Entscheidend sind der aktuelle Verfahrensstand und das tatsächliche Inkrafttreten einer neuen Regelung.
Bei der Pflegereform 2026 gibt es inzwischen einen wichtigen neuen Stand: Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) beschlossen. Damit liegen konkrete Reformpläne vor – sie sind aber noch nicht automatisch geltendes Recht.
Für Pflegebedürftige und Angehörige ist diese Unterscheidung entscheidend. Pflegegeld, Pflegegrade, Entlastungsleistungen und andere Ansprüche ändern sich nicht bereits deshalb, weil sie im Kabinettsentwurf neu geregelt werden sollen. Maßgeblich bleiben zunächst die aktuell geltenden gesetzlichen Regeln und vorhandenen Bescheide.
Dieser Überblick erklärt, was die Bundesregierung mit der Pflegereform plant, welche Punkte für die häusliche Pflege besonders wichtig sind und was Familien jetzt bereits berücksichtigen müssen. Aktualitätsstand: 12. Oktober 2026.
Wenn unabhängig von der Reform bereits heute umfangreiche Unterstützung im Alltag benötigt wird, sollte die Versorgung nicht aufgeschoben werden. Welche Möglichkeiten eine 24-Stunden-Pflege zu Hause bietet, lässt sich nach dem tatsächlichen Unterstützungsbedarf beurteilen – nicht nach möglichen künftigen Gesetzesänderungen.
Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung beschlossen. Die offizielle Bezeichnung lautet Pflegeneuordnungsgesetz, kurz PNOG.
Der Kabinettsbeschluss ist ein wichtiger Schritt im Gesetzgebungsverfahren, aber noch nicht dessen Abschluss. Mit ihm beginnt das parlamentarische Verfahren. Bundestag und gegebenenfalls Bundesrat können den Entwurf noch verändern.
Das PNOG liegt als vom Bundeskabinett beschlossener Gesetzentwurf vor. Die im Entwurf vorgesehenen Änderungen gelten deshalb noch nicht automatisch für laufende Pflegefälle.
Für Familien ist bei jeder Nachricht zur Pflegereform deshalb eine Frage besonders wichtig: Ist das bereits geltendes Recht – oder steht es bislang nur im Gesetzentwurf?
Entscheidend sind der aktuelle Verfahrensstand und das tatsächliche Inkrafttreten einer neuen Regelung.
Die folgende Übersicht trennt die aktuelle Rechtslage von zentralen Plänen des Kabinettsentwurfs.
| Thema | Was aktuell gilt | Was der Kabinettsentwurf vorsieht |
|---|---|---|
| Gesetzesstatus | Die bestehenden Regeln des SGB XI gelten weiter. | Das PNOG wurde vom Bundeskabinett beschlossen und befindet sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren. |
| Pflegegrade | Die fünf Pflegegrade und die bestehende Begutachtung gelten weiter. | Die Begutachtungssystematik soll insbesondere bei den Pflegegraden 1 bis 3 angepasst werden. Für bereits eingestufte Personen ist Bestandsschutz vorgesehen. |
| Häusliche Pflege | Pflegegeld, Pflegesachleistungen und weitere Leistungen richten sich nach der aktuellen Rechtslage. | Zentrale Leistungen der häuslichen Pflege sollen neu gebündelt und teilweise erhöht werden. |
| Pflegebegleitung | Es bestehen bereits verschiedene Beratungsangebote. | Eine neue fachliche Pflegebegleitung soll Familien frühzeitig und fortlaufend unterstützen. |
| Unterstützung im Alltag | Der Entlastungsbetrag gilt nach der bestehenden Rechtslage. | Ab Pflegegrad 2 soll ein neues Sozialraumbudget für niedrigschwellige Unterstützung zur Verfügung stehen. |
| Akute Pflegesituation | Bestehende Leistungen wie Kurzzeitpflege und andere Hilfen können nach ihren jeweiligen Voraussetzungen genutzt werden. | Ein Überbrückungsbudget soll bei akuten Pflege- und Überbrückungssituationen helfen. |
| Digitalisierung | Informationen, Anträge und Leistungsübersichten liegen bislang auf unterschiedlichen Wegen vor. | Ein digitales Pflege-Cockpit soll Informationen und Verwaltungswege bündeln. |
Einer der wichtigsten Reformbereiche betrifft die häusliche Pflege. Der Kabinettsentwurf sieht vor, bislang getrennte Leistungen stärker in neuen Budgets zu bündeln. Dadurch sollen Pflegebedürftige und Angehörige Leistungen flexibler nutzen können.
Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums sollen insbesondere die zentralen Leistungen der häuslichen Pflege – Pflegegeld und Ansprüche auf Sachleistungen ambulanter Pflege- und Betreuungsdienste – in den Pflegegraden 2 bis 5 im Zuge der Neuordnung erhöht werden.
Das bedeutet jedoch nicht, dass sich das Pflegegeld bereits heute geändert hat. Solange die neuen Vorschriften nicht wirksam in Kraft getreten sind, gelten die bisherigen Regeln weiter. Welche Pflegegeldregeln aktuell gelten, erklären wir ausführlich in unserem Ratgeber zum Pflegegeld.
Für niedrigschwellige Unterstützung im Alltag soll nach dem Kabinettsentwurf künftig ab Pflegegrad 2 ein Sozialraumbudget zur Verfügung stehen. Es soll den bisherigen Entlastungsbetrag in diesem Bereich neu ordnen und Familien mehr Möglichkeiten bei anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag geben.
Für Pflegebedürftige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sieht die Kabinettsfassung ein Sozialraumbudget von bis zu 300 Euro im Monat vor.
Zu den zentralen geplanten Neuerungen gehört eine fachliche Pflegebegleitung. Sie soll Familien, die einen pflegebedürftigen Menschen zu Hause versorgen, frühzeitig und fortlaufend unterstützen.
Die Pflegebegleitung soll dabei helfen, ein stabiles Versorgungsarrangement aufzubauen, vorhandene Hilfen besser zu koordinieren und Überlastung bei Angehörigen möglichst früh zu vermeiden. Auch Präventions- und Rehabilitationsmöglichkeiten sollen stärker einbezogen werden.
Bis eine solche neue Leistung tatsächlich in Kraft tritt, bleiben bestehende Beratungsangebote wichtig. Ein Pflegestützpunkt kann beispielsweise schon heute dabei helfen, Leistungen, Zuständigkeiten und regionale Unterstützung zu sortieren.
Der Kabinettsentwurf sieht eine neue fachliche Pflegebegleitung für Pflegebedürftige und Angehörige vor.
Die Pflegegrade sollen nach dem aktuellen PNOG-Entwurf nicht abgeschafft werden. Geplant ist stattdessen eine Anpassung der Begutachtungssystematik, damit insbesondere die Pflegegrade 1 bis 3 nach veränderten Schwellenwerten zielgenauer vergeben werden.
Für Menschen, die bereits in einen Pflegegrad eingestuft sind, enthält die Kabinettsfassung eine besonders wichtige Regelung: Für bereits eingestufte Personen soll Bestandsschutz gelten.
Für neue Anträge könnte eine veränderte Begutachtung künftig relevant werden. Bis entsprechende Vorschriften aber tatsächlich in Kraft treten, erfolgt die Einstufung weiterhin nach dem heute geltenden Recht.
Wer aktuell einen Pflegegrad benötigt, sollte deshalb nicht allein wegen der Reformdiskussion warten. Unsere Anleitung erklärt, wie Familien einen Pflegegrad beantragen.
Pflegende Angehörige spielen im aktuellen Kabinettsentwurf eine wichtige Rolle. Besonders relevant sind die neue Pflegebegleitung, die geplanten Budgets und die Frage der sozialen Absicherung.
Gegenüber früheren Reformüberlegungen enthält die aktuelle Kabinettsfassung einen wichtigen Punkt: Die Pflegeversicherung soll die Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige weiterhin in vollem Umfang übernehmen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ältere Meldungen über eine mögliche Kürzung geben deshalb nicht mehr den aktuellen Stand des vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurfs wieder.
Wenn sich eine Pflegesituation plötzlich verschärft oder eine Hauptpflegeperson ungeplant ausfällt, entsteht häufig kurzfristig großer Organisationsdruck. Für solche Situationen soll ein neues Überbrückungsbudget eingeführt werden.
Nach dem Kabinettsentwurf soll dieses Budget unter anderem für Notdienste in der ambulanten Pflege und für vollstationäre Kurzzeitpflege eingesetzt werden können. Ab 2028 sollen zusätzlich Akut-Kurzzeitpflegeplätze zur Verfügung stehen.
Mit einem digitalen Pflege-Cockpit sollen Informationen und Verwaltungswege an einer zentralen Stelle zusammengeführt werden.
Nach den Reformplänen sollen Pflegebedürftige und Angehörige über einen zentralen Online-Zugang beispielsweise Anträge stellen, Anbieter suchen, Informationen zur Pflege abrufen und einen Überblick über bereits bezogene Leistungen erhalten können.
Damit soll ein Problem reduziert werden, das viele Familien kennen: Informationen liegen bei unterschiedlichen Stellen, Leistungen sind schwer zu überblicken und Anträge laufen über verschiedene Wege.
Das PNOG soll nicht nur die Versorgung verändern, sondern auch die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung stabilisieren. Dafür enthält die Kabinettsfassung mehrere Maßnahmen auf der Einnahmeseite.
Auch diese Werte gehören zum aktuellen Kabinettsentwurf. Sie sind nicht mit heute bereits geltenden Beitragsregeln gleichzusetzen.
Die Bezeichnung „Pflegereform 2026“ kann missverständlich sein. 2026 ist vor allem das Jahr des aktuellen Gesetzgebungsverfahrens. Nicht alle geplanten Änderungen sollen bereits 2026 oder unmittelbar nach einem möglichen Gesetzesbeschluss gelten.
Der Kabinettsentwurf nennt für verschiedene Maßnahmen unterschiedliche Zeitpunkte. Der höhere Kinderlosenzuschlag ist ab 2027 vorgesehen, Änderungen bei der Mitversicherung bestimmter Ehe- und Lebenspartner ab 2028.
Ab dem Jahr 2029 soll außerdem eine jährliche und regelhafte Dynamisierung der Leistungsbeträge der sozialen Pflegeversicherung auf Basis der Kerninflationsrate eingeführt werden.
Verbindlich werden diese Zeitpunkte jedoch erst, wenn das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen und die endgültige Gesetzesfassung veröffentlicht ist.
Der wichtigste Grundsatz lautet: Notwendige Pflege und Betreuung sollte nicht aufgeschoben werden, nur weil eine Reform geplant ist.
Gerade nach einem Krankenhausaufenthalt sollte die weitere Versorgung deshalb nicht in Erwartung einer Reform verschoben werden. Wie Familien den Übergang organisieren können, erklären wir in unserem Ratgeber zur häuslichen Pflege nach dem Krankenhausaufenthalt.
Für die heutige Versorgung zählt, welche Unterstützung tatsächlich benötigt wird – nicht, welche Regel möglicherweise später gilt.
Die geplante Reform ändert nichts daran, dass eine häusliche Versorgung häufig aus mehreren Bausteinen besteht. Angehörige, ambulante Pflegedienste, Hilfsmittel, Entlastungsangebote und Betreuung können je nach Bedarf miteinander kombiniert werden.
Wenn regelmäßig Unterstützung bei Mahlzeiten, Haushalt, Mobilität, Begleitung und Tagesstruktur erforderlich ist, kann eine umfassendere Betreuung zu Hause sinnvoll sein. Medizinische Behandlungspflege muss davon getrennt durch entsprechend qualifizierte Fachkräfte erfolgen.
Umfangreiche Betreuung zu Hause einordnen
Osteuropäische Betreuungskräfte können Familien bei vielen Aufgaben des täglichen Lebens unterstützen. Die Pflegereform ändert nichts daran, dass Aufgaben, Arbeitszeiten, Nachtbedarf und ergänzende Fachpflege realistisch organisiert werden müssen.
Osteuropäische Betreuungskräfte kennenlernen
Die Pflegereform 2026 ist mit dem Kabinettsbeschluss zum Pflegeneuordnungsgesetz deutlich konkreter geworden. Pflegebegleitung, neue Leistungsbudgets, das Sozialraumbudget, Änderungen bei der Begutachtung, ein Überbrückungsbudget und das digitale Pflege-Cockpit könnten das System der Pflegeversicherung spürbar verändern.
Für Familien gilt trotzdem: Der Kabinettsentwurf ist noch nicht die endgültige Rechtslage. Bestehende Pflegegrade, Bescheide und Leistungen gelten zunächst weiter. Entscheidungen über die heutige Versorgung sollten deshalb am tatsächlichen Unterstützungsbedarf und nicht an erwarteten zukünftigen Regelungen ausgerichtet werden.
Aktualitätsstand: 12. Oktober 2026. Bei einem laufenden Gesetzgebungsverfahren können sich einzelne Regelungen noch verändern. Dieser Beitrag wird deshalb nach wesentlichen Verfahrensschritten aktualisiert und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Leistungsberatung.
Wenn die Versorgung zu Hause umfangreicher wird, informieren wir Familien aus Stuttgart und Umgebung über Möglichkeiten einer passenden häuslichen Betreuung.
Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Das bedeutet jedoch noch nicht, dass das PNOG bereits geltendes Recht ist. Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren läuft noch.
Das Pflegeneuordnungsgesetz, kurz PNOG, ist der aktuelle Gesetzentwurf zur Neuordnung der sozialen Pflegeversicherung. Er enthält unter anderem Änderungen bei häuslichen Leistungen, Beratung, Begutachtung, Prävention, Digitalisierung und Finanzierung.
Nein. Nach dem aktuellen Kabinettsentwurf bleiben die Pflegegrade bestehen. Die Begutachtungssystematik soll jedoch insbesondere für die Pflegegrade 1 bis 3 angepasst werden. Für bereits eingestufte Personen ist Bestandsschutz vorgesehen.
Nein allein durch den Kabinettsbeschluss. Der Entwurf plant eine Neuordnung und Bündelung verschiedener Leistungen der häuslichen Pflege. Solange entsprechende Vorschriften nicht wirksam in Kraft treten, gelten die aktuellen Pflegegeldregeln weiter.
Nach der aktuellen vom Bundeskabinett beschlossenen Fassung sollen die Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige weiterhin in vollem Umfang übernommen werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Kabinettsentwurf sieht vor, dass Menschen, die bereits in einen Pflegegrad eingestuft sind, ihren anerkannten Pflegegrad nicht allein aufgrund der geplanten neuen Begutachtungssystematik verlieren.
Es gibt nicht einen einzigen Termin für alle vorgesehenen Änderungen. Der Kabinettsentwurf nennt unterschiedliche Zeitpunkte, das Gesetzgebungsverfahren ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Verbindlich sind die Termine erst mit der endgültigen Gesetzesfassung.

