Bescheide und Merkzeichen sind für den steuerlichen Anspruch wichtiger als einzelne Fahrtenbelege.
Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale beträgt für das Steuerjahr 2026 entweder 900 Euro oder 4.500 Euro. Menschen mit bestimmten Behinderungen sowie Personen mit Pflegegrad 4 oder 5 können damit behinderungsbedingte Fahrten pauschal als außergewöhnliche Belastung berücksichtigen. Ein Fahrtenbuch oder der Nachweis einer bestimmten Kilometerzahl ist dafür nicht erforderlich.
Die Pauschale ist allerdings keine Auszahlung und auch keine Steuererstattung in derselben Höhe. Entscheidend sind die festgestellten Voraussetzungen, die richtige Angabe in der Steuererklärung und die persönliche zumutbare Belastung. Hier erfahren Sie, wer Anspruch hat, wie Sie den Betrag in ELSTER geltend machen und welche Sonderregeln für Kinder und Angehörige gelten.
Die Fahrtkostenpauschale nach § 33 Absatz 2a EStG berücksichtigt Aufwendungen für Fahrten, die durch eine Behinderung veranlasst sind. Anders als bei einer Erstattung tatsächlich entstandener Fahrtkosten wird ein gesetzlich festgelegter Jahresbetrag angesetzt. Das vereinfacht die Einkommensteuererklärung für Menschen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
Die beiden Jahresbeträge gelten seit 2021. Sie sind nicht davon abhängig, ob ein Mensch tatsächlich 3.000 oder 15.000 Kilometer gefahren ist. Entscheidend sind vielmehr der Grad der Behinderung, bestimmte Merkzeichen oder ein anerkannter Pflegegrad. Für die Anspruchsprüfung müssen entsprechende Feststellungen nachweisbar sein.
Die Pauschale betrifft behinderungsbedingte Fahrten im privaten Lebensbereich. Sie ist nicht mit der Entfernungspauschale für den Weg zur Arbeit gleichzusetzen. Auch Fahrtkosten, die beispielsweise einer Ersatzpflegeperson im Rahmen der Verhinderungspflege entstehen, sind ein anderes Thema und unterliegen eigenen Voraussetzungen.
Betreuungskosten zusätzlich verstehen
Die Fahrtkostenpauschale ersetzt keine Leistungen zur Finanzierung häuslicher Betreuung. Wenn Sie zusätzlich regelmäßige Betreuung organisieren möchten, finden Sie hier die wichtigsten Kostenfaktoren.
Kosten der 24-Stunden-Pflege einordnen

Bescheide und Merkzeichen sind für den steuerlichen Anspruch wichtiger als einzelne Fahrtenbelege.
Für die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale 2026 gibt es zwei Anspruchsstufen. Die folgende Tabelle zeigt die Voraussetzungen. Maßgeblich ist jeweils die amtlich festgestellte Einstufung, nicht die persönliche Einschätzung des Unterstützungsbedarfs.
| Voraussetzung | Jahresbetrag | Wichtig zu wissen |
|---|---|---|
| GdB mindestens 80 | 900 € | Kein Merkzeichen G notwendig |
| GdB mindestens 70 und Merkzeichen G | 900 € | Beide Merkmale sind erforderlich |
| Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H | 4.500 € | Eines dieser Merkzeichen genügt |
| Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 | 4.500 € | Steuerliche Gleichstellung mit Merkzeichen H |
Die niedrigere Pauschale von 900 Euro gilt bei einem Grad der Behinderung von mindestens 80. Bei einem GdB von mindestens 70 ist zusätzlich das Merkzeichen G erforderlich. Wer beispielsweise einen GdB von 70 ohne Merkzeichen G hat, erfüllt diese Anspruchsstufe allein deshalb noch nicht.
Ein GdB von 50 oder 60 genügt für die 900-Euro-Stufe ebenfalls nicht. Liegt jedoch eines der Merkzeichen für die erhöhte Pauschale vor, kann unabhängig davon die andere Anspruchsstufe einschlägig sein. Wie der Grad der Behinderung festgestellt wird, erklären wir in unserem Ratgeber zum Grad der Behinderung.
Die erhöhte Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro gilt bei außergewöhnlicher Gehbehinderung (aG), Blindheit (Bl), Taubblindheit (TBl) oder Hilflosigkeit (H). Ebenso können Personen mit Pflegegrad 4 oder 5 den höheren Betrag geltend machen, auch wenn sie kein entsprechendes Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis haben.
Der rechtliche Hintergrund: § 33 Absatz 2a EStG nennt die maßgeblichen Merkzeichen. Nach § 65 EStDV wird die Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5 für diese steuerliche Beurteilung dem Merkzeichen H gleichgestellt. Ein Pflegegradbescheid ist daher ein wichtiger Anspruchsnachweis.
Wer beide Anspruchsstufen erfüllt, setzt nur die höhere Pauschale an. Bei Pflegegrad 5 und GdB 80 sind es also nicht 5.400 Euro, sondern insgesamt 4.500 Euro im Kalenderjahr.
GdB und Merkzeichen besser verstehen
Welche Bedeutung GdB, Merkzeichen und Nachteilsausgleiche haben, haben wir in unserem Ratgeber zum Schwerbehindertenausweis zusammengefasst.
Vorteile des Schwerbehindertenausweises
Die 900 oder 4.500 Euro sind keine direkte Erstattung. Vielmehr wird der Betrag bei der Ermittlung der außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt. Dabei zieht das Finanzamt die individuell berechnete zumutbare Belastung ab. Erst der verbleibende berücksichtigungsfähige Teil kann das zu versteuernde Einkommen mindern.
Die zumutbare Belastung richtet sich unter anderem nach den Einkünften, dem Familienstand und der Zahl der steuerlich berücksichtigungsfähigen Kinder. Deshalb können zwei Personen mit derselben Fahrtkostenpauschale sehr unterschiedliche steuerliche Vorteile haben. Ist die zumutbare Belastung höher als die insgesamt berücksichtigungsfähigen außergewöhnlichen Belastungen, entsteht daraus möglicherweise gar keine Steuerersparnis.
Vereinfachtes Beispiel: Eine Person kann 4.500 Euro Fahrtkostenpauschale und weitere 500 Euro anerkannte außergewöhnliche Belastungen berücksichtigen. Beträgt ihre individuell ermittelte zumutbare Belastung beispielsweise 2.000 Euro, verbleiben rechnerisch 3.000 Euro als steuerlich abzugsfähige außergewöhnliche Belastungen. Das bedeutet jedoch nicht, dass 3.000 Euro vom Finanzamt ausgezahlt werden. Die tatsächliche Steuerersparnis hängt von der Einkommensteuerberechnung ab.
Die Beträge entsprechen rechnerisch 3.000 Kilometern bei 900 Euro beziehungsweise 15.000 Kilometern bei 4.500 Euro, wenn mit 0,30 Euro pro Kilometer gerechnet wird. Das ist aber keine erforderliche Mindestfahrleistung. Für die gesetzliche Pauschale müssen Sie weder 15.000 Kilometer gefahren sein noch ein Fahrtenbuch oder Tankbelege vorlegen.
Der Anspruch hängt von der entsprechenden Feststellung der Behinderung oder des Pflegegrads ab. Wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, muss die pauschal abgegoltenen Fahrten nicht einzeln nachweisen. Höhere tatsächliche behinderungsbedingte Fahrtkosten berechtigen umgekehrt nicht zu einem zusätzlichen Einzelabzug als außergewöhnliche Belastung.

Ein Pauschbetrag ist nicht gleichbedeutend mit einer Erstattung in derselben Höhe.
Die Fahrtkostenpauschale bei Behinderung wird in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen der Einkommensteuererklärung angegeben. Dort ist ein eigener Bereich für die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale vorgesehen. In ELSTER werden insbesondere die zutreffenden Voraussetzungen angegeben beziehungsweise ausgewählt; je nach Formular müssen Sie den Jahresbetrag nicht selbst als frei gewählte Summe eingeben.
Achten Sie auf das richtige Steuerjahr: Wer 2026 seine Einkommensteuererklärung für 2025 abgibt, verwendet die Formulare für 2025. Die Erklärung für das Steuerjahr 2026 folgt regulär erst nach Ablauf dieses Jahres. Auch Zeilennummern können sich ändern. Deshalb ist es sinnvoll, nach dem Feldnamen zu suchen statt eine ältere Anleitung mit festen Zeilenangaben zu übernehmen.
Bei Fragen zu den Eingabefeldern helfen die Erläuterungen in Mein ELSTER. Die konkreten Formularfelder und die erforderlichen Nachweise richten sich nach dem jeweiligen Steuerjahr. Bei neuen oder geänderten Feststellungen können außerdem elektronische Mitteilungen der zuständigen Behörden eine Rolle spielen.
Wer die Voraussetzungen erst im Laufe eines Kalenderjahres erfüllt, kann die Fahrtkostenpauschale dennoch für das gesamte betreffende Steuerjahr erhalten. Die amtliche ELSTER-Hilfe bestätigt, dass die Pauschale in diesem Fall nicht nur für die verbleibenden Monate anteilig berücksichtigt wird.
Beispiel: Bei einer Person wird im Laufe des Jahres Pflegegrad 4 festgestellt. Liegt die maßgebliche Anspruchsvoraussetzung für dieses Steuerjahr vor, kann der Jahresbetrag von 4.500 Euro berücksichtigt werden. Relevant sind die Feststellungs- und Gültigkeitsdaten des Bescheids.
Die einem Kind zustehende behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf die Eltern übertragen werden, wenn für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht und es die Pauschale nicht selbst beansprucht. In bestimmten Fällen ist dies auch bei einem Enkelkind möglich.
Der Antrag erfolgt in der Anlage Kind. Grundsätzlich wird die Pauschale auf beide Elternteile hälftig aufgeteilt; auf gemeinsamen Antrag ist eine andere Aufteilung möglich. Sie darf aber nicht zugleich beim Kind und bei den Eltern mehrfach berücksichtigt werden.
Wichtig ist außerdem: Eltern dürfen neben der übertragenen Pauschale nicht noch zusätzliche behinderungsbedingte Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen ansetzen, die ihnen aufgrund der Behinderung des Kindes entstanden sind. Bei getrennt lebenden Eltern oder besonderen familiären Konstellationen sollte die steuerliche Zuordnung individuell geprüft werden.
Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale kann neben dem Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt werden. Beide haben unterschiedliche Zwecke: Der Behinderten-Pauschbetrag betrifft bestimmte typische Mehraufwendungen infolge einer Behinderung; die Fahrtkostenpauschale ist speziell für behinderungsbedingte Fahrten vorgesehen. Anders als die Fahrtkostenpauschale unterliegt der Behinderten-Pauschbetrag nicht der zumutbaren Belastung.
Davon zu unterscheiden ist der Pflege-Pauschbetrag. Er kann unter gesetzlichen Voraussetzungen einer unentgeltlich pflegenden Person zustehen und ist kein zusätzlicher Fahrtkostenbetrag für die pflegebedürftige Person.
Die Fahrtkostenpauschale schließt nach § 33 Absatz 2a EStG weitere behinderungsbedingte Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen aus. Das gilt auch dann, wenn die tatsächlich gefahrenen Kilometer oder Ausgaben höher waren als der pauschale Jahresbetrag. Andere steuerliche Regeln, etwa für beruflich veranlasste Fahrten, bleiben gesondert zu prüfen.
Auch Fahrtkosten, die im Rahmen einer Ersatzpflege entstehen, dürfen nicht mit dieser steuerlichen Pauschale verwechselt werden. Hier geht es gegebenenfalls um Kosten der Pflegevertretung und die Regeln der Pflegeversicherung. Mehr zu diesen Fahrtkosten finden Sie in unserem Ratgeber zur Verhinderungspflege.

Fahrtkostenpauschale, Pflege-Pauschbetrag und Pflegeversicherungsleistungen sind unterschiedliche Regelungen.
Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale beträgt 2026 unverändert 900 oder 4.500 Euro jährlich. Anspruchsentscheidend sind ein GdB von mindestens 80, ein GdB von mindestens 70 mit Merkzeichen G oder die Voraussetzungen für die erhöhte Stufe mit aG, Bl, TBl, H beziehungsweise Pflegegrad 4 oder 5. Es wird nur ein Jahresbetrag berücksichtigt.
Für die Steuererklärung sollten Sie den passenden Nachweis bereithalten und die Anspruchsangaben in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen kontrollieren. Ein Fahrtenbuch ist nicht erforderlich. Die Höhe der tatsächlichen Steuerersparnis hängt von der individuellen zumutbaren Belastung und weiteren steuerlichen Verhältnissen ab.
Rechtsgrundlage: § 33 Abs. 2a EStG. Ergänzend gelten die Bestimmungen zum Nachweis und zur Gleichstellung des Pflegegrads nach § 65 EStDV. Hinweise zur Anwendung und Antragstellung finden Sie in der amtlichen ELSTER-Hilfe für das jeweilige Steuerjahr.
Dieser Ratgeber bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Entscheidend sind die jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen und die Prüfung des persönlichen Falls durch die zuständige Finanzverwaltung.
Die steuerliche Fahrtkostenpauschale ist keine direkte Finanzierung von Betreuung. Wenn im Alltag regelmäßig Unterstützung benötigt wird, informieren wir über die Möglichkeiten, Voraussetzungen und Grenzen einer häuslichen Betreuung.
900 Euro jährlich sind bei GdB mindestens 80 oder ab GdB 70 mit Merkzeichen G möglich. 4.500 Euro gelten bei aG, Bl, TBl, H oder bei Pflegegrad 4 oder 5. Beide Beträge lassen sich nicht addieren.
Sie beträgt je nach nachgewiesener Voraussetzung 900 oder 4.500 Euro für das Kalenderjahr 2026. Die Beträge sind steuerliche Pauschalen und keine direkten Auszahlungen.
In der Anlage Außergewöhnliche Belastungen, im Bereich für die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale. Wählen Sie das richtige Steuerjahr und geben Sie die zutreffenden Anspruchsvoraussetzungen an.
Nein. Die Kilometerzahl ist lediglich eine rechnerische Entsprechung des Pauschbetrags. Für den Anspruch müssen die gesetzlichen Merkmale nachgewiesen werden, nicht eine bestimmte Anzahl gefahrener Kilometer.
Ja. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, können Behinderten-Pauschbetrag und behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale nebeneinander berücksichtigt werden. Bei der Fahrtkostenpauschale ist die zumutbare Belastung zu beachten.
Nein. Pflegegrad 4 oder 5 ist eine Anspruchsvoraussetzung für die erhöhte Pauschale. Sie wird als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt, aber nicht direkt ausgezahlt. Die tatsächliche Steuerersparnis ist individuell.
Ja, unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Die Übertragung wird in der Anlage Kind beantragt. Die Pauschale darf nicht doppelt beim Kind und den Eltern angesetzt werden; auch die Aufteilung zwischen Eltern ist zu beachten.

