Je eindeutiger der Umfang der Vollmacht beschrieben ist, desto leichter lässt sich erkennen, was die Vertrauensperson erledigen darf.
Angehörige dürfen für eine volljährige versicherte Person nicht automatisch mit der Krankenkasse sprechen, sensible Informationen erhalten oder verbindlich in deren Namen handeln. Eine Vollmacht für die Krankenkasse schafft dafür einen klaren Rahmen. Sie kann nur Auskünfte erlauben oder wesentlich weiter reichen und beispielsweise Anträge, Schriftverkehr und andere Versicherungsangelegenheiten umfassen.
Besonders wichtig ist der richtige Umfang: Soll die Tochter nur den Bearbeitungsstand eines Antrags erfahren? Soll sie Bescheide erhalten? Oder soll sie die versicherte Person gegenüber Kranken- und Pflegekasse vertreten? Wer daneben praktische Hilfe im Alltag organisieren muss, findet in unserem Überblick zur häuslichen Betreuung zu Hause die passende Einordnung. Eine Vollmacht ersetzt weder Betreuung noch Pflege.
Für Angehörige, die eine einfache und klar begrenzte Vollmacht benötigen, haben wir eine ausfüllbare Vorlage für Kranken- und Pflegekassenangelegenheiten erstellt. Sie kann digital ausgefüllt oder ausgedruckt werden.
Die Vorlage enthält Angaben zur versicherten und bevollmächtigten Person sowie Auswahlmöglichkeiten für Auskunft, Schriftverkehr, Anträge, Erklärungen, Widersprüche und Pflegekassenangelegenheiten.
Die Pflege-Schätzle-Vorlage ist eine neutrale praktische Hilfe. Wenn Ihre Kranken- oder Pflegekasse ein eigenes Formular verlangt oder einen eigenen digitalen Vollmachtsprozess anbietet, sollten Sie diesen verwenden. Die Vorlage ersetzt außerdem keine Vorsorgevollmacht, Generalvollmacht oder Patientenverfügung.
Mit einer Vollmacht erlaubt eine versicherte Person einer anderen Person, sie gegenüber ihrer Krankenkasse in einem festgelegten Umfang zu vertreten. Die Vertretung kann sich nur auf einzelne Informationen beziehen oder zahlreiche Verfahrenshandlungen umfassen.
§ 13 SGB X regelt die Vertretung durch Bevollmächtigte im Sozialverwaltungsverfahren. Danach kann sich ein Beteiligter durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Soweit die Vollmacht nichts anderes bestimmt, kann sie die das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen erfassen. Die Krankenkasse kann verlangen, dass die Vollmacht schriftlich nachgewiesen wird.
Je eindeutiger der Umfang der Vollmacht beschrieben ist, desto leichter lässt sich erkennen, was die Vertrauensperson erledigen darf.
Krankenkassen verarbeiten sensible Sozial- und Gesundheitsdaten. Nach § 35 SGB I besteht ein Anspruch darauf, dass Sozialdaten nicht unbefugt verarbeitet und nur Befugten zugänglich gemacht oder an diese weitergegeben werden.
Deshalb darf eine Krankenkasse Informationen nicht allein deshalb herausgeben, weil die anrufende Person Ehepartner, Tochter, Sohn oder ein anderer naher Angehöriger ist. Die gute Absicht eines Familienmitglieds ersetzt keine entsprechende Berechtigung.
In der Praxis fällt das häufig erst unter Zeitdruck auf: Ein Angehöriger möchte den Stand eines Hilfsmittelantrags erfahren oder einen Bescheid besprechen. Ohne ausreichende Berechtigung darf die Krankenkasse den Vorgang jedoch nicht einfach offenlegen.
Für Ehegatten gibt es nach § 1358 BGB ein begrenztes gesetzliches Notvertretungsrecht in Angelegenheiten der Gesundheitssorge, wenn ein Ehepartner wegen Krankheit oder Bewusstlosigkeit seine Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann. Dieses Recht ist zeitlich und sachlich begrenzt und ersetzt keine dauerhafte Vollmacht für sämtliche Kranken- oder Pflegekassenangelegenheiten.
Für die regelmäßige Kommunikation mit der Krankenkasse, den laufenden Schriftverkehr oder eine längerfristige organisatorische Vertretung ist daher eine ausdrückliche Vollmacht die klarere Lösung.
Begriffe wie „Auskunftsvollmacht“, „Empfangsvollmacht“ oder „Vertretungsvollmacht“ beschreiben in der Praxis unterschiedliche Befugnisse. Entscheidend ist aber nicht allein die Überschrift, sondern der tatsächliche Inhalt der Vollmacht beziehungsweise des Kassenformulars.
| Gewünschte Unterstützung | Typischer Umfang | Praxisbeispiel |
|---|---|---|
| Auskunft erhalten | Informationen zu bestimmten Vorgängen oder Bearbeitungsständen erhalten | Die Tochter fragt nach dem Stand eines Hilfsmittelantrags. |
| Schriftverkehr erhalten | Bescheide oder andere Schreiben entgegennehmen | Der Sohn unterstützt bei der Kassenpost und achtet auf Fristen. |
| Anträge stellen | Anträge und notwendige Unterlagen im Namen der versicherten Person einreichen | Eine Angehörige reicht einen Leistungsantrag ein. |
| Erklärungen und Widersprüche | Im erteilten Umfang Erklärungen abgeben und ein Verwaltungsverfahren begleiten | Der Bevollmächtigte beantwortet Rückfragen oder führt ein Widerspruchsverfahren. |
Wer nur eine Auskunft benötigt, muss also nicht automatisch eine weitreichende Vollmacht erteilen. Umgekehrt sollte eine Vollmacht nicht so eng formuliert sein, dass der Angehörige bei jeder weiteren Handlung erneut eine zusätzliche Berechtigung benötigt.
Wenn eine Vertrauensperson nur Informationen zu einem bestimmten Vorgang erhalten soll, kann die Vollmacht entsprechend begrenzt werden. Das kann beispielsweise den Bearbeitungsstand eines Hilfsmittelantrags, einer Kostenübernahme oder eines anderen Leistungsantrags betreffen.
Bei einer Vollmacht für den Schriftverkehr sollte geprüft werden, wie die eigene Krankenkasse damit umgeht. Je nach gewähltem Umfang kann wichtiger Schriftverkehr an die bevollmächtigte Person gehen. Deshalb sollte bewusst entschieden werden, wer Bescheide und andere fristgebundene Schreiben erhalten soll.
Soll die bevollmächtigte Person aktiv handeln, kann die Vollmacht beispielsweise Anträge, Antworten auf Rückfragen oder einen Widerspruch umfassen. Nach § 13 SGB X kann ein Bevollmächtigter innerhalb der erteilten Vollmacht Verfahrenshandlungen für die versicherte Person vornehmen.
Die Pflegekassen sind bei den Krankenkassen eingerichtet, erfüllen aber eigene Aufgaben der sozialen Pflegeversicherung. Wer einen Pflegegrad, Pflegeleistungen oder andere Pflegeversicherungsangelegenheiten organisiert, sollte diesen Bereich deshalb ausdrücklich berücksichtigen.
Eine eindeutige Formulierung nennt beispielsweise die Vertretung gegenüber der Kranken- und Pflegekasse. In unserer ausfüllbaren Vorlage können beide Bereiche ausdrücklich ausgewählt werden.
Welche Aufgaben die Pflegekasse übernimmt, erklären wir ausführlich im Ratgeber zur Pflegekasse.
Wenn beide Bereiche betroffen sind, sollte die Vollmacht den gewünschten Umfang eindeutig erkennen lassen.
Eine klare Vollmacht sollte erkennen lassen, wer bevollmächtigt wird, welche Angelegenheiten erfasst sind und wie lange die Berechtigung gelten soll. Unnötig allgemeine Formulierungen können Rückfragen verursachen.
Diese Punkte sind auch in unserer ausfüllbaren Vollmacht für Kranken- und Pflegekasse berücksichtigt.
Wer zunächst nur eine Formulierung benötigt, kann sich an folgendem Aufbau orientieren. Die gewählten Befugnisse sollten an die tatsächliche Situation angepasst werden.
„Hiermit bevollmächtige ich, [Name, Anschrift, Geburtsdatum, Versichertennummer], Frau/Herrn [Name, Anschrift, Geburtsdatum], mich gegenüber meiner Krankenkasse und – sofern gewünscht – meiner Pflegekasse zu vertreten.
Die Vollmacht umfasst folgende Bereiche: [Auskunft über Versicherungsangelegenheiten / Entgegennahme von Schriftverkehr / Stellung und Bearbeitung von Anträgen / Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen / Vertretung in Pflegekassenangelegenheiten / konkret benannter Vorgang].
Die Vollmacht gilt ab [Datum] bis [Datum] / bis zu meinem Widerruf.
Ort, Datum, Unterschrift.“
Die Musterformulierung ist eine Orientierung. Wenn die eigene Kranken- oder Pflegekasse ein bestimmtes Formular vorsieht, sollte dieses verwendet werden.
Wie die Vollmacht übermittelt wird, hängt von der Krankenkasse ab. Möglich sind beispielsweise der Online-Kundenbereich, eine App, ein Dokumentenupload oder der postalische Versand.
Nach § 13 SGB X kann die Krankenkasse verlangen, dass die Bevollmächtigung schriftlich nachgewiesen wird. Deshalb sollte die Vollmacht beziehungsweise das vorgesehene Kassenformular vollständig ausgefüllt und gut auffindbar aufbewahrt werden.
Notieren Sie außerdem, wann und auf welchem Weg die Vollmacht eingereicht wurde. Das hilft, wenn später unklar ist, ob die Vertretungsberechtigung bei der Kasse bereits hinterlegt wurde.
Eine nachvollziehbare Ablage hilft bei Anträgen, Bescheiden und Fristen.
Eine Vollmacht kann auf einen einzelnen Vorgang oder einen bestimmten Zeitraum begrenzt werden. Sie kann aber auch dauerhaft beziehungsweise bis zu einem Widerruf erteilt werden. Welche Variante sinnvoll ist, hängt davon ab, warum eine andere Person unterstützen soll.
Für einen einzelnen Leistungsantrag kann eine begrenzte Vollmacht genügen. Unterstützt ein Angehöriger dauerhaft bei Kranken- und Pflegeversicherungsangelegenheiten, kann eine länger geltende Regelung praktischer sein.
Eine Vollmacht kann grundsätzlich widerrufen werden. Im Verwaltungsverfahren wird der Widerruf gegenüber der Behörde nach § 13 SGB X wirksam, wenn er ihr zugeht. Die Krankenkasse sollte deshalb eindeutig und möglichst nachvollziehbar über den Widerruf informiert werden.
Vorhandene Ausfertigungen bei der bisher bevollmächtigten Person sollten zurückgegeben beziehungsweise nicht weiter verwendet werden. Ändert sich lediglich der Umfang – etwa weil künftig auch Pflegekassenangelegenheiten übernommen werden sollen –, kann eine neue oder ergänzte Vollmacht sinnvoll sein.
Eine vorhandene Vorsorgevollmacht kann die Vertretung gegenüber Kranken- und Pflegekassen bereits erfassen. Ob sie für den konkreten Vorgang ausreicht, hängt von ihrem Inhalt und dem erforderlichen Nachweis ab.
Auch eine Generalvollmacht kann entsprechend weit reichen. Trotzdem kann es praktisch einfacher sein, zusätzlich das vorgesehene Formular der Krankenkasse zu verwenden, damit die Bevollmächtigung dort eindeutig hinterlegt werden kann.
Kann eine Person keine ausreichende Vollmacht mehr erteilen und existiert keine andere passende Vertretungsregelung, kann eine rechtliche Betreuung relevant werden. Die Voraussetzungen erklären wir im Ratgeber zum gesetzlichen Betreuer.
Eine Krankenkassenvollmacht regelt, wer gegenüber Kranken- oder Pflegekasse handeln und Informationen erhalten darf. Eine Patientenverfügung legt dagegen fest, welche medizinischen Behandlungen eine Person für bestimmte Situationen wünscht oder ablehnt.
Die Dokumente können sich ergänzen, erfüllen aber unterschiedliche Aufgaben.
Eine Vollmacht hilft bei organisatorischen und rechtlichen Schritten. Sie löst jedoch nicht die praktische Versorgung zu Hause. Benötigt eine Person täglich Hilfe bei Mahlzeiten, Haushalt, Mobilität oder Tagesstruktur, muss dafür zusätzlich eine Betreuungslösung organisiert werden.
Bei entsprechendem Unterstützungsbedarf können osteuropäische Betreuungskräfte eine mögliche Form der häuslichen Unterstützung sein. Medizinische Behandlungspflege und rechtliche Vertretung bleiben davon getrennte Aufgaben.
Unterstützung im Alltag organisieren
Wenn neben Kranken- und Pflegekassenangelegenheiten dauerhaft Hilfe bei Haushalt, Mahlzeiten, Begleitung und Tagesstruktur benötigt wird, informieren wir Sie über Möglichkeiten einer häuslichen Betreuung.
Osteuropäische Betreuungskräfte kennenlernen
Eine Vollmacht für die Krankenkasse ist besonders dann sinnvoll, wenn Angehörige dauerhaft oder vorübergehend bei Versicherungsangelegenheiten unterstützen sollen. Entscheidend ist, ob nur Auskünfte benötigt werden oder ob die Vertrauensperson zusätzlich Schriftverkehr erhalten, Anträge stellen und andere Verfahrenshandlungen übernehmen soll.
Soll auch die Pflegeversicherung erfasst sein, sollte die Pflegekasse ausdrücklich berücksichtigt werden. Unsere ausfüllbare Vorlage bietet dafür eine praktische Grundlage. Verlangt die eigene Kasse ein besonderes Formular, sollte dieses vorrangig verwendet werden.
Dieser Beitrag und die bereitgestellte Vorlage dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Welche Angaben und Nachweise im konkreten Fall erforderlich sind, sollte mit der jeweiligen Kranken- beziehungsweise Pflegekasse abgestimmt werden.
Wenn neben organisatorischen Aufgaben dauerhaft Unterstützung im Alltag benötigt wird, informieren wir Sie über Möglichkeiten einer häuslichen Betreuung durch vermittelte Betreuungskräfte.
Für eine allgemeine oder dauerhafte Vertretung gegenüber der Krankenkasse ist eine ausdrückliche Vollmacht sinnvoll. Das begrenzte Ehegattennotvertretungsrecht betrifft bestimmte gesundheitliche Notlagen und ersetzt keine umfassende Kranken- oder Pflegekassenvollmacht.
Wenn ausschließlich Informationen eingeholt werden sollen, kann die Vollmacht entsprechend auf Auskünfte begrenzt werden. Soll die Vertrauensperson zusätzlich Anträge stellen, Schreiben erhalten oder Erklärungen abgeben, muss dies ebenfalls abgedeckt sein.
Ja, wenn die Vollmacht den entsprechenden Vorgang umfasst. § 13 SGB X erlaubt die Vertretung durch einen Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren. Die Kasse kann einen schriftlichen Nachweis der Vollmacht verlangen.
Das sollte nicht einfach vorausgesetzt werden. Wenn auch Angelegenheiten der Pflegeversicherung übernommen werden sollen, sollte die Pflegekasse ausdrücklich genannt beziehungsweise das entsprechende Formular der Kasse verwendet werden.
Pflege-Schätzle stellt eine kostenlose ausfüllbare PDF-Vorlage für Kranken- und Pflegekassenangelegenheiten bereit. Zusätzlich sollte geprüft werden, ob die eigene Krankenkasse ein eigenes Formular verlangt oder empfiehlt.
Ja. Die PDF wurde so erstellt, dass die vorgesehenen Felder digital ausgefüllt werden können. Alternativ kann sie ausgedruckt und handschriftlich ausgefüllt werden. Die erforderliche Unterschrift sollte entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Kasse geleistet werden.
Ja. Der Widerruf sollte der Krankenkasse eindeutig mitgeteilt werden. Im Verwaltungsverfahren wird er gegenüber der Behörde wirksam, wenn er dort eingeht. Vorhandene Ausfertigungen bei der bisher bevollmächtigten Person sollten anschließend nicht weiter verwendet werden.

