| Zeitraum | Spätester üblicher Zeitpunkt | Empfehlung |
|---|---|---|
| 1. Kalenderhalbjahr | bis 30. Juni | Termin möglichst im April oder Mai einplanen |
| 2. Kalenderhalbjahr | bis 31. Dezember | Termin möglichst im Oktober oder November einplanen |
Wer bei Pflegegrad 2 ausschließlich Pflegegeld bezieht und zu Hause gepflegt wird, muss einmal pro Kalenderhalbjahr einen Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI abrufen. Der Termin ist für die pflegebedürftige Person grundsätzlich kostenfrei. Er dient nicht der erneuten Einstufung des Pflegegrads, sondern soll die häusliche Pflege sichern, Angehörige unterstützen und konkrete Fragen aus dem Pflegealltag klären.
Die erste Beratung findet immer in der eigenen Häuslichkeit statt. Danach kann auf Wunsch bis einschließlich 31. März 2027 jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen, sofern die beratende Stelle die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Wer den vorgeschriebenen Beratungseinsatz nicht rechtzeitig abruft und nachweist, riskiert eine Kürzung und bei wiederholtem Versäumnis den Entzug des Pflegegeldes.
Die Pflicht betrifft Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2, die zu Hause versorgt werden und ausschließlich Pflegegeld erhalten. Das Pflegegeld setzt voraus, dass die häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist. Der regelmäßige Beratungseinsatz soll dazu beitragen, diese Versorgung fachlich zu unterstützen.
Der Besuch wird häufig als „Pflegeberatung nach § 37.3“, „Beratungsbesuch“ oder „Pflegegeld-Beratung“ bezeichnet. Bei der Terminvereinbarung sollte jedoch ausdrücklich ein Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI genannt werden. Ein allgemeines Beratungsgespräch ersetzt den vorgeschriebenen Nachweis nicht automatisch.
Der Beratungseinsatz ist keine Kontrolle, bei der der Pflegegrad neu festgestellt wird. Die beratende Pflegefachperson betrachtet zwar die aktuelle Versorgungssituation und kann auf einen gestiegenen Unterstützungsbedarf hinweisen. Eine Änderung des Pflegegrads erfolgt aber nur über ein eigenes Antrags- und Begutachtungsverfahren.
Grundlagen zur Geldleistung erklärt der Ratgeber Pflegegeld: Anspruch und Voraussetzungen.
Bei Pflegegrad 2 ist der verpflichtende Beratungseinsatz einmal pro Kalenderhalbjahr erforderlich. Damit gibt es zwei Nachweiszeiträume im Jahr:
| Zeitraum | Spätester üblicher Zeitpunkt | Empfehlung |
|---|---|---|
| 1. Kalenderhalbjahr | bis 30. Juni | Termin möglichst im April oder Mai einplanen |
| 2. Kalenderhalbjahr | bis 31. Dezember | Termin möglichst im Oktober oder November einplanen |
Wer Pflegegeld neu erhält, sollte bei der Pflegekasse nachfragen, ab welchem Halbjahr der erste Nachweis erwartet wird. Das ist insbesondere wichtig, wenn der Pflegegrad erst kurz vor Ende eines Kalenderhalbjahres bewilligt wurde oder die Leistungsart während des Jahres geändert wird.
Warten Sie nicht bis zu den letzten Tagen des Halbjahres. Pflegedienste und anerkannte Beratungsstellen können ausgelastet sein. Krankheit, Urlaub oder Terminverschiebungen können sonst dazu führen, dass der Nachweis verspätet eingeht.
Praktischer Tipp: Legen Sie direkt nach jedem Beratungseinsatz eine Erinnerung für den nächsten Halbjahreszeitraum an und notieren Sie die durchführende Stelle.
Wer ausschließlich ambulante Pflegesachleistungen eines zugelassenen Pflegedienstes bezieht, muss den Beratungseinsatz nicht als Pflegegeld-Pflichttermin nachweisen. Ein freiwilliger Beratungsbesuch kann dennoch halbjährlich in Anspruch genommen werden.
Bei einer Kombination aus anteiligem Pflegegeld und tatsächlich in Anspruch genommenen Sachleistungen eines ambulanten Pflegedienstes ist kein zusätzlicher verpflichtender Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI nachzuweisen. Eine freiwillige halbjährliche Beratung in der eigenen Häuslichkeit kann dennoch genutzt werden.
Wie Pflegegeld und Pflegedienst miteinander verrechnet werden, zeigt der Beitrag Kombinationsleistung bei Pflegegrad 2 berechnen.
Wird regelmäßig ein Teil des Sachleistungsbudgets über den Umwandlungsanspruch für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet, ohne dass ein ambulanter Pflegedienst Sachleistungen zu Hause erbringt, bleibt der halbjährliche Beratungseinsatz erforderlich. Die pflegebedürftige Person erhält weiterhin anteiliges Pflegegeld, und es besteht kein regelmäßiger pflegefachlicher Kontakt durch einen ambulanten Dienst.
Informationen zu anerkannten Angeboten und Kostenerstattung finden Sie im Ratgeber zum Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch.
Der Beratungseinsatz muss von einer dafür zugelassenen beziehungsweise anerkannten Stelle durchgeführt werden. In Betracht kommen insbesondere:
Nicht jede Pflegefachperson darf automatisch einen gültigen Beratungsnachweis ausstellen. Fragen Sie deshalb bereits bei der Terminvereinbarung, ob die Stelle Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI durchführen und den Nachweis an Ihre Pflegekasse übermitteln darf.
Der gesetzlich vorgesehene Beratungseinsatz ist für die pflegebedürftige Person grundsätzlich kostenfrei. Die Vergütung übernimmt die Pflegekasse beziehungsweise bei privat Pflegeversicherten das private Versicherungsunternehmen; bei Beihilfeberechtigten gelten die entsprechenden anteiligen Regelungen.
Für den vorgeschriebenen Beratungsbesuch dürfen normalerweise keine zusätzlichen Fahrkosten oder Hausbesuchspauschalen von der pflegebedürftigen Person verlangt werden. Klären Sie bei der Terminvereinbarung dennoch ausdrücklich, dass es sich um den über die Pflegeversicherung abgerechneten Beratungseinsatz handelt.
Für die Terminvereinbarung genügt meist ein kurzer Anruf bei einem zugelassenen Pflegedienst oder einer anerkannten Beratungsstelle. Halten Sie folgende Angaben bereit:
Fragen Sie gleichzeitig:
Der ausführliche Grundlagenartikel erklärt Zweck, Nachweis und gesetzliche Einordnung des Beratungsbesuchs.
Mehr zum Beratungsgespräch in der PflegeDer Termin orientiert sich an der tatsächlichen häuslichen Pflegesituation. Die beratende Person spricht mit der pflegebedürftigen Person und möglichst auch mit den Menschen, die regelmäßig unterstützen. Niemand muss eine perfekte Pflegesituation darstellen. Gerade Schwierigkeiten, Unsicherheiten und Überlastung gehören in das Gespräch.
Typische Themen sind:
Die Pflegefachperson kann praktische Hinweise geben, Risiken ansprechen und geeignete Maßnahmen empfehlen. Dazu können beispielsweise Hilfsmittel, Wohnraumanpassungen, ein Pflegekurs, mehr Unterstützung durch einen Pflegedienst oder eine erneute Prüfung des Pflegegrads gehören.
Eine Höherstufung erfolgt durch den Beratungseinsatz nicht automatisch. Zeigt sich jedoch, dass die Selbstständigkeit deutlich stärker eingeschränkt ist, kann ein eigener Antrag sinnvoll sein. Die zentrale Übersicht zu Pflegegrad 2 und seinen Leistungen hilft bei der weiteren Einordnung.
Ja. Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person kann bis einschließlich 31. März 2027 jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen. Die erste Beratung muss jedoch immer in der eigenen Häuslichkeit stattfinden.
Das bedeutet praktisch: Nach einem persönlichen Erstbesuch kann der nächste Termin per Video durchgeführt werden. Darauf muss wieder eine Beratung in der Häuslichkeit folgen, bevor erneut eine Videoberatung möglich ist.
Die beratende Stelle muss die technischen und datenschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Eine normale telefonische Beratung oder ein beliebiger Videoanruf ersetzt den Beratungseinsatz nicht. Fragen Sie vorab, ob die Stelle einen anerkannten Beratungseinsatz per Videokonferenz anbietet.
Aktueller Rechtsstand: Die Möglichkeit, jede zweite Beratung per Video durchzuführen, ist derzeit bis zum 31. März 2027 befristet. Vor späteren Terminen sollte geprüft werden, ob die Regel verlängert oder geändert wurde.
Nach dem Termin wird dokumentiert, dass der Beratungseinsatz stattgefunden hat. Häufig übermittelt der Pflegedienst oder die Beratungsstelle den Nachweis direkt an die Pflegekasse. Verlassen Sie sich jedoch nicht stillschweigend darauf.
Klären Sie am Ende des Gesprächs:
Bewahren Sie die Bestätigung zusammen mit den Pflegeunterlagen auf. Das erleichtert die Klärung, falls die Pflegekasse später keinen Nachweis zuordnen kann oder mehrere Angehörige die Organisation teilen.
Wurde der Beratungseinsatz versäumt, sollten Sie sofort handeln:
Fehlt der erforderliche Nachweis, kann die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen kürzen. Wird die Beratung trotz Aufforderung wiederholt nicht nachgewiesen, kann das Pflegegeld vollständig entzogen werden. Ob und welche Nachholfrist eingeräumt wird, entscheidet die zuständige Pflegekasse im konkreten Fall.
Auch ein Aufenthalt im Krankenhaus, in der Rehabilitation oder in der Kurzzeitpflege sollte frühzeitig mit der Pflegekasse abgestimmt werden. Erledigen Sie den Beratungseinsatz möglichst vor dem Aufenthalt oder klären Sie, wann er nachgeholt werden soll.
| Angebot | Zweck | Pflicht bei Pflegegrad 2? | Ergebnis |
|---|---|---|---|
| Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 | Häusliche Pflege sichern und Pflegepersonen unterstützen | Bei ausschließlichem Pflegegeldbezug einmal pro Halbjahr | Beratungsnachweis für die Pflegekasse |
| Pflegeberatung nach § 7a | Leistungen, Anträge und Versorgung planen | Freiwilliger Beratungsanspruch | Individuelle Beratung, gegebenenfalls Versorgungsplan |
| Pflegegrad-Begutachtung | Grad der Selbstständigkeit beurteilen | Nach einem Pflegegradantrag erforderlich | Gutachten und Entscheidung über den Pflegegrad |
Der Beratungseinsatz ersetzt weder eine umfassende Pflegeberatung noch eine Begutachtung. Er kann aber Hinweise liefern, welche weiteren Schritte sinnvoll sind.
Zeigt der Beratungseinsatz, dass Angehörige regelmäßig überlastet sind, nachts keine verlässliche Hilfe vorhanden ist oder der Unterstützungsbedarf deutlich zunimmt, sollte die Versorgung neu geplant werden. Möglich sind beispielsweise zusätzliche Pflegediensteinsätze, Tagespflege, anerkannte Alltagshilfen oder eine umfassendere Betreuung zu Hause.
Eine sogenannte 24-Stunden-Pflege ist dabei kein einzelner, rund um die Uhr arbeitender Dienst. Arbeitszeiten, Ruhezeiten, medizinische Behandlungspflege und Aufgaben ambulanter Dienste müssen realistisch getrennt geplant werden.
Reicht die bisherige Unterstützung zu Hause nicht mehr aus, können Sie uns die aktuelle Situation unverbindlich schildern.
Betreuungssituation schildernJa, wenn die pflegebedürftige Person zu Hause versorgt wird und ausschließlich Pflegegeld bezieht. Dann muss einmal pro Kalenderhalbjahr ein Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI stattfinden.
Bei Pflegegrad 2 ist der Pflichttermin einmal im ersten und einmal im zweiten Kalenderhalbjahr erforderlich.
Der gesetzlich vorgesehene Beratungseinsatz ist grundsätzlich kostenfrei. Die Vergütung übernimmt die Pflegekasse beziehungsweise private Pflegeversicherung.
Bis einschließlich 31. März 2027 kann auf Wunsch jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen. Die erste Beratung muss immer in der eigenen Häuslichkeit stattfinden.
Infrage kommen insbesondere zugelassene Pflegedienste, anerkannte Beratungsstellen sowie unter den gesetzlichen Voraussetzungen beauftragte Pflegefachpersonen und Pflegeberater der Pflegekassen.
Häufig übermittelt die durchführende Stelle den Nachweis direkt. Fragen Sie dennoch nach und lassen Sie sich möglichst eine Kopie oder Bestätigung geben.
Kontaktieren Sie umgehend die Pflegekasse und vereinbaren Sie einen Nachholtermin. Ohne erforderlichen Nachweis kann das Pflegegeld gekürzt und bei wiederholtem Versäumnis entzogen werden.
Nein. Der Beratungseinsatz ist keine neue Pflegegrad-Begutachtung. Die beratende Person kann jedoch empfehlen, bei deutlich verändertem Bedarf eine Höherstufung zu beantragen.
Wer bei Pflegegrad 2 ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss einmal pro Kalenderhalbjahr einen Beratungseinsatz durchführen lassen. Der Termin ist grundsätzlich kostenfrei, unterstützt die häusliche Pflege und dient zugleich als erforderlicher Nachweis gegenüber der Pflegekasse.
Planen Sie den Termin mehrere Wochen vor Ende des Halbjahres, nennen Sie bei der Anfrage ausdrücklich § 37 Abs. 3 SGB XI und klären Sie, wer den Nachweis übermittelt. Eine mögliche Videoberatung, Sonderfälle bei Kombinationsleistungen und Veränderungen der Pflegesituation sollten direkt mit der durchführenden Stelle beziehungsweise Pflegekasse abgestimmt werden.
Der Beitrag wurde anhand der gesetzlichen Regelung und aktueller Informationen zur häuslichen Pflege geprüft. Die offiziellen Quellen sind kompakt am Seitenende gebündelt und öffnen in einem neuen Tab.
Aktualität: Zuletzt redaktionell und anhand offizieller Quellen geprüft am 4. August 2026. Die Regel zur Videoberatung ist derzeit bis zum 31. März 2027 befristet. Maßgeblich ist die Entscheidung der zuständigen Pflegekasse im Einzelfall.

