besteht und welche Versorgung dafür erforderlich, geeignet und wirtschaftlich ist.
Hilfreich ist eine konkrete Frage: Welche notwendigen Wege können nicht mehr ausreichend und sicher zu Fuß bewältigt werden?
Elektromobile gehören im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands zur Produktgruppe 18 „Kranken-/Behindertenfahrzeuge“. Bei der Versorgung spielen insbesondere die Mobilitätseinschränkung, der notwendige Einsatzbereich und die sichere Bedienbarkeit eine Rolle.
| Prüfpunkt | Was damit gemeint ist |
|---|---|
| Deutliche Gehbeeinträchtigung | Notwendige Wege im näheren Umfeld können zu Fuß nicht mehr ausreichend bewältigt werden. |
| Elektromobil ist erforderlich | Eine andere geeignete Versorgung reicht für den notwendigen Mobilitätsausgleich nicht aus. |
| Sichere Bedienung | Lenken, Bremsen sowie Ein- und Aussteigen müssen ausreichend sicher möglich sein. |
| Orientierungsfähigkeit | Die Person muss Umgebung und Verkehrssituationen ausreichend wahrnehmen und beurteilen können. |
| Geeigneter Einsatzbereich | Das Elektromobil muss für die tatsächlich notwendigen Wege zweckmäßig sein. |
Auch praktische Punkte sollten vor der Versorgung geklärt werden: Gibt es einen geeigneten Abstellplatz? Kann der Akku dort geladen werden? Ist der Hauseingang mit dem Fahrzeug erreichbar? Solche Fragen entscheiden mit darüber, ob die Versorgung im Alltag tatsächlich funktioniert.
Reicht für den individuellen Bedarf beispielsweise bereits eine einfachere Gehhilfe, kann zunächst ein Rollator infrage kommen. Welche Versorgung erforderlich ist, hängt aber immer von der konkreten Mobilitätssituation ab.
Nein. Ein Pflegegrad ist für die Versorgung mit einem Elektromobil durch die gesetzliche Krankenkasse nicht grundsätzlich erforderlich. Entscheidend ist der medizinisch und funktionell begründete Hilfsmittelbedarf.
Das gilt auch für häufige Fragen wie „Elektromobil Pflegegrad 1“, „Elektromobil Pflegegrad 2“ oder „Elektromobil Pflegegrad 3“. Der Pflegegrad entscheidet nicht darüber, ob die Krankenkasse ein Elektromobil bewilligt.
Umgekehrt entsteht durch einen vorhandenen Pflegegrad kein automatischer Anspruch. Auch bei Pflegegrad 2 oder 3 muss das Elektromobil im konkreten Fall erforderlich und geeignet sein.
Einen Überblick über die unterschiedlichen Hilfsmittelarten und Zuständigkeiten finden Sie in unserem Ratgeber zu Pflegehilfsmitteln.
Die Krankenkasse finanziert nicht automatisch ein frei ausgewähltes Seniorenmobil aus dem Handel. Bei einer bewilligten Hilfsmittelversorgung geht es um ein Fahrzeug, das den anerkannten Bedarf ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich erfüllt.
Im Hilfsmittelverzeichnis gibt es verschiedene Elektromobil-Ausführungen, darunter drei- und vierrädrige Modelle sowie besondere Ausführungen. Welches Fahrzeug geeignet ist, hängt von Mobilitätsbedarf, Körpermaßen, Einsatzgebiet und sicherer Bedienbarkeit ab.
Eine Hilfsmittelnummer beziehungsweise die Einordnung in die Hilfsmittelversorgung ist für die praktische Kassenversorgung bedeutsam. Sie bedeutet jedoch nicht, dass allein aufgrund einer Produktnummer automatisch Anspruch auf genau dieses Modell besteht.
Ein Elektromobil ist außerdem nicht mit jedem Rollstuhl gleichzusetzen. Welche Mobilitätshilfe passt, hängt unter anderem davon ab, wie gut eine Person sitzen, umsetzen und das jeweilige Fahrzeug steuern kann.
Warum werden häufig 6-km/h-Modelle genannt? In vielen vertraglich geregelten Kassenversorgungen – darunter auch AOK-Verträge – sind Elektromobile mit bis zu 6 km/h als Standardversorgung vorgesehen.
Die Geschwindigkeit allein entscheidet jedoch nicht über die Kostenübernahme. Auch ein 6-km/h-Modell wird nur übernommen, wenn die Voraussetzungen für die Hilfsmittelversorgung erfüllt sind.
Mehr Geschwindigkeit, besondere Reichweite oder Komfortausstattung können über die notwendige Versorgung hinausgehen.
Wer ein schnelleres Modell, besondere Ausstattung oder ein bestimmtes Wunschfahrzeug möchte, sollte deshalb vorab klären, welche zusätzlichen Kosten selbst zu tragen wären. Ein eigenständig privat gekauftes Elektromobil wird nicht automatisch nachträglich von der Krankenkasse erstattet.
Bei der AOK erfolgt die Hilfsmittelversorgung über Vertragspartner wie Sanitätshäuser und andere zugelassene Leistungserbringer. Die konkreten Vertragsbedingungen können sich zwischen den regionalen AOKs unterscheiden.
Nicht vorschnell selbst kaufen: Wenn eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse angestrebt wird, sollte zuerst der vorgesehene Versorgungsweg geklärt werden. Ein selbst gekauftes Wunschmodell wird nicht automatisch nachträglich erstattet.
In der praktischen Hilfsmittelversorgung wird häufig mit einer ärztlichen Verordnung gearbeitet. Auch die AOK weist Versicherte bei ihrem üblichen Versorgungsweg nach einer ärztlichen Hilfsmittelverordnung an einen Vertragspartner weiter.
Rechtlich ist eine vertragsärztliche Verordnung jedoch nicht ausnahmslos bei jeder Hilfsmittelbeantragung zwingend. Nach § 33 Abs. 5a SGB V ist sie insbesondere dann erforderlich, wenn eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Je nach Versorgungsweg kann die Krankenkasse außerdem entsprechende Unterlagen verlangen.
Für Familien ist daher vor allem wichtig, welche Unterlagen die eigene Krankenkasse und der zuständige Vertragspartner für die konkrete Elektromobilversorgung benötigen.
Eine ärztliche Verordnung sollte den tatsächlichen Mobilitätsbedarf nachvollziehbar machen. Hilfreich können insbesondere Angaben dazu sein, welche notwendigen Wege nicht mehr bewältigt werden können, warum eine andere Versorgung nicht ausreicht und welches Mobilitätsziel erreicht werden soll.
Bei einem zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse abgegebenen, nicht zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel leisten volljährige Versicherte grundsätzlich die gesetzliche Zuzahlung. Sie beträgt 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro. Sie kann außerdem nicht höher sein als die tatsächlichen Kosten des Mittels.
Besteht eine gültige Zuzahlungsbefreiung, kann diese gesetzliche Zuzahlung entfallen.
Davon zu unterscheiden sind Mehrkosten. Entscheidet sich die versicherte Person für eine Ausstattung oder ein Wunschmodell, das über die medizinisch notwendige Versorgung hinausgeht, können zusätzliche Kosten entstehen. Diese freiwilligen Mehrkosten sind nicht auf 10 Euro begrenzt.
| Kostenart | Einordnung |
|---|---|
| Gesetzliche Zuzahlung | 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro |
| Zuzahlungsbefreiung | Bei gültiger Befreiung kann die gesetzliche Zuzahlung entfallen |
| Wunsch- oder Mehrkosten | Können zusätzlich entstehen und sind nicht auf 10 Euro begrenzt |
| Privater Kauf | Wird ohne vorher geklärten Versorgungsweg nicht automatisch erstattet |
Nicht zwingend. Nach § 33 SGB V können Krankenkassen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Elektromobile eignen sich zudem grundsätzlich für eine wiederverwendbare Versorgung.
Je nach Vertrag kann das Fahrzeug deshalb als Kassenversorgung bereitgestellt werden, ohne dass es in das Eigentum der versicherten Person übergeht. Auch Wartung, Reparatur, Zubehör oder Austausch richten sich nach dem jeweiligen Versorgungsvertrag.
Bei der Übergabe sollte daher geklärt werden, wer bei einem technischen Defekt zuständig ist und welche Leistungen zur Versorgung gehören.
Bei einer Ablehnung sollte zunächst die konkrete Begründung geprüft werden. Eine Ablehnung bedeutet nicht automatisch, dass ein Elektromobil grundsätzlich ungeeignet ist.
Besprechen Sie den Ablehnungsgrund bei Bedarf mit der behandelnden Praxis und dem zuständigen Leistungserbringer. Soll gegen einen Bescheid vorgegangen werden, sind die Rechtsbehelfsbelehrung und die darin genannten Fristen maßgeblich.
Weitere Lösungen rund um Mobilität und Sicherheit im Alltag ordnen wir im Ratgeber zu technischen Hilfsmitteln ein.
Ein Senioren-Elektromobil kann von der Krankenkasse beziehungsweise der AOK übernommen werden, wenn es für den individuellen Mobilitätsausgleich erforderlich und geeignet ist. Ein bestimmter Pflegegrad ist dafür nicht Voraussetzung.
Für die Kassenversorgung sind medizinischer Bedarf, sichere Bedienung und eine wirtschaftliche Versorgung entscheidend. Bei vielen Vertragsversorgungen spielen Elektromobile bis 6 km/h eine zentrale Rolle. Die Geschwindigkeit allein begründet jedoch keinen Anspruch.
Wer eine Kostenübernahme anstrebt, sollte zuerst den Bedarf klären, die erforderlichen medizinischen Unterlagen vorbereiten, einen Vertragspartner nutzen und die Entscheidung der Krankenkasse abwarten, bevor ein Elektromobil privat gekauft wird.
Wenn ein Elektromobil den Alltag zwar erleichtert, die selbstständige Versorgung zu Hause aber zunehmend schwerfällt, kann auch eine osteuropäische Pflegekraft eine mögliche Lösung sein. Sie kann im Rahmen der häuslichen Betreuung bei Alltag, Grundpflege und hauswirtschaftlicher Unterstützung entlasten, wenn es allein nicht mehr gut geht.
Wenn neben der Mobilität regelmäßig Unterstützung bei Körperpflege, Haushalt, Mahlzeiten und im Alltag benötigt wird, erfahren Sie auf unserer Übersichtsseite, wie eine Betreuung zu Hause organisiert werden kann.
Eine Kostenübernahme kann infrage kommen, wenn eine erhebliche Mobilitätseinschränkung besteht, das Elektromobil für den notwendigen Mobilitätsausgleich erforderlich und geeignet ist und von der versicherten Person sicher genutzt werden kann.
Eine Ärztin oder ein Arzt kann bei entsprechendem medizinischem Bedarf ein Elektromobil als Hilfsmittel verordnen. Ob im konkreten Versorgungsweg eine ärztliche Verordnung erforderlich ist und welche weiteren Unterlagen benötigt werden, sollte mit Krankenkasse und Leistungserbringer geklärt werden.
Nein. Ein Pflegegrad ist für die Hilfsmittelversorgung über die gesetzliche Krankenkasse nicht grundsätzlich Voraussetzung. Entscheidend ist der konkrete Hilfsmittelbedarf.
Die AOK kann ein Elektromobil übernehmen, wenn die Voraussetzungen der Hilfsmittelversorgung erfüllt sind. Die Versorgung erfolgt über Vertragspartner; einzelne Vertragsdetails unterscheiden sich je nach regionaler AOK.
Übernommen wird eine geeignete und wirtschaftliche Versorgung für den anerkannten Bedarf. Bei vielen Kassenversorgungen spielen Modelle bis 6 km/h eine zentrale Rolle. Ein bestimmtes Wunschmodell ist jedoch nicht automatisch umfasst.
Volljährige gesetzlich Versicherte zahlen grundsätzlich 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro, sofern keine Zuzahlungsbefreiung besteht. Zusätzliche freiwillige Mehrkosten für besondere Ausstattung sind davon zu unterscheiden.
Für die reguläre Kassenversorgung spielen das Hilfsmittelverzeichnis, Vertragsversorgung und geeignete Produkte eine wichtige Rolle. Eine Hilfsmittelnummer allein bedeutet aber noch keinen automatischen Anspruch auf ein bestimmtes Elektromobil.
Darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Wenn eine Kostenübernahme angestrebt wird, sollte der Versorgungsweg vor dem Kauf geklärt und die Entscheidung der Krankenkasse abgewartet werden.

