| Angenommene Fahrkosten | 10 Prozent der Kosten | Gesetzliche Zuzahlung 2026 |
|---|---|---|
| 30 € | 3 € | 5 € – Mindestzuzahlung |
| 60 € | 6 € | 6 € |
| 75 € | 7,50 € | 7,50 € |
| 120 € | 12 € | 10 € – Höchstzuzahlung |
| 200 € | 20 € | 10 € – Höchstzuzahlung |
Was kostet ein Krankentransport 2026? Entscheidend ist, ob die gesetzliche Krankenkasse die medizinisch notwendige Fahrt übernimmt oder ob Sie den Transport selbst bezahlen müssen. Bei einer erstattungsfähigen Fahrt beträgt die gesetzliche Zuzahlung grundsätzlich 10 Prozent der Fahrkosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Fahrt. Ohne Kostenübernahme kann hingegen der vollständige Preis des Fahrdienstes anfallen.
Die Kosten eines Krankentransports hängen außerdem von der Entfernung, dem Fahrzeug und der benötigten Unterstützung ab. Eine Krankenfahrt mit Taxi oder Mietwagen, ein Krankentransport im Krankentransportwagen und eine Rettungsfahrt sind unterschiedliche Leistungen. Deshalb gelten nicht für jede Fahrt dieselben Voraussetzungen.
Für Angehörige ist besonders wichtig, wann eine ärztliche Verordnung genügt und wann die Krankenkasse vorher zustimmen muss. Bei Pflegegrad 3, 4 oder 5 können für medizinisch notwendige Krankenfahrten besondere Regeln gelten. Dieser Ratgeber erklärt die Kosten, die gesetzliche Zuzahlung, Selbstzahlerpreise und die wichtigsten Genehmigungsvoraussetzungen – einschließlich der für 2027 angekündigten Änderung.
Wer einen Krankentransport benötigt, sollte zunächst zwischen gesetzlicher Zuzahlung und privatem Fahrpreis unterscheiden. Übernimmt die Krankenkasse die medizinisch notwendige Beförderung, müssen gesetzlich Versicherte normalerweise nur den gesetzlich vorgesehenen Eigenanteil zahlen. Bei einer privat abgerechneten Fahrt kann dagegen der gesamte Fahrpreis fällig werden.
Eine einheitliche bundesweite Preisliste für Krankentransportwagen gibt es nicht. Als Orientierung nennt die mkk – meine krankenkasse für einen Krankentransportwagen 80 bis 200 Euro, abhängig von Strecke und Aufwand. Diese Angabe stammt aus einem einzelnen Krankenkassen-Ratgeber und ist kein verbindlicher Tarif oder statistisch ermittelter Durchschnittspreis. Tatsächliche Gebühren und private Angebote können darunter oder darüber liegen.
Für die Kostenfrage ist deshalb die Reihenfolge entscheidend: Erst klären, welche Beförderung medizinisch erforderlich ist. Dann prüfen, ob die Krankenkasse die Fahrt übernimmt. Erst danach lässt sich beurteilen, ob nur die gesetzliche Zuzahlung oder ein privater Gesamtpreis anfällt.
Die folgenden Werte sind reine Rechenbeispiele. Sie stellen keine Preise eines bestimmten Fahrdienstes dar. Voraussetzung ist jeweils, dass die Krankenkasse die Fahrt übernimmt und keine Zuzahlungsbefreiung vorliegt.
| Angenommene Fahrkosten | 10 Prozent der Kosten | Gesetzliche Zuzahlung 2026 |
|---|---|---|
| 30 € | 3 € | 5 € – Mindestzuzahlung |
| 60 € | 6 € | 6 € |
| 75 € | 7,50 € | 7,50 € |
| 120 € | 12 € | 10 € – Höchstzuzahlung |
| 200 € | 20 € | 10 € – Höchstzuzahlung |
Liegt der tatsächliche Fahrpreis unter 5 Euro, ist auch die Zuzahlung auf die tatsächlichen Kosten begrenzt. Die gesetzliche Mindestzuzahlung darf den Fahrpreis nicht übersteigen.
Beispiel: Eine medizinisch notwendige und von der Krankenkasse übernommene Fahrt kostet 120 Euro. Die gesetzliche Zuzahlung beträgt 2026 nicht 12 Euro, sondern höchstens 10 Euro. Bei einem privat bestellten Transport für denselben Fahrpreis könnten dagegen die gesamten 120 Euro zu zahlen sein.
Wie Pflegeleistungen, Eigenanteile und weitere Finanzierungsmöglichkeiten zusammenspielen, erklären wir in unserem Ratgeber zur Pflegefinanzierung. Dabei gilt: Krankentransportkosten sind grundsätzlich Leistungen der Krankenversicherung und nicht automatisch Ausgaben der Pflegekasse.
Ob eine gesetzliche Zuzahlung oder ein privater Fahrpreis anfällt, sollte bei planbaren Fahrten vor der Bestellung feststehen.
Die richtige Beförderungsart ist entscheidend für die medizinische Versorgung und die mögliche Kostenübernahme. Nicht jede Fahrt zur Arztpraxis ist ein Krankentransport im engeren Sinne. Häufig genügt eine Krankenfahrt mit Taxi, Mietwagen oder einem geeigneten Fahrdienst.
| Fahrtart | Typische Voraussetzung | Fahrzeug und Kostenweg |
|---|---|---|
| Krankenfahrt | Medizinisch notwendige Beförderung ohne qualifizierte Betreuung während der Fahrt | Taxi, Mietwagen oder geeignetes Rollstuhlfahrzeug; Übernahme nur bei erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen |
| Krankentransport | Medizinisch-fachliche Betreuung, besondere Einrichtungen oder fachgerechte Lagerung während der Fahrt notwendig | Krankentransportwagen; bei ambulanter Behandlung grundsätzlich vorherige Genehmigung erforderlich |
| Rettungsfahrt | Akute medizinische Notfallsituation | Geeignetes Rettungsmittel; keine vorherige Genehmigung erforderlich |
| Private Beförderung | Kein Anspruch auf eine von der Krankenkasse übernommene Krankenbeförderung | Privatwagen, Taxi oder Fahrdienst; Kosten grundsätzlich privat |
Nein. Wer auf einen Rollstuhl angewiesen ist, benötigt nicht automatisch einen Krankentransportwagen. Entscheidend ist, ob während der Fahrt medizinisch-fachliche Betreuung oder besondere Einrichtungen erforderlich sind. Unter Umständen genügt ein entsprechend ausgerüstetes Taxi oder ein rollstuhlgerechter Mietwagen.
Auch der Wunsch nach einer liegenden Beförderung bedeutet nicht immer, dass medizinisch qualifiziertes Personal benötigt wird. Ob eine Krankenfahrt im geeigneten Fahrzeug ausreicht oder ein Krankentransportwagen erforderlich ist, muss medizinisch beurteilt werden.
Die Begleitung zu Terminen außerhalb eines medizinisch erforderlichen Transports kann dagegen eine Alltagsaufgabe sein. Bei regelmäßigem Unterstützungsbedarf können Familien die Möglichkeiten einer häuslichen Betreuung prüfen. Diese ersetzt weder einen verordneten Krankentransport noch medizinische Behandlungspflege.
Nach § 60 SGB V übernimmt die gesetzliche Krankenkasse Fahrkosten grundsätzlich dann, wenn sie im Zusammenhang mit einer Kassenleistung aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden.
Das betrifft insbesondere medizinisch notwendige Fahrten zu einer stationären Krankenhausbehandlung, Rettungsfahrten zum Krankenhaus sowie bestimmte Krankentransporte, bei denen eine fachliche Betreuung oder besondere Ausstattung während der Fahrt erforderlich ist.
Unter bestimmten Voraussetzungen kommen auch Fahrten zu vor- oder nachstationären Behandlungen sowie zu ambulanten Behandlungen oder Operationen infrage, wenn dadurch eine ansonsten notwendige stationäre Behandlung vermieden oder verkürzt wird. Gewöhnliche Fahrten zu ambulanten Arztterminen sind dagegen nicht automatisch eine Kassenleistung.
Bei ambulanter Behandlung gibt es besondere Ausnahmefälle. Dazu gehören unter anderem bestimmte schwerwiegende Mobilitätseinschränkungen oder langfristige, hochfrequente Behandlungen, wenn die Beförderung aus medizinischen Gründen unerlässlich ist.
Beispiele sind Dialyse, onkologische Strahlentherapie oder bestimmte Chemotherapien. Solche planbaren Serienfahrten müssen grundsätzlich vorab von der Krankenkasse genehmigt werden, sofern nicht eine andere gesetzliche Genehmigungsausnahme greift.
Auch bei einer vergleichbar schwerwiegenden Mobilitätseinschränkung ohne die ausdrücklich genannten Pflegegrade oder Schwerbehindertenmerkzeichen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Einzelfallgenehmigung möglich sein.
Fahrten zum Abholen von Rezepten, Erfragen von Befunden oder bloßen Vereinbaren eines Termins gehören dagegen grundsätzlich nicht zu den erstattungsfähigen medizinisch notwendigen Krankenbeförderungen.
Ein anerkannter Pflegegrad kann bei Fahrten zur ambulanten Behandlung eine wichtige Rolle spielen. Allerdings muss zwischen der medizinischen Notwendigkeit der Fahrt und der Frage unterschieden werden, ob eine vorherige Genehmigung erforderlich ist.
Bei einer medizinisch notwendigen Krankenfahrt mit Taxi oder Mietwagen gilt die vorherige Genehmigung nach § 60 SGB V für bestimmte Personengruppen bereits mit der ärztlichen Verordnung als erteilt. Dazu gehören:
Die Ausnahme betrifft nur die vorherige Genehmigung, nicht die medizinische Notwendigkeit. Wer Pflegegrad 4 besitzt, erhält deshalb nicht automatisch jede beliebige Taxifahrt erstattet. Eine entsprechend erforderliche und korrekt ausgestellte Verordnung bleibt wichtig.
Benötigt dieselbe Person für eine ambulante Behandlung einen Krankentransportwagen, weil während der Fahrt medizinisch-fachliche Betreuung oder besondere Einrichtungen notwendig sind, muss diese Fahrt grundsätzlich vorher von der Krankenkasse genehmigt werden. Die Genehmigungserleichterung für Taxi oder Mietwagen gilt hier nicht automatisch.
Bei Pflegegrad 2 besteht diese besondere Ausnahme nicht allein aufgrund des Pflegegrades. Eine Kostenübernahme kann trotzdem bei anderen gesetzlichen Voraussetzungen oder im genehmigten Einzelfall möglich sein.
Mehr zu Voraussetzungen und Leistungen bei Pflegegrad 3 finden Sie in unserem Ratgeber zu Pflegegrad 3. Krankentransportkosten werden jedoch grundsätzlich über die zuständige Krankenversicherung und nicht über das Pflegegeld finanziert.
Für planbare ärztlich verordnete Krankenbeförderungen wird grundsätzlich das Formular „Verordnung einer Krankenbeförderung“ – Muster 4 verwendet. Umgangssprachlich heißt es häufig Transportschein.
Die verordnende medizinische Stelle hält darin unter anderem den Grund der Fahrt und das erforderliche Beförderungsmittel fest. Die Wahl des Fahrzeugs richtet sich nach dem individuellen Gesundheitszustand und dem Bedarf während der Fahrt.
Eine Verordnung ist allerdings nicht in jedem Fall schon die endgültige Zusage zur Kostenübernahme. Bei genehmigungspflichtigen Fahrten muss die Krankenkasse zusätzlich vorher zustimmen.
Bei zahlreichen ambulanten Krankenbeförderungen ist die vorherige Genehmigung notwendig. Das gilt beispielsweise bei medizinisch erforderlichen Krankentransportwagenfahrten zur ambulanten Behandlung und bei vielen Serienfahrten.
Bei medizinisch notwendigen Krankenfahrten mit Taxi oder Mietwagen für die gesetzlich begünstigten Personengruppen mit schwerwiegender Mobilitätseinschränkung kann die vorherige Einzelgenehmigung dagegen entfallen.
Für Rettungsfahrten und bestimmte medizinisch notwendige Fahrten zu stationären Behandlungen gelten ebenfalls andere Regeln. In Notfällen kann eine Verordnung unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch nachträglich ausgestellt werden. Eine notwendige Notfallversorgung darf deshalb nicht verzögert werden, um zunächst Unterlagen zu beschaffen.
Für Fahrten zu Rehabilitationsmaßnahmen gelten besondere leistungsrechtliche Regelungen. Klären Sie diese unmittelbar mit dem zuständigen Kostenträger und setzen Sie sie nicht automatisch mit einer gewöhnlichen Krankenfahrt gleich.
Ein korrekt ausgestellter Transportschein ist bei planbaren Fahrten wichtig. Ob zusätzlich die Krankenkasse zustimmen muss, hängt von der Beförderungsart und dem Behandlungsanlass ab.
Im Jahr 2026 beträgt die gesetzliche Zuzahlung für eine erstattungsfähige Krankenbeförderung 10 Prozent der Fahrkosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro je Fahrt. Sie darf nie höher sein als die tatsächlichen Kosten der einzelnen Fahrt.
Bei einer normalen Hin- und Rückfahrt liegen grundsätzlich zwei einzelne Fahrten vor. Deshalb können auch zwei Zuzahlungen anfallen. Bei besonderen Behandlungsabläufen, etwa im vor-, nach- oder teilstationären Zusammenhang, sollten Versicherte die konkrete Abrechnung mit ihrer Krankenkasse klären.
Beispiel: Die Hinfahrt und die Rückfahrt kosten jeweils 120 Euro und werden von der Krankenkasse übernommen. 2026 beträgt die gesetzliche Zuzahlung im Regelfall 10 Euro für die Hinfahrt und 10 Euro für die Rückfahrt, zusammen 20 Euro. Eine bestehende Zuzahlungsbefreiung kann diesen Eigenanteil entfallen lassen.
Die gesetzliche Fahrkostenzuzahlung gilt unabhängig vom Alter grundsätzlich auch für Kinder und Jugendliche.
Nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung erhöhen sich die gesetzlichen Grenzen für Zuzahlungen auf mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro. Für Fahrten im Jahr 2026 gelten weiterhin die in diesem Ratgeber verwendeten Grenzen von 5 und 10 Euro. Vor einer Fahrt im Jahr 2027 sollten Sie die dann gültige Regelung prüfen.
Wird eine geplante Fahrt nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen, kann der Fahrdienst sie als private Leistung abrechnen. Dann gilt nicht die begrenzte gesetzliche Zuzahlung, sondern der vollständige vereinbarte Fahrpreis.
Das kann beispielsweise relevant werden, wenn keine erstattungsfähige medizinische Notwendigkeit besteht oder bei einer genehmigungspflichtigen Fahrt die erforderliche Zustimmung fehlt. Ein fehlender Transportschein führt aber nicht in jeder besonderen Situation automatisch zur Privatabrechnung; für Notfälle gelten eigene Regeln.
Für einen privaten Krankentransport gibt es keinen bundesweit einheitlichen Kilometerpreis. Insbesondere ein medizinisch ausgestatteter Krankentransportwagen kann anders abgerechnet werden als ein Taxi, Rollstuhlwagen oder Liegendfahrdienst ohne medizinisch-fachliche Betreuung.
Lassen Sie sich bei planbaren privaten Fahrten möglichst einen Gesamtpreis für die notwendige Beförderung nennen. Ein zunächst günstig wirkender Kilometerpreis kann durch zusätzliche Pauschalen, Wartezeiten oder eine gesondert berechnete Rückfahrt steigen.
Bei privat Krankenversicherten richtet sich die Erstattung nach dem jeweiligen Vertrag. Ob eine ärztliche Verordnung, vorherige Zusage oder bestimmte Nachweise nötig sind, sollte direkt mit dem Versicherungsunternehmen geklärt werden.
Versicherte, die im Laufe eines Kalenderjahres bereits hohe gesetzliche Zuzahlungen leisten mussten, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Zuzahlungsbefreiung erhalten.
Die allgemeine Belastungsgrenze beträgt grundsätzlich 2 Prozent der maßgeblichen jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Bei schwerwiegend chronisch kranken Menschen kann unter zusätzlichen Voraussetzungen eine Grenze von 1 Prozent gelten.
Für die Berechnung berücksichtigt die Krankenkasse die gesetzlich vorgesehenen persönlichen und familiären Verhältnisse. Zuzahlungen zu mehreren begünstigten Gesundheitsleistungen können dabei zusammenwirken.
Bewahren Sie Belege über Krankentransport-Zuzahlungen auf und erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse nach der individuellen Belastungsgrenze. Eine erteilte Zuzahlungsbefreiung ersetzt jedoch keine erforderliche Verordnung oder Genehmigung und macht eine private Fahrt nicht automatisch zur Kassenleistung.
Bei einer geplanten Beförderung zur Untersuchung oder Behandlung hilft es, medizinische Anforderungen und Kostenübernahme in einer festen Reihenfolge zu prüfen.
Nach einem Krankenhausaufenthalt kann das Entlassmanagement bei der Organisation einer notwendigen Krankenbeförderung unterstützen. Weitere Informationen zur Abstimmung von Entlassung, Versorgung und Nachsorge finden Sie in unserem Ratgeber zum Entlassmanagement im Krankenhaus.
Wenn Arzttermine und medizinische Behandlungen häufiger werden, sollten Angehörige auch die Begleitung und Versorgung zu Hause zuverlässig organisieren.
Wiederkehrende medizinische Fahrten können für Angehörige zusätzlichen organisatorischen Aufwand bedeuten. Dazu kommen möglicherweise Unterstützung bei Mahlzeiten, Mobilität, Haushalt oder der täglichen Struktur.
Eine Betreuungskraft kann im vereinbarten Rahmen bei Alltagsaufgaben und Begleitung helfen. Die medizinische Beförderung, fachliche Betreuung während eines Krankentransports und medizinische Behandlungspflege bleiben jedoch Aufgaben der jeweils zuständigen qualifizierten Leistungserbringer.
Zusätzliche Alltagsunterstützung zu Hause
Wenn die Begleitung bei Terminen und der Betreuungsbedarf im Alltag dauerhaft zunehmen, können osteuropäische Betreuungskräfte eine ergänzende Möglichkeit sein. Entscheidend sind die individuellen Anforderungen und die Grenzen der häuslichen Betreuung.
Betreuungskräfte aus Osteuropa kennenlernen
Die Kosten eines Krankentransports lassen sich erst richtig einschätzen, wenn die erforderliche Beförderungsart und die mögliche Kostenübernahme feststehen. Bei einer erstattungsfähigen Fahrt zahlen gesetzlich Versicherte 2026 grundsätzlich 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Fahrt.
Wer einen Transport privat bezahlen muss, benötigt dagegen ein konkretes Preisangebot. Eine bundesweit gültige Selbstzahlerpauschale oder einen einheitlichen Kilometerpreis gibt es nicht.
Besonders bei Pflegegrad 3, 4 oder 5 lohnt sich die genaue Prüfung der Verordnung und Genehmigung. Bei einer medizinisch notwendigen ambulanten Krankenfahrt mit Taxi oder Mietwagen kann die vorherige Einzelgenehmigung entfallen. Für einen Krankentransportwagen gelten bei ambulanter Behandlung andere Voraussetzungen.
Wer Fahrzeug, Transportschein, Genehmigung und Zuzahlung bei planbaren Fahrten vorab klärt, kann unnötige Kosten vermeiden und die Behandlung zuverlässiger organisieren.
Stand: Oktober 2026. Die dargestellten Zuzahlungsbeispiele gelten für 2026. Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle medizinische oder sozialrechtliche Beratung. Über Ansprüche und erforderliche Genehmigungen entscheidet die zuständige Krankenkasse beziehungsweise der zuständige Kostenträger.
Amtliche Quellen: § 60 SGB V – Fahrkosten; Bundesgesundheitsministerium – Fahrkosten; KBV – Krankenbeförderung und Zuzahlung; G-BA – Krankenbeförderung.
Preisquelle: mkk – Was kostet ein Krankentransport?. Die genannte Preisspanne dient nur der Orientierung und ist kein bundesweit verbindlicher Tarif.
Wenn Angehörige neben medizinischen Terminen auch regelmäßig Unterstützung zu Hause benötigen, erläutert Pflege-Schätzle die Möglichkeiten und Grenzen einer vermittelten häuslichen Betreuung.
Bei einer von der gesetzlichen Krankenkasse übernommenen Fahrt beträgt die Zuzahlung grundsätzlich 10 Prozent, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro je Fahrt. Bei einem privaten Transport wird dagegen der individuell vereinbarte Fahrpreis berechnet.
Das hängt von Region, Strecke, Fahrzeug und benötigten Leistungen ab. Die mkk nennt für einen Krankentransportwagen beispielhaft 80 bis 200 Euro, allerdings ohne bundesweite Preisverbindlichkeit. Fordern Sie bei planbaren privaten Fahrten einen konkreten Gesamtpreis an.
Wenn die Fahrt aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig ist und die gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei bestimmten ambulanten Fahrten wird zusätzlich eine vorherige Genehmigung benötigt.
Bei medizinisch notwendigen ambulanten Krankenfahrten mit Taxi oder Mietwagen kann die vorherige Einzelgenehmigung entfallen: bei Pflegegrad 4 oder 5 sowie bei Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung. Für einen Krankentransportwagen ist bei ambulanter Behandlung grundsätzlich eine Genehmigung erforderlich.
Hin- und Rückfahrt sind grundsätzlich zwei Fahrten. 2026 können deshalb zweimal bis zu 10 Euro Zuzahlung anfallen. Besondere Abrechnungsregeln und eine mögliche Zuzahlungsbefreiung sind zu berücksichtigen.
Für eine planbare ärztlich verordnete Krankenbeförderung wird grundsätzlich Muster 4 verwendet. Bei Rettungsfahrten und Notfällen gelten besondere Regelungen. Ob zusätzlich eine vorherige Genehmigung erforderlich ist, hängt von der Fahrt und der gesetzlichen Ausnahme ab.
Nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung steigen die Mindest- und Höchstzuzahlung ab dem 1. Januar 2027 auf 7,50 beziehungsweise 15 Euro je Fahrt. Für Fahrten im Jahr 2026 gelten noch die bisherigen Grenzen von 5 und 10 Euro.

