Entscheidend ist der tatsächliche Pflegebedarf – nicht das vollständige Ausschöpfen des monatlichen Betrags.
Viele Angehörige suchen noch nach „Pflegehilfsmittel 40 Euro auszahlen lassen“. Gemeint ist heute jedoch die Leistung von bis zu 42 Euro pro Monat für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Seit dem 1. Januar 2025 gilt dieser erhöhte Höchstbetrag.
Eine freie monatliche Barauszahlung gibt es trotzdem nicht. Möglich ist aber eine Kostenerstattung: Sie kaufen geeignete Pflegehilfsmittel selbst, reichen die erforderlichen Belege bei Ihrer Pflegekasse ein und können die anerkannten Kosten bis zur monatlichen Höchstgrenze erstattet bekommen. Alternativ ist eine Versorgung über einen Anbieter möglich, der direkt mit der Pflegekasse abrechnet.
Nicht als frei verfügbaren monatlichen Geldbetrag. Die Pflegehilfsmittel-Leistung ist zweckgebunden und dient der Versorgung mit geeigneten zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln.
Eine Überweisung auf das eigene Konto kann jedoch im Rahmen einer Kostenerstattung erfolgen. Dabei kaufen Sie geeignete Pflegehilfsmittel selbst und reichen die entstandenen Kosten nach dem Verfahren Ihrer Pflegekasse ein. Erstattet werden können die anerkannten Aufwendungen bis zur geltenden monatlichen Höchstgrenze.
Der entscheidende Unterschied: Keine pauschale Auszahlung ohne Einkauf – aber eine Erstattung tatsächlich entstandener Kosten kann möglich sein.
Damit erklärt sich auch, warum Aussagen wie „Man kann sich die 42 Euro nicht auszahlen lassen“ missverständlich sein können. Eine freie Auszahlung ist nicht vorgesehen. Eine Kostenerstattung für selbst beschaffte Pflegehilfsmittel ist dagegen ausdrücklich möglich.
Bis zum 31. Dezember 2024 lag der monatliche Höchstbetrag für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bei 40 Euro. Seit dem 1. Januar 2025 beträgt er 42 Euro.
Deshalb werden weiterhin Suchbegriffe wie „pflegehilfsmittel 40 euro auszahlen lassen“, „40 euro pflegehilfsmittel“ oder „pflegehilfsmittel 40 euro auszahlen lassen aok“ verwendet. Sie beziehen sich heute auf dieselbe Leistung, für die inzwischen der höhere Betrag gilt.
Die alte 40-Euro-Bezeichnung ist also keine eigene oder zusätzliche Leistung. Für aktuelle Berechnungen und Erstattungen ist der derzeit geltende Höchstbetrag maßgeblich.
Entscheidend ist der tatsächliche Pflegebedarf – nicht das vollständige Ausschöpfen des monatlichen Betrags.
Die monatliche Kostenübernahme betrifft sogenannte zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Sie werden im Pflegehilfsmittelverzeichnis in der Produktgruppe 54 geführt.
Dazu zählen unter anderem Einmalhandschuhe, Fingerlinge, medizinische Gesichtsmasken, FFP2- oder vergleichbare Masken, geeignete Schutzschürzen, saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch sowie geeignete Hände- und Flächendesinfektionsmittel.
Nicht jeder Hygiene- oder Haushaltsartikel ist automatisch ein Pflegehilfsmittel. Gewöhnliches Duschgel, Shampoo, Waschmittel oder andere allgemeine Körperpflege- und Haushaltsprodukte gehören nicht allein deshalb zur Leistung, weil sie in einem Pflegehaushalt verwendet werden.
Technische Pflegehilfsmittel wie ein Pflegebett oder ein Hausnotruf werden ebenfalls nicht über diesen monatlichen 42-Euro-Betrag abgerechnet. Mehr dazu erfahren Sie unter technische Hilfsmittel für die Pflege zu Hause.
Anspruch, Arten und Beantragung von Pflegehilfsmitteln insgesamt ordnen wir im Ratgeber Pflegehilfsmittel im Überblick ein. Diese Seite bleibt dagegen bewusst bei der Frage nach Auszahlung, Selbstkauf und Kostenerstattung.
| Variante | Was passiert? | Einordnung |
|---|---|---|
| Freie Barauszahlung | Die 42 Euro würden ohne vorherige Beschaffung zur freien Verfügung überwiesen. | So ist die Leistung nicht vorgesehen. |
| Kostenerstattung | Sie beschaffen geeignete Pflegehilfsmittel selbst und reichen die entstandenen Kosten ein. | Die Pflegekasse prüft die Erstattung bis zur monatlichen Höchstgrenze. |
| Direktabrechnung | Ein Vertragspartner liefert geeignete Pflegehilfsmittel und rechnet mit der Pflegekasse ab. | Eine Vorfinanzierung durch die Familie entfällt in der Regel. |
Welcher Weg besser passt, hängt vom individuellen Bedarf ab. Wer regelmäßig ähnliche Produkte benötigt, kann eine Direktabrechnung praktisch finden. Wer Produkte selbst auswählen und einkaufen möchte, kann die Kostenerstattung mit der eigenen Pflegekasse klären.
Nachvollziehbare Kaufbelege erleichtern die Prüfung durch die Pflegekasse.
Wenn Sie zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel selbst kaufen möchten, sollten Sie den Ablauf möglichst vorab mit Ihrer Pflegekasse klären. Formulare und Einreichungswege können sich unterscheiden.
Bei Belegen sollte erkennbar sein, welche Produkte wann und zu welchem Preis gekauft wurden. Ob darüber hinaus ein Formular oder weitere Angaben verlangt werden, hängt vom Verfahren der jeweiligen Pflegekasse ab.
Ausgaben oberhalb der monatlichen Höchstgrenze werden nicht automatisch vollständig übernommen. Wer größere Mengen oder besondere Produkte kaufen möchte, sollte deshalb vorher prüfen, welche Kosten tatsächlich berücksichtigt werden können.
Apotheken, Sanitätshäuser und spezialisierte Anbieter können unterschiedliche Abrechnungswege anbieten.
Geeignete Pflegehilfsmittel können beispielsweise über eine Apotheke, ein Sanitätshaus oder einen spezialisierten Anbieter bezogen werden. Voraussetzung für eine direkte Abrechnung ist, dass der jeweilige Leistungserbringer entsprechend mit der Pflegekasse abrechnen kann.
Eine sogenannte Pflegebox ist lediglich eine mögliche Form dieser Versorgung. Sie ist kein zusätzliches eigenes Pflegebudget. Der Anbieter stellt dabei passende Verbrauchsprodukte zusammen und übernimmt häufig die Abrechnung mit der Pflegekasse.
Bei regelmäßigen Lieferungen lohnt sich ein Blick auf den tatsächlichen Verbrauch. Produkte sollten zum aktuellen Pflegebedarf passen und nicht allein deshalb bestellt werden, weil monatlich ein Betrag zur Verfügung steht.
Ein nicht ausgeschöpfter Betrag wird nicht als Bargeld ausgezahlt. Auch ein Ansparen nicht genutzter Monatsbeträge als frei verfügbares Guthaben ist nicht vorgesehen.
Wer in einem Monat beispielsweise weniger Pflegehilfsmittel benötigt, muss den verfügbaren Rahmen deshalb nicht künstlich ausschöpfen. Maßgeblich ist der tatsächliche Bedarf.
Die 42-Euro-Leistung darf außerdem nicht mit Pflegegeld oder dem Entlastungsbetrag verwechselt werden. Dabei handelt es sich um eigenständige Leistungen mit anderen Voraussetzungen und Verwendungsregeln.
Der gesetzliche Höchstbetrag ist nicht davon abhängig, bei welcher gesetzlichen Pflegekasse eine Person versichert ist. Unterschiede kann es aber bei Formularen, Vertragspartnern, Genehmigungszeiträumen und Einreichungswegen geben.
Suchanfragen wie „Pflegehilfsmittel 42 Euro auszahlen lassen AOK“, „Pflegehilfsmittel 40 Euro auszahlen lassen TK“ oder entsprechende Fragen zu Barmer und DAK beziehen sich deshalb meist auf die praktische Abwicklung – nicht auf unterschiedliche gesetzliche Höchstbeträge.
Wenn Sie selbst einkaufen möchten, sollten Sie bei Ihrer Pflegekasse konkret nach dem Verfahren zur Kostenerstattung fragen. Mehr zur Zuständigkeit erfahren Sie in unserem Ratgeber zur Pflegekasse.
Die früher häufig genannten 40 Euro wurden zum 1. Januar 2025 auf 42 Euro angehoben. Eine freie monatliche Auszahlung dieses Betrags ist nicht vorgesehen. Wer geeignete zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel selbst beschafft, kann die entstandenen Kosten jedoch im Rahmen der geltenden Voraussetzungen bei der Pflegekasse zur Erstattung einreichen.
Alternativ kommt eine Versorgung über einen geeigneten Anbieter mit Direktabrechnung infrage. Für Angehörige ist deshalb vor allem entscheidend, welcher Bezugsweg zum tatsächlichen Pflegebedarf passt.
Wenn Pflegehilfsmittel den Alltag zu Hause nicht mehr ausreichend entlasten und zusätzliche Unterstützung benötigt wird, können osteuropäische Pflegekräfte eine mögliche Unterstützung zu Hause sein.
Wenn Hilfsmittel allein nicht mehr ausreichen und Sie die Betreuung zu Hause insgesamt neu organisieren möchten, können Sie uns Ihre Situation unverbindlich schildern.
Nicht als frei verfügbaren monatlichen Betrag. Bei selbst beschafften geeigneten Pflegehilfsmitteln kann jedoch eine Kostenerstattung durch die Pflegekasse möglich sein.
Bis Ende 2024 betrug die monatliche Höchstgrenze 40 Euro. Seit dem 1. Januar 2025 liegt sie bei 42 Euro.
Die Leistung kann bereits ab Pflegegrad 1 in Betracht kommen, wenn die weiteren Voraussetzungen für die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln erfüllt sind.
Beispiele sind Einmalhandschuhe, Fingerlinge, geeignete Schutzschürzen, medizinische Gesichtsmasken, FFP2- oder vergleichbare Masken, saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch sowie geeignete Hände- und Flächendesinfektionsmittel.
Ein Eigenkauf kann möglich sein. Vorher sollte mit der Pflegekasse geklärt werden, welche Produkte und Unterlagen für eine Kostenerstattung anerkannt werden.
Nein. Ein nicht ausgeschöpfter Monatsbetrag wird nicht als frei verfügbares Restguthaben ausgezahlt.

