Eine private Bestellung wird nicht automatisch nachträglich von der Krankenkasse bezahlt.
Wer ein Pflegebett mieten möchte, muss es nicht automatisch selbst bezahlen. Ist das Bett aus medizinischen Gründen erforderlich, kann die Krankenkasse die Versorgung übernehmen. Geht es vor allem darum, die häusliche Pflege zu erleichtern, kann unter den entsprechenden Voraussetzungen die Pflegekasse zuständig sein.
In der Praxis wird ein Pflegebett über die Kasse häufig leihweise über ein Sanitätshaus oder einen anderen Vertragspartner bereitgestellt. Deshalb sollte immer zuerst geklärt werden, ob eine Kassenversorgung möglich ist, bevor Sie selbst einen Mietvertrag abschließen.
Die gesetzliche Krankenkasse kann ein Pflegebett als Hilfsmittel bereitstellen, wenn es medizinisch notwendig ist. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Aufstehen, Liegen, Lagern oder die Versorgung in einem normalen Bett wegen einer Erkrankung oder Behinderung nicht ausreichend möglich sind.
Das bedeutet nicht automatisch, dass die Krankenkasse eine von Ihnen selbst abgeschlossene Miete bezahlt. Häufig organisiert sie die Versorgung über einen Vertragspartner. Dieser liefert das Pflegebett, baut es auf und bleibt Ansprechpartner für technische Fragen.
Das Bett wird dabei häufig leihweise überlassen und nach Ende des Bedarfs wieder abgeholt. Eigentümer bleibt der jeweilige Anbieter.
Eine private Bestellung wird nicht automatisch nachträglich von der Krankenkasse bezahlt.
Welche Kasse zuständig ist, hängt vor allem davon ab, warum das Bett benötigt wird.
| Krankenkasse | Pflegekasse | |
|---|---|---|
| Grund der Versorgung | Medizinische Notwendigkeit oder Ausgleich einer Behinderung | Erleichterung der häuslichen Pflege, Linderung von Beschwerden oder Förderung der Selbstständigkeit |
| Pflegegrad nötig? | Nein | Ja, ein anerkannter Pflegegrad |
| Unterlagen | Je nach Fall zum Beispiel ärztliche Verordnung oder geeignete Empfehlung | Antrag beziehungsweise geeignete Empfehlung und Angaben zur Pflegesituation |
| Bereitstellung | Häufig über Vertragspartner und teilweise leihweise | Technische Pflegehilfsmittel sollen möglichst vorrangig leihweise überlassen werden |
| Zuzahlung | Bei nicht zum Verbrauch bestimmten GKV-Hilfsmitteln grundsätzlich 10 %, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro | Grundsätzlich 10 %, höchstens 25 Euro; bei leihweise oder im Leasing überlassenen technischen Pflegehilfsmitteln keine Zuzahlung |
Ein Pflegegrad allein bedeutet also nicht automatisch, dass ein bestimmtes Pflegebett bewilligt wird. Umgekehrt ist für eine medizinisch notwendige Versorgung über die Krankenkasse kein Pflegegrad erforderlich.
Wer wissen möchte, welche Funktionen ein Pflegebett haben kann, worauf bei Matratze, Höhe oder Seitensicherung zu achten ist und welche Modelle grundsätzlich infrage kommen, findet diese Themen im Ratgeber Pflegebett für zu Hause. Hier geht es ausschließlich um Finanzierung und Bereitstellung. Einen übergeordneten Überblick zu Anspruch und Pflegehilfsmitteln bietet der Ratgeber Pflegehilfsmittel.
Bei einer medizinisch begründeten Versorgung kann eine ärztliche Verordnung den Bedarf dokumentieren. Das Rezept allein bedeutet aber noch nicht, dass jedes gewünschte Bett oder jede Ausstattung automatisch übernommen wird.
Seit September 2026 können entsprechend qualifizierte Pflegefachpersonen unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls bestimmte Hilfs- und Pflegehilfsmittel empfehlen. Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, sollte deshalb direkt mit der Kranken- oder Pflegekasse geklärt werden.
Vor der Lieferung sollte geklärt sein, wo das Bett steht und ob genug Raum für Pflege und Unterstützung bleibt.
Bewahren Sie Bewilligung, Unterlagen und Kontaktdaten des Vertragspartners auf. Das erleichtert spätere Fragen zu Reparatur, Wartung oder Rückgabe.
Bei der Zuzahlung muss zwischen Kranken- und Pflegeversicherung unterschieden werden.
Versorgung über die Krankenkasse: Für nicht zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel zahlen volljährige gesetzlich Versicherte grundsätzlich zehn Prozent des von der Krankenkasse übernommenen Betrags, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro. Eine bestehende Zuzahlungsbefreiung ist zu berücksichtigen.
Versorgung als technisches Pflegehilfsmittel: Hier beträgt die Zuzahlung grundsätzlich zehn Prozent der Kosten, höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel. Wird das technische Pflegehilfsmittel leihweise oder im Leasing überlassen, besteht keine Zuzahlungspflicht.
Davon zu unterscheiden sind freiwillige Mehrkosten. Wird eine Ausstattung gewünscht, die über die erforderliche Versorgung hinausgeht, können diese zusätzlichen Kosten selbst zu tragen sein.
Fragen Sie deshalb vor der Lieferung ausdrücklich: Welche Ausstattung übernimmt die Kasse? Welche Positionen sind freiwillig? Entstehen einmalige oder laufende Zusatzkosten?
Bei einer Kassenversorgung wird das Pflegebett häufig als Leihgabe bereitgestellt. Das Bett gehört dann weiterhin dem Anbieter. Wartung, Reparaturen und spätere Abholung richten sich nach dem jeweiligen Versorgungsvertrag.
Eine private Miete schließen Sie dagegen selbst mit einem Anbieter ab. Mietpreis, Mindestlaufzeit, Lieferung, Matratze, Zubehör, Reparaturen und Rückholung richten sich nach dem Vertrag.
Eine private Miete kann zum Beispiel als kurzfristige Übergangslösung sinnvoll sein. Sie sollte aber nicht aus der Annahme heraus gewählt werden, dass die Krankenkasse die Rechnung anschließend automatisch übernimmt.
Auch ein privater Kauf ist möglich. Er kann interessant sein, wenn das Bett langfristig benötigt wird oder bewusst eine Ausstattung gewünscht wird, die über die Kassenversorgung hinausgeht. Wartung und spätere Verwendung müssen dann allerdings selbst organisiert werden.
Für private Miet- oder Kaufpreise gibt es keinen einheitlichen Betrag. Modell, Mietdauer, Lieferung, Zubehör und Service können die Gesamtkosten deutlich verändern.
Wird das Pflegebett nicht mehr benötigt, sollte der Vertragspartner informiert werden. Das kann etwa nach einer Genesung, nach einem Umzug in eine stationäre Einrichtung oder nach dem Tod der versorgten Person notwendig sein.
Bei einer Leihversorgung sollten Bett und mitgeliefertes Zubehör bis zur Abholung vollständig bereitgehalten werden.
Das Bett sollte nicht eigenständig entsorgt, verkauft oder weitergegeben werden, solange es Eigentum des Anbieters ist. Klären Sie den Abholtermin und halten Sie mitgeliefertes Zubehör wie Fernbedienung oder Aufrichter bereit.
Ein Pflegebett kann das Aufstehen, Lagern und viele Handgriffe bei der Versorgung erleichtern. Wenn darüber hinaus regelmäßig Unterstützung bei Haushalt, Mahlzeiten, Tagesstruktur oder Unterstützung bei der täglichen Körperpflege benötigt wird, braucht es zusätzliche persönliche Hilfe.
Wenn ein Pflegebett einzelne Handgriffe erleichtert, im Alltag aber weiterhin regelmäßig Unterstützung bei Haushalt, Mahlzeiten, Begleitung oder Unterstützung bei der täglichen Körperpflege benötigt wird, kann eine Betreuung zu Hause zusätzlich entlasten. Mehr dazu erfahren Sie auf unserer Seite zu osteuropäischen Betreuungskräften für zu Hause. Medizinische Behandlungspflege bleibt davon klar getrennt und gehört in fachlich qualifizierte Hände.
Ein Pflegebett muss nicht automatisch privat gemietet oder gekauft werden. Bei medizinischer Notwendigkeit kann die Krankenkasse für die Versorgung zuständig sein. Bei einem anerkannten Pflegegrad kann unter den entsprechenden Voraussetzungen auch eine Versorgung als technisches Pflegehilfsmittel über die Pflegekasse möglich sein.
Da Pflegebetten häufig leihweise über Vertragspartner bereitgestellt werden, sollten Genehmigung, Anbieter, Zuzahlung und mögliche Mehrkosten geklärt sein, bevor Sie selbst einen Vertrag unterschreiben.
Wenn neben dem Pflegebett dauerhaft persönliche Unterstützung im Alltag benötigt wird, erfahren Sie auf unserer Übersichtsseite, wie eine 24-Stunden-Pflege zu Hause organisiert werden kann und welche Aufgaben Betreuungskräfte übernehmen können.
Bei medizinischer Notwendigkeit kann die Krankenkasse die Versorgung mit einem Pflegebett übernehmen. Häufig stellt ein Vertragspartner das Bett leihweise bereit. Eine selbst abgeschlossene private Miete wird dadurch nicht automatisch erstattet.
Für eine medizinisch notwendige Versorgung über die Krankenkasse ist kein Pflegegrad erforderlich. Soll das Bett als technisches Pflegehilfsmittel über die Pflegekasse bereitgestellt werden, muss ein anerkannter Pflegegrad vorliegen.
Nein. Pflegegrad 3 ist keine allgemeine Voraussetzung. Für Leistungen der Pflegekasse kann grundsätzlich bereits Pflegegrad 1 ausreichen, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine ärztliche Verordnung kann die medizinische Notwendigkeit dokumentieren. Danach wird mit der Krankenkasse beziehungsweise deren Vertragspartner geklärt, wie die Versorgung erfolgt. Ein Rezept ist noch keine automatische Bewilligung für jede gewünschte Ausführung.
Läuft die Versorgung als nicht zum Verbrauch bestimmtes Hilfsmittel über die Krankenkasse, gelten grundsätzlich zehn Prozent, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro. Bei einem technischen Pflegehilfsmittel über die Pflegekasse beträgt die Zuzahlung grundsätzlich zehn Prozent, höchstens 25 Euro. Bei leihweiser oder im Leasing erfolgender Überlassung eines technischen Pflegehilfsmittels fällt keine Zuzahlung an.
Die gesetzlichen Voraussetzungen gelten unabhängig von der einzelnen gesetzlichen Kasse. Unterschiede kann es bei Vertragspartnern und organisatorischen Abläufen geben. Deshalb sollte vor einer Bestellung direkt bei der eigenen Kranken- beziehungsweise Pflegekasse nachgefragt werden.
Ja. Dann schließen Sie selbst einen Mietvertrag mit einem Anbieter ab. Vorher sollte geprüft werden, ob eine Kassenversorgung möglich ist, damit nicht unnötig private Kosten entstehen.

