Eine im Haushalt lebende Betreuungskraft unterstützt im Alltag. Daraus entsteht nicht automatisch eine abrechenbare Pflegesachleistung eines zugelassenen Pflegedienstes.
Stand: August 2026 · Allgemeine Orientierung zur häuslichen Betreuung und Abrechnung von Pflegeleistungen
Kann eine 24 Stunden Betreuung mit Kassenzulassung direkt über Pflegesachleistungen abgerechnet werden? Bei einer klassischen Live-in-Betreuung mit einer entsandten Betreuungskraft lautet die wichtigste Antwort: Nicht allein deshalb, weil zusätzlich ein deutscher Pflegedienst eine Kassenzulassung besitzt.
Pflegesachleistungen dürfen nicht einfach über die Zulassung eines Pflegedienstes abgerechnet werden, während die eigentliche Betreuung unabhängig davon durch eine Live-in-Kraft organisiert wird. Entscheidend ist, wer die konkrete abrechenbare Leistung erbringt, innerhalb welcher Versorgungsstruktur dies geschieht und wer dafür fachlich und abrechnungstechnisch verantwortlich ist.
Kooperationen zwischen zugelassenen Pflege- oder Betreuungsdiensten und anderen Einrichtungen oder Diensten können grundsätzlich möglich sein. Sie unterliegen jedoch konkreten vertraglichen, personellen, fachlichen und dokumentarischen Anforderungen. Eine Kassenzulassung ist deshalb kein frei nutzbares „Abrechnungsetikett“ für eine ansonsten getrennt organisierte Live-in-Betreuung.
Der Begriff „24 Stunden Pflege mit Kassenzulassung“ kann einen falschen Eindruck erzeugen. Eine Kassenzulassung gehört nicht automatisch zu einer einzelnen Betreuungskraft, nur weil diese im Haushalt eines pflegebedürftigen Menschen arbeitet.
Im Bereich der Pflegeversicherung geht es vielmehr darum, ob ein Pflege- oder Betreuungsdienst als Leistungserbringer zugelassen ist und welche konkreten Leistungen innerhalb seines Versorgungsauftrags erbracht und mit der Pflegekasse abgerechnet werden dürfen.
Eine Betreuungskraft, die über einen externen Arbeitgeber im Entsendemodell im Haushalt lebt, wird deshalb nicht allein durch die Beteiligung eines deutschen Pflegedienstes Teil dessen Kassenzulassung.
Ist ein deutscher Pflegedienst zusätzlich beteiligt, muss geprüft werden, welche Leistungen er selbst oder innerhalb einer zulässigen Kooperation verantwortet und abrechnet. Die bloße Existenz seines Versorgungsvertrags reicht nicht aus.
Entscheidend ist die tatsächliche Struktur: Wer hat den Pflegevertrag geschlossen? Wer erbringt die konkrete Sachleistung? Wer trägt die Fachaufsicht? Wer stellt die Rechnung? Welche Qualifikation liegt vor? Wie wird die Leistung dokumentiert? Und auf welcher vertraglichen Grundlage arbeitet ein möglicher Kooperationspartner?
Eine im Haushalt lebende Betreuungskraft unterstützt im Alltag. Daraus entsteht nicht automatisch eine abrechenbare Pflegesachleistung eines zugelassenen Pflegedienstes.
Wir erläutern Ihnen, wie eine Live-in-Betreuung organisiert ist, welche Aufgaben übernommen werden können und wo zusätzliche professionelle Leistungen sinnvoll sein können.
„Kassenzulassung“ ist ein gebräuchlicher Begriff. In der sozialen Pflegeversicherung geht es insbesondere darum, dass eine ambulante Pflegeeinrichtung einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI besitzt.
Mit diesem Versorgungsvertrag wird die Pflegeeinrichtung für ihren festgelegten Versorgungsauftrag zugelassen. Sie kann innerhalb dieses Rahmens die vorgesehenen Leistungen der häuslichen Pflegehilfe erbringen und abrechnen.
Daneben kennt die Pflegeversicherung auch ambulante Betreuungsdienste. Sie können insbesondere pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen.
Die Zulassung eines solchen Dienstes bedeutet jedoch nicht, dass jede Betreuungstätigkeit eines anderen Unternehmens oder dessen Beschäftigten automatisch über diesen Dienst abgerechnet werden darf.
Die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI umfasst nicht nur körperbezogene Pflegemaßnahmen. Dazu gehören auch pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung.
Damit können Tätigkeiten wie Unterstützung bei der Tagesstruktur, Orientierung, sozialen Kontakten oder bestimmten Haushaltsaufgaben grundsätzlich Teil der häuslichen Pflegehilfe sein. Entscheidend ist jedoch nicht allein die Art der Tätigkeit, sondern auch, innerhalb welcher Leistungserbringerstruktur sie erbracht wird.
Das Gesetz sieht hierfür zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen und weitere ausdrücklich geregelte Möglichkeiten vor. Auch Kooperationen sind möglich. Daraus folgt aber nicht, dass ein zugelassener Dienst beliebige Leistungen eines unabhängig arbeitenden Dritten unter seiner Kassenzulassung abrechnen kann.
Für die konkrete Ausgestaltung sind neben dem SGB XI insbesondere die jeweils geltenden Landesrahmenverträge relevant. In Baden-Württemberg gilt seit dem 1. Januar 2026 ein neuer Rahmenvertrag über die ambulante pflegerische Versorgung.
Dieser Vertrag erlaubt ausdrücklich, Leistungen in Kooperation mit anderen Einrichtungen oder Diensten zu erbringen. Eine solche Kooperation ist jedoch an konkrete Voraussetzungen gebunden.
| Anforderung | Was bedeutet das praktisch? |
|---|---|
| Kooperationsvertrag | Der zugelassene Pflege- oder Betreuungsdienst schließt mit dem beteiligten Kooperationspartner einen Kooperationsvertrag. |
| Information der Pflegekassen | Hat der Kooperationspartner keinen eigenen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI, ist der Kooperationsvertrag den Landesverbänden der Pflegekassen schriftlich zur Kenntnis vorzulegen. |
| Fachaufsicht | Die Fachaufsicht liegt beim zugelassenen Pflege- oder Betreuungsdienst. |
| Rechnungsstellung | Auch die Rechnungsstellung gegenüber der Pflegekasse obliegt dem zugelassenen Dienst. |
| Pflegevertrag | Der zugelassene Dienst hat den Pflegevertrag mit der pflegebedürftigen Person abgeschlossen. |
| Transparenz | Die pflegebedürftige Person muss darüber informiert werden, wenn Leistungen durch einen Kooperationspartner erbracht werden. |
| Beschäftigung | Das im Rahmen der Kooperation eingesetzte Personal muss beim Kooperationspartner angestellt sein. |
| Qualifikation und Fachanleitung | Für den Personaleinsatz gelten fachliche Anforderungen. Pflegehilfs- und angelernte Kräfte müssen entsprechend angeleitet und ihre Arbeit fachlich kontrolliert werden. |
| Dokumentation | Es muss nachvollziehbar sein, welche Person an welchem Tag welche konkrete Leistung erbracht hat. |
Damit wird ein wichtiger Punkt deutlich: Die Beschäftigung einer eingesetzten Kraft beim Kooperationspartner ist nicht automatisch das Problem. Entscheidend ist vielmehr, ob tatsächlich eine zulässige Kooperation besteht und auch die übrigen Anforderungen erfüllt werden.
Ob ein bestimmter ausländischer Dienstleister beziehungsweise dessen Beschäftigte innerhalb einer solchen Struktur eingesetzt werden können, lässt sich deshalb nicht allein anhand des Arbeitsortes oder des ausländischen Arbeitgebers beantworten. Dafür muss das konkrete Vertrags-, Personal- und Abrechnungsmodell geprüft werden.
Wer Sachleistungen abrechnet, muss auch die vertraglichen, fachlichen und dokumentarischen Anforderungen der Versorgung erfüllen.
Problematisch wäre eine Konstruktion, bei der eine Live-in-Kraft im Haushalt weitgehend unabhängig von einem zugelassenen deutschen Pflegedienst tätig ist und dieser anschließend lediglich seine Zulassung für die Abrechnung ihrer Tätigkeiten nutzt.
Allein die Beteiligung eines kassenzugelassenen Pflegedienstes macht solche Tätigkeiten noch nicht zu ordnungsgemäß abrechenbaren Pflegesachleistungen. Entscheidend ist, ob die konkrete Leistung innerhalb der vorgeschriebenen Versorgungsstruktur erbracht wird und die Anforderungen an Kooperation, Fachaufsicht, Personal, Qualifikation, Pflegevertrag, Dokumentation und Abrechnung erfüllt sind.
Der aktuelle baden-württembergische Rahmenvertrag zieht hier zusätzlich eine klare Grenze: Die Annahme von Aufträgen und deren Weitergabe durch Vermittlung an Dritte gegen Entgelt oder zur Erlangung geldwerter Vorteile gilt als Verstoß gegen den Rahmenvertrag und kann zur Kündigung des Versorgungsvertrags berechtigen.
Deshalb sollte man genau unterscheiden: Eine vertraglich und fachlich geregelte Kooperation kann vorgesehen sein. Eine bloße „Lizenzleihe“, bei der ein zugelassener Dienst im Wesentlichen nur seine Abrechnungsmöglichkeit für fremde Leistungen zur Verfügung stellt, wäre etwas anderes und sollte kritisch geprüft werden.
Pflegesachleistungen werden nicht für die bloße Anwesenheit einer Betreuungskraft im Haushalt bezahlt. Es müssen tatsächlich erbrachte Leistungen nachvollziehbar dokumentiert werden.
Der seit 2026 geltende baden-württembergische Rahmenvertrag verlangt, dass in der Leistungserfassung erkennbar ist, welche Person an welchem Tag die jeweilige Leistung erbracht hat. Außerdem muss sich die dazugehörige Person einschließlich ihrer Qualifikation eindeutig zuordnen lassen.
Die erfassten Leistungen werden grundsätzlich regelmäßig bestätigt. Abrechnungsrelevante Unterlagen müssen aufbewahrt und bei entsprechenden Prüfungen vorgelegt werden können.
Werden Leistungen entgegen geltendem Recht oder den vertraglichen Grundlagen erbracht oder tatsächlich nicht erbrachte Leistungen mit der Pflegekasse abgerechnet, sieht der Rahmenvertrag eine Ersatzpflicht des abrechnenden Pflege- oder Betreuungsdienstes für den entstandenen Schaden vor.
Bei einer klassischen Live-in-Betreuung lebt eine Betreuungskraft für einen vereinbarten Zeitraum mit im Haushalt. Sie unterstützt beispielsweise bei Mahlzeiten, Tagesstruktur, Haushalt, Mobilität, Begleitung und vereinbarten Tätigkeiten im persönlichen Alltag.
Beim von Pflege-Schätzle vermittelten Entsendemodell besteht das Beschäftigungsverhältnis der Betreuungskraft mit einem externen ausländischen Dienstleister. Pflege-Schätzle beschäftigt die Betreuungskraft nicht selbst.
Der monatliche Preis dieser Live-in-Betreuung wird nicht als ambulante Pflegesachleistung über Pflege-Schätzle mit der Pflegekasse abgerechnet.
Bei bestehendem Anspruch kann Pflegegeld in die private Finanzierung der häuslichen Versorgung einfließen. Zusätzlich benötigte Leistungen eines zugelassenen ambulanten Dienstes können davon getrennt organisiert und abgerechnet werden.
Eine Live-in-Kraft begleitet den Alltag. Ein zusätzlich eingesetzter zugelassener Dienst kann eigene abrechenbare Leistungen übernehmen – beide Bereiche sollten transparent voneinander abgegrenzt bleiben.
Wir erläutern Ihnen, wie unser Live-in-Modell organisiert ist, welche Aufgaben eine Betreuungskraft übernehmen kann und wo zusätzliche professionelle Leistungen sinnvoll sein können.
Wenn ein Angebot mit einer direkten Abrechnung von Pflegesachleistungen wirbt, sollte die konkrete Struktur nachvollziehbar erklärt werden können.
Prüfpunkt: Die Aussage „Wir arbeiten mit einem kassenzugelassenen Pflegedienst zusammen“ beantwortet die entscheidenden Fragen noch nicht. Relevant ist, wie Leistungserbringung, Beschäftigung, Kooperation, Fachaufsicht, Dokumentation und Abrechnung tatsächlich organisiert sind.
Auch eine A1-Bescheinigung beantwortet eine andere Frage. Bei einer Entsendung dient sie dem Nachweis, welches Sozialversicherungsrecht auf die entsandte Person anzuwenden ist.
Sie ersetzt weder den Versorgungsvertrag eines zugelassenen Pflege- oder Betreuungsdienstes noch die Voraussetzungen für die Abrechnung von Pflegesachleistungen.
Pflege-Schätzle berät Familien und vermittelt häusliche Live-in-Betreuung über externe Dienstleister im Entsendemodell.
Pflege-Schätzle ist kein ambulanter Pflegedienst, beschäftigt die vermittelten Betreuungskräfte nicht selbst und rechnet keine Pflegesachleistungen mit der Pflegekasse ab.
Wenn neben der Live-in-Betreuung Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes erforderlich sind, können diese getrennt organisiert werden. Dadurch bleiben Betreuung, professionelle Pflege, Verträge und Abrechnung nachvollziehbar voneinander abgegrenzt.
Weitere Informationen zur Vermittlung finden Sie auf unserer Seite zur 24 Stunden Pflegeagentur.
Die Kassenzulassung eines zusätzlich eingesetzten Pflegedienstes bedeutet nicht, dass der monatliche Preis einer Live-in-Betreuung vollständig von der Pflegekasse übernommen wird.
Welche Pflege- und Krankenkassenleistungen bei einer Live-in-Betreuung tatsächlich relevant sein können, erläutern wir separat im Ratgeber zur Kostenübernahme bei der 24 Stunden Pflege.
Den tatsächlichen Kostenrahmen des Betreuungsmodells finden Sie auf unserer Seite zu den Kosten der 24 Stunden Pflege.
Ob eine einzelne Leistung als Pflegesachleistung abgerechnet werden kann, beantwortet noch nicht die gesamte Finanzierungsfrage. Für den tatsächlichen Eigenanteil müssen Betreuungskosten, Pflegeleistungen, mögliche Entlastungen und private Finanzierung gemeinsam betrachtet werden.
Den übergeordneten Überblick bündeln wir in unserem Ratgeber zur Finanzierung der Pflege zu Hause.
Nicht allein deshalb, weil ein beteiligter deutscher Pflegedienst eine Kassenzulassung besitzt. Entscheidend ist, ob die konkrete Sachleistung innerhalb einer zulässigen Leistungserbringer- oder Kooperationsstruktur erbracht wird und sämtliche dafür geltenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Nein. Die Zulassung allein erlaubt nicht automatisch die Abrechnung von Leistungen, die unabhängig durch einen anderen Anbieter oder dessen Beschäftigte erbracht werden. Maßgeblich ist die konkrete Versorgungs- und Kooperationsstruktur.
Nicht zwingend. Bei einer geregelten Kooperation sieht der aktuelle baden-württembergische Rahmenvertrag ausdrücklich vor, dass das eingesetzte Personal beim Kooperationspartner angestellt ist. Das allein macht eine Leistung jedoch noch nicht abrechenbar: Auch die übrigen Anforderungen an Kooperation, Fachaufsicht, Qualifikation, Pflegevertrag, Dokumentation und Abrechnung müssen erfüllt sein.
Kooperationen können grundsätzlich vorgesehen sein. In Baden-Württemberg schreibt der seit 2026 geltende Rahmenvertrag dafür unter anderem einen Kooperationsvertrag vor und ordnet Fachaufsicht sowie Rechnungsstellung dem zugelassenen Pflege- oder Betreuungsdienst zu.
Nein, das lässt sich ohne Prüfung des konkreten Modells nicht pauschal sagen. Eine bloße Nutzung der Zulassung eines Pflegedienstes für Leistungen einer ansonsten unabhängig organisierten Live-in-Kraft reicht jedoch nicht aus. Entscheidend ist, ob die tatsächliche Struktur die gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen erfüllt.
Im baden-württembergischen Rahmenvertrag ist vorgesehen, dass erkennbar sein muss, welche Person an welchem Tag die jeweilige Leistung erbracht hat. Auch die Person und ihre Qualifikation müssen eindeutig zugeordnet werden können.
Nein. Die A1-Bescheinigung betrifft die sozialversicherungsrechtliche Einordnung einer entsandten Person. Sie ersetzt weder einen Versorgungsvertrag noch die Voraussetzungen für die Abrechnung von Pflegesachleistungen.
Der monatliche Betreuungspreis wird privat finanziert. Bei bestehendem Anspruch kann Pflegegeld in die Finanzierung der häuslichen Versorgung einfließen. Zusätzliche Leistungen eines zugelassenen Pflegedienstes werden davon getrennt betrachtet.
Eine klassische entsandte Live-in-Betreuung wird nicht allein dadurch zur Pflegesachleistung, dass zusätzlich ein deutscher Pflegedienst mit Kassenzulassung beteiligt ist.
Gleichzeitig wäre es zu pauschal, jede Zusammenarbeit mit einem externen Arbeitgeber als unzulässig einzustufen. Geregelte Kooperationen können vorgesehen sein – sie benötigen aber eine echte und nachvollziehbare Versorgungsstruktur. Fachaufsicht, Verträge, Beschäftigung, Qualifikation, Dokumentation und Abrechnung müssen zusammenpassen.
Für Familien ist deshalb nicht die Aussage „mit Kassenzulassung“ entscheidend, sondern die Frage: Wer erbringt welche Leistung auf welcher Grundlage, wer trägt die fachliche Verantwortung und was wird tatsächlich mit der Pflegekasse abgerechnet?
Wir erläutern Ihnen transparent, wie unser Betreuungsmodell funktioniert, welche Aufgaben eine Betreuungskraft übernehmen kann und welche zusätzlichen professionellen Leistungen gegebenenfalls separat organisiert werden sollten.
Dieser Beitrag bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche Prüfung eines konkreten Versorgungs- oder Abrechnungsmodells. Ob eine konkrete Kooperation und Abrechnung zulässig ist, hängt insbesondere von Verträgen, beteiligten Leistungserbringern, Personaleinsatz, Qualifikation, Dokumentation und den jeweils geltenden vertraglichen Regelungen ab.

