Früher in Rente wegen Pflege von Angehörigen: Was zählt?
Kann ich früher in Rente wegen der Pflege von Angehörigen gehen? Die Antwort lautet: Pflege schafft keinen eigenen Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente. Wer Mutter, Vater oder Partner zu Hause pflegt, kann dadurch aber rentenrechtlich wichtige Versicherungszeiten erwerben. Diese können helfen, die Voraussetzungen für einen früheren Rentenbeginn zu erfüllen.
Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen 35 und 45 Versicherungsjahren. Bei 35 anrechenbaren Jahren kann eine Altersrente grundsätzlich bereits ab 63 Jahren möglich sein – allerdings mit dauerhaften Abschlägen. Wer die Voraussetzungen für die Altersrente nach 45 Jahren erfüllt, kann je nach Geburtsjahrgang früher und ohne Abschläge in Rente gehen.
Pflegezeiten können bei diesen Wartezeiten mitzählen. Sie senken jedoch nicht automatisch die gesetzliche Altersgrenze. Dieser Ratgeber erklärt die Regeln für 2026, zeigt konkrete Beispiele und hilft Ihnen, Ihren Versicherungsverlauf und möglichen Rentenbeginn richtig zu prüfen.
Das Wichtigste in Kürze
Keine Sonderrente: Die Pflege eines Angehörigen führt nicht automatisch zu einer früheren Altersrente.
Pflegezeiten zählen: Anerkannte Zeiten nicht erwerbsmäßiger Pflege können als Pflichtbeitragszeiten für die gesetzliche Rentenversicherung berücksichtigt werden.
35 Versicherungsjahre: Eine Altersrente für langjährig Versicherte ist grundsätzlich ab 63 Jahren mit Abschlägen möglich.
45 Versicherungsjahre: Bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist ein abschlagsfreier früherer Beginn möglich. Ab Jahrgang 1964 gilt dafür die Altersgrenze von 65 Jahren.
Abschläge: Bei der vorzeitigen Altersrente für langjährig Versicherte beträgt der Abschlag 0,3 Prozent pro Monat, für Jahrgänge ab 1964 bei Beginn mit 63 insgesamt 14,4 Prozent.
Pflegevoraussetzungen: Grundsätzlich mindestens Pflegegrad 2, zehn Stunden Pflege pro Woche an wenigstens zwei Tagen und höchstens 30 Stunden Erwerbstätigkeit.
Keine doppelte Wartezeit: Pflege und Beschäftigung im selben Kalendermonat ergeben nicht zwei Versicherungsmonate.
Rentenbeginn prüfen: Entscheidend sind Geburtsjahr, Rentenart und der vollständige Versicherungsverlauf.
Zuständigkeit: Die Pflegekasse prüft die soziale Absicherung als Pflegeperson; die Deutsche Rentenversicherung beurteilt den individuellen Rentenanspruch.
Kann man wegen der Pflege eines Angehörigen früher in Rente gehen?
Allein wegen der Pflege eines Angehörigen können Sie nicht vorzeitig in Altersrente gehen. Es gibt keine allgemeine Sonderregel, nach der pflegende Angehörige automatisch früher oder abschlagsfrei in den Ruhestand wechseln dürfen.
Die Pflege kann aber indirekt helfen: Werden für Sie Rentenversicherungsbeiträge wegen einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit gezahlt, entstehen anrechenbare Pflichtbeitragszeiten. Diese können für die erforderlichen Versicherungsjahre wichtig sein.
Beispielsweise kann ein anerkannter Pflegezeitraum dazu beitragen, eine noch fehlende Wartezeit von 35 Jahren zu erfüllen. Ob Sie anschließend tatsächlich früher Altersrente beziehen können, hängt von Ihrem Geburtsjahr und der jeweiligen Rentenart ab.
Wichtig ist deshalb, Pflegezeiten und Rentenbeginn getrennt zu betrachten: Die Pflege kann Ihr Rentenkonto verbessern. Die gesetzliche Altersgrenze für eine bestimmte Rentenart bleibt jedoch bestehen.
Früher in Rente: Was gilt bei 35 und 45 Versicherungsjahren?
Für pflegende Angehörige sind besonders zwei Altersrenten interessant: die Altersrente für langjährig Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren und die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit mindestens 45 anrechenbaren Jahren.
Beide Rentenarten ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen einen Rentenbeginn vor der Regelaltersgrenze. Sie unterscheiden sich aber beim möglichen Eintrittsalter und bei den Abschlägen erheblich.
Rentenbeginn im Vergleich: 35 Jahre, 45 Jahre und Regelaltersrente
Rentenart
Wartezeit
Für Jahrgang 1964 und jünger
Abschläge
Altersrente für langjährig Versicherte
35 Jahre
Ab 63 Jahren vorzeitig möglich; reguläre Altersgrenze 67 Jahre
0,3 % je Monat vor der maßgeblichen abschlagsfreien Altersgrenze; bei Beginn mit 63 insgesamt 14,4 %
Altersrente für besonders langjährig Versicherte
45 Jahre
Ab 65 Jahren
Keine Abschläge; bei dieser Rentenart kein noch früherer Beginn mit Abschlägen möglich
Regelaltersrente
Allgemeine Wartezeit von 5 Jahren
Ab 67 Jahren
Kein vorzeitiger Beginn dieser Rentenart
Hinweis:
Für frühere Geburtsjahrgänge gelten gestaffelte Altersgrenzen. Die Tabelle zeigt bewusst den Jahrgang 1964 und die später Geborenen. Das tatsächliche Renteneintrittsalter muss immer anhand des Geburtsdatums geprüft werden.
Was bedeutet die Rente nach 35 Versicherungsjahren?
Die Altersrente für langjährig Versicherte kann grundsätzlich bereits ab 63 Jahren beginnen, wenn die erforderlichen 35 Versicherungsjahre erfüllt sind. Ein Rentenbeginn vor der abschlagsfreien Altersgrenze führt dabei jedoch zu dauerhaften Abschlägen.
Für Jahrgänge ab 1964 beträgt die Regelaltersgrenze 67 Jahre. Wer mit 63 Jahren die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nimmt, muss deshalb einen Abschlag von 14,4 Prozent berücksichtigen.
Was bedeutet die Rente nach 45 Versicherungsjahren?
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist bei erfüllter Wartezeit abschlagsfrei. Für Versicherte ab Geburtsjahrgang 1964 ist sie frühestens mit 65 Jahren möglich.
Wichtig ist: Auch wer die 45 Jahre bereits mit 63 erreicht, kann diese Rentenart nicht einfach zwei Jahre früher mit Abschlägen beziehen. Die gesetzlich vorgeschriebene Altersgrenze muss erreicht sein.
Entscheidend für pflegende Angehörige:
Pflegezeiten können helfen, die erforderlichen Versicherungsjahre zu erreichen. Sie ermöglichen aber keine Altersrente vor der gesetzlichen Mindestgrenze der jeweiligen Rentenart.
Wie zählen Pflegezeiten für die 35 oder 45 Versicherungsjahre?
Anerkannte Zeiten nicht erwerbsmäßiger häuslicher Pflege können in der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt werden. Damit sind sie sowohl für die spätere Rentenhöhe als auch für bestimmte Wartezeiten relevant.
Für die 35-jährige Wartezeit zählen grundsätzlich sämtliche rentenrechtlichen Zeiten, darunter Beitragszeiten, bestimmte Anrechnungszeiten und Berücksichtigungszeiten. Bei der 45-jährigen Wartezeit gelten engere Regeln. Hier zählen unter anderem Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung und anerkannte Zeiten nicht erwerbsmäßiger Pflege. Nicht jede Zeit, die für 35 Jahre berücksichtigt wird, zählt automatisch auch für 45 Jahre.
Welche Zeiten können bei der Wartezeit berücksichtigt werden?
Zeitraum
35-jährige Wartezeit
45-jährige Wartezeit
Anerkannte nicht erwerbsmäßige Pflege mit Rentenversicherungspflicht
Grundsätzlich anrechenbar
Grundsätzlich anrechenbar
Pflichtbeiträge aus Beschäftigung
Grundsätzlich anrechenbar
Grundsätzlich anrechenbar
Kindererziehung und Berücksichtigungszeiten
Nach den gesetzlichen Regeln anrechenbar
Bestimmte Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten anrechenbar
Schul- und Studienzeiten als Anrechnungszeiten
Können berücksichtigt werden
Zählen grundsätzlich nicht als solche für die 45-jährige Wartezeit
Bloße private Pflege ohne rentenrechtliche Anerkennung
Nicht automatisch anrechenbar
Nicht automatisch anrechenbar
Die Tabelle vereinfacht die gesetzlichen Regeln. Besonders bei Zeiten der Arbeitslosigkeit, freiwilligen Beiträgen oder Versicherungszeiten im Ausland sind weitere Voraussetzungen und Ausschlüsse zu beachten. Der vollständige Versicherungsverlauf ist deshalb unverzichtbar.
Werden Pflege und Beruf gleichzeitig doppelt gezählt?
Nein. Wenn Sie beispielsweise in einem Monat Teilzeit arbeiten und zugleich einen Angehörigen pflegen, wird dieser Monat für die Wartezeit nicht zweimal gezählt. Unter den entsprechenden Voraussetzungen können aber Rentenbeiträge aus beiden Tätigkeiten zur Bewertung Ihrer späteren Rentenhöhe beitragen.
Dieser Unterschied ist besonders wichtig, wenn Sie bereits viele Versicherungsjahre besitzen: Zusätzliche Pflegebeiträge können Ihre Rentenhöhe beeinflussen, ohne dass sich die Zahl der anrechenbaren Kalendermonate für den Rentenbeginn verdoppelt.
Wann zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für pflegende Angehörige?
Damit Zeiten privater Pflege als rentenversicherungspflichtige Pflegezeiten berücksichtigt werden können, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Die Pflegeversicherung der gepflegten Person prüft insbesondere den Pflegegrad, den Pflegeumfang und die Erwerbstätigkeit der Pflegeperson.
Die gepflegte Person hat mindestens Pflegegrad 2 und einen entsprechenden Leistungsanspruch.
Die Pflege findet nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung statt.
Sie pflegen regelmäßig mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf wenigstens zwei Tage.
Sie sind daneben grundsätzlich nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig.
Auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen, etwa zur zuständigen Pflegeversicherung und zum Aufenthaltsort, müssen erfüllt sein.
Das bedeutet nicht, dass Sie wegen der Pflege automatisch sofort Altersrente erhalten. Die Pflegeversicherung zahlt unter den Voraussetzungen Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, aus denen rentenrechtlich relevante Zeiten und Entgeltpunkte entstehen können.
Wie Pflegezeiten gemeldet werden, wie viele Rentenpunkte möglich sind und was bei fehlenden Einträgen gilt, erklären wir in unserem Ratgeber Rentenpunkte für Pflege.
Beispiele: Kann Pflege einen früheren Rentenbeginn ermöglichen?
Die folgenden Beispiele zeigen, wann anerkannte Pflegezeiten tatsächlich relevant werden können. Es handelt sich um vereinfachte Fälle, nicht um individuelle Rentenberechnungen.
Beispiel 1: Pflegezeiten helfen, 35 Versicherungsjahre zu erreichen
Eine Frau des Geburtsjahrgangs 1964 hat zunächst 34 Jahre und zehn Monate anrechenbarer Versicherungszeit. Zusätzlich fehlen in ihrem Rentenkonto zwei Monate, in denen sie ihren Vater gepflegt hat und sämtliche Voraussetzungen für rentenversicherungspflichtige Pflege erfüllt waren.
Werden diese zwei Monate anerkannt und überschneiden sie sich nicht bereits mit anderen angerechneten Monaten, kann die Wartezeit von 35 Jahren erreicht werden. Damit kann grundsätzlich die Altersrente für langjährig Versicherte in Betracht kommen.
Für den Jahrgang 1964 ist ein Beginn ab 63 Jahren mit Abschlägen möglich. Die Anerkennung der Pflegezeit kann hier also die fehlende Wartezeit ergänzen. Sie beseitigt aber nicht die gesetzlichen Abschläge.
Beispiel 2: Pflegezeiten ergänzen die 45-jährige Wartezeit
Ein Mann möchte die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nutzen. Er hat einen langen Versicherungsverlauf, in dem einige Monate anerkannter nicht erwerbsmäßiger Pflege noch nicht berücksichtigt sind.
Werden diese Zeiten rentenrechtlich anerkannt, können sie bei der Prüfung der 45 Jahre helfen. Sind die erforderlichen 45 Jahre erfüllt und gehört er zum Jahrgang 1964 oder zu einem späteren Geburtsjahrgang, kommt diese abschlagsfreie Rentenart grundsätzlich frühestens ab 65 Jahren infrage.
Die Pflege führt damit möglicherweise dazu, dass die Wartezeit rechtzeitig erfüllt wird. Sie schafft jedoch keinen Anspruch auf diese Rentenart bereits mit 63.
Beispiel 3: Pflege und Teilzeitarbeit laufen gleichzeitig
Eine Tochter arbeitet 25 Stunden pro Woche und übernimmt daneben regelmäßig die Pflege ihrer Mutter. Erfüllt sie die Voraussetzungen, kann die Pflegeversicherung zusätzlich Rentenbeiträge für sie zahlen.
Für eine Wartezeit von 35 oder 45 Jahren wird ein Monat, in dem sie sowohl gearbeitet als auch gepflegt hat, jedoch nicht doppelt gezählt. Die zusätzliche Beitragszahlung kann vor allem für die spätere Rentenhöhe relevant sein.
Welche Abschläge entstehen bei einem früheren Rentenbeginn?
Bei der vorgezogenen Altersrente für langjährig Versicherte beträgt der Abschlag 0,3 Prozent für jeden Monat, um den die Rente vor der maßgeblichen abschlagsfreien Altersgrenze beginnt. Dieser Abschlag bleibt dauerhaft bestehen.
Für Jahrgänge ab 1964 beträgt die Regelaltersgrenze 67 Jahre. Wer mit 63 Jahren die Altersrente für langjährig Versicherte bezieht, beginnt 48 Monate früher. Daraus ergibt sich ein Abschlag von 14,4 Prozent.
Vereinfachtes Rechenbeispiel:
Bei einer angenommenen monatlichen Bruttorente von 1.500 Euro beträgt ein Abschlag von 14,4 Prozent rechnerisch 216 Euro. Die entsprechend geminderte Bruttorente läge bei 1.284 Euro. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, mögliche Steuern und weitere Unterschiede zwischen den Rentenbeginnvarianten sind darin nicht berücksichtigt.
Wer seine Berufstätigkeit wegen Angehörigenpflege reduzieren oder aufgeben möchte, sollte deshalb nicht nur prüfen, ob ein früherer Rentenbeginn möglich ist. Ebenso wichtig ist, wie sich die Entscheidung langfristig auf das verfügbare Einkommen auswirkt.
So prüfen Sie Ihren Rentenbeginn in drei Schritten
Eine verlässliche Prüfung beginnt beim persönlichen Versicherungsverlauf. Weder die Dauer der Angehörigenpflege noch ein bestimmter Pflegegrad reichen allein aus, um den frühestmöglichen Rententermin zu bestimmen.
Versicherungszeiten vollständig erfassen
Der persönliche Versicherungsverlauf zeigt, welche Zeiten bereits berücksichtigt wurden und an welchen Stellen eine Klärung notwendig ist.
Pflegezeiten bei der Pflegekasse klären: Fragen Sie nach, ob Sie als Pflegeperson erfasst sind und für welche Zeiträume Rentenversicherungsbeiträge gemeldet wurden. Änderungen beim Pflegegrad, Pflegeumfang oder Ihrer Erwerbstätigkeit sollten berücksichtigt sein.
Versicherungsverlauf kontrollieren: Fordern Sie den aktuellen Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung an. Prüfen Sie, ob Beschäftigung, Kindererziehung, Pflegezeiten und weitere rentenrechtliche Zeiten vollständig vorhanden sind. Bei Lücken kann eine Kontenklärung notwendig werden.
Rentenart und Altersgrenze prüfen: Lassen Sie ermitteln, ob Sie die 35- oder 45-jährige Wartezeit erfüllen, welches Renteneintrittsalter für Ihren Jahrgang gilt und mit welchen Abschlägen Sie bei einem früheren Beginn rechnen müssten.
Eine Kontenklärung ist besonders wichtig, wenn Zeiträume fehlen oder widersprüchlich eingetragen sind. Die Deutsche Rentenversicherung bietet hierfür Online-Services und das Formular V0100 an.
Mit dem offiziellen Rentenbeginnrechner der Deutschen Rentenversicherung können Sie anhand Ihres Geburtsdatums einen ersten Überblick erhalten. Die individuelle Beratung und die vollständige Prüfung des Versicherungskontos ersetzt der Rechner nicht.
Pflege und Ruhestand getrennt prüfen
Die Pflegekasse klärt die soziale Absicherung als Pflegeperson. Den individuellen Rentenbeginn beurteilt die Deutsche Rentenversicherung.
Was tun, wenn Pflege und Beruf nicht mehr zusammenpassen?
Wer über einen früheren Rentenbeginn nachdenkt, steht häufig unter einer doppelten Belastung: Der Angehörige benötigt immer mehr Hilfe, während gleichzeitig die eigene Berufstätigkeit weiterläuft.
Eine vorzeitige Altersrente ist jedoch nicht die einzige Möglichkeit, auf diese Situation zu reagieren. Je nach Beschäftigung und familiärer Lage können beispielsweise Pflegezeit oder Familienpflegezeit infrage kommen. Dabei handelt es sich um arbeitsrechtliche Freistellungsmodelle, nicht um eine besondere Altersrente.
Auch eine verlässlich organisierte Unterstützung im Alltag kann helfen, die eigene Erwerbstätigkeit fortzuführen. Weitere Informationen zur Entlastung und Organisation der Pflege finden Sie in unserem Ratgeber für pflegende Angehörige.
Wenn der Pflege- und Betreuungsbedarf dauerhaft steigt, kann eine zusätzliche häusliche Betreuung die Familie unterstützen. Welche Lösung passt, hängt von Mobilität, Alltag, erforderlichen Pflegeleistungen und den Möglichkeiten der Angehörigen ab.
Unterstützung zu Hause statt vorschneller Berufsaufgabe
Wenn Angehörige wegen der Pflege dauerhaft an ihre Belastungsgrenze kommen, können osteuropäische Betreuungskräfte bei Haushalt, Mahlzeiten, Tagesstruktur und Begleitung entlasten. Medizinische Behandlungspflege bleibt davon getrennt.
Welche besonderen Rentensituationen sollten Angehörige beachten?
Einige Fälle erfordern eine zusätzliche Prüfung. Dazu gehören insbesondere bereits laufende Altersrenten, länger zurückliegende Pflegezeiten und Versicherungslücken.
Wenn Pflegezeiten im Rentenkonto fehlen
Wurden Pflegezeiten früher nicht oder nicht richtig gemeldet, kann eine gezielte Prüfung sinnvoll sein. Entscheidend ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen im jeweiligen Zeitraum tatsächlich bestanden. Die rückwirkende Berücksichtigung ist kein Automatismus.
Wenn Sie bereits eine Altersrente beziehen
Wer bereits Altersrente bezieht und weiterhin einen Angehörigen pflegt, stellt eine andere Frage als jemand vor dem Rentenbeginn. Je nach erreichtem Lebensalter und Art des Rentenbezugs können weitere Rentenversicherungsbeiträge möglich sein. Besonders beim Bezug einer Teilrente gelten besondere Regeln.
Solche Fälle sollten direkt mit der Deutschen Rentenversicherung geklärt werden, da sich aus einer Änderung des Rentenbezugs auch weitere finanzielle Folgen ergeben können.
Die Versorgung langfristig organisieren
Eine verlässliche Alltagsunterstützung kann Angehörige entlasten und mehr Spielraum bei Beruf und persönlicher Rentenplanung schaffen.
Fazit: Früher in Rente wegen Pflege ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich
Die Pflege eines Angehörigen führt nicht automatisch zu einer vorzeitigen Altersrente. Anerkannte Pflegezeiten können jedoch als Pflichtbeitragszeiten dazu beitragen, die notwendige Wartezeit für eine Altersrente zu erfüllen.
Besonders wichtig sind die Unterschiede zwischen 35 und 45 Versicherungsjahren. Bei 35 Jahren ist ein früher Rentenbeginn grundsätzlich ab 63 Jahren mit Abschlägen möglich. Bei 45 anrechenbaren Jahren kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte abschlagsfrei vor der Regelaltersgrenze beginnen – für Geburtsjahrgänge ab 1964 frühestens mit 65 Jahren.
Die Pflege kann also fehlende Versicherungszeiten ergänzen, aber keine gesetzliche Altersgrenze aufheben. Prüfen Sie deshalb zunächst Ihre Pflegezeiten und anschließend mit der Deutschen Rentenversicherung Ihren vollständigen Versicherungsverlauf, die passende Rentenart und den frühestmöglichen Rentenbeginn.
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Renten- oder Rechtsberatung. Die tatsächlichen Ansprüche und Altersgrenzen ergeben sich aus den geltenden Vorschriften und dem persönlichen Versicherungsverlauf.
Wenn die Betreuung eines Angehörigen neben Beruf und Familie nicht mehr alleine zu bewältigen ist, kann zusätzliche Unterstützung zu Hause entlasten. Pflege-Schätzle berät zu den Möglichkeiten und Grenzen der vermittelten häuslichen Betreuung.
Häufige Fragen zum früheren Rentenbeginn wegen Angehörigenpflege
Kann ich wegen der Pflege meiner Mutter früher in Rente gehen?
Nicht automatisch. Wenn Sie Ihre Mutter unter den gesetzlichen Voraussetzungen pflegen, können dafür Rentenbeiträge gezahlt werden. Anerkannte Pflegezeiten können helfen, die Wartezeit für eine Altersrente zu erfüllen. Ob Sie früher in Rente gehen können, hängt zusätzlich von der Rentenart und Ihrem Geburtsjahr ab.
Zählen Pflegezeiten für die 45 Versicherungsjahre?
Ja. Zeiten rentenversicherungspflichtiger nicht erwerbsmäßiger Pflege können grundsätzlich für die 45-jährige Wartezeit zählen. Entscheidend ist, dass die Zeiten entsprechend anerkannt und im Versicherungsverlauf berücksichtigt werden.
Kann ich mit 63 in Rente gehen, wenn ich Angehörige gepflegt habe?
Eine Altersrente für langjährig Versicherte kann bei mindestens 35 Versicherungsjahren grundsätzlich ab 63 Jahren mit Abschlägen möglich sein. Die Pflege allein berechtigt nicht zu diesem Rentenbeginn. Die Altersrente nach 45 Jahren hat eigene Altersgrenzen.
Wie hoch sind die Abschläge bei einer früheren Rente?
Bei der vorgezogenen Altersrente für langjährig Versicherte beträgt der Abschlag 0,3 Prozent pro Monat vor der maßgeblichen abschlagsfreien Altersgrenze. Für Geburtsjahrgänge ab 1964 ergibt sich bei Rentenbeginn mit 63 Jahren ein dauerhafter Abschlag von 14,4 Prozent.
Kann ich trotz Pflege mit 45 Versicherungsjahren schon mit 63 aufhören?
Sie können Ihre Erwerbstätigkeit grundsätzlich früher beenden, wenn Sie dies finanziell organisieren können. Ein Anspruch auf die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte entsteht dadurch aber nicht vor der gesetzlichen Altersgrenze. Für Jahrgänge ab 1964 liegt diese bei 65 Jahren.
Wer meldet meine Pflegezeiten an die Rentenversicherung?
Bei gesetzlich Pflegeversicherten ist grundsätzlich die Pflegekasse der gepflegten Person zuständig. Sie prüft die Voraussetzungen und meldet rentenversicherungspflichtige Pflegezeiten. Bei privat Pflegeversicherten ist die private Pflegepflichtversicherung zuständig.
Wo kann ich meinen frühestmöglichen Rentenbeginn prüfen?
Bei der Deutschen Rentenversicherung. Nutzen Sie Ihren aktuellen Versicherungsverlauf und die Rentenauskunft. Für eine erste Orientierung steht ein offizieller Rentenbeginnrechner zur Verfügung. Bei fehlenden Pflegezeiten sollte zusätzlich eine Kontenklärung erfolgen.
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