Für die Versorgung zählt, welche konkrete Einschränkung der Duschstuhl ausgleichen soll.
Ein Duschstuhl über die Krankenkasse kann infrage kommen, wenn das Duschen wegen einer Erkrankung, Behinderung oder eingeschränkten Mobilität nicht mehr sicher im Stehen möglich ist. Entscheidend ist, ob der Duschstuhl medizinisch notwendig ist. Wird der Duschstuhl ärztlich verordnet und der vorgesehene Versorgungsweg eingehalten, kann die gesetzliche Krankenkasse die Kosten übernehmen.
Ein Pflegegrad ist dafür nicht zwingend erforderlich. Wichtig ist vielmehr, zuerst den Bedarf und die Verordnung zu klären und sich anschließend an einen Vertragspartner der Krankenkasse zu wenden. Wer den Duschstuhl privat bestellt, sollte nicht davon ausgehen, dass die Kosten später automatisch erstattet werden.
Die gesetzliche Krankenkasse kann einen Duschstuhl übernehmen, wenn er im Einzelfall erforderlich ist, um eine gesundheitlich bedingte Einschränkung auszugleichen. Maßgeblich ist deshalb nicht das Alter oder der Wunsch nach mehr Komfort, sondern die konkrete Situation beim Duschen.
Typische Gründe können eine ausgeprägte Standunsicherheit, eine eingeschränkte Belastbarkeit, starke Schmerzen beim längeren Stehen oder erhebliche Bewegungseinschränkungen sein. Auch ein gesundheitlich bedingtes Sturzrisiko kann eine Rolle spielen.
Für die Versorgung zählt, welche konkrete Einschränkung der Duschstuhl ausgleichen soll.
Die rechtliche Grundlage ist § 33 SGB V. Danach können Versicherte Anspruch auf Hilfsmittel haben, wenn diese im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen.
Duschstühle werden im Hilfsmittelverzeichnis den Bade- und Duschhilfen der Produktgruppe 04 zugeordnet. Die Aufnahme eines Produkts in das Hilfsmittelverzeichnis bedeutet allerdings nicht automatisch, dass jedes Modell in jeder Situation übernommen wird. Maßgeblich bleibt der individuelle Versorgungsbedarf.
Für den üblichen Versorgungsweg über die gesetzliche Krankenkasse benötigen Sie eine ärztliche Verordnung. Umgangssprachlich wird deshalb häufig nach einem „Duschstuhl auf Rezept“ gesucht.
Im Arztgespräch sollte nicht nur der Wunsch nach einem Duschstuhl genannt werden. Beschreiben Sie möglichst konkret, was beim Duschen nicht mehr sicher gelingt: Kann die Person nicht längere Zeit stehen? Ist das Hinsetzen oder Aufstehen schwierig? Kommt es schnell zu Erschöpfung? Besteht aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen ein erhöhtes Sturzrisiko?
Ein Pflegegrad ist für diesen Weg nicht zwingend notwendig. Die Versorgung über die Krankenkasse richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit des Hilfsmittels. Ein vorhandener Pflegegrad kann für andere Leistungen wichtig sein, ersetzt aber nicht die medizinische Begründung.
Die Pflegekasse ist insbesondere bei Pflegehilfsmitteln oder Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds relevant. Die Begriffe Krankenkasse und Pflegekasse sollten deshalb nicht gleichgesetzt werden. Einen übergeordneten Überblick finden Sie unter Pflegehilfsmittel.
Wer den Kassenweg nutzen möchte, sollte nicht zuerst privat bestellen.
Krankenkassen schließen Verträge mit bestimmten Leistungserbringern. Nach § 33 SGB V können Versicherte grundsätzlich die Vertragspartner ihrer Krankenkasse in Anspruch nehmen. Deshalb ist es sinnvoll, den zuständigen Anbieter vor der Beschaffung zu klären.
Praktischer Tipp: Erst Rezept und Vertragspartner klären, dann bestellen. So vermeiden Sie unnötige Eigenkosten.
Erwachsene gesetzlich Versicherte leisten für Hilfsmittel grundsätzlich eine gesetzliche Zuzahlung von 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro. Die Zuzahlung darf jedoch nicht höher sein als die tatsächlichen Kosten des Hilfsmittels. Bei einer gültigen Zuzahlungsbefreiung entfällt sie.
Davon zu unterscheiden sind freiwillige Mehrkosten. Vertragspartner müssen eine medizinisch geeignete Versorgung im Rahmen der vertraglichen Kassenleistung anbieten. Wählen Sie bewusst ein anderes Modell oder zusätzliche Ausstattung, die über die medizinisch notwendige Versorgung hinausgeht, können dafür zusätzliche Kosten entstehen.
Fragen Sie deshalb im Sanitätshaus vor der Bestellung nach drei Punkten: Welche Ausführung ist im Rahmen der Kassenversorgung vorgesehen? Welche gesetzliche Zuzahlung fällt an? Und welche zusätzlichen Kosten würden bei einer gewünschten Sonderausstattung entstehen?
Eine ärztliche Verordnung berechtigt also nicht automatisch zur freien Auswahl jedes handelsüblichen Modells. Die Krankenkasse übernimmt grundsätzlich die vertraglich vorgesehene und medizinisch notwendige Versorgung.
Häufig gesucht werden Duschstühle mit Rollen, Armlehnen, Rückenlehne oder klappbarer Ausführung. Solche Eigenschaften führen jedoch nicht automatisch zu einem Anspruch auf ein bestimmtes Modell.
Duschstuhl: Ein klassischer Duschstuhl bietet eine feste Sitzmöglichkeit in der Dusche. Je nach Bedarf können Rücken- oder Armlehnen erforderlich sein.
Duschhocker: Er kommt infrage, wenn eine Sitzfläche genügt und weniger zusätzlicher Halt benötigt wird. Auch hier entscheidet die medizinische Erforderlichkeit über die Kassenversorgung.
Duschrollstuhl: Bei deutlich stärker eingeschränkter Mobilität kann eine rollende Versorgung notwendig sein. Dusch- und Dusch-Toilettenrollstühle werden im Hilfsmittelverzeichnis gesondert innerhalb der Produktgruppe 18 „Kranken-/Behindertenfahrzeuge“ geführt. Sie sind deshalb nicht einfach nur ein Duschstuhl mit Rollen, sondern können einen anderen Versorgungsbedarf abbilden.
Duschklappsitz: Bei fest montierten Modellen können zusätzlich bauliche Fragen eine Rolle spielen. Vor Kauf oder Montage sollte deshalb geklärt werden, ob das konkrete Modell als Hilfsmittel versorgt werden kann oder eine andere Finanzierung infrage kommt.
Die ausführliche Auswahl nach Sitzhöhe, Maßen, Lehnen und Nutzung behandeln wir bewusst separat im Ratgeber Duschstuhl. Weitere Lösungen für die Dusche finden Sie unter Duschhilfen für Senioren.
Bei einer Ablehnung sollten Sie zunächst die schriftliche Begründung genau prüfen. Entscheidend ist häufig, ob die medizinische Notwendigkeit und die konkrete Einschränkung ausreichend nachvollziehbar dokumentiert wurden.
Fehlen wesentliche Angaben, kann mit der Arztpraxis und dem Sanitätshaus geklärt werden, ob eine ergänzende medizinische Begründung sinnvoll ist. Auch wenn das angebotene Standardmodell aus funktionalen Gründen nicht geeignet erscheint, sollte konkret beschrieben werden, welche medizinisch notwendige Funktion fehlt.
Der Wunsch nach einer hochwertigeren oder komfortableren Ausführung begründet nicht automatisch einen Anspruch auf eine teurere Versorgung.
Je nach Bescheid kann außerdem ein Widerspruch gegen die Entscheidung der Krankenkasse infrage kommen. Prüfen Sie dafür die Rechtsbehelfsbelehrung und die dort genannte Frist. Dieser Ratgeber bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Wenn die Krankenkasse den Duschstuhl übernehmen soll, sollte vor einem Privatkauf zunächst der vorgesehene Versorgungsweg geklärt werden. Klären Sie zunächst Verordnung, zuständigen Vertragspartner und den vorgesehenen Versorgungsweg.
Ein privater Kauf kann sinnvoll sein, wenn bewusst auf die Kassenversorgung verzichtet oder kurzfristig ein bestimmtes Wunschmodell benötigt wird. Eine nachträgliche Kostenerstattung sollte jedoch nicht vorausgesetzt werden.
Bei privat Versicherten richten sich Kostenübernahme und Verfahren nach dem jeweiligen Tarif. Vor der Anschaffung sollte deshalb geprüft werden, ob eine ärztliche Verordnung oder vorherige Kostenzusage verlangt wird.
Geht es nicht um eine Dusche, sondern um das sichere Baden, finden Sie die entsprechende Einordnung in unserem Ratgeber zum Wannenlift.
Ein Duschstuhl kann von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden, wenn er aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung medizinisch erforderlich ist. Für den üblichen Versorgungsweg sind eine ärztliche Verordnung und die Versorgung über einen Vertragspartner der Krankenkasse entscheidend.
Ein Pflegegrad ist dafür nicht zwingend notwendig. Vor einer privaten Bestellung sollten Sie klären, welches Modell die medizinisch notwendige Kassenversorgung abdeckt, welche gesetzliche Zuzahlung anfällt und ob bei einer gewünschten Sonderausstattung zusätzliche Mehrkosten entstehen.
Wenn Hilfsmittel allein nicht mehr ausreichen und regelmäßig Unterstützung im Alltag benötigt wird, können osteuropäische Pflegekräfte eine mögliche Unterstützung zu Hause sein.
Wenn neben der Hilfsmittelversorgung regelmäßig Unterstützung im Alltag benötigt wird, können Sie uns Ihre Betreuungssituation unverbindlich schildern.
Eine Kostenübernahme kann erfolgen, wenn der Duschstuhl medizinisch erforderlich ist und ärztlich verordnet wird. Die konkrete Versorgung richtet sich nach dem individuellen Bedarf und den Versorgungsverträgen der Krankenkasse.
Ja. Wenn ein Duschstuhl wegen einer gesundheitlichen Einschränkung erforderlich ist, kann eine Ärztin oder ein Arzt eine entsprechende Hilfsmittelverordnung ausstellen.
Nein. Für die Versorgung über die gesetzliche Krankenkasse ist ein Pflegegrad nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist die medizinische Notwendigkeit des Hilfsmittels.
Versicherte ab 18 Jahren zahlen grundsätzlich 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro je Hilfsmittel, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Bei einer Zuzahlungsbefreiung entfällt die gesetzliche Zuzahlung.
Auch ein Duschhocker kann als Hilfsmittel infrage kommen. Ob ein Hocker genügt oder ein Duschstuhl mit zusätzlichem Halt erforderlich ist, hängt vom individuellen medizinischen Bedarf ab.
Bei stärker eingeschränkter Mobilität kann ein Duschrollstuhl beziehungsweise Dusch-Toilettenrollstuhl medizinisch erforderlich sein. Diese Hilfsmittel werden gesondert eingeordnet und müssen zum individuellen Versorgungsbedarf passen.
Prüfen Sie die schriftliche Begründung und die Rechtsbehelfsbelehrung. Ist der medizinische Bedarf nicht ausreichend dokumentiert, kann eine ergänzende Begründung durch die behandelnde Praxis sinnvoll sein. Je nach Bescheid kann außerdem ein Widerspruch infrage kommen.

