Polnische Betreuungskräfte, die im Rahmen eines vorübergehenden Einsatzes in Deutschland arbeiten, benötigen einen nachvollziehbaren Krankenversicherungsschutz. Ein wichtiger Nachweis kann dabei die Europäische Krankenversicherungskarte sein. In Polen wird sie als EKUZ bezeichnet, international häufig als EHIC.
Die Karte ermöglicht jedoch nicht automatisch jede Behandlung ohne Kosten. Sie gilt für medizinisch notwendige Leistungen während eines vorübergehenden Aufenthalts und grundsätzlich zu den Bedingungen des öffentlichen beziehungsweise gesetzlichen Gesundheitssystems im Aufenthaltsland. Private Behandlungen, geplante Eingriffe und ein Rücktransport ins Heimatland sind normalerweise nicht über die EKUZ abgesichert.
Dieser Ratgeber erklärt, was die EKUZ-Karte für polnische Betreuungskräfte in Deutschland bedeutet, wie sie sich von der A1-Bescheinigung unterscheidet und worauf Betreuungskräfte, Angehörige und Dienstleister im Krankheitsfall achten sollten.
EKUZ ist die polnische Abkürzung für die Europäische Krankenversicherungskarte. Sie bestätigt, dass die Karteninhaberin oder der Karteninhaber in einem teilnehmenden europäischen Staat krankenversichert ist und während eines vorübergehenden Aufenthalts medizinisch notwendige Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems in Anspruch nehmen kann.
In Deutschland wird meist die englische Abkürzung EHIC oder die deutsche Bezeichnung Europäische Krankenversicherungskarte verwendet. Gemeint ist dasselbe Dokument. Die Karte wird für jede versicherte Person einzeln ausgestellt und sollte zusammen mit einem gültigen Identitätsnachweis mitgeführt werden.
Die EKUZ ist nicht ausschließlich für akute lebensbedrohliche Notfälle gedacht. Entscheidend ist, ob eine Behandlung während des geplanten Aufenthalts medizinisch notwendig wird und nicht sinnvoll bis zur Rückkehr in das Versicherungsland aufgeschoben werden kann. Art und Umfang der Behandlung werden dabei auch unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer beurteilt.
Das folgende Video erklärt die Grundidee der EKUZ und ihre Bedeutung für Betreuungskräfte, die sich vorübergehend in Deutschland aufhalten.
Mit einer gültigen EKUZ können polnisch versicherte Betreuungskräfte während eines vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland medizinisch notwendige Leistungen bei Anbietern des gesetzlichen Gesundheitssystems in Anspruch nehmen. Dazu können je nach Situation beispielsweise ärztliche Behandlung, notwendige Medikamente, Krankenhausbehandlung oder bestimmte weitere Sachleistungen gehören.
Die Behandlung erfolgt grundsätzlich zu denselben Bedingungen, die auch für gesetzlich Versicherte in Deutschland gelten. Das bedeutet nicht zwingend, dass jede Leistung kostenlos ist. Gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen, Eigenanteile oder nicht vom Leistungskatalog erfasste Leistungen können auch bei Vorlage der EKUZ anfallen.
Ob eine konkrete Behandlung medizinisch notwendig ist, entscheidet die behandelnde Ärztin, der behandelnde Arzt oder die jeweilige Einrichtung. Dabei wird berücksichtigt, wie lange der Aufenthalt in Deutschland voraussichtlich dauert und ob die Behandlung bis zur Rückkehr aufgeschoben werden kann.
Wichtig: Die EKUZ garantiert keine vollständig kostenfreie Versorgung. Sie ermöglicht den Zugang zum gesetzlichen System zu den dort geltenden Bedingungen. Zuzahlungen und nicht abgedeckte Leistungen bleiben möglich.
Die Grenzen der Karte sind für Betreuungskräfte und Familien mindestens genauso wichtig wie ihre Vorteile. Die EKUZ ist kein umfassender Ersatz für jede Form der Auslandsversicherung.
Ob eine zusätzliche private Absicherung sinnvoll oder notwendig ist, sollte die Betreuungskraft mit ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Versicherer klären. Pflege-Schätzle kann keine individuelle Versicherungsberatung oder Leistungszusage der zuständigen Versicherung ersetzen.
Bei entsandten Betreuungskräften werden EKUZ und A1 häufig gemeinsam genannt. Beide Dokumente hängen mit der sozialen Absicherung zusammen, erfüllen aber unterschiedliche Aufgaben.
| Dokument | Wofür steht es? | Was weist es nach? |
|---|---|---|
| EKUZ / EHIC | Zugang zu medizinisch notwendigen Leistungen während eines vorübergehenden Aufenthalts | Bestehender Leistungsanspruch gegenüber dem zuständigen Krankenversicherungssystem |
| A1-Bescheinigung | Bestimmung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit | Dass während der Entsendung grundsätzlich weiterhin die Sozialversicherungsvorschriften des Entsendestaats gelten |
| Arbeits- und Dienstleistungsverträge | Regelung von Beschäftigung, Aufgaben, Vergütung und Verantwortlichkeiten | Die vertraglichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber, Dienstleister, Betreuungskraft und Familie |
Eine gültige EKUZ ersetzt also keine A1-Bescheinigung. Umgekehrt verschafft die A1 allein keinen unmittelbaren Behandlungsnachweis beim Arzt. Auch beide Dokumente zusammen ersetzen keine Prüfung des gesamten Beschäftigungs- und Vertragsmodells.
Weitere Grundlagen zum Entsendemodell und zu den unterschiedlichen Beschäftigungsformen finden Sie in unserem Ratgeber dazu, wie sich eine Betreuungskraft legal beschäftigen lässt.
Für in Polen versicherte Personen wird die EKUZ vom polnischen nationalen Gesundheitsfonds NFZ ausgestellt. Bei einer arbeitsbezogenen vorübergehenden Tätigkeit kann die Karte für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beantragt werden, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Arbeitgeber oder eine bevollmächtigte Person kann die Betreuungskraft bei der Antragstellung unterstützen. Trotzdem sollte nicht pauschal behauptet werden, jede Agentur beantrage die Karte automatisch. Entscheidend ist, wer nach dem konkreten Beschäftigungsmodell zuständig ist und ob der Antrag tatsächlich gestellt und die Karte gültig ausgestellt wurde.
Die Gültigkeitsdauer kann sich bei arbeitsbezogenen Anträgen unter anderem nach der A1-Bescheinigung oder den vom Arbeitgeber bestätigten Einsatzdaten richten. Die Betreuungskraft sollte daher prüfen, ob die Karte den gesamten vorgesehenen Einsatzzeitraum umfasst.
Im Krankheitsfall helfen wenige klare Schritte dabei, Missverständnisse und unnötige Privatrechnungen zu vermeiden.
Die Betreuungskraft sollte möglichst eine Vertragsarztpraxis, ein Vertragskrankenhaus oder eine andere Einrichtung des gesetzlichen Versorgungssystems aufsuchen.
Die gültige Karte sollte zusammen mit Reisepass oder Personalausweis bereits bei der Anmeldung vorgelegt werden.
Die Praxis muss wissen, dass sich die Betreuungskraft nur vorübergehend in Deutschland aufhält und im Ausland versichert ist.
Soll eine Leistung privat berechnet werden, sollte vor der Behandlung geklärt werden, warum die EKUZ nicht verwendet werden kann und welche Kosten entstehen.
Rechnungen, Rezepte und Zahlungsnachweise sollten für mögliche Erstattungsanfragen beim zuständigen Versicherer gesammelt werden.
Bei Arbeitsunfähigkeit, einem Krankenhausaufenthalt oder Auswirkungen auf den Betreuungseinsatz sollten die vertraglich zuständigen Stellen informiert werden.
Ist die Karte verloren gegangen, wurde sie vergessen oder kann sie nicht rechtzeitig ausgestellt werden, kann der zuständige Krankenversicherungsträger unter bestimmten Voraussetzungen eine provisorische Ersatzbescheinigung ausstellen. Dieses Dokument wird häufig mit PEB beziehungsweise PRC abgekürzt und kann für einen begrenzten Zeitraum dieselbe Funktion wie die EKUZ erfüllen.
Kann weder eine gültige EKUZ noch eine Ersatzbescheinigung vorgelegt werden, darf eine medizinisch notwendige Behandlung nicht allein deshalb grundsätzlich verweigert werden. Es kann jedoch passieren, dass die Kosten zunächst vollständig selbst bezahlt werden müssen. Ob und in welcher Höhe später eine Erstattung erfolgt, entscheidet der zuständige Versicherungsträger nach den geltenden Regeln.
Wird die Karte in einer Praxis abgelehnt, sollte zunächst geklärt werden, ob es sich um eine Vertragsarztpraxis oder eine rein private Behandlung handelt. Bei Unsicherheiten kann die Betreuungskraft ihren polnischen Krankenversicherungsträger, den Arbeitgeber oder eine zuständige deutsche Krankenkasse um Verfahrenshinweise bitten.
Medizinische Informationen sollten nur soweit erforderlich und datenschutzgerecht mitgeführt beziehungsweise weitergegeben werden. Angehörige der betreuten Person haben nicht automatisch Anspruch auf Gesundheitsdaten der Betreuungskraft.
Familien müssen nicht selbst die Krankenversicherung der Betreuungskraft organisieren. Trotzdem ist es sinnvoll, vor Beginn des Einsatzes nach einem nachvollziehbaren Entsendemodell und klaren Zuständigkeiten zu fragen.
Pflege-Schätzle berät und vermittelt Betreuungslösungen über externe Dienstleister beziehungsweise Partneragenturen. Die Betreuungskräfte sind nicht bei Pflege-Schätzle beschäftigt. Die Ausstellung von EKUZ und A1 erfolgt durch die jeweils zuständigen Stellen und kann von Pflege-Schätzle nicht garantiert werden.
Wir betrachten gemeinsam den Betreuungsbedarf und erläutern, wie die Vermittlung über externe Dienstleister grundsätzlich abläuft und welche Unterlagen vor einem Einsatz wichtig sind.
Die Europäische Krankenversicherungskarte ist für polnische Betreuungskräfte bei einem vorübergehenden Einsatz in Deutschland ein wichtiger Nachweis. Sie erleichtert den Zugang zu medizinisch notwendigen Leistungen innerhalb des gesetzlichen Gesundheitssystems.
Die Karte darf jedoch nicht als Garantie für jede Behandlung ohne Eigenkosten verstanden werden. Private Leistungen, geplante Behandlungen, Rücktransporte und gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen sind nicht automatisch abgedeckt. Auch ersetzt die EKUZ weder die A1-Bescheinigung noch eine sorgfältige Prüfung des Beschäftigungs- und Entsendemodells.
Für Betreuungskräfte ist deshalb entscheidend, dass die Karte gültig ist, der Einsatzzeitraum berücksichtigt wurde und die zuständigen Ansprechpartner bekannt sind. Familien sollten vor allem darauf achten, dass Arbeitgeber, Versicherung und Vorgehen im Krankheitsfall nachvollziehbar geregelt sind.
EKUZ ist die polnische Abkürzung für die Europäische Krankenversicherungskarte. International wird häufig die englische Bezeichnung EHIC verwendet. Beide Begriffe bezeichnen denselben europäischen Versicherungsnachweis.
Nicht automatisch. Die Behandlung erfolgt grundsätzlich zu denselben Bedingungen wie für gesetzlich Versicherte in Deutschland. Gesetzliche Zuzahlungen, Eigenanteile und nicht abgedeckte Leistungen können deshalb auch bei Vorlage der EKUZ entstehen.
Sie kann auch für bestimmte vorübergehende arbeitsbezogene Aufenthalte ausgestellt werden, beispielsweise bei einer Entsendung. Entscheidend sind der bestehende Versicherungsschutz und die Voraussetzungen des zuständigen Krankenversicherungsträgers.
Nein. Die EKUZ dient dem Nachweis für medizinisch notwendige Leistungen während eines vorübergehenden Aufenthalts. Die A1-Bescheinigung weist dagegen nach, welches Sozialversicherungsrecht bei der grenzüberschreitenden Tätigkeit anzuwenden ist.
Bei einer Versicherung in Polen wird die Karte vom zuständigen polnischen nationalen Gesundheitsfonds NFZ ausgestellt. Ein Arbeitgeber oder eine bevollmächtigte Person kann bei der Antragstellung unterstützen. Eine automatische Ausstellung durch jede Agentur sollte jedoch nicht vorausgesetzt werden.
Der zuständige Krankenversicherungsträger kann unter bestimmten Voraussetzungen eine provisorische Ersatzbescheinigung ausstellen. Ohne Karte oder Ersatznachweis kann eine Behandlung zunächst privat berechnet werden.
Ein medizinisch begleiteter oder sonstiger Rücktransport ins Heimatland gehört grundsätzlich nicht zum üblichen Leistungsumfang der EKUZ. Eine zusätzliche Absicherung sollte mit Arbeitgeber und Versicherer geklärt werden.

