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24-Stunden-Pflege: Was das Bundesarbeitsgericht entschieden hat

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur sogenannten 24 Stunden Pflege wird häufig verkürzt wiedergegeben. Besonders oft entsteht der Eindruck, das Gericht habe entschieden, dass eine Betreuungskraft grundsätzlich für 24 Stunden pro Tag bezahlt werden müsse. Genau das hat das Bundesarbeitsgericht nicht pauschal entschieden.

Im Urteil vom 24. Juni 2021 mit dem Aktenzeichen 5 AZR 505/20 stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) klar: Eine nach Deutschland entsandte ausländische Betreuungskraft hat für vergütungspflichtige Arbeit grundsätzlich Anspruch auf den deutschen gesetzlichen Mindestlohn. Dazu kann auch Bereitschaftsdienst gehören.

Wie viele Stunden die Betreuungskraft im konkreten Fall tatsächlich gearbeitet oder Bereitschaftsdienst geleistet hatte, entschied das BAG jedoch nicht abschließend. Es hob vielmehr die damalige Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf und verwies den Fall zur weiteren Aufklärung zurück. Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im September 2022 erneut und sprach der Betreuungskraft einen großen Teil der verlangten zusätzlichen Vergütung zu.

Das Wichtigste zum BAG-Urteil

  • Das Bundesarbeitsgericht entschied am 24. Juni 2021 unter dem Aktenzeichen 5 AZR 505/20.
  • Der Fall betraf eine aus Bulgarien nach Deutschland entsandte Betreuungskraft in einem Privathaushalt.
  • Der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich auch für vergütungspflichtigen Bereitschaftsdienst.
  • Das BAG hat keine allgemeine Regel aufgestellt, nach der jede Live-in-Betreuungskraft 24 Stunden täglich bezahlt werden muss.
  • Die vom Landesarbeitsgericht zunächst angenommenen 21 Stunden pro Tag waren nach Auffassung des BAG nicht ausreichend durch festgestellte Tatsachen belegt.
  • Nach der Zurückverweisung führte das Landesarbeitsgericht weitere Beweise durch und sprach der Klägerin 2022 erneut weitgehend zusätzliche Vergütung zu.
  • Entscheidend ist deshalb immer die tatsächliche Arbeitsorganisation: konkrete Arbeit, verbindliche Bereitschaft und tatsächlich frei verfügbare Zeit müssen unterschieden werden.

Was hat das Bundesarbeitsgericht zur 24 Stunden Pflege entschieden?

Die zentrale Aussage des BAG lautet: Nach Deutschland in einen Privathaushalt entsandte ausländische Betreuungskräfte können für ihre vergütungspflichtige Arbeit Anspruch auf den deutschen gesetzlichen Mindestlohn haben – und dazu gehört grundsätzlich auch Bereitschaftsdienst.

Damit kommt es nicht ausschließlich darauf an, wie viele Stunden im Arbeitsvertrag stehen. Entscheidend ist auch, welche Tätigkeit tatsächlich verlangt wird und ob sich die Betreuungskraft darüber hinaus für Einsätze bereithalten muss.

Das BAG beschreibt Bereitschaftsdienst als eine Situation, in der sich eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen. Während dieser Zeit kann die Person nicht frei über die Nutzung ihrer Zeit verfügen.

Die vollständige Entscheidung kann direkt beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 5 AZR 505/20 nachgelesen werden.

Betreuungskraft und ältere Person besprechen einen Tagesablauf zu Hause.
Der tatsächliche Alltag ist entscheidend

Nicht nur die vereinbarte Stundenzahl zählt. Relevant ist auch, welche Tätigkeiten und Bereitschaftszeiten tatsächlich verlangt werden.

Worum ging es im Fall 5 AZR 505/20?

Die Klägerin war bulgarische Staatsangehörige und bei einem Unternehmen mit Sitz in Bulgarien beschäftigt. Dieses Unternehmen entsandte sie nach Deutschland, wo sie im Haushalt einer über 90-jährigen Frau in Berlin lebte und arbeitete.

Im Arbeitsvertrag waren 30 Wochenstunden vereinbart. Zu den Aufgaben gehörten unter anderem Einkaufen, Kochen und Putzen, Unterstützung bei Hygiene und Ankleiden sowie soziale Betreuung.

Die Betreuungskraft machte geltend, tatsächlich erheblich länger gearbeitet und sich auch außerhalb der vereinbarten Stunden für Einsätze bereitgehalten zu haben. Nach ihrer Darstellung musste unter anderem nachts ihre Zimmertür geöffnet bleiben, damit sie auf Rufe reagieren und beispielsweise beim Toilettengang helfen konnte.

Der Arbeitgeber widersprach. Nach seiner Auffassung waren nur die vertraglich vereinbarten 30 Wochenstunden geschuldet und Bereitschaftsdienst nicht vereinbart.

Hat das BAG entschieden, dass 24 Stunden täglich bezahlt werden müssen?

Nein. Das ist eine der wichtigsten Abgrenzungen bei diesem Urteil.

Die Klägerin hatte Vergütung auf Grundlage von 24 Stunden pro Arbeitstag verlangt. Das Arbeitsgericht hatte ihrer Forderung zunächst weitgehend auf dieser Grundlage entsprochen. Das Landesarbeitsgericht ging später im Wege einer Schätzung von 21 Stunden pro Kalendertag aus.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte diese 21-Stunden-Schätzung nicht. Nach Auffassung des BAG fehlten dafür ausreichend belastbare Tatsachen. Insbesondere hätte das Landesarbeitsgericht den gesamten Vortrag beider Parteien umfassender würdigen müssen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass das BAG ausgeschlossen hätte, dass sehr umfangreiche Arbeits- oder Bereitschaftszeiten tatsächlich vorgelegen haben. Im Gegenteil: Das Gericht hielt es nach der damaligen Aktenlage ausdrücklich für nicht fernliegend, dass die Betreuungskraft mehr als die vertraglich vereinbarten 30 Wochenstunden leisten musste.

Wichtig: Das BAG sagte weder „immer 24 Stunden“ noch „höchstens 30 Wochenstunden“. Entscheidend sollte nach der Zurückverweisung durch weitere Aufklärung festgestellt werden, wie viele Stunden tatsächlich als Arbeit oder Bereitschaftsdienst veranlasst worden waren.

Was geschah nach der Zurückverweisung durch das BAG?

Dieser Teil wird in vielen Zusammenfassungen des BAG-Urteils nicht erwähnt. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg verhandelte den Fall nach der Zurückverweisung weiter und führte eine umfangreiche Beweisaufnahme durch.

Mit Urteil vom 5. September 2022 unter dem Aktenzeichen 21 Sa 1900/19 sprach das Landesarbeitsgericht der Klägerin erneut weitgehend zusätzliche Vergütung zu. Das Gericht kam nach der Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass sie neben aktiver Arbeit in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst leisten musste.

Das LAG verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung von 38.709 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 6.680 Euro netto. Für einzelne Zeiten, in denen beispielsweise Familienangehörige die betreute Frau übernommen hatten, sah das Gericht dagegen keine ausreichend belegte Bereitschaftszeit.

Die Folgeentscheidung zeigt damit sehr anschaulich, warum die Aussage „Das BAG hat keine 24 Stunden zugesprochen“ allein zu kurz greifen würde: Das BAG verlangte eine bessere Tatsachengrundlage. Nach dieser zusätzlichen Beweisaufnahme ging das Landesarbeitsgericht im konkreten Fall erneut von sehr umfangreichen vergütungspflichtigen Zeiten aus.

Die offizielle Folgeentscheidung kann in der Entscheidungsdatenbank des Landes Brandenburg zum Verfahren 21 Sa 1900/19 nachgelesen werden.

Warum Bereitschaftsdienst für den Mindestlohn entscheidend ist

Die besondere Bedeutung des BAG-Urteils liegt in der Unterscheidung zwischen aktiver Arbeit, Bereitschaftsdienst und tatsächlich frei verfügbarer Zeit.

Der gesetzliche Mindestlohn ist nach der BAG-Rechtsprechung nicht nur für sogenannte Vollarbeit zu zahlen. Auch vergütungspflichtiger Bereitschaftsdienst unterliegt grundsätzlich dem Mindestlohn. Für solche Zeiten sieht das Mindestlohngesetz keine pauschale geringere Bewertung vor.

Was kann Bereitschaftsdienst bei einer Betreuungskraft bedeuten?

Relevant kann Bereitschaft beispielsweise dann werden, wenn eine Betreuungskraft verpflichtet ist, im Haushalt zu bleiben und bei Bedarf tätig zu werden. Das BAG nennt ausdrücklich die mögliche Situation, dass eine Betreuungskraft im Haushalt wohnen und zu Tag- und Nachtzeiten bei Bedarf Arbeit leisten soll.

Davon zu unterscheiden sind Zeiten, über die die Betreuungskraft tatsächlich frei verfügen kann. Bloße Anwesenheit im Haushalt macht deshalb nicht automatisch jede Stunde zur Arbeitszeit. Umgekehrt ist eine Zeit aber auch nicht allein deshalb Freizeit, weil gerade keine konkrete Tätigkeit ausgeführt wird, wenn weiterhin verbindlich eine Einsatzbereitschaft erwartet wird.

Die allgemeine Abgrenzung von Arbeitszeit, Bereitschaft, Pausen und Ruhephasen behandeln wir bewusst im zentralen Ratgeber zu Arbeitszeit und Ruhezeiten bei der 24 Stunden Pflege.

Angehöriger notiert Betreuungszeiten und Nachtbedarf in einem Notizbuch.
Bereitschaft und freie Zeit unterscheiden

Eine wirklich freie Zeit unterscheidet sich von einer Phase, in der jederzeit mit einem Einsatz gerechnet werden muss.

Gilt der Mindestlohn auch bei einer entsandten Betreuungskraft?

Ja, genau dieser Punkt war ein wesentlicher Bestandteil der Entscheidung. Das BAG stellte für den entschiedenen Fall klar, dass auch ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland grundsätzlich zur Zahlung des deutschen gesetzlichen Mindestlohns verpflichtet sein kann, wenn er Arbeitnehmer zur Beschäftigung nach Deutschland entsendet.

Ein ausländischer Arbeitsvertrag bedeutet daher nicht automatisch, dass die deutschen Mindestlohnvorgaben für die in Deutschland vergütungspflichtig geleistete Arbeit unbeachtlich wären.

Wie eine grenzüberschreitende Beschäftigung organisatorisch grundsätzlich aufgebaut ist, erklären wir im Ratgeber zum Entsendemodell bei der 24-Stunden-Betreuung. Die jeweils aktuelle Höhe des gesetzlichen Mindestlohns behandeln wir separat im Beitrag zum Mindestlohn für Betreuungskräfte.

Was das BAG-Urteil nicht entschieden hat

Aus der Entscheidung lassen sich einige häufige Schlussfolgerungen gerade nicht pauschal ableiten:

  • Das BAG hat nicht festgestellt, dass jede Betreuungskraft automatisch 24 Stunden täglich arbeitet.
  • Es hat nicht entschieden, dass jede Stunde Aufenthalt im Haushalt automatisch Arbeitszeit ist.
  • Es hat kein generelles Verbot der häuslichen Live-in-Betreuung ausgesprochen.
  • Es hat nicht festgelegt, dass jede Betreuungssituation dieselbe Zahl vergütungspflichtiger Stunden umfasst.
  • Es hat Familien nicht pauschal zu Arbeitgebern der Betreuungskraft erklärt.

Die zentrale Aussage ist enger: Der tatsächliche Umfang von Arbeit und Bereitschaft darf bei der Mindestlohnvergütung nicht allein deshalb unberücksichtigt bleiben, weil im Vertrag eine deutlich niedrigere Stundenzahl steht.

Was bedeutet das Urteil für Familien mit einer 24-Stunden-Betreuung?

Familien müssen die Entscheidung nicht selbst juristisch auf einen einzelnen Vertrag übertragen. Für die praktische Organisation enthält sie dennoch eine wichtige Botschaft: Der tatsächliche Betreuungsbedarf muss zu den vereinbarten Arbeits-, Bereitschafts- und freien Zeiten passen.

Eine 24 Stunden Pflege zu Hause bedeutet nicht, dass eine einzelne Person ohne Unterbrechung rund um die Uhr arbeiten soll. Wenn der Unterstützungsbedarf regelmäßig weit über die geplanten Aufgaben hinausgeht, muss die Organisation entsprechend angepasst werden.

Pflege-Schätzle berät und vermittelt häusliche Betreuungslösungen, beschäftigt die vermittelten Betreuungskräfte jedoch nicht selbst. Welche Beschäftigungs- und Organisationsmodelle grundsätzlich unterschieden werden müssen, erklären wir ausführlich im Ratgeber Pflegekraft legal beschäftigen.

Betreuungsbedarf realistisch einschätzen

Wenn Sie Unterstützung zu Hause organisieren möchten, betrachten wir gemeinsam Aufgaben, Tagesablauf und tatsächlichen Unterstützungsbedarf.

Betreuungssituation schildern

Welche Rolle spielt nächtliche Hilfe?

Auch Nachtbedarf spielte im entschiedenen Fall eine Rolle. Für Familien ist jedoch wichtig, diesen Punkt nicht erneut zu einer allgemeinen Arbeitszeitdiskussion auszuweiten.

Ein gelegentlicher kurzer Einsatz unterscheidet sich deutlich von einer Situation, in der eine Betreuungskraft Nacht für Nacht mehrfach helfen oder verbindlich für Einsätze bereitstehen soll.

Welche nächtlichen Hilfen praktisch möglich sind und wann eine zusätzliche Nachtversorgung notwendig werden kann, behandeln wir deshalb separat im Ratgeber Polnische Pflegekraft nachts: Was ist möglich?.

Was sollten Familien bei der Organisation beachten?

Aus der Entscheidung lassen sich einige praktische Prüffragen ableiten:

  • Aufgaben: Welche konkreten Tätigkeiten fallen regelmäßig an?
  • Tagesstruktur: Zu welchen Zeiten wird tatsächlich Unterstützung benötigt?
  • Freie Zeiten: Wann kann die Betreuungskraft wirklich frei über ihre Zeit verfügen?
  • Bereitschaft: Wird erwartet, dass sie auch außerhalb geplanter Tätigkeiten kurzfristig reagieren muss?
  • Nachtbedarf: Wie häufig und wie lange wird nachts Hilfe benötigt?
  • Vertretung: Wer übernimmt, wenn die Betreuungskraft frei hat oder ausfällt?

Wie tatsächlich nutzbare Freizeit im Alltag organisiert werden kann, behandeln wir auf der Spezialseite Wie viel Freizeit für polnische Pflegekräfte fair und realistisch ist.

Angehöriger und Beratungsperson besprechen die Organisation einer häuslichen Betreuung.
Aufgaben und Verfügbarkeit von Anfang an klären

Eine realistische Bedarfserfassung verhindert, dass aus einzelnen Hilfen schrittweise eine dauerhafte Rund-um-die-Uhr-Erwartung entsteht.

Hat das Bundesarbeitsgericht die 24-Stunden-Betreuung verboten?

Nein. Gegenstand des Verfahrens waren Mindestlohnansprüche einer konkreten entsandten Betreuungskraft sowie der Umfang ihrer vergütungspflichtigen Arbeits- und Bereitschaftszeiten. Das BAG sprach kein allgemeines Verbot der häuslichen Live-in-Betreuung aus.

Das Urteil zeigt aber, dass eine Marketingbezeichnung wie „24 Stunden Pflege“ nicht dazu führen darf, die tatsächlich verlangten Arbeits- und Bereitschaftszeiten auszublenden.

Wie eine Vermittlung grundsätzlich organisiert wird und welche Rolle Pflege-Schätzle dabei übernimmt, erklären wir auf unserer Seite zur 24 Stunden Pflegeagentur.

Hinweis: Stand August 2026. Dieser Beitrag erläutert die Entscheidungen BAG 5 AZR 505/20 und die anschließende LAG-Entscheidung 21 Sa 1900/19 allgemein. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Welche rechtlichen Folgen sich aus einem konkreten Vertrag oder Betreuungsmodell ergeben, hängt von dessen tatsächlicher Ausgestaltung ab.

Fazit: Was das BAG-Urteil zur 24 Stunden Pflege wirklich bedeutet

Das Bundesarbeitsgericht hat nicht pauschal entschieden, dass jede Betreuungskraft für 24 Stunden täglich bezahlt werden muss. Es hat aber einen wichtigen Grundsatz bestätigt: Vergütungspflichtige Arbeit einer nach Deutschland entsandten Betreuungskraft unterliegt grundsätzlich dem gesetzlichen Mindestlohn – und dazu kann auch Bereitschaftsdienst gehören.

Die damalige Schätzung von 21 Stunden täglich wurde vom BAG aufgehoben, weil sie nicht ausreichend durch festgestellte Tatsachen getragen war. Nach der anschließenden Beweisaufnahme sprach das Landesarbeitsgericht der Klägerin 2022 dennoch erneut einen großen Teil der verlangten Vergütung zu.

Die wichtigste Erkenntnis lautet deshalb: Nicht die Bezeichnung „24 Stunden Pflege“ und nicht allein die vertragliche Stundenzahl entscheiden, sondern die tatsächliche Organisation von Arbeit, Bereitschaft und wirklich freier Zeit.

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Häufige Fragen zum BAG-Urteil zur 24 Stunden Pflege

Wann hat das Bundesarbeitsgericht zur 24 Stunden Pflege entschieden?

Das Bundesarbeitsgericht entschied am 24. Juni 2021 unter dem Aktenzeichen 5 AZR 505/20. Gegenstand waren Mindestlohnansprüche einer nach Deutschland entsandten ausländischen Betreuungskraft.

Hat das BAG entschieden, dass 24 Stunden täglich bezahlt werden müssen?

Nein. Das BAG stellte keine pauschale Arbeits- oder Vergütungszeit von 24 Stunden täglich fest. Es bestätigte aber, dass der gesetzliche Mindestlohn auch für vergütungspflichtigen Bereitschaftsdienst gilt. Wie viele Stunden im konkreten Fall vorlagen, musste weiter aufgeklärt werden.

Was passierte nach dem BAG-Urteil?

Nach der Zurückverweisung führte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eine umfangreiche Beweisaufnahme durch. Mit Urteil vom 5. September 2022 sprach es der Klägerin erneut weitgehend zusätzliche Vergütung zu, weil es erhebliche Bereitschaftszeiten als nachgewiesen ansah.

Muss Bereitschaftsdienst mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergütet werden?

Vergütungspflichtiger Bereitschaftsdienst unterliegt nach der BAG-Entscheidung grundsätzlich dem gesetzlichen Mindestlohn. Bereitschaftsdienst liegt insbesondere dann nahe, wenn eine Betreuungskraft sich an einem bestimmten Ort bereithalten muss und nicht frei über diese Zeit verfügen kann.

Ist die Anwesenheit im Haushalt automatisch Arbeitszeit?

Nein. Die bloße Anwesenheit im Haushalt macht nicht automatisch jede Stunde zur Arbeitszeit. Entscheidend ist, ob konkrete Tätigkeiten verlangt werden oder die Betreuungskraft verbindlich für Einsätze bereitstehen muss und deshalb nicht frei über ihre Zeit verfügen kann.

Gilt das Urteil auch für Betreuungskräfte aus Polen?

Der konkrete Fall betraf eine bulgarische Betreuungskraft. Der vom BAG behandelte Grundsatz betrifft jedoch nach Deutschland in Privathaushalte entsandte ausländische Betreuungskräfte. Welche Rechtsfolgen sich für einen konkreten polnischen Einsatz ergeben, hängt vom jeweiligen Beschäftigungsmodell und der tatsächlichen Arbeitsorganisation ab.

Hat das Bundesarbeitsgericht die 24-Stunden-Betreuung verboten?

Nein. Das Verfahren betraf Mindestlohnansprüche und Bereitschaftszeiten in einem konkreten Arbeitsverhältnis. Das BAG sprach kein allgemeines Verbot der Live-in-Betreuung aus.

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