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Hausnotruf steuerlich absetzbar: Wann ein Steuerabzug möglich ist

Ein Hausnotruf kann Angehörigen und alleinlebenden Menschen Sicherheit geben. Steuerlich zählt jedoch nicht das Gerät, sondern die konkret vereinbarte Hilfe. hausnotruf steuerlich absetzbar ist ein reiner Dienst mit externer Servicezentrale in der eigenen Wohnung regelmäßig nicht als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG. Die Zentrale nimmt den Notruf entgegen und alarmiert bei Bedarf Dritte, erbringt aber keine unmittelbare Hilfe im Haushalt.

Anders ist die Lage zu prüfen, wenn eine Person bei einem Notruf unmittelbar in die Wohnung kommt und diese Hilfe vertraglich geschuldet ist. Auch beim betreuten Wohnen kann die steuerliche Einordnung anders ausfallen. Dieser Ratgeber hilft dabei, Vertrag, Wohnform, Belege und den passenden steuerlichen Prüfweg sauber auseinanderzuhalten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein reiner Hausnotruf mit externer Zentrale ist in der eigenen Wohnung nach der BFH-Rechtsprechung nicht nach § 35a EStG begünstigt.
  • Entscheidend ist, welche Leistung der Anbieter schuldet und tatsächlich erbringt. Die Bezeichnung „Hausnotruf“ reicht nicht aus.
  • Bei haushaltsnahen Dienstleistungen beträgt die Steuerermäßigung nach Gesetzesstand 2025 20 Prozent der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro im Jahr. Sie wird direkt von der Einkommensteuer abgezogen.
  • Ein Hausnotruf im betreuten Wohnen oder ein Vertrag mit unmittelbarer Soforthilfe im Haushalt muss gesondert geprüft werden.
  • Als zweiter Weg kommen außergewöhnliche Belastungen in Betracht, wenn eine medizinische Notwendigkeit nachgewiesen ist und weitere Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für § 35a EStG brauchen Sie eine Rechnung und einen Nachweis über die unbare Zahlung. Zuschüsse und Erstattungen mindern den selbst getragenen Aufwand.

Ist ein Hausnotruf steuerlich absetzbar?

Die kurze Antwort lautet: In der eigenen Wohnung ist ein Hausnotruf mit bloßer externer Rufbereitschaft nicht als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar. Der Bundesfinanzhof stellt darauf ab, wo die wesentliche Dienstleistung erbracht wird. Eine Zentrale außerhalb des Haushalts, die nur den Notruf entgegennimmt und Rettungsdienst, Angehörige oder andere Personen verständigt, erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Das bedeutet nicht, dass jeder Vertrag mit Hausnotruf steuerlich gleich behandelt wird. Prüfen Sie zunächst die Wohnsituation und anschließend den Leistungsinhalt. Gehört zu dem Vertrag eine unmittelbar geschuldete Hilfe in der Wohnung, ist eine andere Bewertung möglich. Für die praktische Grundfrage zu Technik, Antrag und Leistungen hilft der Ratgeber Hausnotruf: Funktion, Kosten und Antrag; die steuerliche Bewertung ersetzt er bewusst nicht.

Eine Pflegekassenleistung und ein Steuerabzug sind zwei verschiedene Systeme. Ein Zuschuss der Pflegekasse ist keine steuerliche Anerkennung. Umgekehrt entsteht aus einem Pflegegrad kein automatischer Steuerabzug: Auch bei Pflegegrad 3 ist für Hausnotrufkosten stets der konkrete steuerliche Prüfweg maßgeblich.

Die folgende Übersicht dient als erste Entscheidungshilfe. Sie ersetzt keine Prüfung des einzelnen Vertrags, macht aber deutlich, warum der Einsatzort der Hilfe so wichtig ist. Besonders bei kombinierten Angeboten lohnt es sich, die monatliche Grundgebühr und mögliche Einsatzleistungen getrennt zu lesen.

Hausnotruf-Handsender neben einer neutralen Vertragsmappe.

Der Leistungsumfang im Vertrag

Der konkret geschuldete Leistungsumfang steht im Vertrag.

Wohnsituation und VertragWesentliche LeistungMöglicher steuerlicher WegWas Sie prüfen sollten
Eigene Wohnung, externe ZentraleNotrufannahme und Alarmierung DritterKeine Steuerermäßigung nach § 35a EStGVertrag: Kommt niemand unmittelbar zur Hilfe?
Eigene Wohnung, direkte Soforthilfe geschuldetHilfeleistung in der Wohnung§ 35a EStG gesondert prüfenLeistungsbeschreibung, Einsatzorganisation und Rechnung
Betreutes Wohnen, Hilfe in eigener WohneinheitDirekte Hilfe durch vor Ort verfügbares Personal§ 35a EStG kann in Betracht kommenAbgeschlossene Wohnung und vertraglicher Hilfebestandteil
Medizinisch notwendiger HausnotrufKrankheits- oder behinderungsbedingte VorsorgeAußergewöhnliche Belastung prüfenÄrztliche Unterlagen, Selbstanteil und zumutbare Belastung

Entscheidend bleibt der tatsächliche Vertragsinhalt. Ein Anbietername, ein Notrufknopf oder eine allgemeine Leistungsbeschreibung wie „Sicherheit im Alltag“ genügt für die Einordnung nicht. Bewahren Sie deshalb die Leistungsbeschreibung zusammen mit den Rechnungen auf.

Wann gilt ein Hausnotruf als haushaltsnahe Dienstleistung?

Eine haushaltsnahe Dienstleistung muss einen engen räumlichen und funktionalen Bezug zum Haushalt haben. Bei einem Hausnotruf ist daher nicht entscheidend, dass der Handsender am Handgelenk getragen wird oder die Basisstation in der Wohnung steht. Entscheidend ist die wesentliche Dienstleistung, für die Sie zahlen.

Warum die Leistung im Haushalt entscheidend ist

Erbringt eine externe Zentrale lediglich die Rufbereitschaft und vermittelt im Notfall Hilfe, findet die zentrale Leistung außerhalb des Haushalts statt. Genau diese Konstellation hat der BFH für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG abgegrenzt. Das Gerät dient zwar der Sicherheit zu Hause, die kostenpflichtige Kernleistung ist aber die Tätigkeit der externen Zentrale.

Kommt eine Hilfsperson aufgrund des Notrufs unmittelbar in die Wohnung und ist dieser Einsatz fester Vertragsbestandteil, liegt ein anderer Sachverhalt vor. Entscheidend ist nicht, ob ein Einsatz theoretisch organisiert werden kann. Der Vertrag muss erkennen lassen, welche Hilfe geschuldet ist, wer sie leistet und wie sie im Alltag erreichbar ist.

Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG beträgt 20 Prozent der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen, maximal 4.000 Euro pro Jahr. Sie mindert die festgesetzte Einkommensteuer unmittelbar. Voraussetzung sind unter anderem eine Rechnung sowie die unbare Zahlung, etwa per Überweisung oder Lastschrift. Bar gezahlte Beträge sind dafür nicht begünstigt.

Wichtig ist zudem die Abrechnung: Für die Steuerermäßigung muss der Aufwand dem Haushalt zugeordnet und nachvollziehbar belegt sein. Ist die direkte Hilfe nur Teil einer größeren, nicht aufgeschlüsselten Pauschale, kann der Nachweis schwieriger werden. Eine verständliche Leistungs- und Rechnungsaufstellung erleichtert die Zuordnung.

Allgemeine Fragen dazu, ob Betreuungskosten für Pflegebedürftige steuerlich absetzen möglich ist, behandelt ein eigener Ratgeber. Dort geht es um weitere Kostenarten; hier bleibt der Blick auf den Hausnotruf gerichtet.

Unterstützung zu Hause rechtzeitig einordnen

Ein Hausnotruf kann Sicherheit ergänzen. Wenn im Alltag regelmäßig Unterstützung nötig wird, hilft ein Überblick über Möglichkeiten der Betreuung zu Hause.

Betreuung zu Hause einordnen

Hausnotruf in der eigenen Wohnung: Reine Zentrale oder direkte Soforthilfe?

Älterer Mann in seiner Wohnung mit einem dezenten Hausnotruf-Handsender.

Wohnsituation und Leistungsinhalt prüfen

Die Wohnsituation ist neben dem Leistungsinhalt ein wichtiger Prüfpunkt.

Bei einem Hausnotruf in der eigenen Wohnung ist die Unterscheidung besonders wichtig. Ein Vertrag mit einer reinen Zentrale ist klar von einem Vertrag zu trennen, der eine direkte Soforthilfe im Haushalt verbindlich umfasst. Angehörige sollten sich nicht auf Werbebegriffe wie „Notfallhilfe“ verlassen, sondern die Leistungsbeschreibung lesen.

Was der Vertrag ausdrücklich regeln sollte

Ein Hausnotruf mit Soforthilfe ist nur dann steuerlich anders zu prüfen, wenn die unmittelbare Hilfe nicht bloß eine unverbindliche Möglichkeit ist. Klären Sie schriftlich: Wer kommt im Notfall? Ist die Hilfe in der Wohnung Bestandteil des monatlichen Entgelts? Wird zunächst nur eine externe Stelle informiert? Und welche Fälle sind vom Einsatz ausgeschlossen?

Eine vertraglich geschuldete direkte Hilfe kann etwa bedeuten, dass vor Ort verfügbares Personal nach Auslösen des Notrufs in die Wohnung kommt. Die tatsächliche Organisation bleibt wichtig: Eine einmalige Hilfeleistung, die außerhalb des Vertrags zufällig vermittelt wurde, verändert den grundlegenden Leistungsinhalt nicht. Ebenso ersetzt ein Hausnotruf keinen ambulanten Pflegedienst und keine medizinische Behandlungspflege durch Pflegefachkräfte.

Achten Sie auch auf Formulierungen zu Reaktionszeiten, Einsatzgebiet und Zuständigkeiten. Sie beschreiben, ob der Anbieter selbst eine Hilfeleistung schuldet oder lediglich eine Alarmierung organisiert. Bei Unklarheiten kann eine schriftliche Auskunft des Anbieters zum Vertragsumfang für die eigenen Unterlagen sinnvoll sein.

Prüffrage für Familien: Würde der Anbieter nach dem Vertrag selbst unmittelbare Hilfe in der Wohnung leisten oder lediglich jemanden alarmieren? Lautet die Antwort „nur alarmieren“, spricht das in der eigenen Wohnung gegen die Steuerermäßigung nach § 35a EStG.

Hausnotruf im betreuten Wohnen: Was ist anders?

Beim Hausnotruf im betreuten Wohnen kann die direkte Hilfeleistung Teil eines Wohn- und Betreuungskonzepts sein. Steuerlich relevant ist, ob die Person eine eigene abgeschlossene Wohneinheit bewohnt und ob eine unmittelbare Hilfeleistung innerhalb dieser Einheit zum verbindlichen Leistungsumfang gehört.

Eigene abgeschlossene Wohneinheit im betreuten Wohnen

Eine abgeschlossene Wohnung im betreuten Wohnen kann steuerlich weiterhin als eigener Haushalt gelten. Ist Personal bei einem Notruf verpflichtet, in diese Wohnung zu kommen und dort Hilfe zu leisten, unterscheidet sich der Sachverhalt von einer bloßen externen Notrufzentrale. Die Anerkennung nach § 35a EStG hängt dennoch vom konkreten Vertrag und der aktuellen steuerlichen Bewertung ab.

Nicht jede Servicepauschale im betreuten Wohnen ist automatisch begünstigt. Prüfen Sie, ob der Hausnotruf separat abgerechnet wird, welche Hilfe konkret enthalten ist und ob der Anteil für die unmittelbare Hilfe nachvollziehbar ausgewiesen wird. Eine pauschale Wohnleistung ohne aufschlüsselbare Dienstleistung erschwert den Nachweis.

Für die praktische Prüfung hilft es, Mietvertrag, Betreuungsvertrag und Rechnungen nebeneinanderzulegen. Daraus sollte hervorgehen, ob die Notrufhilfe ein verbindlicher Bestandteil der Betreuung ist oder lediglich eine allgemeine Bereitschaft umfasst. Die Wohnform allein entscheidet nicht über die steuerliche Behandlung.

Für Angehörige ist außerdem wichtig: Der Hausnotruf ergänzt die Sicherheit, ersetzt aber keine dauerhafte Betreuung oder Pflege. Wenn regelmäßig Unterstützung bei Mahlzeiten, Tagesstruktur oder Haushaltsführung nötig wird, sollten die vorhandenen Hilfen getrennt geplant und finanziell eingeordnet werden.

Hausnotruf als außergewöhnliche Belastung absetzen

Hausnotruf als außergewöhnliche Belastung ist ein anderer steuerlicher Prüfweg als die Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Hier geht es nicht um eine Dienstleistung im Haushalt, sondern um zwangsläufige krankheits- oder behinderungsbedingte Aufwendungen. Der Hausnotruf muss medizinisch notwendig sein; der Wunsch nach zusätzlicher Sicherheit allein genügt dafür nicht.

Medizinische Notwendigkeit und zumutbare Belastung

Hilfreich sind ärztliche Unterlagen oder andere nachvollziehbare Nachweise, aus denen hervorgeht, weshalb ein Hausnotruf aufgrund einer Erkrankung, Behinderung oder konkreten gesundheitlichen Gefährdung erforderlich ist. Ein Pflegegrad kann ein Hinweis auf Unterstützungsbedarf sein, ersetzt aber keinen Nachweis der medizinischen Notwendigkeit für diese Kosten.

Außergewöhnliche Belastungen wirken sich steuerlich nur aus, soweit die Aufwendungen die persönliche zumutbare Belastung übersteigen. Deren Höhe richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen. Das Finanzamt entscheidet über die Anerkennung im konkreten Fall. Deshalb sollten Sie Rechnung, Zahlungsnachweise, ärztliche Unterlagen und Bescheide über Erstattungen vollständig aufbewahren.

Für diesen Prüfweg ist eine saubere zeitliche Zuordnung hilfreich. Die medizinische Notwendigkeit und die abgerechneten Kosten sollten sich auf denselben Zeitraum beziehen. Auch Zuschüsse, Erstattungen oder bereits anderweitig berücksichtigte Kosten dürfen nicht noch einmal als selbst getragener Aufwand angesetzt werden.

Weitere Entlastungsmöglichkeiten für Familien werden im Ratgeber Pflege von Angehörigen steuerlich absetzen erläutert. Dort finden sich allgemeine Informationen, ohne die Einordnung des Hausnotrufs zu vermischen.

Hausnotruf in der Steuererklärung eintragen: Das sollten Sie prüfen

Bei der Frage „Hausnotruf Steuererklärung wo eintragen“ ist zuerst der richtige Prüfweg festzulegen. Anerkannte haushaltsnahe Dienstleistungen gehören in die dafür vorgesehene Kategorie der Steuererklärung. Kosten, die als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden sollen, gehören in den Bereich für entsprechende krankheits- oder behinderungsbedingte Aufwendungen.

Nennen Sie keine alte Zeilennummer aus früheren Papierformularen. Die genaue Bezeichnung und Struktur kann sich je nach Steuerjahr und ELSTER-Version ändern. Suchen Sie in der aktuellen Erklärung nach den Kategorien „haushaltsnahe Dienstleistungen“ beziehungsweise „außergewöhnliche Belastungen“ und gleichen Sie die Eingabe mit Ihren Belegen ab.

Für § 35a EStG sollten Rechnung und Zahlungsnachweis erkennen lassen, wer die Leistung erbracht hat, welcher Zeitraum abgerechnet wurde und welcher Betrag tatsächlich gezahlt wurde. Bei außergewöhnlichen Belastungen kommen zusätzlich Nachweise zur gesundheitlichen Notwendigkeit hinzu. Reichen Sie nur den Eigenanteil ein: Zuschüsse oder Erstattungen der Pflegekasse, Versicherung oder anderer Stellen reduzieren die steuerlich berücksichtigungsfähigen Kosten.

Trennen Sie die Belege nach Prüfweg, wenn beide Möglichkeiten für Sie relevant erscheinen. So bleibt nachvollziehbar, welche Kosten Sie als haushaltsnahe Dienstleistung und welche Sie wegen medizinischer Notwendigkeit prüfen lassen möchten. Derselbe selbst getragene Betrag darf nicht doppelt angesetzt werden.

Pflegegeld und Hausnotrufkosten sind ebenfalls getrennt zu betrachten. Informationen zur allgemeinen Frage Ist Pflegegeld steuerpflichtig? helfen bei der Einordnung, ersetzen aber keine Prüfung der selbst getragenen Hausnotrufkosten.

Checkliste: Diese Unterlagen brauchen Sie für die Steuererklärung

Angehörige und ältere Person sortieren Unterlagen für die Steuererklärung.

Unterlagen für die Steuererklärung sortieren

Rechnung, Zahlungsnachweis und Vertragsunterlagen erleichtern die Einordnung.

Eine vollständige Dokumentation erleichtert die Einordnung und Rückfragen des Finanzamts. Legen Sie die Unterlagen am besten direkt nach Vertragsabschluss in einer gemeinsamen Mappe ab.

Rechnung, Überweisung und erhaltene Zuschüsse

Prüfen Sie diese Punkte:

  • Liegt der vollständige Hausnotrufvertrag mit Leistungsbeschreibung vor?
  • Ist klar erkennbar, ob nur eine externe Zentrale oder direkte Hilfe im Haushalt geschuldet ist?
  • Gibt es Rechnungen mit Zeitraum, Anbieter und getrennt ausgewiesenem Leistungsanteil?
  • Können Sie die Zahlung durch Kontoauszug, Lastschrift oder Überweisung nachweisen?
  • Wurden Zuschüsse oder Erstattungen gezahlt und vom selbst getragenen Aufwand abgezogen?
  • Bei außergewöhnlichen Belastungen: Liegen medizinische Nachweise zur Notwendigkeit vor?
  • Passt die gewählte Kategorie in der aktuellen Steuererklärung zum gewählten Prüfweg?

Bewahren Sie auch Schriftwechsel über Leistungsänderungen auf. Gerade wenn ein Vertrag nachträglich um direkte Hilfe ergänzt wurde, kann der Zeitpunkt für die steuerliche Einordnung relevant sein.

Wenn neben dem Hausnotruf weitere Unterstützung zu Hause geplant wird, hilft der Überblick zu den Kosten der 24-Stunden-Pflege bei der finanziellen Orientierung.

Die steuerlichen Regelungen können sich ändern. Für die aktuelle Steuererklärung und die persönliche Einordnung sind die Angaben der Finanzverwaltung und die Entscheidung des Finanzamts im Einzelfall maßgeblich.

Fazit

Ob ein Hausnotruf steuerlich absetzbar ist, entscheidet sich nicht am Gerät, sondern am Vertrag und an der Wohnsituation. Für die eigene Wohnung gilt eine klare Regel: Eine reine externe Servicezentrale, die nur Dritte alarmiert, ist nicht nach § 35a EStG begünstigt. Direkte, vertraglich geschuldete Hilfe im Haushalt und Leistungen im betreuten Wohnen müssen dagegen genauer geprüft werden.

Als Alternative können außergewöhnliche Belastungen relevant sein, wenn eine medizinische Notwendigkeit belegt ist. Sammeln Sie Vertrag, Rechnung, Zahlungsnachweise, Erstattungsbescheide und gegebenenfalls medizinische Unterlagen. So lässt sich der passende Steuerweg nachvollziehbar vorbereiten.

Betreuung zu Hause persönlich einordnen

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Betreuungssituation schildern

Häufige Fragen zum Hausnotruf und zur Steuererklärung

Ist ein Hausnotruf in der eigenen Wohnung steuerlich absetzbar?

Ein reiner Hausnotruf mit externer Zentrale ist in der eigenen Wohnung nicht als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG begünstigt. Die Zentrale erbringt ihre wesentliche Leistung außerhalb des Haushalts und alarmiert nur Dritte. Bei vertraglich geschuldeter unmittelbarer Hilfe in der Wohnung ist der konkrete Leistungsumfang gesondert zu prüfen.

Ist ein Hausnotruf im betreuten Wohnen steuerlich absetzbar?

Ein Hausnotruf im betreuten Wohnen kann anders einzuordnen sein, wenn die Bewohnerin oder der Bewohner eine eigene abgeschlossene Wohneinheit hat und unmittelbare Hilfe in dieser Wohnung vertraglich geschuldet ist. Entscheidend sind der Vertrag, die konkrete Hilfeleistung und die aktuelle steuerliche Bewertung; eine Servicepauschale allein genügt nicht automatisch.

Kann ich Hausnotrufkosten als außergewöhnliche Belastung absetzen?

Das ist möglich, wenn der Hausnotruf aus krankheits- oder behinderungsbedingten Gründen medizinisch notwendig ist und Sie dies nachweisen können. Steuerlich berücksichtigt wird nur der selbst getragene Aufwand, soweit er die persönliche zumutbare Belastung übersteigt. Die Entscheidung über die Anerkennung trifft das Finanzamt.

Wo trage ich Hausnotrufkosten in der Steuererklärung ein?

Die Eintragungsstelle hängt vom Prüfweg ab. Anerkannte haushaltsnahe Dienstleistungen werden in der entsprechenden Kategorie der aktuellen Steuererklärung erfasst, außergewöhnliche Belastungen im dafür vorgesehenen Bereich. Prüfen Sie die aktuelle ELSTER-Bezeichnung für Ihr Steuerjahr und verwenden Sie keine alten Zeilennummern.

Muss ich Zuschüsse der Pflegekasse bei der Steuer berücksichtigen?

Ja. Steuerlich relevant sind nur Kosten, die Sie selbst getragen haben. Zuschüsse oder Erstattungen der Pflegekasse, einer Versicherung oder anderer Stellen müssen vom Aufwand abgezogen werden. Eine Förderung durch die Pflegekasse ist nicht mit einer steuerlichen Anerkennung gleichzusetzen.

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