Hausnotruf steuerlich absetzbar: Wann ein Steuerabzug möglich ist
Ist ein Hausnotruf steuerlich absetzbar? Das hängt vor allem davon ab, welche Dienstleistung tatsächlich bezahlt wird. Ein Hausnotruf in der eigenen Wohnung, bei dem lediglich eine externe Servicezentrale den Alarm entgegennimmt und anschließend Angehörige, Rettungsdienst oder andere Personen verständigt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG begünstigt.
Anders kann ein Hausnotruf im betreuten Wohnen beurteilt werden, wenn eine Hilfeleistung vor Ort verbindlicher Bestandteil des Betreuungssystems ist. Entscheidend sind deshalb nicht der Notrufknopf oder der Name des Tarifs, sondern Wohnsituation, Vertrag und tatsächlicher Leistungsinhalt.
Das Wichtigste in Kürze
Ein Hausnotruf mit reiner externer Servicezentrale ist im privaten Haushalt nach BFH-Rechtsprechung nicht nach § 35a EStG begünstigt.
Entscheidend ist, wo die wesentliche Dienstleistung tatsächlich erbracht wird.
Im betreuten Wohnen kann eine andere steuerliche Beurteilung möglich sein, wenn eine Hilfeleistung vor Ort Bestandteil des Betreuungssystems ist.
Bei begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen beträgt die Steuerermäßigung 20 Prozent der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen, höchstens insgesamt 4.000 Euro pro Jahr.
Für § 35a werden eine Rechnung und die unbare Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers benötigt.
Bei § 35a sind grundsätzlich die Arbeits- beziehungsweise Dienstleistungskosten begünstigt, nicht automatisch Geräte- oder Materialkosten.
Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG sind ein eigener Prüfweg und keine automatische Ersatzlösung für einen nicht begünstigten Hausnotruf.
Zuschüsse und Erstattungen reduzieren den tatsächlich selbst getragenen Aufwand.
Wann ist ein Hausnotruf steuerlich absetzbar?
Für die steuerliche Einordnung muss zuerst geklärt werden, welche Leistung hinter dem Hausnotruf steht. Dass sich Handsender und Basisstation in der Wohnung befinden, reicht für die Steuerermäßigung nicht aus.
Situation
Wesentliche Leistung
Steuerliche Einordnung
Eigene Wohnung, externe Zentrale
Notrufannahme außerhalb des Haushalts und Alarmierung Dritter
Nach BFH keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG
Eigene Wohnung mit zusätzlichen Hilfsleistungen
Neben dem Notruf können weitere Leistungen vereinbart sein
Einzelne Leistungen anhand von Vertrag, Leistungsort und Rechnung getrennt prüfen; keine automatische Begünstigung des Hausnotrufs
Betreutes Wohnen mit Hilfe vor Ort
Notruf ist Teil eines Betreuungssystems mit verfügbarer Hilfe innerhalb der Wohnanlage
Eine Begünstigung nach § 35a kann nach BFH-Rechtsprechung möglich sein
Medizinisch erforderlicher Hausnotruf
Kosten entstehen wegen Krankheit oder Behinderung
Zusätzlich kann geprüft werden, ob die allgemeinen Voraussetzungen des § 33 EStG erfüllt sind
Für Technik, Kosten, Pflegekassenzuschuss und Beantragung gibt es einen eigenen Ratgeber zum Hausnotruf. Auf dieser Seite geht es ausschließlich um die steuerliche Einordnung. Die grundsätzliche Einordnung als Pflegehilfsmittel finden Sie im Überblick zu Pflegehilfsmitteln.
Der Vertrag ist wichtiger als der Notrufknopf
Prüfen Sie, wer den Alarm bearbeitet, welche Hilfe geschuldet wird und wo die Leistung tatsächlich stattfindet.
Warum eine externe Notrufzentrale nicht ausreicht
Der Bundesfinanzhof hat 2023 über einen typischen Hausnotruf im privaten Haushalt entschieden. Nach Auslösen des Alarms nahm eine rund um die Uhr besetzte Servicezentrale Kontakt mit der betroffenen Person auf und verständigte bei Bedarf Angehörige, Nachbarn, Pflegedienst, Hausarzt oder Rettungsdienst.
Für diese Kosten erkannte der BFH keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG an. Ausschlaggebend war, dass die wesentliche bezahlte Dienstleistung – die Rufbereitschaft, Bearbeitung des Alarms und Verständigung weiterer Personen – außerhalb des Haushalts erbracht wurde.
Der Notrufknopf selbst ändert daran nichts. Steuerlich zählt nicht nur, wo der Nutzen der Leistung ankommt, sondern wo die Dienstleistung tatsächlich erbracht wird.
Faustregel:
Nimmt eine externe Zentrale lediglich den Notruf entgegen und verständigt anschließend andere Personen oder Dienste, ist diese Hausnotrufleistung im privaten Haushalt nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung nicht nach § 35a EStG begünstigt.
Hausnotruf im betreuten Wohnen: Wann kann § 35a greifen?
Beim betreuten Wohnen kann die Situation anders aussehen. Der Bundesfinanzhof erkannte bereits 2015 ein Notrufsystem an, das Bestandteil einer Betreuungspauschale war und innerhalb einer Seniorenwohnanlage eine Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellte.
Der Unterschied zum normalen Hausnotruf mit externer Servicezentrale liegt darin, dass die Hilfe in das Wohn- und Betreuungssystem eingebunden war und innerhalb der Einrichtung erbracht werden konnte.
Betreutes Wohnen ist steuerlich ein anderer Fall
Entscheidend bleiben der konkrete Betreuungsvertrag und die tatsächlich vor Ort erbrachte Leistung.
Nicht jede Servicepauschale im betreuten Wohnen ist deshalb automatisch begünstigt. Vertrag und Rechnung sollten nachvollziehbar zeigen, welche Hilfeleistungen enthalten sind.
Wie hoch ist die Steuerermäßigung nach § 35a EStG?
Werden die Voraussetzungen für eine haushaltsnahe Dienstleistung erfüllt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer grundsätzlich um 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen, höchstens um 4.000 Euro pro Jahr.
Die 4.000 Euro sind kein eigener Hausnotruf-Freibetrag. Der Höchstbetrag gilt insgesamt für die unter § 35a Absatz 2 fallenden haushaltsnahen Dienstleistungen und entsprechenden Beschäftigungsverhältnisse.
Begünstigt sind bei § 35a grundsätzlich die Arbeits- beziehungsweise Dienstleistungskosten. Enthält eine Rechnung zusätzlich Geräte-, Material- oder andere Kostenbestandteile, sollten diese nachvollziehbar getrennt ausgewiesen sein.
Außerdem benötigen Sie eine Rechnung und müssen den Betrag unbar auf das Konto des Leistungserbringers zahlen. Eine Barzahlung erfüllt die gesetzliche Nachweisvoraussetzung nicht.
Hausnotruf als außergewöhnliche Belastung: nur gesondert prüfen
Teilweise wird empfohlen, Hausnotrufkosten alternativ als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend zu machen. Diese Möglichkeit sollte jedoch nicht als automatische Alternative dargestellt werden.
Außergewöhnliche Belastungen setzen voraus, dass Aufwendungen zwangsläufig entstehen, notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Bei krankheitsbedingten Kosten ist insbesondere die medizinische Notwendigkeit relevant.
Ein Pflegegrad oder der allgemeine Wunsch nach mehr Sicherheit führt deshalb nicht automatisch zu einem Steuerabzug. Ist der Hausnotruf wegen einer Erkrankung oder Behinderung medizinisch erforderlich, kann geprüft werden, ob die allgemeinen Voraussetzungen des § 33 EStG erfüllt sind.
Außergewöhnliche Belastungen wirken sich grundsätzlich nur aus, soweit die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen die persönliche zumutbare Belastung übersteigen. Zuschüsse und Erstattungen mindern außerdem den tatsächlich selbst getragenen Aufwand.
Wichtig:
Die bekannten BFH-Urteile zum Hausnotruf betreffen die Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Daraus folgt keine pauschale BFH-Anerkennung von Hausnotrufkosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG.
Wo trägt man Hausnotrufkosten in der Steuererklärung ein?
Die Eintragung hängt davon ab, auf welcher steuerlichen Grundlage die Kosten geltend gemacht werden sollen.
Wird eine Leistung tatsächlich nach § 35a EStG anerkannt, gehört sie in den Bereich für haushaltsnahe Dienstleistungen. Soll ein krankheits- oder behinderungsbedingter Aufwand nach § 33 EStG geprüft werden, wird er im Bereich für außergewöhnliche Belastungen erfasst.
Auf konkrete Zeilennummern sollte sich der Ratgeber nicht festlegen. Papierformulare und ELSTER können sich zwischen den Steuerjahren ändern. Maßgeblich ist die Bezeichnung in der aktuellen Einkommensteuererklärung.
Derselbe Betrag darf nicht doppelt berücksichtigt werden. § 35a schließt eine zusätzliche Steuerermäßigung aus, soweit dieselben Aufwendungen bereits als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.
Welche Unterlagen sollten Sie aufbewahren?
Vertrag und Rechnung gemeinsam aufbewahren
Beim Hausnotruf muss nachvollziehbar sein, welche Leistung tatsächlich vereinbart und bezahlt wurde.
Hausnotrufvertrag mit aktueller Leistungsbeschreibung,
Rechnungen des Anbieters,
Kontoauszüge oder andere Nachweise über die unbare Zahlung,
gegebenenfalls Aufteilung von Dienstleistungs- und Gerätebestandteilen,
Unterlagen zu Zuschüssen und Erstattungen,
bei betreutem Wohnen den Betreuungs- oder Servicevertrag,
bei einer Prüfung nach § 33 EStG geeignete Nachweise zur medizinischen Notwendigkeit.
Besonders bei Pauschaltarifen ist eine transparente Leistungsaufstellung hilfreich. Je klarer aus Vertrag und Rechnung hervorgeht, wofür bezahlt wurde, desto besser lässt sich der steuerliche Sachverhalt prüfen.
Pflegekassenzuschuss und Steuerabzug sind zwei verschiedene Dinge
Ein Zuschuss der Pflegekasse zum Hausnotruf bedeutet nicht automatisch, dass die verbleibenden Kosten steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt werden.
Auch ein Pflegegrad entscheidet nicht über § 35a EStG. Für diese Steuerermäßigung kommt es insbesondere auf die tatsächlich erbrachte Dienstleistung und ihren Bezug zum Haushalt an.
Erstattungen und Zuschüsse sollten bei jeder steuerlichen Prüfung berücksichtigt werden, weil nur der tatsächlich selbst getragene Aufwand relevant sein kann.
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Fazit: Entscheidend ist die tatsächlich erbrachte Dienstleistung
Ein Hausnotruf ist nicht allein deshalb steuerlich absetzbar, weil sich das Gerät in der eigenen Wohnung befindet. Wird der Alarm lediglich von einer externen Servicezentrale bearbeitet und werden anschließend andere Personen verständigt, scheidet die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung aus.
Im betreuten Wohnen kann die Situation anders aussehen, wenn eine vor Ort erbrachte Hilfe Bestandteil des Betreuungssystems ist. Maßgeblich bleiben der konkrete Vertrag und die tatsächliche Leistung.
Eine mögliche Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ist davon zu trennen und nur anhand der Voraussetzungen des § 33 EStG im Einzelfall zu prüfen.
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Ist ein Hausnotruf in der eigenen Wohnung steuerlich absetzbar?
Ein Hausnotruf, bei dem lediglich eine externe Servicezentrale den Alarm entgegennimmt und anschließend Dritte verständigt, ist nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung nicht als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG begünstigt.
Ist ein Hausnotruf im betreuten Wohnen steuerlich absetzbar?
Das kann möglich sein, wenn der Hausnotruf Teil eines Betreuungssystems ist, das Hilfe innerhalb der Wohnanlage sicherstellt. Der BFH hat einen solchen Fall anerkannt. Der konkrete Vertrag muss trotzdem geprüft werden.
Wie hoch ist die Steuerermäßigung nach § 35a?
Bei begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen beträgt sie grundsätzlich 20 Prozent der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen, höchstens insgesamt 4.000 Euro pro Jahr.
Kann ein Hausnotruf als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden?
Nicht automatisch. Bei medizinischer Notwendigkeit kann geprüft werden, ob die allgemeinen Voraussetzungen des § 33 EStG erfüllt sind. Die BFH-Rechtsprechung zu § 35a bedeutet nicht, dass Hausnotrufkosten generell als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
Wo werden Hausnotrufkosten in der Steuererklärung eingetragen?
Das hängt vom steuerlichen Prüfweg ab. Anerkannte haushaltsnahe Dienstleistungen gehören in den Bereich für haushaltsnahe Dienstleistungen, außergewöhnliche Belastungen in den dafür vorgesehenen Bereich. Verwenden Sie die Bezeichnungen der aktuellen Steuererklärung statt älterer Zeilennummern.
Welche Nachweise braucht man für § 35a?
Erforderlich sind insbesondere eine Rechnung und die unbare Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Beim Hausnotruf sollte zusätzlich die Leistungsbeschreibung aufbewahrt werden.
Ist der Pflegekassenzuschuss ein Beweis für die steuerliche Absetzbarkeit?
Nein. Pflegeversicherung und Einkommensteuer sind getrennte Systeme. Ein Zuschuss der Pflegekasse führt nicht automatisch zu einer Steuerermäßigung nach § 35a EStG.
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