Für die Wohnberechtigung wird nicht nur die Person betrachtet, die den Antrag ausfüllt. Entscheidend ist auch, welche Personen rechtlich zum künftigen Haushalt gehören.
Stand: September 2026 · Allgemeine Einordnung für Deutschland · Angaben für Baden-Württemberg anhand aktueller Landesinformationen geprüft
Die Wohnberechtigungsschein Voraussetzungen drehen sich vor allem um drei Fragen: Wer gehört zum Haushalt, wie hoch ist das maßgebliche Haushaltseinkommen und für welche geförderte Wohnung besteht eine Wohnberechtigung? Einen Wohnberechtigungsschein – kurz WBS – erhalten Wohnungssuchende, wenn sie gemeinsam mit ihren Haushaltsangehörigen die jeweils geltenden Voraussetzungen erfüllen.
Eine einzige bundesweit gültige Netto-Einkommensgrenze gibt es nicht. Die Bundesländer arbeiten mit eigenen Wohnraumförderungsregeln und Einkommensgrenzen. Außerdem ist das für einen WBS maßgebliche Einkommen nicht einfach mit dem Monatsnetto oder Bruttojahresgehalt gleichzusetzen.
Wichtig ist außerdem: Ein WBS ist keine Zusage für eine Wohnung. Er bescheinigt zunächst die Berechtigung, eine entsprechend gebundene geförderte Mietwohnung beziehen zu dürfen. Eine passende Wohnung muss anschließend weiterhin gefunden und vom Vermieter vergeben werden.
Ein Wohnberechtigungsschein ist eine behördliche Bescheinigung darüber, dass ein Wohnungssuchender und die von der Wohnberechtigung umfassten Haushaltsangehörigen die Voraussetzungen für den Bezug einer entsprechend gebundenen geförderten Mietwohnung erfüllen.
Der WBS ist damit kein allgemeiner Zuschuss und keine Wohnungsvermittlung. Er weist gegenüber dem Vermieter nach, dass der betreffende Haushalt eine Wohnung beziehen darf, für die eine entsprechende Belegungsbindung besteht.
WBS und Sozialwohnung nicht verwechseln: Der Wohnberechtigungsschein ist der Berechtigungsnachweis. Die Sozialmietwohnung ist die konkrete geförderte Wohnung. Ein WBS reserviert keine Wohnung und verpflichtet keinen Vermieter zu einem Mietvertrag.
Für die Wohnberechtigung wird nicht nur die Person betrachtet, die den Antrag ausfüllt. Entscheidend ist auch, welche Personen rechtlich zum künftigen Haushalt gehören.
Wer einen Wohnberechtigungsschein bekommt, hängt vom jeweiligen Landesrecht und von der Förderbindung der Wohnung ab. Im Kern werden jedoch regelmäßig die Haushaltszugehörigkeit, das maßgebliche Einkommen und die passende Wohnungsgröße geprüft.
Für Baden-Württemberg gilt zusätzlich: Antragsteller müssen Wohnungssuchende sein. Wer noch nicht in Baden-Württemberg lebt, kann den Antrag grundsätzlich bei der Gemeinde stellen, in der künftig gewohnt werden soll.
Kurzantwort: Ein WBS kommt grundsätzlich infrage, wenn Sie eine entsprechend geförderte Wohnung suchen und Ihr nach den geltenden Regeln berechnetes Haushaltseinkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Weitere Voraussetzungen hängen vom Bundesland und der konkreten Förderung ab.
Bei der Wohnberechtigungsschein Einkommensgrenze entsteht häufig ein Missverständnis: Es gibt keine einzige bundesweit gültige Zahl, die einfach mit dem monatlichen Nettolohn verglichen werden kann. Die Länder haben unterschiedliche Wohnraumförderungsregeln und teilweise unterschiedliche Förderstufen.
Zusätzlich berechnet die Behörde ein maßgebliches Jahreseinkommen. Bei der Berechnung können je nach Rechtslage beispielsweise unterschiedliche Einkommensarten, Werbungskosten, Unterhaltsverpflichtungen, Freibeträge und weitere Abzüge berücksichtigt werden.
Deshalb lässt sich die Frage „Wie viel darf ich netto verdienen?“ nicht mit einer einzigen bundesweiten Zahl beantworten. Monatsnetto und das für den WBS maßgebliche Jahreseinkommen sind unterschiedliche Größen.
Für Baden-Württemberg liegen aktuell konkrete Landeswerte vor. In der allgemeinen sozialen Mietwohnraumförderung gelten derzeit folgende Einkommensgrenzen:
| Haushaltsgröße | Einkommensgrenze |
|---|---|
| 1 Person | 60.350 € pro Jahr |
| 2 Personen | 60.350 € pro Jahr |
| 3 Personen | 69.350 € pro Jahr |
| 4 Personen | 78.350 € pro Jahr |
| 5 Personen | 87.350 € pro Jahr |
| jede weitere Person | grundsätzlich + 9.000 € |
Stand September 2026: Werte der allgemeinen sozialen Mietwohnraumförderung Baden-Württemberg. Maßgeblich ist das nach dem Landeswohnraumförderungsrecht ermittelte Haushaltseinkommen. Die Tabelle ist keine einfache Brutto- oder Nettogehaltsgrenze.
Wer beispielsweise 60.000 Euro Bruttojahresverdienst erhält, kann daher nicht allein anhand dieser Zahl entscheiden, ob ein WBS möglich ist. Zunächst muss ermittelt werden, welches Jahreseinkommen die Behörde nach den geltenden Regeln tatsächlich berücksichtigt.
Je nach persönlicher Situation können Arbeitsentgelt, Rente, selbstständige Einkünfte, Unterhalt oder weitere Einnahmen für die Einkommensprüfung relevant sein.
Auch Rentner können einen Wohnberechtigungsschein erhalten. Ein bestimmtes Alter oder der Rentenbezug allein führt weder automatisch zu einem Anspruch noch zu einem Ausschluss.
Bezüge aus Renten und Pensionen können in die Einkommensermittlung einfließen. Entscheidend ist anschließend, ob das für den gesamten Haushalt ermittelte Jahreseinkommen innerhalb der geltenden Grenze liegt.
Bei einem gemeinsam einziehenden Ehepaar werden die relevanten Jahreseinkommen beider Haushaltsangehörigen berücksichtigt. Eine allein wohnende Rentnerin wird dagegen grundsätzlich als Einpersonenhaushalt betrachtet.
Gerade für ältere Menschen kann ein WBS interessant sein, wenn eine günstigere, barriereärmere oder altersgerechte geförderte Wohnung gesucht wird. Welche Wohn- und Unterstützungsform grundsätzlich passend sein kann, behandeln wir separat im Ratgeber zum betreuten Wohnen.
Für den WBS kommt es nicht einfach auf jede Person an, die irgendwann in der Wohnung übernachten oder sich dort aufhalten soll. Maßgeblich ist, wer nach dem jeweiligen Wohnraumförderungsrecht zum Haushalt gehört.
In Baden-Württemberg zählen dazu beispielsweise Ehe- und Lebenspartner sowie verschiedene Familienangehörige. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Personen gemeinsam mit dem Wohnungssuchenden in einer Haushaltsgemeinschaft leben sollen.
Eine erwachsene Tochter, die ihre Mutter regelmäßig unterstützt, aber weiterhin einen eigenen Haushalt führt, gehört deshalb nicht allein aufgrund dieser Hilfe automatisch zum WBS-Haushalt. Soll sie dauerhaft mit einziehen und gemeinsam mit der Mutter einen Haushalt führen, muss ihre Haushaltszugehörigkeit dagegen geprüft werden.
In Baden-Württemberg können auch Personen berücksichtigt werden, deren Aufnahme in den Haushalt innerhalb der nächsten sechs Monate zu erwarten ist – beispielsweise bei der Geburt eines Kindes.
Ein Wohnberechtigungsschein berechtigt nicht automatisch zum Bezug einer beliebig großen Sozialmietwohnung. Die zulässige Größe richtet sich insbesondere nach Haushaltsgröße und Förderjahr der Wohnung.
Für Wohnungen der Förderjahrgänge ab 2009 gelten in Baden-Württemberg grundsätzlich:
| Haushalt | Wohnfläche | Wohnräume |
|---|---|---|
| 1 Person | bis 45 m² | bis 2 |
| 2 Personen | bis 60 m² | bis 3 |
| 3 Personen | bis 75 m² | bis 4 |
| 4 Personen | bis 90 m² | bis 5 |
| 5 Personen | bis 105 m² | bis 6 |
Für jede weitere Haushaltsangehörige beziehungsweise jeden weiteren Haushaltsangehörigen erhöht sich die Wohnfläche bei diesen Förderjahrgängen grundsätzlich um weitere 15 m² und einen Wohnraum. Für ältere Förderjahrgänge gelten teilweise andere Vorgaben.
Die genannten Wohnflächen dürfen nach den derzeitigen Baden-Württemberg-Hinweisen zudem grundsätzlich um bis zu 5 m² überschritten werden. Maßgeblich bleibt die im konkreten Wohnberechtigungsschein ausgewiesene Berechtigung.
Pflegebedürftigkeit oder Schwerbehinderung führen nicht automatisch zu einem Wohnberechtigungsschein. Die Einkommens- und übrigen Voraussetzungen bleiben grundsätzlich relevant.
In Baden-Württemberg kann eine Schwerbehinderung jedoch konkrete Auswirkungen haben. Für Haushalte mit mindestens zwei Personen können bei schwerbehinderten Haushaltsangehörigen erhöhte Einkommensgrenzen gelten. In der aktuell veröffentlichten Tabelle liegt die Grenze für einen Zweipersonenhaushalt mit einer schwerbehinderten Person beispielsweise bei 63.900 Euro statt bei regulär 60.350 Euro.
Auch bei der angemessenen Wohnungsgröße gelten Sonderregeln. Das Land nennt unter anderem Schwerbehinderung, betreute Seniorenwohnungen, barrierefreie Sozialmietwohnungen und die Aufnahme einer Pflegeperson als mögliche Gründe für zusätzlichen Wohnraum.
Geht es nicht um einen Wohnungswechsel, sondern darum, die bestehende Wohnung für Mobilitäts- oder Pflegebedarf anzupassen, finden Sie die passenden Informationen im Ratgeber barrierefreies Wohnen: Kosten und Zuschüsse.
Der Wohnberechtigungsschein wird bei der örtlich zuständigen Behörde beantragt. In Baden-Württemberg sind grundsätzlich die Gemeinden zuständig. Wer noch nicht im Land wohnt, kann sich an die Gemeinde wenden, in der künftig gewohnt werden soll.
Seit Mai 2026 stellt Baden-Württemberg den Kommunen außerdem einen vollständigen digitalen WBS-Antrag über Service-BW zur Verfügung. Ob dieser Onlineweg am eigenen Wohnort verfügbar ist, hängt davon ab, ob die zuständige Stadt oder Gemeinde das Verfahren bereits aktiviert hat.
Für den Antrag gilt: Verwenden Sie immer das aktuelle Formular oder Onlineverfahren Ihrer zuständigen Behörde. Ein privater Ratgeber kann den amtlichen Antrag nicht ersetzen.
Welche Unterlagen benötigt werden, hängt von Haushaltszusammensetzung und Einkommensarten ab. Typischerweise verlangt die Behörde insbesondere Identitäts- und Einkommensnachweise der zu berücksichtigenden Personen.
Welche Unterlagen im konkreten Fall erforderlich sind, entscheidet die zuständige Behörde.
Der WBS schafft die Berechtigung für passende geförderte Wohnungen. Er übernimmt aber nicht die eigentliche Wohnungssuche.
Die Gültigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. In Baden-Württemberg ist ein Wohnberechtigungsschein landesweit verwendbar und maximal ein Jahr gültig.
Bei einem Umzug in eine neue Sozialmietwohnung muss in Baden-Württemberg erneut ein Wohnberechtigungsschein beantragt werden. Vor einem Mietvertragsabschluss sollte daher geprüft werden, ob der vorhandene WBS für die betreffende Wohnung noch gültig und passend ist.
Nein. Wohnberechtigungsschein und Wohngeld erfüllen unterschiedliche Aufgaben und werden unabhängig voneinander geprüft.
| Unterschied | Wohnberechtigungsschein | Wohngeld |
|---|---|---|
| Zweck | Berechtigungsnachweis für entsprechend gebundenen geförderten Wohnraum | Zuschuss zu Wohnkosten bei erfüllten Voraussetzungen |
| Automatische Wohnung? | Nein | Nein |
| Rechtsbereich | Wohnraumförderungsrecht | Wohngeldrecht |
Entscheidend sind insbesondere die Wohnungsuche, die Haushaltszugehörigkeit, das nach den geltenden Regeln berechnete Haushaltseinkommen und die Voraussetzungen für den geförderten Wohnraum. Die konkrete Prüfung richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland.
Eine bundesweit gültige Netto-Grenze gibt es nicht. Für den WBS wird ein maßgebliches Jahreseinkommen nach den jeweiligen gesetzlichen Regeln ermittelt. Dieses ist nicht mit dem monatlichen Nettolohn identisch.
In der allgemeinen sozialen Mietwohnraumförderung beträgt die derzeit geltende Grenze für einen Ein- oder Zweipersonenhaushalt 60.350 Euro maßgebliches Jahreseinkommen. Für drei Personen sind es 69.350 Euro, für vier 78.350 Euro und für fünf 87.350 Euro.
Ja. Rentner sind nicht vom WBS ausgeschlossen. Die Rente kann bei der Einkommensermittlung berücksichtigt werden. Entscheidend ist, ob das maßgebliche Haushaltseinkommen innerhalb der geltenden Grenze liegt.
Ja, sie kann Einfluss haben, begründet aber nicht automatisch einen WBS. In Baden-Württemberg können für bestimmte Mehrpersonenhaushalte mit schwerbehinderten Haushaltsangehörigen höhere Einkommensgrenzen gelten. Auch zusätzlicher Wohnraumbedarf kann berücksichtigt werden.
Nein. Ein Pflegegrad ist keine allgemeine Voraussetzung für einen Wohnberechtigungsschein. Pflegebedarf kann jedoch beispielsweise bei der Wohnungsgröße oder bei der Aufnahme einer Pflegeperson relevant werden.
Der Wohnberechtigungsschein ist in Baden-Württemberg landesweit verwendbar und maximal ein Jahr gültig.
Ja, sofern die zuständige Kommune das seit Mai 2026 vom Land bereitgestellte digitale Verfahren auf Service-BW aktiviert hat. In teilnehmenden Kommunen kann der Antrag vollständig online gestellt werden.
Die Wohnberechtigungsschein Voraussetzungen folgen einer klaren Grundlogik: Die Behörde prüft den Wohnungssuchenden, die Haushaltsangehörigen, das maßgebliche Einkommen und die Berechtigung für entsprechend geförderten Wohnraum.
Besonders wichtig ist die Einkommensberechnung. Eine einfache bundesweite Netto-Grenze gibt es nicht. Gerade Rentner, Familien und Haushalte mit unterschiedlichen Einkommensarten sollten deshalb nicht nur ihr Monatsnetto mit einer Zahl aus dem Internet vergleichen.
Für Baden-Württemberg stehen 2026 konkrete Landeswerte zur Verfügung. Verbindlich prüft den Anspruch trotzdem immer die zuständige Gemeinde anhand des konkreten Haushalts und der geltenden Förderbedingungen.
Für die Angaben zu Baden-Württemberg wurden die aktuellen Informationen des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg, die gültige Tabelle der Einkommensgrenzen des Förderprogramms Wohnungsbau BW, die amtliche Broschüre zum Wohnberechtigungsschein sowie das Serviceportal Baden-Württemberg herangezogen.
Dieser Beitrag bietet allgemeine Orientierung. Wohnraumförderung und WBS-Regelungen unterscheiden sich zwischen den Bundesländern und teilweise zwischen Förderprogrammen. Verbindlich entscheidet die zuständige Behörde anhand des konkreten Haushalts und Antrags.

